Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft BentheimOsnabrück
Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Gebührenordnung
Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim vom 13. September 2005 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim hat am 23. Juni ...
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- Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
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- August 20, 2026
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Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim vom 13. September 2005 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim hat am 23. Juni 2026 gemäß § 3 Abs. 6, 7 und § 4 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Der Gebührentarif zur Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 5. Dezember 2023 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Februar 2024), wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt A Ziffer I wird wie folgt geändert: In Nummer 1 werden die Angabe „130 €“ durch die Angabe „140 €“, die Angabe „250 €“ durch „265 €“ sowie die Angabe „380 €“ durch „405 €“ ersetzt. In Nummer 2 werden die Angabe „130 €“ durch die Angabe „140 €“, die Angabe „260 €“ durch „275 €“ sowie die Angabe „390 €“ durch „415 €“ ersetzt. In Nummer 3 werden die Angabe „130 €“ durch die Angabe „140 €“, die Angabe „260 €“ durch „275 €“ sowie die Angabe „390 €“ durch „415 €“ ersetzt. In Nummer 4 werden die Angabe „160 €“ durch die Angabe „180 €“, die Angabe „310 €“ durch „340 €“ sowie die Angabe „470 €“ durch „520 €“ ersetzt. In Nummer 5 werden die Angabe „200 €“ durch die Angabe „215 €“, die Angabe „400 €“ durch „435 €“ sowie die Angabe „600 €“ durch „650 €“ ersetzt. 2. Abschnitt A Ziffer II wird wie folgt geändert: In Nummer 1 wird die Angabe „647 €“ durch die Angabe „700 €“ ersetzt. In Nummer
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Industrie- und Handelskammer Lüneburg-WolfsburgIndustrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 17. August 2026 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, § 62 Absatz 3 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, die folgende Änderungssatzung. Artikel 1 Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 27. August 2020, zuletzt geändert am 12. Mai 2023, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen“ die Angabe „§ 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden“ eingefügt. 2. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2“ ersetzt durch „gelten die Absätze 1 und 2“. 3. In § 8 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der oder dem Auszubildenden unterzeichneten“ gestrichen sowie nach den Wörtern „Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG“ die Wörter „über die Ausbildende oder den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch“ eingefügt. 4. In § 9 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der oder dem Auszubildenden unterzeichneten“ gestrichen sowie nach den Wörtern „Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG“ die Wörter „über die Ausbildende oder den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch“ eingefügt. 5. In § 9 Absatz 3 Nr. 2 wird die Nummer „2b“ ersetzt durch die Nummer „3“. 6. In § 11 wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen,Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-WolfsburgIndustrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 17. August 2026 Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, die folgende Änderungssatzung. Artikel 1 Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 27.08.2020, zuletzt geändert am 12.05.2023, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen“ die Angabe „§ 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden“ eingefügt. 2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1“ gestrichen. 3. Die Überschrift zum Ersten Abschnitt wird geändert in: „Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen“. 4. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern.“ 5. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 wird ersatzlos gestrichen. 6. In § 2 Abs. 9 Satz 2 wird nach "§ 40 Absatz 5“ die Angabe „BBiG“ eingefügt. 7. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber“ durch die Wörter „zu prüfenden Person (Prüfling)“ ersetzt. 8. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Sätze 1 und 2“ ersetzt durch „die Absätze 1 und 2“. 9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber“ durch die Wörter „zu prüfende Person“ ersetzt. 10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber“ durch die Wörter „zu prüfenden Person“ ersetzt. 11.Anlage zur Gebührenordnung
Industrie- und Handelskammer Mittlerer NiederrheinKrefeldIndustrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Anlage zur Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein hat am 01.07.2026 gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 07.08.2021 (BGBl. I S. 3306), die nachfolgende Änderung der Anlage zur Gebührenordnung (Gebührentarif) beschlossen: 01. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Abschriften 01.1. Ausstellung von Ursprungszeugnissen 17,00 € 01.2. Ausstellung eines Carnets 100,00 € 01.3. Sonstige Bescheinigungen und Beglaubigungen 19,00 € 01.4. Ausstellung von Zweitschriften und Prüfungszeugnissen, Befähigungsnachweisen und Bestallungsurkunden 31,00 € 02. Öffentliche Bestellungen und Vereidigungen 02.1. Erstmalige Bestellung Sachverständige und Versteigerer 1.309,00 € 02.1.1. Wiederholung Erstmalige Bestellung Sachverständige und Versteigerer 571,00 € 02.2. Erneute öffentliche Bestellung Sachverständige 214,00 € 02.3. Erweiterung auf zusätzliche Sachgebiete Sachverständige und Versteigerer 1.056,00 € 02.3.1. Wiederholung Erweiterung auf zusätzliche Sachgebiete Sachverständige und Versteigerer 463,00 € 02.4. Auslagen Inanspruchnahme Fachgremien in tatsächlich entstandener Höhe 02.5. Bearbeitung ohne Abschluss Sachverständige und Versteigerer 419,00 € 03. Berufsausbildung 03.1. Gesamtgebühr Ausbildungsprüfungen 03.1.1. Erstprüfung 03.1.1.1. Gesamtgebühr Verkäufer/-in 315,00 € 03.1.1.2. Gesamtgebühr kaufmännische Berufe 395,00 € 03.1.1.3. Gesamtgebühr gastgewerbliche Berufe 395,00 € 03.1.1.4. Gesamtgebühr gewerblich-technische Berufe 485,00 € 03.1.2. Abschlussprüfung (ohne Zwischenprüfung) 03.1.2.1. Verkäufer/-in 235,00 € 03.1.2.2. kaufmännische Berufe 300,00 € 03.1.2.3. gastgGebührentarif der IHK Heilbronn-Franken
IHK Heilbronn-FrankenGebührentarif der IHK Heilbronn-Franken Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken hat in ihrer Sitzung am 16. Juli 2026 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306), in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Satzung der IHK Heilbronn-Franken die Änderung der Gebührenordnung durch Neufassung des Gebührentarifs der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken beschlossen. Der neue Gebührentarif tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. A. Außenhandel A.1. Ausstellung eines Carnets ATA A.1.1. für Kammerzugehörige 125,00 € A.1.2. für Nichtkammerzugehörige 215,00 € A.2. Regulierungsgebühr für ein ausgestelltes Carnet ATA 90,00 € A.3. Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von sonstigen Außenwirtschaftsdokumenten A.3.1. Bearbeitung von Papierdokumenten A.3.1.1. je Original 15,00 € A.3.1.2. jede weitere Durchschrift 2,00 € A.3.2. Online-Anträge („elektronisches Ursprungszeugnis“) 15,00 € B. Berufsbildung B.1. Ausbildung und Umschulung B.1.1. Registrierung und Prüfung B.1.1.1. Registrierung von digitalen Ausbildungs- und Umschulungsverträgen 70,00 € B.1.1.2. Registrierung von Ausbildungs- und Umschulungsverträgen in Papierform 89,00 € B.1.1.3. Zuschlaggebühr bei verspäteter Einreichung der Ausbildungs- und Umschulungsverträgen (BBiG § 11 und § 36) nach Beginn der Ausbildung/Umschulung 22,00 € B.1.1.4. Gebühr bei erneuter Zusendung der Unterlagen 18,00 € B.2. Prüfungswesen Ausbildung B.2.1. Prüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen (§ 45 Abs. 2 und 3 BBiG) 84,00 € B.2.2. Zwischenprüfung (ohne gestreckte Abschlussprüfung) B.2.2.1. kaufmännisch 235,00 € B.2.2.2. gewerblich 280,00 € B.2.2.3. kaufmännisch mit erhöhtem Aufwand 215Gebührentarif - Anlage zur Gebührenanordnung
Industrie- und Handelskammer CottbusCottbusIndustrie- und Handelskammer Cottbus Gebührentarif - Anlage zur Gebührenanordnung - Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Cottbus hat am 7. Juli 2026 gemäß dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) beschlossen: Abschnitt Gebührenposition Betrag 1. Außenhandelsdokumente 1.1 Bescheinigung und Beglaubigung von Außenhandelsdokumenten (inkl. Digitale Signatur) 1.1.1 - pro Original (elektronisch) 25,00 € 1.1.2 - pro Original (manuell) 33,00 € 1.1.3 - pro Kopie (manuell) 5,00 € 1.2 Ausstellen von Carnet A.T.A. 1.2.1 - Standardsatz (1 Reise) 99,00 € 1.2.2 - pro weitere Reise 14,00 € * Für die Ausstellung eines Carnet A.T.A. fallen weitere Kosten an. 1.3 Bereinigung unerledigter Carnets 33,00 € 2. Berufsbildung 2.1 Eintragung und Betreuung eines Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisses oder eines Anschlussvertrages 100,00 € 2.2 Zwischenprüfung / Teil I der gestreckten Abschlussprüfung / Wiederholung (ohne Materialkosten) 2.2.1 Abnahme der Zwischenprüfung / Teil I der gestreckten Abschlussprüfung / Wiederholung (ohne Materialkosten) 332,00 € 2.2.2 Teilwiederholung 294,00 € 2.3 Abschlussprüfung und Teil II der gestreckten Abschlussprüfung / Wiederholung (ohne Materialkosten) 2.3.1 Abnahme der Abschlussprüfung und Teil II der gestreckten Abschlussprüfung / Wiederholung (ohne Materialkosten) 418,00 € 2.3.2 Teilwiederholung 316,00 € 2.4 Die Differenz zwischen der Gebühr der IHK Cottbus und der Gebühr der amtshilfeausführenden Kammer trägt die IHK Cottbus, es sei denn, die Amtshilfe erfolgt aufgrund einer Anfrage des Ausbildungsbetriebes. In diesem Fall trägt die Differenz der Ausbildungsbetrieb. 2.5 Der Gebührenanspruch entsteht mit der Anmeldung zur jeweiligen Prüfung. 2.6 Fortbildungsprüfungen 2.6.1 AuLehrlingsbetreuungsgebühr - Gebührenordnung für die Bäcker-Innung Mittelhessen-West
Kreishandwerkerschaft GießenGießenKreishandwerkerschaft Gießen Lehrlingsbetreuungsgebühr - Gebührenordnung für die Bäcker-Innung Mittelhessen-West Die Mitgliederversammlung der: Bäcker-Innung Mittelhessen-West, beschließt in ihrer Mitgliederversammlung am 11.08.2026 gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 HwO und § 23 Abs. 2 Nr. 2 der aktuellen lnnungs-Satzung folgende Gebühr: Gebühr für die Inanspruchnahme der Berufsausbildungseinrichtungen der Bäcker-Innung Mittelhessen-West durch Ausbildungsbetriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind oder in sonstiger Weise zur Ausbildung von Lehrlingen im Handwerk berechtigt sind (Lehrlingsbetreuungsgebühr). Die Gebühr wird für die gesamte reguläre Ausbildungsdauer erhoben. Sie beträgt 240 Euro. Bei Betrieben, die Mitglied der Bäcker-Innung Mittelhessen-West sind, ist diese Gebühr im lnnungsbeitrag enthalten. Die Gebühr entsteht mit Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehr- lingsrolle) der jeweils zuständigen Handwerkskammer. Gebührenschuldner ist der Ausbildungsbetrieb. Die Gebühr wird jeweils zu drei gleichen Teilen fällig bei: - Eintragung des Lehrvertrages in die Lehrlingsrolle, - Anmeldung zur Zwischenprüfung und - Anmeldung zur Gesellen-/Abschlussprüfung. Zum Zwecke der Existenz- und Funktionsfähigkeit der Lehrlingsausbildung unterhält die Bäcker-Innung Mittelhessen-West Einrichtungen der Berufsausbildung, die durch die in die Handwerksrolle eingetragenen Ausbildungsbetriebe in Anspruch genommen werden. Die Kosten und Aufwendungen der Lehrlingsausbildung (mit Ausnahme der Prüfungsgebühren) werden im Rahmen dieser Gebühr allen Ausbildungsbetrieben anteilig in Rechnung gestellt. Die Gebühr umfasst u.a. anteilige Kosten und Aufwendungen der Berufsausbildung der Bäcker-Innung Mittelhessen-West für deren - Geschäftsstelle inkl. Personalgestellung - Geschäftsführung - Bereitstellung von Ausbildungsnachweisen, Rahmenlehrplänen und Merkblättern für Auszubildende - Bürobedarf (Porto, Internet, Telefon, etc.), - Koordinierung der BerufsausbilduErsatzneubau einschl. Änderung an Bahnanlagen
Straßenbauamt StralsundStralsundErsatzneubau einschl. Änderung an BahnanlagenÄnderung vom Mischsystem zum Trennsystem in Bad Kösen/ Neustadt
Abwasserzweckverband NaumburgNaumburgDeadline: Aug 28Gegenstand dieser Vergabe sind Planungsleistungen für das Leistungsbild Ingenieurbauwerke in den Leistungsphasen 2-9 HOAI 2021. Die Leistungsphasen 1-2 wurden bereits erbracht. Es sind lediglich die Ergebnisse der LP 2 zu sichten und diese in die weitere Planung einzuarbeiten. Es ist beabsichtigt in den oben genannten Straßen das Kanalnetz zu erneuern. Es soll das Entwässerungssystem geändert werden, anstelle eines Mischwasserkanals soll ein Schmutzsowie ein Niederschlagswasserkanal gebaut werden. Neben der Änderung des Entwässerungssystems sollen auch noch Trassen angepasst und hydraulisch verbessert werden. Dazu ist der aktualisierte Generalentwässerungsplan (GEP) in die LP3 einzuarbeiten. Die LP 2 basiert auf dem GEP von 2022. Es sind Koordinierungsmaßnahmen mit weiteren Baulastträgern einzukalkulieren (siehe LVPositionen). Auf Grund der Größe des Planungsbereiches ist eine Bauabschnittsbildung angedacht. Es ist mit mindestens zwei Ausschreibungen für die Bauausführung zu rechnen. Die sinnvolle Abschnittbildung erfolgt in enger Abstimmung mit dem AG und den weiteren Beteiligten. Es ist vorgesehen, dass die Ausführung der Bauabschnitte nacheinander erfolgt. Der Leistungsbeginn für die Ingenieurleistungen (Ingenieurbauwerk) ist direkt nach der Auftragserteilung geplant. Die Planungsleistungen sind zeitlich so einzuordnen, dass die Ausschreibung in Koordination mit anderen Baulastträgern erfolgen kann. Die Vorplanung wurde bereits durch ein Ingenieurbüro erstellt. Diese ist zu sichten und einzuarbeiten. Es wurden bei der Vorplanung bereits Trassen angepasst bzw. vorgeschlagen. Es ist zu prüfen ob bei den vorgeschlagenen Trassen andere Medienträger tangiert werden. Geringfügige Anpassungen des Netzes können durch die geplanten Grundstücksabstimmungen noch notwendig werden. Es ist vorgesehen mit jedem Grundstückseigentümer im Baubereich eine Grundstücksanschlussbegehung zur Bestandserkundung durchzuführen. Im Vorfeld sind die zur Verfügung gestellten TV-Inspektionen und Bestandsdaten zu sichten und auf Plausibilität zu prüfen sowie Grundstücksanschlussprotokolle (AG Vorlage) zu erstellen. Auf Grund der Änderung des Entwässerungssystems ist mit einem erhöhten Aufwand der Bestandserfassung und Höhensituation von Schmutz- und Niederschlagswasser zu rechnen. Die Vorgehensweise der Bauausführung zur Umbindung der Grundstücksanschlüsse ans neue Entwässerungssystem (von Mischwasser zu Schmutz- und Niederschlagswasser) ist Leistungsinhalt der Grundleistungen LP3. Im Zuge der Planung sind verschiedene besondere Leistungen zu erbringen: 01.03.0010 Örtliche Bauüberwachung 01.04.0010 Erstellung Verkehrskonzept 01.04.0020 Erstellung Konzeption zur Abflusslenkung 01.04.0030 Abstimmung der Grundstücksanschlüsse 01.04.0040 Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen 01.04.0050 Erstellen Aufgabenstellung/ LV und Auswertung Baugrundgutachten 01.04.0060 Erstellen Aufgabenstellung/ LV und Auswertung Beweissicherung 01.04.0070 Prüfen und Werten von Nebenangeboten 01.04.0080 Prüfen und Werten von Nachträgen 01.04.0090 Erarbeitung Änderung wasserrechtliche Erlaubnis 01.04.0100 Koordinierung 1 Baulastträger 01.04.0110 Koordinierung 2 Baulastträger 01.04.0120 Koordinierung 3 Baulastträger 01.04.0130 Koordinierung 4 Baulastträger 01.04.0140 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 01.04.0150 Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
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