Stadt OsterburkenOsterburken
Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrags für die Stromversorgung in der Stadt Osterburken
Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrags für die Stromversorgung in der Stadt Osterburken Die Stadt Osterburken, Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg, mit rd. 6.600 Einwohnern macht gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt, dass der bestehende Wegenutzungsvertrag mit der N...
Netzinfrastruktur
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Stadt Osterburken
- Veröffentlicht:
- 31. August 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
- Netzinfrastruktur
Ausschreibungsbeschreibung
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Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrags für die Stromversorgung in der Stadt Osterburken Die Stadt Osterburken, Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg, mit rd. 6.600 Einwohnern macht gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt, dass der bestehende Wegenutzungsvertrag mit der Netze BW GmbH für das Stromverteilnetz der allgemeinen Versorgung (Stromkonzessionsvertrag) in den Stadtteilen Bofsheim, Hemsbach, Schlierstadt und Osterburken (ohne den Bereich des Zweckverband Regionaler Industriepark Osterburken) am 31.12.2028 endet. Die Stadt Osterburken beabsichtigt, einen neuen Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom in der Gemeinde mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihr Interesse an der Konzession innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger schriftlich und in deutscher Sprache bei der Stadt Osterburken Marktplatz 3 74706 Osterburken Stichwort: Stromkonzession zu bekunden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang bei der Stadt Osterburken. Nach dem genannten Termin eingehende Interessenbekundungen werden nicht mehr im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Daten im Sinne des § 46a EnWG über die technische und wirtschaftliche Situation des örtlichen Netzes, die zur Bewertung des Netzes im Rahmen der Bewerbung um den Abschluss eines neuen Stromkonzessionsvertrages erforderlich sind, können bei der Stadt Osterburken unter der oben genannten Anschrift angefordert werden. Vor Herausgabe der Daten ist eine seitens der Gemeinde vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen. Sofern mehrere Unternehmen ihr Interesse an der Konzession des Stromnetzes bekunden, wird die Stadt Osterburken zur Strukturierung des Verfahrens alle Interessenten, deren Interess
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Stadt OsterburkenOsterburkenBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrags für die Gasversorgung in der Stadt Osterburken Die Stadt Osterburken, Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg, mit rd. 6.600 Einwohnern macht gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt, dass der bestehende Wegenutzungsvertrag mit der Stadtwerke Buchen GmbH & Co KG für das Gasverteilnetz der allgemeinen Versorgung (Gaskonzessionsvertrag) für das gesamte Gemeindegebiet am 30.09.2028 endet. Die Stadt Osterburken beabsichtigt, einen neuen Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Gas in der Gemeinde mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihr Interesse an der Konzession innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger schriftlich und in deutscher Sprache bei der Stadt Osterburken Marktplatz 3 74706 Osterburken Stichwort: Gaskonzession zu bekunden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang bei der Stadt Osterburken. Nach dem genannten Termin eingehende Interessenbekundungen werden nicht mehr im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Daten im Sinne des § 46a EnWG über die technische und wirtschaftliche Situation des örtlichen Netzes, die zur Bewertung des Netzes im Rahmen der Bewerbung um den Abschluss eines neuen Gaskonzessionsvertrages erforderlich sind, können bei der Stadt Osterburken unter der oben genannten Anschrift angefordert werden. Vor Herausgabe der Daten ist eine seitens der Gemeinde vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen. Sofern mehrere Unternehmen ihr Interesse an der Konzession des Gasnetzes bekunden, wird die Stadt Osterburken zur Strukturierung des Verfahrens alle Interessenten, deren Interessenbekundungen fristgemäß eingegangen sind, über den Ablauf des Konzessionsverfahrens sowie die AuswahlkriteBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrages für die Stromversorgung in der Gemeinde Seckach
Gemeinde SeckachSeckachBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrages für die Stromversorgung in der Gemeinde Seckach Die Gemeinde Seckach, Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg, macht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass der bestehende Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Stromverteilnetz der allgemeinen Versorgung (Stromkonzessionsvertrag) gehören, für das gesamte Gemeindegebiet am 31.12.2028 endet. Am Abschluss eines solchen Vertrages interessierte Unternehmen sind aufgefordert, ihr Interesse innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger, schriftlich und in deutscher Sprache bei der Gemeinde Seckach Bahnhofstraße 30 74743 Seckach zu bekunden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang bei der Gemeinde Seckach. Verspätet eingegangene Interessensbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Die Daten im Sinne des § 46 a EnWG über die technische und wirtschaftliche Situation des örtlichen Netzes, die zur Bewertung des Netzes im Rahmen der Bewerbung um den Abschluss eines neuen Stromkonzessionsvertrages erforderlich sind, können bei der Gemeinde Seckach unter der oben genannten Anschrift angefordert werden. Vor Herausgabe der Daten ist eine seitens der Gemeinde Seckach vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen. Sofern mehrere Unternehmen ihr Interesse an der Konzession des Stromnetzes bekunden, wird die Gemeinde Seckach zur Strukturierung des Verfahrens alle Interessenten, deren Interessensbekundungen fristgemäß eingegangen sind, über den Ablauf des Konzessionsverfahrens sowie die Auswahlkriterien für die Konzessionierung informieren. Gemeinde Seckach David Ackermann BürgermeisterBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrags für die Erdgasversorgung in der Stadt Leingarten
Stadt LeingartenLeingartenBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrags für die Erdgasversorgung in der Stadt Leingarten Die Stadt Leingarten, Landkreis Heilbronn, Baden-Württemberg macht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass der bestehende Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Erdgasverteilnetz der allgemeinen Versorgung (Erdgaskonzessionsvertrag) gehören, für das gesamte Stadtgebiet am 31.12.2028 endet. Am Abschluss eines solchen Vertrages interessierte Unternehmen sind aufgefordert, ihr Interesse innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger, schriftlich und in deutscher Sprache bei der Stadt Leingarten Heilbronner Straße 38 74211 Leingarten E-Mail: [email protected] einzureichen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei der Stadt Leingarten. Verspätet eingegangene Interessensbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Die Daten im Sinne des § 46 a EnWG über die technische und wirtschaftliche Situation des örtlichen Netzes, die zur Bewertung des Netzes im Rahmen der Bewerbung um den Abschluss eines neuen Erdgaskonzessionsvertrages erforderlich sind, können bei der Stadt Leingarten unter der oben genannten Anschrift angefordert werden. Vor Herausgabe der Daten ist eine seitens der Stadt vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen. Sofern mehrere Unternehmen ihr Interesse an der Konzession des Erdgasnetzes bekunden, wird die Stadt zur Strukturierung des Verfahrens alle Interessenten, deren Interessenbekundungen fristgemäß eingegangen sind, über den Ablauf des Konzessionsverfahrens sowie die Auswahlkriterien für die Konzessionierung informieren. Stadt Leingarten Bürgermeister Ralf SteinbrennerBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrags für die Erdgasversorgung in der Stadt Markdorf
Stadt MarkdorfMarkdorfBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrags für die Erdgasversorgung in der Stadt Markdorf Die Stadt Markdorf, Bodenseekreis, Baden-Württemberg macht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass der bestehende Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Erdgasverteilnetz der allgemeinen Versorgung (Erdgaskonzessionsvertrag) gehören, für das Konzessionsgebiet am 04.09.2028 endet. Am Abschluss eines solchen Vertrages interessierte Unternehmen sind aufgefordert, ihr Interesse innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger, schriftlich und in deutscher Sprache bei der Stadt Markdorf Rathausplatz 1 88677 Markdorf E-Mail: [email protected] einzureichen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang bei der Stadt Markdorf. Verspätet eingegangene Interessensbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Die Daten im Sinne des § 46 a EnWG über die technische und wirtschaftliche Situation des örtlichen Netzes, die zur Bewertung des Netzes im Rahmen der Bewerbung um den Abschluss eines neuen Erdgaskonzessionsvertrages erforderlich sind, können bei der Stadt Markdorf unter der oben genannten Anschrift angefordert werden. Vor Herausgabe der Daten ist eine seitens der Stadt vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen. Sofern mehrere Unternehmen ihr Interesse an der Konzession des Erdgasnetzes bekunden, wird die Stadt zur Strukturierung des Verfahrens alle Interessenten, deren Interessenbekundungen fristgemäß eingegangen sind, über den Ablauf des Konzessionsverfahrens sowie die Auswahlkriterien für die Konzessionierung informieren. Stadt Markdorf Bürgermeister Georg RiedmannBekanntmachung über den Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Stadt Widdern
Stadt WiddernWiddernBekanntmachung über den Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Stadt Widdern Die Stadt Widdern hat den am 31.12.2028 endenden Konzessionsvertrag über die öffentliche Versorgung mit Strom über eine Laufzeit von 20 Jahren vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2048 neu ausgeschrieben. Das Auslaufen des bestehenden Konzessionsvertrages wurde mit der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 28.02.2025 gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG angezeigt. Interessierten Energieversorgungsunternehmen wurde die Gelegenheit gegeben, ihr Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages innerhalb einer Frist von 3 Kalendermonaten nach Veröffentlichung zu bekunden. Innerhalb dieser Frist hat nur ein Interessent sein Interesse am Abschluss des Stromkonzessionsvertrages für die Stadt Widdern bekundet und einen Vertrag vorgelegt. Der Gemeinderat der Stadt Widdern hat daher in seiner Sitzung am 17.12.2025 dem Abschluss des Konzessionsvertrages mit der Netze BW GmbH zugestimmt. Die Entscheidung der Stadt Widdern über den Abschluss des neuen Konzessionsvertrages mit der Netze BW GmbH wird hiermit bekanntgegeben. Widdern, den 04.08.2026 Stadt Widdern Günter Vogel stellvertretender BürgermeisterBekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Ofterdingen nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gemeinde OfterdingenBekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Ofterdingen nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die Gemeinde Ofterdingen im Landkreis Tübingen, Baden-Württemberg, mit rd. 5.600 Einwohnern macht gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt, dass der bestehende Wegenutzungsvertrag mit der EnBW Regional AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin Netze BW GmbH für das Stromnetz der allgemeinen Versorgung (Stromkonzessionsvertrag) in Ofterdingen am 31.12.2028 endet. Die Gemeinde Ofterdingen beabsichtigt, einen neuen Konzessionsvertrag über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom in der Gemeinde mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihr Interesse an der Konzession innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger schriftlich bei der Gemeinde Ofterdingen Rathausgasse 2 72131 Ofterdingen zu bekunden. Nach dem genannten Termin eingehende Interessensbekundungen werden nicht mehr im weiteren Verfahren berücksichtigt. Weitere Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes erforderlich sind, stellt die verfahrensleitende Stelle der Gemeinde Ofterdingen auf Anforderung in Text- und Schriftform zur Verfügung. Die vom derzeitigen Netzbetreiber überlassenen kalkulatorischen Daten können ebenfalls bei der vorgenannten verfahrensleitenden Stelle gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung angefordert werden. Die im Rahmen des Konzessionsverfahrens zur Verfügung gestellten Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke einer Bewerbung um den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages verwendet werden. Simon Wagner, 28.08.2026 BürgermeisterBekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Offenau nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gemeinde OffenauBekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Offenau nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die Gemeinde Offenau im Landkreis Heilbronn, Baden-Württemberg, macht gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt, dass der bestehende Wegenutzungsvertrag mit der EnBW Regional AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin Netze BW GmbH für das Stromnetz der allgemeinen Versorgung (Stromkonzessionsvertrag) in Offenau am 31.12.2028 endet. Die Gemeinde Offenau beabsichtigt, einen neuen Konzessionsvertrag über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom in der Gemeinde mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihr Interesse an der Konzession innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger schriftlich bei der Gemeinde Offenau z. Hd. Frau Sarah Frank Jagstfelder Straße 1 74254 Offenau zu bekunden. Nach dem genannten Termin eingehende Interessensbekundungen werden nicht mehr im weiteren Verfahren berücksichtigt. Weitere Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes erforderlich sind, stellt die verfahrensleitende Stelle der Gemeinde Offenau auf Anforderung in Text- und Schriftform zur Verfügung. Die vom derzeitigen Netzbetreiber überlassenen kalkulatorischen Daten können ebenfalls bei der vorgenannten verfahrensleitenden Stelle gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung angefordert werden. Die im Rahmen des Konzessionsverfahrens zur Verfügung gestellten Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke einer Bewerbung um den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages verwendet werden. Offenau, 01.09.2026 Michael Folk BürgermeisterBekanntmachung über den Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Gemeinde Bubenheim
Verbandsgemeinde GöllheimGöllheimBekanntmachung über den Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Gemeinde Bubenheim Die Gemeinde Bubenheim hat den am 31.08.2026 endenden Konzessionsvertrag über die öffentliche Versorgung mit Strom über eine Laufzeit von 20 Jahren neu ausgeschrieben. Das Auslaufen des bestehenden Konzessionsvertrages wurde mit der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 13.08.2024 gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG angezeigt. Interessierten Energieversorgungsunternehmen wurde die Gelegenheit gegeben, ihr Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages innerhalb einer Frist von 3 Kalendermonaten nach Veröffentlichung zu bekunden. Innerhalb dieser Frist hat nur ein Interessent sein Interesse am Abschluss des Stromkonzessionsvertrages für die Gemeinde Bubenheim bekundet und einen Vertrag vorgelegt. Der Gemeinderat der Gemeinde Bubenheim hat daher in seiner Sitzung am 10.08.2026 dem Abschluss des Konzessionsvertrags mit der Pfalzwerke Netz AG, Ludwigshafen, zugestimmt. Die Entscheidung der Gemeinde Bubenheim über den Abschluss des neuen Konzessionsvertrages mit der Pfalzwerke Netz AG wird hiermit bekanntgegeben. Bubenheim, 13.08.2026 Thomas Lebkücher, OrtsbürgermeisterBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrages für die Erdgasversorgung in der Gemeinde Seckach, Ortsteil Seckach
Gemeinde SeckachSeckachBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrages für die Erdgasversorgung in der Gemeinde Seckach, Ortsteil Seckach Die Gemeinde Seckach, Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg, macht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass der bestehende Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Erdgasverteilnetz der allgemeinen Versorgung (Erdgaskonzessionsvertrag) gehören, für den Ortsteil Seckach am 30.09.2028 endet. Am Abschluss eines solchen Vertrages interessierte Unternehmen sind aufgefordert, ihr Interesse innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger, schriftlich und in deutscher Sprache bei der Gemeinde Seckach Bahnhofstraße 30 74743 Seckach zu bekunden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang bei der Gemeinde Seckach. Verspätet eingegangene Interessensbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Die Daten im Sinne des § 46 a EnWG über die technische und wirtschaftliche Situation des örtlichen Netzes, die zur Bewertung des Netzes im Rahmen der Bewerbung um den Abschluss eines neuen Erdgaskonzessionsvertrages erforderlich sind, können bei der Gemeinde Seckach unter der oben genannten Anschrift angefordert werden. Vor Herausgabe der Daten ist eine seitens der Gemeinde Seckach vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen. Sofern mehrere Unternehmen ihr Interesse an der Konzession des Erdgasnetzes bekunden, wird die Gemeinde Seckach zur Strukturierung des Verfahrens alle Interessenten, deren Interessensbekundungen fristgemäß eingegangen sind, über den Ablauf des Konzessionsverfahrens sowie die Auswahlkriterien für die Konzessionierung informieren. Gemeinde Seckach David Ackermann BürgermeisterBekanntmachung der Stadt Creglingen gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über den Abschluss eines Konzessionsvertrages Strom
Stadt CreglingenCreglingenBekanntmachung der Stadt Creglingen gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über den Abschluss eines Konzessionsvertrages Strom Der Gemeinderat der Stadt Creglingen hat in seiner Sitzung vom 24.02.2026 den Beschluss gefasst, mit der der Überlandwerk Schäftersheim GmbH & Co. KG einen neuen Stromkonzessionsvertrag für die Ortschaften Archshofen, Craintal, Frauental, Freudenbach, Niederrimbach ohne Standorf, Reinsbronn und Waldmannshofen abzuschließen. Der Konzessionsvertrag wurde am 28.08.2026 unterzeichnet. Der Konzessionsvertrag tritt am 01.01.2029 in Kraft und hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Das Auslaufen des Strom-Konzessionsvertrages für die Ortschaften Archshofen, Craintal, Frauental, Freudenbach, Niederrimbach ohne Standorf, Reinsbronn und Waldmannshofen wurde im elektronischen Bundesanzeiger am 02.09.2025 gem. § 46 Abs. 3 EnWG öffentlich bekannt gemacht. Interessierten Energieversorgungsunternehmen wurde die Gelegenheit gegeben, ihr Interesse am Abschluss eines neuen Stromkonzessionsvertrages innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach dieser Veröffentlichung gegenüber der Gemeinde zu bekunden. Dem Abschluss des Konzessionsvertrags ging ein Auswahlerfahren nach § 46 EnWG voraus. Bei der Entscheidung der Stadt Creglingen lag nur ein verbindliches Angebot der Überlandwerk Schäftersheim GmbH & Co. KG vor. Das Angebot der Überlandwerk Schäftersheim GmbH & Co. KG gewährleistet einen den Zielen des § 1 EnWG entsprechenden Netzbetrieb und nimmt auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft angemessen Rücksicht. Die Entscheidung der Stadt Creglingen für das Angebot der Überlandwerk Schäftersheim GmbH & Co. KG wird hiermit gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG bekanntgemacht. Stadt Creglingen, 28.08.2026 Uwe Hehn Bürgermeister
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