Industrie- und Handelskammer Südlicher OberrheinFreiburg
Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. März 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK Südlicher Oberrhein) als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetze...
Vocational Training
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- Tender type:
- Tender
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- Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
- Published:
- August 20, 2026
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- Not specified
- Topic:
- Vocational Training
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Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. März 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK Südlicher Oberrhein) als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 BBiG. Die Prüfungsordnung ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden. Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 § 2 § 2a § 3 § 4 § 5 § 6 Errichtung Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen Prüferdelegationen Ausschluss von der Mitwirkung Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Geschäftsführung Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 Prüfungstermine Zulassung zur Fortbildungsprüfung Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 § 13 § 14 § 14a § 14b § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache Gliederung der Prüfung Prüfungsaufgaben Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen Virtuelle Teilnahme von Prüfenden Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Nichtöffentlichkeit Leitung, Aufsicht und Niederschrift Ausweispflicht und Belehrung Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschni
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Industrie- und Handelskammer Südlicher OberrheinFreiburgIndustrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. März 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK Südlicher Oberrhein) als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 126), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Einrichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 12 Zulassung zur Prüfung § 13 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gliederung der Prüfung § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung § 18 Prüfungsaufgaben § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden § 19 Nichtöffentlichkeit § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 21 Ausweispflicht und Belehrung § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 26 ErgebnisniDritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-WolfsburgIndustrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 17. August 2026 Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, die folgende Änderungssatzung. Artikel 1 Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 27.08.2020, zuletzt geändert am 12.05.2023, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen“ die Angabe „§ 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden“ eingefügt. 2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1“ gestrichen. 3. Die Überschrift zum Ersten Abschnitt wird geändert in: „Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen“. 4. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern.“ 5. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 wird ersatzlos gestrichen. 6. In § 2 Abs. 9 Satz 2 wird nach "§ 40 Absatz 5“ die Angabe „BBiG“ eingefügt. 7. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber“ durch die Wörter „zu prüfenden Person (Prüfling)“ ersetzt. 8. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Sätze 1 und 2“ ersetzt durch „die Absätze 1 und 2“. 9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber“ durch die Wörter „zu prüfende Person“ ersetzt. 10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber“ durch die Wörter „zu prüfenden Person“ ersetzt. 11.Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Hochrhein-BodenseePrüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. Mai 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee als zuständige Stelle gemäß § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 2025 I Nr. 129), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBI. I 2025 I Nr. 259), folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen, die für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Abs. 5 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten - AEVO-Prüfungen - entsprechend anzuwenden ist: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen und Prüferdelegationen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge § 11 Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 BewertungsverfaDritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-WolfsburgIndustrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 17. August 2026 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, § 62 Absatz 3 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, die folgende Änderungssatzung. Artikel 1 Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 27. August 2020, zuletzt geändert am 12. Mai 2023, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen“ die Angabe „§ 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden“ eingefügt. 2. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2“ ersetzt durch „gelten die Absätze 1 und 2“. 3. In § 8 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der oder dem Auszubildenden unterzeichneten“ gestrichen sowie nach den Wörtern „Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG“ die Wörter „über die Ausbildende oder den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch“ eingefügt. 4. In § 9 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der oder dem Auszubildenden unterzeichneten“ gestrichen sowie nach den Wörtern „Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG“ die Wörter „über die Ausbildende oder den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch“ eingefügt. 5. In § 9 Absatz 3 Nr. 2 wird die Nummer „2b“ ersetzt durch die Nummer „3“. 6. In § 11 wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen,Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Hochrhein-BodenseePrüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 07.05.2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee als zuständige Stelle gemäß § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 117, 2025 I Nr. 129), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBI. I 2025 I Nr. 259), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 § 2 § 2a § 3 § 4 § 5 § 6 Errichtung Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen Prüferdelegationen Ausschluss von der Mitwirkung Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Geschäftsführung Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 Prüfungstermine Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Zulassung zur Prüfung Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 18a § 18 b § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 Prüfungsgegenstand Gliederung der Prüfung Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Prüfungsaufgaben Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen Virtuelle Teilnahme von Prüfenden Nichtöffentlichkeit Leitung, Aufsicht und Niederschrift Ausweispflicht und Belehrung Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 Bewertungsschlüssel BewertuRahmenvereinbarung für die Durchführung von Pretests
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMIBonnDeadline: Aug 11Durchführung von Pretests mit unterschiedlichen Testverfahren zur Prüfung von Erhebungsinstrumenten auf ihre Nutzerfreundlichkeit, Handhabung und Verständlichkeit. Aus der Rahmenvereinbarung kann bis zu einem Höchstwert von 363.025,21 € netto abgerufen werden.Durchführung von elektrischen Betriebsmittelprüfungen nach DGUV V3
GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbHDarmstadtDeadline: Nov 23Durchführung von elektrischen Betriebsmittelprüfungen nach DGUV V3 Bei einem Schadensfall muss der Betreiber den einwandfreien Zustand der Elektroanlagen und Geräte nach VDE dem Versicherer und der Berufsgenossenschaft nachweisen, ansonsten kann die Unfallversicherung eine Haftung ausschließen, wenn Personen durch ein solches ungeprüfte Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommen. Um Schadensfälle zu vermeiden sind die Anlagen und Geräte zu prüfen. Die DGUV V3 Prüfung ist die anerkannte, normgerechte Prüfung elektrischer Geräte. Beim DGUV V3 Check wird geprüft, ob sich ortsfeste Anlagen und Maschinen sowie ortsveränderliche Geräte im ordnungsgemäßen Zustand im Sinne der jeweils geltenden VDE Bestimmung befinden. Durchführung von elektrischen Betriebsmittelprüfungen nach DGUV V3 Die Durchführung von elektrischen Betriebsmittelprüfungen nach DGUV V3 (Ortsveränderliche Betriebsmittel) wird als Rahmenvertrag ausgeschrieben und beginnt mit Erteilung des Zuschlagesvoraussichtlich im Q3 2026 und läuft zunächst bis zum 31.12.2027. Der AG kann optional den Auftrag 2-mal um 12 Monate und 1x um 6 Monate verlängern bis zu einer maximalen Laufzeit von 4 Jahren (Q3.2030.) Dies zeigt der AG innerhalb der letzten 6 Wochen vor dem möglichen Vertragsende dem AN schriftlich an. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. Abrufberechtigt aus diesem Vertrag, mit allen seinen Leistungen ist ebenfalls die FAIR GmbH. Die FAIR GmbH dient hierbei als eigener Auftraggeber mit eigenem Bestellvorgang und Rechnungslegungsprozedere.Innovationsmanagment - Durchführung
Bildungswerk BW Wirtschaft e.V.AalenDeadline: Sep 12Kozeptionierung und Durchführung einer QualifizierungDurchführung von nichtkursförmigen Lerngelegenheiten
Landkreis Ostprignitz- RuppinNeuruppinDeadline: Oct 03Durchführung nichtkursförmiger Grundbildungsangebote im Regionalen Grundbildungszentrum OPR - 2 Lose
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