Industrie- und Handelskammer Südlicher OberrheinFreiburg
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. März 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK Südlicher Oberrhein) als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Beka...
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- Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
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- August 20, 2026
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- Not specified
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- Legal Advice
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Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. März 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK Südlicher Oberrhein) als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 126), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Einrichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 12 Zulassung zur Prüfung § 13 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gliederung der Prüfung § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung § 18 Prüfungsaufgaben § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden § 19 Nichtöffentlichkeit § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 21 Ausweispflicht und Belehrung § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 26 Ergebnisni
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Industrie- und Handelskammer Hochrhein-BodenseePrüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 07.05.2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee als zuständige Stelle gemäß § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 117, 2025 I Nr. 129), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBI. I 2025 I Nr. 259), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 § 2 § 2a § 3 § 4 § 5 § 6 Errichtung Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen Prüferdelegationen Ausschluss von der Mitwirkung Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Geschäftsführung Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 Prüfungstermine Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Zulassung zur Prüfung Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 18a § 18 b § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 Prüfungsgegenstand Gliederung der Prüfung Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Prüfungsaufgaben Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen Virtuelle Teilnahme von Prüfenden Nichtöffentlichkeit Leitung, Aufsicht und Niederschrift Ausweispflicht und Belehrung Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 Bewertungsschlüssel BewertuPrüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Südlicher OberrheinFreiburgIndustrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. März 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK Südlicher Oberrhein) als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 BBiG. Die Prüfungsordnung ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden. Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 § 2 § 2a § 3 § 4 § 5 § 6 Errichtung Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen Prüferdelegationen Ausschluss von der Mitwirkung Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Geschäftsführung Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 Prüfungstermine Zulassung zur Fortbildungsprüfung Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 § 13 § 14 § 14a § 14b § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache Gliederung der Prüfung Prüfungsaufgaben Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen Virtuelle Teilnahme von Prüfenden Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Nichtöffentlichkeit Leitung, Aufsicht und Niederschrift Ausweispflicht und Belehrung Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter AbschniPrüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Hochrhein-BodenseePrüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. Mai 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee als zuständige Stelle gemäß § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 2025 I Nr. 129), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBI. I 2025 I Nr. 259), folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen, die für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Abs. 5 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten - AEVO-Prüfungen - entsprechend anzuwenden ist: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen und Prüferdelegationen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge § 11 Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 BewertungsverfaDritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-WolfsburgIndustrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 17. August 2026 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, § 62 Absatz 3 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, die folgende Änderungssatzung. Artikel 1 Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 27. August 2020, zuletzt geändert am 12. Mai 2023, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen“ die Angabe „§ 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden“ eingefügt. 2. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2“ ersetzt durch „gelten die Absätze 1 und 2“. 3. In § 8 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der oder dem Auszubildenden unterzeichneten“ gestrichen sowie nach den Wörtern „Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG“ die Wörter „über die Ausbildende oder den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch“ eingefügt. 4. In § 9 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der oder dem Auszubildenden unterzeichneten“ gestrichen sowie nach den Wörtern „Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG“ die Wörter „über die Ausbildende oder den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch“ eingefügt. 5. In § 9 Absatz 3 Nr. 2 wird die Nummer „2b“ ersetzt durch die Nummer „3“. 6. In § 11 wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen,Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-WolfsburgIndustrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 17. August 2026 Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, die folgende Änderungssatzung. Artikel 1 Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 27.08.2020, zuletzt geändert am 12.05.2023, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen“ die Angabe „§ 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden“ eingefügt. 2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1“ gestrichen. 3. Die Überschrift zum Ersten Abschnitt wird geändert in: „Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen“. 4. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern.“ 5. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 wird ersatzlos gestrichen. 6. In § 2 Abs. 9 Satz 2 wird nach "§ 40 Absatz 5“ die Angabe „BBiG“ eingefügt. 7. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber“ durch die Wörter „zu prüfenden Person (Prüfling)“ ersetzt. 8. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Sätze 1 und 2“ ersetzt durch „die Absätze 1 und 2“. 9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber“ durch die Wörter „zu prüfende Person“ ersetzt. 10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber“ durch die Wörter „zu prüfenden Person“ ersetzt. 11.Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Rechtsberatungsleistungen für den Bereich Atomrecht
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-WestfalenDüsseldorfDeadline: Sep 23Art der Leistung Gegenstand des Auftrags ist eine Rahmenvereinbarung über Rechtsberatungsleistungen für das Referat 625 "Atomrecht" des Auftraggebers MWIKE. Die Dienstleistungen bestehen aus Beratungsleistungen zu rechtlichen Fragestellungen in den folgenden deutschen Rechtsgebieten: - Atom- und Strahlenschutzrecht: Bspw. geht es um die rechtliche Beratung beim Erlass oder bei der Änderung von Anordnungen und deren Durchsetzung in Genehmigungs- oder Aufsichts-verfahren oder um die Prüfung rechtlicher Einzelfragen dazu sowie um Beratung bei der Durchführung atomrechtlicher Genehmigungsverfahren. - Angrenzende Rechtsgebiete mit Schwerpunkt vor allem auf das Öffentliche Recht, wie unter anderem das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrecht sowie das Umweltrecht (z.B. Immissionsschutzrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht, Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht), soweit diese in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren relevant werden. Umfang der Leistung Die zu erbringenden Leistungen umfassen: a) Bearbeitung von ad hoc Anfragen. Gemeint sind eher einfache schriftlich oder fernmündlich gestellte Anfragen des Auftraggebers, die innerhalb einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten entweder fernmündlich oder im Wege einer einfachen schriftlichen Stellungnahme (z.B. E-Mail, Kurzvermerk) beantwortet werden können. b) Bearbeitung von komplexen Fragestellungen. Gemeint sind schriftlich gestellte Anfragen des Auftraggebers, die nicht innerhalb einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten beantwortet werden können. Es geht um Fragestellungen, die zwar komplexer sind, aber in der Regel innerhalb einer Bearbeitungszeit von maximal 3 Tagen bearbeitet werden können und die nicht die Aufarbeitung im Rahmen eines Rechtsgutachtens erfordern. c) Erstellung von jährlich bis zu drei einzelfallbezogenen Rechtsgutachten aus den o.g. Rechtsbereichen (max. 50 Seiten pro Rechtsgutachten). Die Bearbeitungszeit beträgt hierfür 21 Werktage. Der Leistungszeitraum beginnt am 01. März 2027 und endet zum Ablauf des 28. Februar 2031. Leistungsabrufe können ausschließlich durch das Referat 625 ("Atomrecht") erfolgen. Das Vorgehen bei der Erbringung von Rechtsberatungsleistungen für einfache fernmündliche und schriftliche Rückfragen, einfache schriftliche rechtliche Stellungnahmen nach Ziffer II.1. a) der Leistungsbeschreibung (LB) und komplexer Fragestellungen nach Ziffer II.1.b) der LB unterscheidet sich vom Vorgehen beim Abruf von Rechtsgutachten (Ziffer II.1.c) der LB. Es sind je nach zu erbringender Leistung folgende Schritte maßgeblich: a) und b) Abruf von einfachen Rechtsberatungsleistungen (ad hoc Anfragen) und komplexen Fragestellungen: 1. Der Auftraggeber übermittelt in der Regel telefonisch oder per Mail einen spezifischen, konkreten Beratungsbedarf an den Auftragnehmer. 2. Bei ad hoc Anfragen erfolgt eine Leistungserbringung innerhalb von 120 Minuten per Mail oder in sehr dringenden Fällen vorab telefonisch. Sofern benötigt wird bei telefonischen Auskünften die jeweilige Auskunft per Mail im Nachgang bestätigt. Bei komplexen Fragestellungen erfolgt eine Leistungserbringung in drei Werktagen. 3. Die Abnahme der erbrachten Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber. 4. Die Rechnungslegung hat gegenüber dem Auftraggeber monatlich zu erfolgen. Dabei sind auch die bestätigten Dokumentationen beizufügen. Die Beurteilung, ob es sich bei der zu erbringenden Leistung um die Bearbeitung einer innerhalb von 120 Minuten zu klärenden ad hoc Anfrage handelt oder ob es sich um eine komplexe Fragestellung handelt, erfolgt durch den Auftragnehmer. Erfordert eine als ad hoc Anfrage gestellte Anfrage nach Auffassung des Auftragnehmers einen höheren Zeitaufwand, stimmt er dies mit dem Auftraggeber vor Bearbeitungsbeginn ab. In diesem Fall gelten die für komplexe Fragestellungen festgelegten Schritte. c): Abruf von Rechtsgutachten: 1. Der Auftraggeber übermittelt einen spezifischen Leistungsbedarf für bestimmte Rechtsfragen an den Auftragnehmer. Dabei wird dem Auftragnehmer auch mitgeteilt, welche Qualitätserwartungen für das Projektvorhaben zugrunde gelegt werden. Auf dieser Grundlage reicht der Auftragnehmer beim Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen ein Angebot mit einer Aufwandsschätzung (in Arbeitsstunden) ein. Diese Aufwandsschätzung bildet die Obergrenze der Vergütung. 2. Das eingereichte Angebot wird durch den Auftraggeber geprüft. Geprüft wird, ob der angebotene Leistungsumfang mit dem Leistungsbedarf konvergiert. Nach positiver Prüfung bildet das eingereichte Angebot die Grundlage für den projektspezifischen Abruf der angebotenen Leistung aus der Rahmenvereinbarung. 3. Die Beauftragung erfolgt durch den Auftraggeber in Textform per E-Mail an den Auftragnehmer. 4. Bei der Abnahme der erbrachten Leistung wird geprüft und festgestellt, ob die Qualitätserwartungen den vorab definierten Abnahmekriterien entsprechen. Die Abnahme ist Voraussetzung dafür, dass die abschließende Rechnung für das jeweilige Gutachten gestellt werden kann. Die Rechnungsstellung erfolgt zunächst in Textform per E-Mail, nach Prüfung und Freigabe zusätzlich über das digitale Tool "E-Rechnung" des AG auf der Internetseite "vergabe.nrw.de". Der Gutachtenrechnung sind Nachweise der Stundenaufwände beizufügen. Für alle Leistungen gilt: Die erbrachten Leistungen oder wesentliche Inhalte dieser Leistungen dürfen nicht - auch nicht in gekürzter oder in anderer Weise geänderter Form - ohne die Zustimmung des Auftraggebers veröffentlicht oder anderweitig vom Auftragnehmer genutzt werden. Als Vergütungsobergrenze für die Leistungen nach dieser Rahmenvereinbarung ist ein Betrag in Höhe von 800.000 Euro brutto für die Vertragslaufzeit vom 01.03.2027 bis zum 28.02.2031 festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestabnahmemenge.Durchführung von Bestattungsleistungen; Durchführung von Trauerfeiern, Grabaushub und Umbettungen
Stadt Ettlingen - Justitiariat - Zentrale VergabestelleEttlingenDeadline: Sep 17Durchführung von Bestattungsleistungen auf den städtischen Friedhöfen in Ettlingen (Kernstadtfriedhof Ettlingen sowie die Ortsteilfriedhöfe Bruchhausen, Ettlingenweier, Oberweier, Schluttenbach, Schöllbronn und Spessart): - Abhalten von Trauerfeiern - Durchführung von Erdbestattungen - Durchführung von Urnenbeisetzungen - Durchführung von Umbettungen (Vertragslaufzeit: 01.01.2027 bis 31.12.2030)Durchführung von Kundenbefragungen
MD Medizinischer Dienst BayernMünchenGegenstand der Angebotseinholung ist der Abschluss eines Vertrages über eine Laufzeit von zwei Jahren von 01.07.2026-31.06.2028. Dieser Vertrag kann maximal zweimal um jeweils 12 Monate verlängert werden.Durchführung von Schneeverladung
Fraport AGFrankfurt am MainDie Durchführung und Koordination des Winterdienstes (15.11. bis zum 15.03. des Folgejahrs) am Flughafen Frankfurt obliegt Fraport. Bei Schneefall erfolgt die Räumung der Flugbetriebsflächen unter anderem mit Hilfe von Kehrblasgeräten und mit winterdienstspezifischen Anbauteilen ausgerüsteten Traktoren. Das Räumverfahren sieht vor, dass die Räumfahrzeuge den Schnee zu langen Wällen oder zu Schneehaufen zusammenschieben. Zur Sicherstellung des Flugbetriebs ist es erforderlich, dass diese Schneewälle und -haufen mit Hilfe von Radladern auf LKW verladen und anschließend abtransportiert werden. Der Schneetransport und die Schneeverladung sind Gegenstand der Ausschreibung. Der Auftrag wird unterteilt in folgende Lose: Los 1 - Durchführung von Schneetransport Los 2 - Durchführung von Schneeverladung Im Rahmen des Winterdienstes am Flughafen Frankfurt wird Schnee zu langen Wällen oder zu Schneehaufen zusammengeschoben. Zur Sicherstellung des Flugbetriebs ist es erforderlich, dass diese Schneewälle und -haufen mit Hilfe von Radladern auf LKW verladen und anschließend abtransportiert werden. Die im Preisblatt (Anhang 1) aufgeführten kalkulatorischen Mengen werden für den Angebotsvergleich zugrunde gelegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen dem aktuellen Bedarf entsprechen, nicht verbindlich sind, daraus keinerlei Abnahmeverpflichtung ableitbar ist und die Mengen jederzeit dem jeweiligen Bedarf oder den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden können. Alle wesentlichen Informationen können den informatorischen Vergabeunterlagen entnommen werden.Durchführung von Schneetransport
Fraport AGFrankfurt am MainDie Durchführung und Koordination des Winterdienstes (15.11. bis zum 15.03. des Folgejahrs) am Flughafen Frankfurt obliegt Fraport. Bei Schneefall erfolgt die Räumung der Flugbetriebsflächen unter anderem mit Hilfe von Kehrblasgeräten und mit winterdienstspezifischen Anbauteilen ausgerüsteten Traktoren. Das Räumverfahren sieht vor, dass die Räumfahrzeuge den Schnee zu langen Wällen oder zu Schneehaufen zusammenschieben. Zur Sicherstellung des Flugbetriebs ist es erforderlich, dass diese Schneewälle und -haufen mit Hilfe von Radladern auf LKW verladen und anschließend abtransportiert werden. Der Schneetransport und die Schneeverladung sind Gegenstand der Ausschreibung. Der Auftrag wird unterteilt in folgende Lose: Los 1 - Durchführung von Schneetransport Los 2 - Durchführung von Schneeverladung Im Rahmen des Winterdienstes am Flughafen Frankfurt wird Schnee zu langen Wällen oder zu Schneehaufen zusammengeschoben. Zur Sicherstellung des Flugbetriebs ist es erforderlich, dass diese Schneewälle und -haufen mit Hilfe von Radladern auf LKW verladen und anschließend abtransportiert werden. Die im Preisblatt (Anhang 1) aufgeführten kalkulatorischen Mengen werden für den Angebotsvergleich zugrunde gelegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen dem aktuellen Bedarf entsprechen, nicht verbindlich sind, daraus keinerlei Abnahmeverpflichtung ableitbar ist und die Mengen jederzeit dem jeweiligen Bedarf oder den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden können. Alle wesentlichen Informationen können den informatorischen Vergabeunterlagen entnommen werden.
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