civillent GmbH
RV Handelsware Verlängerung
Vertragsänderung gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens. Vertragsverlängerung um einen Monat, aufgrund von Vorbereitung für neues Vergabeverfahren.
Software Licences
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Vertragsänderung gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens. Vertragsverlängerung um einen Monat, aufgrund von Vorbereitung für neues Vergabeverfahren.
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- civillent GmbH
- Published:
- March 21, 2026
- Deadline:
- Not specified
- Topic:
- Software Licences
Tender description
Vertragsänderung gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens. Vertragsverlängerung um einen Monat, aufgrund von Vorbereitung für neues Vergabeverfahren.
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Vertragsverlängerung Rahmenvertrag Handelsware L & W um einen Monat
Vertragsänderung gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens. Vertragsverlängerung um einen Monat, aufgrund von Vorbereitung für neues Vergabeverfahren. - civillent GmbHDeadline: Apr 30
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Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne neues Vergabeverfahren: Der bestehende Vertrag wird um einen Monat verlängert. Diese Maßnahme dient der notwendigen Vorbereitung für ein nachfolgendes neues Vergabeverfahren. - civillent GmbHDeadline: Apr 30
Vertragsverlängerung Rahmenvertrag Handelsware L & W
Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne neues Vergabeverfahren: Der bestehende Vertrag wird um einen Monat verlängert. Diese Maßnahme dient der notwendigen Vorbereitung für ein nachfolgendes neues Vergabeverfahren. - Land Baden-Württemberg vertreten durch die IT-Baden-Württemberg (BITBW)Stuttgart
Vertragserweiterung- und verlängerung RV Transition und Betrieb Fachverfahren
Im Jahr 2019 wurde die Ausschreibung Transition und Betrieb Fachverfahren (0230/368) in Form eines Verhandlungsverfahren mit TWB bezuschlagt. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens war die Transition und der Betrieb von Fachverfahren. Die Rahmenvereinbarung wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB um eine Transformations- und Konsolidierungsphase gem. § 132 Abs. 2 S.1 Nr. 2 GWB erweitert. - Land Baden-Württemberg vertreten durch die IT Baden-Württemberg
Vertragserweiterung- und verlängerung RV Transition und Betrieb Fachverfahren
Vertragserweiterung und -verlängerung der Rahmenvereinbarung Transition und Betrieb Fachverfahren (ausgeschrieben 2019). Gegenstand ist die Erweiterung um eine Transformations- und Konsolidierungsphase gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB. - Aggerverband - - KöR
Beschaffung von zwei Absetzmuldenanhänger
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebots - Stadt PlauenDeadline: May 12
Energetische Ertüchtigung und Sanierung Oberschule Friedrich Rückert
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Der Bieter hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bieter Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist. - TenneT TSO GmbH
Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
Der Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Auftrags sind Projektterminplanungs- und Project-Scheduling-Leistungen. Die Auftragsänderung dient der Verlängerung der Leistungserbringung für den Zeitraum vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 zur Sicherstellung einer durchgängigen Terminsteuerung, unabhängigen Fortschrittskontrolle sowie zur Begleitung des Projektabschlusses einschließlich Handover. Die Änderung wurde erforderlich, da das ursprünglich geplante Projektende aufgrund wiederholter, kurzfristig kommunizierter Verzögerungen nicht mehr haltbar ist. Diese Umstände waren zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhersehbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zudem ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht. Die laufende terminliche Analyse basiert vollständig auf der durch den bestehenden Dienstleister seit Juli 2024 aufgebauten und kontinuierlich fortgeschriebenen Terminstruktur, Datenbasis und Projekthistorie. Ein Anbieterwechsel würde den Wissensstand, die Validität der Analysen und die Durchsetzbarkeit des Projekts gefährden. Die Auftragsänderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Für Sektorenauftraggeber ist § 132 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GWB gemäß § 142 Nr. 3 GWB nicht anzuwenden. - TenneT TSO GmbH
Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
Der Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt „DolWin5“ während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Vertrages ist die anforderungskonforme Ausführung des Projektmanagements mechanischer Teilsysteme für das Projekt DolWin5. Die Auftragsänderung dient der Fortführung der projektbezogenen Leistungen bis einschließlich Dezember 2026. Die Änderung wurde erforderlich, da im Projekt DolWin5 Terminverschiebungen eingetreten sind, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhersehbar waren. Der ursprünglich vorgesehene Leistungszeitraum war nicht ausreichend, um den vorgesehenen Leistungsumfang vollständig zu erbringen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zudem ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht und mit erheblichen Schwierigkeiten sowie beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Der bestehende Auftragnehmer verfügt über eine projektspezifische Einarbeitungstiefe und vertiefte Kenntnisse der mechanischen Teilsysteme, die kurzfristig nicht substituiert werden können. Die Auftragsänderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Für Sektorenauftraggeber ist § 132 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB gemäß § 142 Nr. 3 GWB nicht anzuwenden. - Stadt Grevenbroich
GV ST 25059 Beschaffung Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 inkl. feuerwehrtechn. Beladung/Option z. Stückzahlerhöhung um ein weiteres HLF 20 in 3 Losen
Beschaffung von einem Hilfeleistungslöschfahrzeugen HLF 20 inkl. feuerwehrtechnischnishcer Beladung / Option entprechend GWB § 132 Abs. 2 Nr. 1 zur Stückzahlerhöhung um ein weiteres HLF 20 in drei Losen: Los 1 Fahrgestell und feuerwehrtechnischer Aufbau Los 2 feuerwehrtechnische Beladung Los 3 hydraulische feuerwehrtechnische Beladung Die Stückzahlerhöhung gilt für alle drei Lose
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