Land Baden-Württemberg vertreten durch die IT Baden-WürttembergTED
Vertragserweiterung- und verlängerung RV Transition und Betrieb Fachverfahren
Vertragserweiterung und -verlängerung der Rahmenvereinbarung Transition und Betrieb Fachverfahren (ausgeschrieben 2019). Gegenstand ist die Erweiterung um eine Transformations- und Konsolidierungsphase gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB.
Software Development, IT Consulting, IT Support
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Vertragserweiterung und -verlängerung der Rahmenvereinbarung Transition und Betrieb Fachverfahren (ausgeschrieben 2019). Gegenstand ist die Erweiterung um eine Transformations- und Konsolidierungsphase gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB.
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Land Baden-Württemberg vertreten durch die IT Baden-Württemberg
- Published:
- May 11, 2026
- Deadline:
- Not specified
- Topic:
- Software Development
Tender description
Vertragserweiterung und -verlängerung der Rahmenvereinbarung Transition und Betrieb Fachverfahren (ausgeschrieben 2019). Gegenstand ist die Erweiterung um eine Transformations- und Konsolidierungsphase gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB.
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After registration, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
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Vertragserweiterung- und verlängerung RV Transition und Betrieb Fachverfahren
Im Jahr 2019 wurde die Ausschreibung Transition und Betrieb Fachverfahren (0230/368) in Form eines Verhandlungsverfahren mit TWB bezuschlagt. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens war die Transition und der Betrieb von Fachverfahren. Die Rahmenvereinbarung wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB um eine Transformations- und Konsolidierungsphase gem. § 132 Abs. 2 S.1 Nr. 2 GWB erweitert. - Land Baden-Württemberg vertreten durch die IT-Baden-Württemberg (BITBW)Stuttgart
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Projekt zur Erneuerung der Leitstellentechnik "Leitstellen 2025"
Erweiterung der Rahmenvereinbarung auf Grundlage von § 132 Abs. 2, Nr. 2 GWB Rahmenvereinbarung über fachtechnische Unterstützungsleistungen und weiterführende Planungsmaßnahmen für das aktuell andauernde Projekt zur Erneuerung der Leitstellentechnik "Leitstellen 2025". - Landesamt für Gesundheit und Soziales (Mecklenburg-Vorpommern)Rostock
Wartungsvertrag für das Fachverfahren DiVerSweb inkl. aller Module und Verlängerungsoption
Die Software DiVerSweb wird in den kommenden Jahren voraussichtlich fachlichen, organisatorischen und gesetzlichen Veränderungen unterliegen. Insbesondere sind Anpassungen aufgrund fortlaufender Rechtsänderungen, veränderter Verwaltungsprozesse sowie technischer Weiterentwicklungen erforderlich. Zur Gewährleistung der Zukunftssicherheit, dauerhaften Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit des Fachverfahrens DiVerSweb ist eine kontinuierliche Wartung und Pflege zwingend notwendig. Die Beschaffung ist mithin zur kontinuierlichen und rechtskonformen Aufgabenerfüllung des LAGuS zwingend erforderlich. Der derzeit bestehende Vertrag deckt die Wartungs- und Weiterentwicklungsleistungen für die neu implementierten Module nicht ab. Eine bloße Erweiterung des bestehenden Vertrages ist vergabe- und vertragsrechtlich gemäß § 132 GWB nicht zulässig, da hierdurch eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Vertragsgegenstandes (Wert des ursprünglichen Auftrages erhöht sich um 50% - § 132 Abs. 2 S. 2 GWB) erfolgen würde. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Wartung, Pflege und Betriebsfähigkeit sämtlicher Module des IT-Fachverfahrens ist daher der Abschluss eines neuen Wartungsvertrages erforderlich. Der Vertrag soll das gesamte Fachverfahren DiVerSweb einschließlich aller durch die Firma BEC entwickelten und dem LAGuS zur Verfügung gestellten Module umfassen. - TenneT TSO GmbH
Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
Der Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Auftrags sind Projektterminplanungs- und Project-Scheduling-Leistungen. Die Auftragsänderung dient der Verlängerung der Leistungserbringung für den Zeitraum vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 zur Sicherstellung einer durchgängigen Terminsteuerung, unabhängigen Fortschrittskontrolle sowie zur Begleitung des Projektabschlusses einschließlich Handover. Die Änderung wurde erforderlich, da das ursprünglich geplante Projektende aufgrund wiederholter, kurzfristig kommunizierter Verzögerungen nicht mehr haltbar ist. Diese Umstände waren zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhersehbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zudem ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht. Die laufende terminliche Analyse basiert vollständig auf der durch den bestehenden Dienstleister seit Juli 2024 aufgebauten und kontinuierlich fortgeschriebenen Terminstruktur, Datenbasis und Projekthistorie. Ein Anbieterwechsel würde den Wissensstand, die Validität der Analysen und die Durchsetzbarkeit des Projekts gefährden. Die Auftragsänderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Für Sektorenauftraggeber ist § 132 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GWB gemäß § 142 Nr. 3 GWB nicht anzuwenden. - Friesland Kliniken gGmbHSande
Blutgasanalysator
-Gegenstand der Beschaffung ist die Bereitstellung von Blutgasanalysegeräten sowie die Belieferung mit Reagenzien, Verbrauchs- und/oder Kontrollmaterialien zum Betrieb der Analysensysteme (Leasing- Kalkulation ohne Eigentumsübergang). -Service-, Wartungs- und Supportleistungen -Details siehe Leistungsverzeichnis -Option zum Abruf eines weiteren BGA- Gerätes während der Vertragslaufzeit. Der Abruf erfolgt ausschließlich auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung des Auftraggebers (§132 GWB Abs. 2 Nr.1) - Friesland Kliniken gGmbHSande
Blutgasanalysator
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Stadt Bad Griesbach - Gigabit-RL 2.0 (2025) - Auswahlverfahren einer Dienstleistungskonzession im Wirtschaftlichkeitslückenmodell für die Planung, Errichtung und den Betrieb eines Gigabit-Netzes
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 VgV, § 119 Abs. 5 GWB (zweistufiges Verhandlungsverfahren) zur Bestimmung eines Netzbetreibers für die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines Gigabit-Netzes im Wirt-schaftlichkeitslückenmodell in den ausgeschriebenen Ausbaugebieten nach Maßgabe der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.01.2025 (nachfolgend "Gigabit-RL 2.0"). Wesentliche Grundlage des Verfahrens sind die "Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutsch-land zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen" vom 01.08.2024 (nach-folgend "Gigabit-RR 2.0"), die Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Te-lekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.01.2025 (nachfolgend Gigabit-RL 2.0) sowie die Mitteilung der Europäischen Union "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen" vom 31.01.2023 (2023/C 36/01). Die ausgeschriebenen Adressen des Erschließungsgebietes sind nach Ergebnis der Markterkundung förderfähige unterversorgte Adressen im Sinne der Gigabit-RL 2.0. Aus diesem Grund soll dort auf Basis dieses Auswahlverfahrens ein Gigabit-Netz als technologieneutrale Netzbezeich-nung (Netz mit einer Breitbandversorgung von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch zu Spitzenlast-zeitbedingungen für alle Endnutzer der ausgeschriebenen Adressen) in den unterversorgten Gebieten errichtet werden, wobei sich die Up- und Downloadraten mindestens verdoppeln müssen. Auf die Vorgaben der "B-Leistungsbeschreibung" inkl. deren Anlagen wird ergänzend verwiesen. Der Konzessionsgeber ordnet den ausgeschriebenen "Vertrag über die Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus in der Stadt Bad Griesbach i. Rottal zum Zwecke der Planung der Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Breitbandnetzes im Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)" als eine Dienstleistungskonzession i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB ein. Der Konzessionsgeber überträgt damit die ihm als Aufgabe der Daseinsvorsorge obliegende Realisierung der Verso-gung der Bevölkerung mit Gigabitanschlüssen auf den Konzessionsnehmer, welcher das Nutzungsrecht am Gigabit-Netz erhält und die Vergütung für seine Tätigkeit in erster Linie durch die Entgelte der Endkunden erhält, während der Konzessionsgeber lediglich einen Zuschuss zur Deckung der gegebenenfalls ausgewiesenen Wirtschaftlichkeitslücke leistet, welcher nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB einer Dienstleistungskonzession nicht entgegensteht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Konzessionsnehmers liegt auf der Dienstleistung des Betreibens des Breitbandnetzes über den Zeit-raum von mindestens sieben Jahren. Der Konzessionsgeber ordnet weiter das zu planende, zu bauende und zu betreibende Gigabit-Netz auch als ein "öffentliches Kommunikationsnetz" i.S.d. Bereichsausnahme gemäß § 149 Nr. 8 GWB ein, so dass der 4. Teil des GWB nicht zur Anwendung kommt. Soweit in den Unterlagen des Auswahlverfahrens auf Normen des 4. Teils des GWB verwiesen wird, begründet dies keinen Anspruch auf deren Anwendbarkeit. - Stadt WaldershofWaldershofDeadline: Aug 13
Stadt Waldershof - Gigabit-RL 2.0 (2025) - Auswahlverfahren einer Dienstleistungskonzession im Wirtschaftlichkeitslückenmodell für die Planung, Errichtung und den Betrieb eines Gigabit-Netzes (Kopie)
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 VgV, § 119 Abs. 5 GWB (zweistufiges Verhandlungsverfahren) zur Bestimmung eines Netzbetreibers für die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines Gigabit-Netzes im Wirt-schaftlichkeitslückenmodell in den ausgeschriebenen Ausbaugebieten nach Maßgabe der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.01.2025 (nachfolgend "Gigabit-RL 2.0"). Wesentliche Grundlage des Verfahrens sind die "Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutsch-land zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen" vom 01.08.2024 (nach-folgend "Gigabit-RR 2.0"), die Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Te-lekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.01.2025 (nachfolgend Gigabit-RL 2.0) sowie die Mitteilung der Europäischen Union "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen" vom 31.01.2023 (2023/C 36/01). Die ausgeschriebenen Adressen des Erschließungsgebietes sind nach Ergebnis der Markterkundung förderfähige unterversorgte Adressen im Sinne der Gigabit-RL 2.0. Aus diesem Grund soll dort auf Basis dieses Auswahlverfahrens ein Gigabit-Netz als technologieneutrale Netzbezeich-nung (Netz mit einer Breitbandversorgung von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch zu Spitzenlast-zeitbedingungen für alle Endnutzer der ausgeschriebenen Adressen) in den unterversorgten Gebieten errichtet werden, wobei sich die Up- und Downloadraten mindestens verdoppeln müssen. Auf die Vorgaben der "B-Leistungsbeschreibung" inkl. deren Anlagen wird ergänzend verwiesen. Der Konzessionsgeber ordnet den ausgeschriebenen "Vertrag über die Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus in der Stadt Bad Griesbach i. Rottal zum Zwecke der Planung der Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Breitbandnetzes im Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)" als eine Dienstleistungskonzession i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB ein. Der Konzessionsgeber überträgt damit die ihm als Aufgabe der Daseinsvorsorge obliegende Realisierung der Verso-gung der Bevölkerung mit Gigabitanschlüssen auf den Konzessionsnehmer, welcher das Nutzungsrecht am Gigabit-Netz erhält und die Vergütung für seine Tätigkeit in erster Linie durch die Entgelte der Endkunden erhält, während der Konzessionsgeber lediglich einen Zuschuss zur Deckung der gegebenenfalls ausgewiesenen Wirtschaftlichkeitslücke leistet, welcher nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB einer Dienstleistungskonzession nicht entgegensteht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Konzessionsnehmers liegt auf der Dienstleistung des Betreibens des Breitbandnetzes über den Zeit-raum von mindestens sieben Jahren. Der Konzessionsgeber ordnet weiter das zu planende, zu bauende und zu betreibende Gigabit-Netz auch als ein "öffentliches Kommunikationsnetz" i.S.d. Bereichsausnahme gemäß § 149 Nr. 8 GWB ein, so dass der 4. Teil des GWB nicht zur Anwendung kommt. Soweit in den Unterlagen des Auswahlverfahrens auf Normen des 4. Teils des GWB verwiesen wird, begründet dies keinen Anspruch auf deren Anwendbarkeit.
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