Vergabe-Wissen
EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge - Übersicht
Ab welchem Auftragswert greift das EU-Vergaberecht? Die folgenden Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch die EU-Kommission angepasst und gelten netto, ohne Umsatzsteuer.
Stand: 2026 / 2027
Kurz erklärt
Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert eines öffentlichen Auftrags den einschlägigen Schwellenwert, ist europaweit nach VgV, SektVO, KonzVgV oder VSVgV auszuschreiben. Liegt der Wert darunter, gelten nationale Regeln (UVgO, VOB/A 1. Abschnitt).
Schwellenwert-Rechner
Geben Sie den geschätzten Netto-Auftragswert ein und wählen Sie Auftraggeber-Typ und Auftragsart. Der Rechner zeigt den einschlägigen Schwellenwert und ob eine EU-weite Ausschreibung erforderlich ist.
Einschlägiger Schwellenwert
216.000 €
Anwendbares Vergaberecht
Nationale Vergabe (UVgO / VOB/A 1. Abschnitt)
Bitte Auftragswert eingeben.
Klassisches Vergaberecht (VgV / VOB/A 2. Abschnitt)
Für öffentliche Auftraggeber außerhalb der Sektorenbereiche. Unterschieden wird zwischen obersten/oberen Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Auftraggebern.
| Auftraggeber | Liefer-/Dienstleistung | Bauauftrag |
|---|---|---|
| Oberste und obere Bundesbehörden | 140.000 € | 5.404.000 € |
| Sonstige öffentliche Auftraggeber | 216.000 € | 5.404.000 € |
Sektorenauftraggeber (SektVO)
Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste.
| Auftraggeber | Liefer-/Dienstleistung | Bauauftrag |
|---|---|---|
| Sektorenauftraggeber | 432.000 € | 5.404.000 € |
Konzessionen (KonzVgV)
Bau- und Dienstleistungskonzessionen - gemeinsamer Schwellenwert, unabhängig vom Vertragsgegenstand.
| Auftraggeber | Liefer-/Dienstleistung | Bauauftrag |
|---|---|---|
| Bau- und Dienstleistungskonzessionen | 5.404.000 € | 5.404.000 € |
Soziale und besondere Dienstleistungen
Eigener, höherer Schwellenwert für die in Anhang XIV der RL 2014/24/EU bzw. Anhang XVII der RL 2014/25/EU genannten Dienstleistungen.
| Auftraggeber | Liefer-/Dienstleistung | Bauauftrag |
|---|---|---|
| Klassisches Vergaberecht (§ 130 GWB) | 750.000 € | - |
| Sektorenbereich | 1.000.000 € | - |
Häufig gestellte Fragen
Die wichtigsten Verständnisfragen rund um Schwellenwerte in der öffentlichen Vergabe.
Wie wird der Auftragswert geschätzt?
Maßgeblich ist der voraussichtliche Nettogesamtwert ohne Umsatzsteuer, einschließlich aller Optionen und Vertragsverlängerungen. Eine künstliche Aufteilung zur Umgehung des Schwellenwerts ist nach § 3 VgV unzulässig.
Welcher Schwellenwert gilt bei gemischten Aufträgen?
Bei Mischverträgen richtet sich der Schwellenwert nach dem Hauptgegenstand. Lässt sich kein Hauptgegenstand bestimmen, gilt der höhere Schwellenwert.
Wann werden die Schwellenwerte angepasst?
Die EU-Kommission überprüft die Schwellenwerte alle zwei Jahre und passt sie per Delegierter Verordnung an. Die aktuell genannten Werte gelten für den Zeitraum 2026 / 2027.
Was passiert unterhalb der Schwellenwerte?
Es greifen die nationalen Unterschwellenvergaberegeln: UVgO für Liefer- und Dienstleistungen, VOB/A 1. Abschnitt für Bauaufträge. Diese sind weniger formalisiert, aber ebenfalls bindend.
Wo finde ich die Originalverordnung?
Die maßgeblichen EU-Schwellenwerte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Verlinkt sind die jeweils aktuellen Delegierten Verordnungen und das deutsche GWB / die VgV.
Quellen und weiterführende Links
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft geben die folgenden Quellen.
- EUR-Lex - Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 (klassische Vergabe)
- EUR-Lex - Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 (Sektoren)
- EUR-Lex - Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 (Konzessionen)
- EUR-Lex - Delegierte Verordnung (EU) 2025/2487 (Verteidigung und Sicherheit)
- EUR-Lex - EU-Vergaberichtlinien
- GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 4. Teil
- VgV - Vergabeverordnung
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Die genannten Schwellenwerte gelten für den Zeitraum 2026 / 2027 und werden alle zwei Jahre durch die EU-Kommission angepasst. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union.