Landkreis EnzkreisPforzheimTED
Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienbündel Bretten/Sternenfels des Enzkreises und des Landkreises Karlsruhe
Der Enzkreis und der Landkreis Karlsruhe beabsichtigen als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs.1 ÖPNVG BW und zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr.1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentl. Dienstleistun...
Personenbeförderung, Schülerbeförderung
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Landkreis Enzkreis
- Veröffentlicht:
- 23. Juli 2026
- Frist:
- 23. August 2026
- Thema:
- Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
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Der Enzkreis und der Landkreis Karlsruhe beabsichtigen als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs.1 ÖPNVG BW und zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr.1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentl. Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum (Linienbündel) Bretten/Sternenfels in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Linienbündel: — Linie 700 Mühlacker – Lienzingen – Schmie – Maulbronn – Knittlingen – Bretten, — Linie 702 Mühlacker – Lienzingen – Zaisersweiher – Diefenbach – Sternenfels – Oberderdingen – Flehingen, — Linie 700S Maulbronn – Schmie – Lienzingen – Illingen (Schülerlinie), — Linie 702S Ochsenburg – Sternenfels – Diefenbach (Schülerlinie). Das Angebot des Bieters muss gem. §8a Abs. 2 S. 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Nähere Informationen zu den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen des Linienbündels enthält das unter Ziffer 2.1.4 genannte ergänzende Dokument samt Anlagen. Der aktuelle Nahverkehrsplan steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.enzkreis.de/Landratsamt/%C3%84mter-Dezernate/Dezernat-2-Infrastruktur-Umwelt-Gesundheit/Amt-f%C3%BCr-Nachhaltige-Mobilit%C3%A4t/%C3%96ffentlicher-Personennahverkehr-%C3%96PNV-/
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10Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen für Buslinien im Linienbündel Stadtverkehr Heidenheim im Landkreis Heidenheim nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Landratsamt HeidenheimHeidenheim an der BrenzFrist: 21. Aug.Der Landkreis Heidenheim beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs.1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG in seinem Zuständigkeitsbereich direkt zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels Stadtverkehr Heidenheim (vgl. aktueller NVP als Download verfügbar unter: https://www.landkreis-heidenheim.de/site/LRA-HDH-Internet/get/documents_E-1274392002/lra-hdh/LRA_HDH_Bibliothek_Internet/Publikationen/FB%2011%20%C3%96PNV%20%26%20Stra%C3%9Fenbau/Nahverkehrsplan%202014%20f%C3%BCr%20den%20Landkreis%20Heidenheim%20%28PDF%29.pdf Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien des Linienbündels Stadtverkehr Heidenheim: Linie 1: Zanger Berg – Heckental – ZOH – Schnaitheim – Wehrenfeld Linie 2: Hansegisreute – Haintal – ZOH – Reute – Zanger Berg Linie 3: Zanger Berg – Reute – ZOH – Haintal – Altenheim Linie 4: Osterholz – ZOH – Mergelstetten – Erbisberg Linie 5: Mittelrain – ZOH – Reutenen (Direktlinie) Linie 6: Mittelrain – Ziegeläcker – ZOH – Mergelstetten – Reutenen – Klinikum Linie 6a: ZOH/ZOB – Heckental/Galgenberg – Mittelrain Linie 7: Reutenen – Mergelstetten – ZOH – Ziegeläcker – Mittelrain Linie 7a: Mittelrain – Heckental – ZOB Die beabsichtigte Direktvergabe betrifft das gesamte vom Linienbündel Stadtverkehr Heidenheim abgedeckte Bedienungsgebiet. Das beabsichtigte Jahreskilometerleistungsvolumen umfasst ca. 780.000 km. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V .m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird auf die weiteren Ausführungen verwiesen.Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr im Landkreis Landshut.
Landratsamt LandshutEssenbachFrist: 22. JuliDer Landkreis Landshut beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für einen Linienverkehr auf der Regionalbuslinie 545 von Velden über Bodenkirchen und Bonbruck nach Vilsbiburg im Gebiet des südlichen Landkreises Landshut für den Zeitraum vom 15.09.2026 bis 14.09.2031 zu vergeben. Die Regionalbuslinie trägt die Bezeichnung 545: mit einer Streckenrelation von Velden über Bodenkirchen und Bonbruck nach Vilsbiburg. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) ist die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf der Linie 545, welche im südlichen Landkreis Landshut verläuft. Hierzu wurde eine Vorabinformation über das geplante Verfahren sowie über die betroffenen Dienste und Gebiete am 08.09.2025 unter der Veröffentlichungsnummer 585693-2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.Linienbündel LGI X-Bus Mittelhessen Ost
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbHHofheim am TaunusDurchführung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (Landverkehr) im Zuständigkeitsbereich des RMV. Die zu vergebenden Leistungen sind im Linienbündel LGI X-Bus Mittelhessen Ost auf folgenden Linien zu erbringen: - Regionale Linie X34: Schotten - Laubach - Lich - Gießen; - Regionale Linie X36: Hungen - Laubach - Grünberg - Rabenau - Marburg; - Regionale Linie 363: Hungen – Wölfersheim – (Friedberg). Das o.g. Linienbündel wird nur als Gesamtleistung vergeben. Die Angabe „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)“ in Ziffer 2.1 ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplements zum EU-Amtsblatt die Benennung der Verfahrensart verlangt und deren Bezeichnung vorgibt. Es handelt sich vorliegend jedoch um eine Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Artikel 7 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007 zur Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Antragsfrist für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG wird hingewiesen. Die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des o.g. Linienbündels (§ 8a Absatz 2 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge (vgl. die Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Gießen auf seiner Internetseite). Dies gilt entsprechend für weitere wesentliche Anforderungen, wie insbesondere zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne, zur Barrierefreiheit und zur Anwendung des Verbundtarifes. Die vorgenannten Anforderungen sind auf der RMV-Plattform "Ausreichende Verkehrsbedienung" öffentlich zugänglich unter https://avb.rmv.de/s/QQtWweDFjC34zhBInhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gemäß Art. 5 Abs. 1 VO/1370 Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB an einen Inhouse-Betreiber
Landkreis Sächsische Schweiz-OsterzgebirgePirnaFrist: 26. JuliInhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Straßenpersonennahverkehr im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Die Leistung umfasst die im Ergänzungsdokument genannten Linien, teils mit Kreisgrenzen überschreitend. Option zur Integration zusätzlicher Leistungen aus Linien 228 und 229 im VVO. Standards gemäß Nahverkehrsplan (Fortschreibung: Beschluss Ende 2026, Inkrafttreten Anfang 2027). Erfüllung der Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007.Vorabbekanntmachung gemäß Artikel 7 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007 zur beabsichtigten Vergabe des Linienbündels LGI X-Bus Mittelhessen Ost als Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr (BPNV) im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 vom 23.10.2007
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbHHofheim am TaunusFrist: 11. Sept.Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (Landverkehr) im Zuständigkeitsbereich des RMV. Die zu vergebenden Leistungen sind im Linienbündel LGI X-Bus Mittelhessen Ost auf folgenden Linien zu erbringen: - Regionale Linie X34: Schotten - Laubach - Lich - Gießen; - Regionale Linie X36: Hungen - Laubach - Grünberg - Rabenau - Marburg; - Regionale Linie 363: Hungen – Wölfersheim – (Friedberg). Das o.g. Linienbündel wird nur als Gesamtleistung vergeben. Die Angabe „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)“ in Ziffer 2.1 ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplements zum EU-Amtsblatt die Benennung der Verfahrensart verlangt und deren Bezeichnung vorgibt. Es handelt sich vorliegend jedoch um eine Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Artikel 7 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007 zur Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Antragsfrist für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG wird hingewiesen. Die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des o.g. Linienbündels (§ 8a Absatz 2 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge (vgl. die Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Gießen auf seiner Internetseite). Dies gilt entsprechend für weitere wesentliche Anforderungen, wie insbesondere zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne, zur Barrierefreiheit und zur Anwendung des Verbundtarifes. Die vorgenannten Anforderungen sind auf der RMV-Plattform "Ausreichende Verkehrsbedienung" öffentlich zugänglich unter https://avb.rmv.de/s/QQtWweDFjC34zhBÖffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündel B3 (Stadtverkehr Bünde)
Stadt BündeBündeFrist: 16. Aug.Die Stadt Bünde beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 8 Abs. 1 und 2 PBefG zu vergeben. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste die zum Linienbündel B3 "Stadtverkehr Bünde" gehören einschließlich abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften. Diese öffentlichen Personenverkehrsdienste sind in einem Ergänzenden Dokument (siehe hierzu unten Ziff. 2.1.4) näher beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn am 26.07.2027 voraussichtlich auf ca. 367.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß §§ 42, 43 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über Verkehrsleistungen im Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Landkreis Wunsiedel i. FichtelgebirgeWunsiedel i. FichtelgebirgeFrist: 06. Aug.: Der Landkreis Wunsiedel i. F. als Aufgabenträger und damit zugleich zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Los für ein bedarfsorientiertes Beförderungsangebot „FichtelFlexi“ in Form eines Linienbedarfsverkehrs nach § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorzunehmen. Die Linie umfasst Verkehrsleistungen im Linienbedarfsverkehr im Bedienungsgebiet Selb-Schönwald. Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für den Bedarfsverkehr „FichtelFlexi“ im Landkreis Wunsiedel i. F.“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://freiraum-fichtelgebirge.de/ausschreibungen. Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines ei-genwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge kommt mit dieser Information seiner Veröffentli-chungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.Beschaffung von ÖPNV-Leistungen im Linienbündel Stadverkehr Memmingen auf den Linien 1 - 8
Stadt MemmingenMemmingenFrist: 03. Sept.Gegenstand der Beschaffung ist die Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste im Linienbündel Stadtverkehr Memmingen auf den Linien 1 bis 8 durch Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Auftrag umfasst die Durchführung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen einschließlich der Leistungsbeschreibung und des Verkehrsvertrags. Zum Leistungsumfang gehört auch die Verpflichtung des Auftragnehmers, die für die Durchführung der Verkehrsleistungen erforderlichen Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) rechtzeitig zu beantragen, zu erlangen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Auftraggeber beabsichtigt, den öffentlichen Personennahverkehr im Aufgabengebiet der Stadt Memmingen zu sichern und weiterzuentwickeln. Auf Grundlage des vom Stadtrat beschlossenen Nahverkehrsplans soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit ein attraktiver, zuverlässiger und den verkehrlichen, sozialen, umweltpolitischen sowie landesplanerischen Anforderungen entsprechender ÖPNV gewährleistet werden. Zu diesem Zweck schließt der Auftraggeber einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von Verkehrsleistungen auf den vertragsgegenständlichen Linien. Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen ergeben sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung, dem Verkehrsvertrag sowie den weiteren Vergabeunterlagen. Angaben zu Optionen Der Erwerber (Auftraggeber) behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Betriebsstufe 3 (pauschalierte Jahresleistung) umfasst einzelne Zusatzleistungen je Linie, die bei Bedarf als Option beauftragt werden. Ein Anspruch auf Bestellung erfolgt nicht und steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stadt Memmingen, der betroffenen Gemeinden Heimertingen (Linie 2) bzw. Buxheim (Linie 4) sowie der Abstimmung mit dem Landkreis Unterallgäu als zuständiger ÖPNV-Aufgabenträger und soll wie folgt mit angeboten werden: 3.3.1. Linie 1: keine zusätzliche Option 3.3.2. Linie 2: ca. 34.752,00 Nutzwagenkilometer/Jahr Verlängerung Linie 2 von Steinheim nach Heimertingen 3.3.3. Linie 3: keine zusätzliche Option 3.3.4. Linie 4: ca. 044.255,00 Nutzwagenkilometer/Jahr Verlängerung Linie 4 von Klinikum (neu) nach Buxheim 3.3.5. Linie 5: ca. 032.880,00 Nutzwagenkilometer/Jahr Verdichtung Linie 5 auf 30-Minuten-Takt 3.3.6. Linie 6: keine zusätzliche Option 3.3.7. Linie 7: keine zusätzliche Option 3.3.8. Linie 8: keine zusätzliche Option.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in dem Landkreis Böblingen, Verkehrsraum Linienbündel BB03 "Nördliches Heckengäu"
Klinikverbund Südwest gGmbH im Namen und auf Rechnung für den Eigenbetrieb Gebäudemanagement des Landkreises BöblingenBöblingenFrist: 05. Okt.Der öffentliche Auftraggeber ist der zuständige Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Baden-Württemberg (ÖPNVG BW). Der Auftraggeber ist gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007). Der Landkreis ist damit für die Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots in seinem Wirkungskreis zuständig (§ 8 Abs. 3 PBefG). Nachdem die aktuelle Verkehrsbedienung im Linienbündel BB03 zum 30.06.2027 endet, war die Verkehrsleistung ab dem 01.07.2027 zu gewährleisten, mithin neu auszuschreiben. Zur Vergabe kommen die Busverkehrsleistungen auf den nachfolgenden aufgelisteten VVS-Linien: - Linie 636 Weissach - Flacht - Perouse - Rutesheim - Renningen - Linie 637 Renningen Süd - Bf - Robert-Bosch-Campus - Malmsheim (- Rutesheim) Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach § 42 PBefG genehmigt werden sollen. Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Zu beachten ist, dass eine Option auf der Linie 637 zur Ausschreibung kommt. In der Option werden zusätzliche Fahrten zwischen Renningen Bahnhof und dem Robert-Bosch-Campus angeboten. Im Rahmen der Inbetriebnahme des Eisenbahninfrastrukturprojektes Stuttgart 21 (S21) kann es zu Verschiebungen im S-Bahn- und/ oder Regionalverkehr kommen. Die Deutsche Bahn hat im Juni 2026 eine stufenweise Inbetriebnahme ab vrsl. Dezember 2031 angekündigt. Daher sind die vorgegebenen Busfahrpläne nach Umstellung der S-Bahn- und/oder Regionalverkehre durch den Auftragnehmer auf Kompatibilität mit den dann geltenden S-Bahn- und/ oder Regionalverkehrsfahrplänen zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sind mit dem Aufgabenträger und ggf. dem VVS rechtzeitig abzustimmen und umzusetzen. Das Letztentscheidungsrecht hat der Aufgabenträger. Der Auftraggeber stellt klar, dass es sich bei dem beschriebenen Mechanismus um Optionen im Sinne des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB handelt, welche im Falle einer, auch späteren, Inbetriebnahme von S 21 eine Auftragsänderung ohne Neuausschreibung ermöglichen. Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD). Näheres ist Ziff. 5.1. zu entnehmen.Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Kreis Paderborn – Linienbündel 2 Bad Lippspringe/Hövelhof
Kreisverwaltung PaderbornPaderbornFrist: 15. Aug.Der Kreis Paderborn beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in seinem Zuständigkeitsgebiet zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit von 2 Jahren ab Betriebsbeginn (Punkt 5.1.3) erteilt werden. Die Durchführung des Vergabeverfahrens erfolgt durch die von den Kreisen Paderborn und Höxter gegründete Nahverkehrsgesellschaft Hochstift mbH (NVH), die insoweit im Namen und im Auftrag der Kreise handelt. Die NVH ist zentrale Vergabestelle und Ansprechpartnerin für sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Angelegenheiten. Auch im Rahmen der späteren Leistungserbringung übernimmt die NVH koordinierende und operative Aufgaben gegenüber dem beauftragten Verkehrsunternehmen. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels 2 Bad Lippspringe/Hövelhof: • 420 Schulverkehr Paderborn, Hövelhof - Klausheide - Schloß Neuhaus - Paderborn • 421 Schulverkehr Hövelhof, Stukenbrock - Hövelhof • 422 Schulverkehr Hövelhof, Riege - Espeln - Hövelhof • 423 Schulverkehr Hövelhof, Schloß Neuhaus -Sennelager - Klausheide - Staumühle - Hövelhof • 424 Schulverkehr Hövelhof, Anreppen - Boke - Delbrück - Hövelhof • 425 Schulverkehr Hövelhof, Espeln - Steinhorst - Lippling - Ostenland - Hövelhof • 426 Grundschulverkehr Furlbachschule, Riege - Hövelriege • 427 Grundschulverkehr Kirchschule, Espeln - Hövelhof • 428 Grundschulverkehr Hövelhof, Klausheide - Kirchschule • 429 Grundschulverkehr Mühlenschule, Klausheide - Staumühle - Hasendorf • 450 Schulverkehr PB/BaLi, Kohlstädt - Oesterholz - Schlangen - Bad Lippspringe - Paderborn • 451 Schulverkehr Bad Lippspringe/Schlangen, Schwaney - Buke - Altenbeken - Bad Lippspringe • 453 Schulverkehr Schlangen, (Hövelhof -) Paderborn - Marienloh - Bad Lippspringe - Schlangen • 454 Schulverkehr Schlangen, Paderborn - Südstadt - Lieth - Benhausen - Schlangen • 455 Schulverkehr Schlangen, Paderborn - Oststadt - Schlangen • 456 SchulExpress Paderborn, Schlangen - Paderborn • HH1 Holibri Hövelhof, Paderborn - Klausheide - Hövelhof -- Riege • HH2 Holibri Hövelhof, Espeln - Hövelhof - Staumühle • R20 Schloß Neuhaus - Hövelhof Schloß Neuhaus - Sennelager - Klausheide - Hövelhof • R50 Paderborn - Schlangen Paderborn - Marienloh - Bad Lippspringe - Schlangen • R51 Paderborn - Schlangen Paderborn - Marienloh - Bad Lippspringe - Schlangen Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 1 ÖPNVG NRW, § 8 PBefG und als Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und als Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die unten angegebene Verkehrsmenge kann sich dabei innerhalb des durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Änderungskorridors reduzieren oder erweitern. Der Kreis Paderborn kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.4 verwiesen. Ca. 1,286 Mio. Fahrplankilometer pro Kalenderjahr (inkl. Bedarfsverkehr)
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Landkreis Enzkreis.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
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