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Beschaffung von ÖPNV-Leistungen im Linienbündel Stadverkehr Memmingen auf den Linien 1 - 8
Gegenstand der Beschaffung ist die Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste im Linienbündel Stadtverkehr Memmingen auf den Linien 1 bis 8 durch Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Auftrag umfasst die Durchführung der vertragsgegenständlichen Ver...
Personenbeförderung
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Stadt Memmingen
- Veröffentlicht:
- 03. August 2026
- Frist:
- 03. September 2026
- Thema:
- Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
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Gegenstand der Beschaffung ist die Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste im Linienbündel Stadtverkehr Memmingen auf den Linien 1 bis 8 durch Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Auftrag umfasst die Durchführung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen einschließlich der Leistungsbeschreibung und des Verkehrsvertrags. Zum Leistungsumfang gehört auch die Verpflichtung des Auftragnehmers, die für die Durchführung der Verkehrsleistungen erforderlichen Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) rechtzeitig zu beantragen, zu erlangen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Auftraggeber beabsichtigt, den öffentlichen Personennahverkehr im Aufgabengebiet der Stadt Memmingen zu sichern und weiterzuentwickeln. Auf Grundlage des vom Stadtrat beschlossenen Nahverkehrsplans soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit ein attraktiver, zuverlässiger und den verkehrlichen, sozialen, umweltpolitischen sowie landesplanerischen Anforderungen entsprechender ÖPNV gewährleistet werden. Zu diesem Zweck schließt der Auftraggeber einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von Verkehrsleistungen auf den vertragsgegenständlichen Linien. Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen ergeben sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung, dem Verkehrsvertrag sowie den weiteren Vergabeunterlagen. Angaben zu Optionen Der Erwerber (Auftraggeber) behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Betriebsstufe 3 (pauschalierte Jahresleistung) umfasst einzelne Zusatzleistungen je Linie, die bei Bedarf als Option beauftragt werden. Ein Anspruch auf Bestellung erfolgt nicht und steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stadt Memmingen, der betroffenen Gemeinden Heimertingen (Linie 2) bzw. Buxheim (Linie 4) sowie der Abstimmung mit dem Landkreis Unterallgäu als zuständiger ÖPNV-Aufgabenträger und soll wie folgt mit angeboten werden: 3.3.1. Linie 1: keine zusätzliche Option 3.3.2. Linie 2: ca. 34.752,00 Nutzwagenkilometer/Jahr Verlängerung Linie 2 von Steinheim nach Heimertingen 3.3.3. Linie 3: keine zusätzliche Option 3.3.4. Linie 4: ca. 044.255,00 Nutzwagenkilometer/Jahr Verlängerung Linie 4 von Klinikum (neu) nach Buxheim 3.3.5. Linie 5: ca. 032.880,00 Nutzwagenkilometer/Jahr Verdichtung Linie 5 auf 30-Minuten-Takt 3.3.6. Linie 6: keine zusätzliche Option 3.3.7. Linie 7: keine zusätzliche Option 3.3.8. Linie 8: keine zusätzliche Option.
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Stadt MemmingenMemmingenFrist: 03. Sept.Gegenstand der Beschaffung ist die Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste im Linienbündel Stadtverkehr Memmingen auf den Linien 1 bis 8 durch Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Auftrag umfasst die Durchführung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen einschließlich der Leistungsbeschreibung und des Verkehrsvertrags. Zum Leistungsumfang gehört auch die Verpflichtung des Auftragnehmers, die für die Durchführung der Verkehrsleistungen erforderlichen Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) rechtzeitig zu beantragen, zu erlangen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Auftraggeber beabsichtigt, den öffentlichen Personennahverkehr im Aufgabengebiet der Stadt Memmingen zu sichern und weiterzuentwickeln. Auf Grundlage des vom Stadtrat beschlossenen Nahverkehrsplans soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit ein attraktiver, zuverlässiger und den verkehrlichen, sozialen, umweltpolitischen sowie landesplanerischen Anforderungen entsprechender ÖPNV gewährleistet werden. Zu diesem Zweck schließt der Auftraggeber einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von Verkehrsleistungen auf den vertragsgegenständlichen Linien. Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen ergeben sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung, dem Verkehrsvertrag sowie den weiteren Vergabeunterlagen. Angaben zu Optionen Der Erwerber (Auftraggeber) behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Betriebsstufe 3 (pauschalierte Jahresleistung) umfasst einzelne Zusatzleistungen je Linie, die bei Bedarf als Option beauftragt werden. Ein Anspruch auf Bestellung erfolgt nicht und steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stadt Memmingen, der betroffenen Gemeinden Heimertingen (Linie 2) bzw. Buxheim (Linie 4) sowie der Abstimmung mit dem LanBeschaffung von ÖPNV-Leistungen im Linienbündel Stadverkehr Memmingen auf den Linien 1 - 8
Stadt MemmingenMemmingenFrist: 03. Sept.Beschaffung von gemeinwirtschaftlichen öffentlichen Personennahverkehrsleistungen im Rahmen der Linienverkehrsgenehmigung im Linienbündel Stadtverkehr Memmingen auf den Linien 1 bis 8 vom 01.05.2027 - 30.04.2037Ausschreibung von Busverkehrsleistungen im Landkreis Eichstätt auf den Linien 215, 216, 217 und Flächendeckende Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi)
Landkreis EichstättEichstättGegenstand der Ausschreibung und der Leistungsbeschreibung sind die Verkehrsleistungen im Linienverkehr gemäß § 42, ggf. in Verbindung mit §44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf folgenden Linien: • Linie 215 Eichstätt - Dollnstein / Wasserzell, Ochsenfeld, Biesenhard - Wellheim – Hütting - Gammersfeld • Linie 216 Biesenhard - Wellheim - Konstein – Gammersfeld • Linie 217 Obereichstätt - Dollnstein – Ried • flächendeckende Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi) In Adelschlag, Buxheim, Egweil, Nassenfels und Wellheim Betriebsbeginn für die dargestellten Verkehre ist am 01.01.2027. Die Laufzeit der dargestellten Linien beträgt 9,5 Jahre bis 31.07.2036. Für die Bedarfsverkehrslinie VGI-Flexi und damit in Anlage 1 ausgewiesene Fahrten im Bedarfsverkehr beträgt die Laufzeit des Betriebes 4 Jahre, also bis zum 31.12.2030. Der Auftraggeber hat einmalig die einseitige Option auf eine Verlängerung des Leistungserbringungszeitraums bis zum 31.07.2036. Die Wahrnehmung der Option ist spätestens bis zum 30.06.2030 durch den Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären.Vergabe von ÖSPV-Leistungen im Kreis Nordfriesland
Kreis NordfrieslandHusumFrist: 04. Sept.Gegenstand dieser Vergabe ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen mit Linienbussen im Los Regionalverkehr Nordfriesland Nord im Umfang von ca. 1,1 Mio. Fahrplankilometern. Über die gesamte Laufzeit ist der Schleswig-Holstein-Tarif (SH-Tarif) sowie das Deutschlandticket in seiner jeweils gültigen Form anzuerkennen und anzuwenden. Es handelt sich um einen Bruttovertrag. Das Risiko von Veränderungen bei Fahrgeldeinnahmen und gesetzlichen Ausgleichszahlungen liegt damit beim Auftraggeber. Linien im Los Regionalverkehr Nordfriesland Nord: 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 118, 191. Für das Los Regionalverkehr Nordfriesland Nord ist der Einsatz von Standard-, Gelenk-, Midi- und Kleinbussen sowie PKW vorgesehen. Es ist das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) einzuhalten. Des Weiteren müssen alle einzusetzenden Standard-, Gelenk- und Midi- und Kleinbusse niederflurig und barrierefrei sein, über eine Klimaanlage sowie Videoüberwachung verfügen und mit automatischen Haltestellenansagen sowie Haltestellen und Linienverlaufsanzeigen auf Monitoren ausgestattet sein. Ebenfalls sind die Fahrzeuge im jeweils gültigem NAH.SH Design gemäß NAH.SH Design Manual Teil II 2 Kapitel 2.1 bis 2.5 und 3.1 zu gestalten. Das Durchschnittsalter der Fahrzeugflotte darf höchstens zehn Jahre, das Maximalalter der eingesetzten Fahrzeuge maximal zehn Jahre betragen. Alle Fahrzeuge müssen mit einem automatischen Fahrgastzählsystem ausgestattet sein. Für den zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist eine verpflichtende Personalübernahme durch den Aufgabenträger gemäß Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) 1370/2007 vorgesehen.Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Verden Ost“
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenFrist: 06. Sept.Der ZVBN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 4 Abs. 1 Zweckverbandssatzung (ZVS) Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zuständige Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Verden hat als nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) originär zuständiges Verbandsglied dem ZVBN diese Aufgabe übertragen. Der ZVBN beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verdener Verkehrsgesellschaft mbH (VVG) (Moorstraße 2a, 27283 Verden, E-Mail: [email protected]; Tel.: +49 4231 92270) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel „Verden Ost“ im Gebiet des Landkreises Verden. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 1,28 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG zuzüglich der Kilometer der Personenverkehrsdienste bei flexiblen Bedienformen (Anruf-Sammeltaxi). Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDAInhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Diepholz Nordost“
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenFrist: 06. Sept.Der ZVBN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 4 Abs. 1 Zweckverbandssatzung (ZVS) Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zuständige Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Diepholz hat als nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) originär zuständiges Verbandsglied dem ZVBN diese Aufgabe übertragen. Der ZVBN beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH (VGH) (Am Bahnhof 1, 27318 Hoya, E-Mail: [email protected], Tel.: +49 4251 93550, Fax: +49 4251 935560) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel „Diepholz Nordost“ im Gebiet des Landkreises Diepholz mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet des Landkreises Nienburg. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 892.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bÖffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündel B3 (Stadtverkehr Bünde)
Stadt BündeBündeFrist: 16. Aug.Die Stadt Bünde beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 8 Abs. 1 und 2 PBefG zu vergeben. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste die zum Linienbündel B3 "Stadtverkehr Bünde" gehören einschließlich abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften. Diese öffentlichen Personenverkehrsdienste sind in einem Ergänzenden Dokument (siehe hierzu unten Ziff. 2.1.4) näher beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn am 26.07.2027 voraussichtlich auf ca. 367.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß §§ 42, 43 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.Regionalverkehr Mainfranken
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (BEG)MünchenÖffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007. Betrieb eines Regionalverkehrs im Umfang von ca. 4,18 Mio. Millionen Zugkilometern pro Jahr (Los 1) bzw. ca. 3,08 Mio. Zugkilometern pro Jahr (Los 2) auf den folgenden Linien: Los 1 (Expressverkehr): RE 10 Würzburg Hbf – Neustadt (Aisch) – Nürnberg Hbf, RE 54 Frankfurt (Main) Hbf – Würzburg Hbf – Bamberg, RE 55 Frankfurt (Main) Hbf – Würzburg Hbf, RE 55 Sa+So Einzelleistungen Frankfurt (Main) Hbf – Schweinfurt Hbf – Bamberg (via Werntalbahn). Los 2 (Regio-S-Bahn): RS 1 Marktbreit – Würzburg Hbf – Gemünden (Main) – Jossa – Flieden, RS 2 Bamberg – Würzburg Hbf, RS 4 Kitzingen – Würzburg Hbf, RS 11 Gemünden (Main) – Würzburg Hbf, RB 79 Gemünden (Main) – Aschaffenburg Hbf. Betriebsaufnahme ist zum Fahrplanwechsel im Dezember 2030 (15.12.2030). Die Laufzeit der Verträge in beiden Losen beträgt demnach jeweils 12 Jahre mit einer dreijährigen Verlängerungsoption. Es werden Angebote mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen zugelassen. Die in beiden Losen jeweils abzuschließenden Verkehrsdurchführungsverträge (VDVs) werden auf bayerischer Seite als Nettovertrag mit zweijähriger Bruttoanlaufphase und auf hessischer Seite als Bruttovertrag ausgestaltet. Die VDVs enthält detaillierte Vorgaben zur Qualität der zu erbringenden Leistungen. Für die Erbringung der Verkehrsleistungen im Los 1 sind Gebrauchtfahrzeuge ab Baujahr 2015 und Neufahrzeuge zugelassen. Für die Erbringung der Verkehrsleistungen im Los 2 sind Gebrauchtfahrzeuge ab Baujahr 2008 und Neufahrzeuge zugelassen. Es wird eine Kapitaldienstgarantie zur Finanzierung von Neufahrzeugen angeboten. Die Verkehrsleistungen werden im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vergeben.Los Ortsverkehr Bad St. Peter-Ording
Kreis NordfrieslandHusumGegenstand dieser Vergabe ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen mit Linienbussen im Los Ortsverkehr Bad St. Peter-Ording im Umfang von ca. 0,1 Mio. Fahrplankilometern. Über die gesamte Laufzeit ist der Schleswig-Holstein-Tarif (SH-Tarif) sowie das Deutschlandticket in seiner jeweils gültigen Form anzuerkennen und anzuwenden. Es handelt sich um einen Bruttovertrag. Das Risiko von Veränderungen bei Fahrgeldeinnahmen und gesetzlichen Ausgleichszahlungen liegt damit beim Auftraggeber. Linien im Los Ortsverkehr Bad St. Peter-Ording: 1, 2, 3. Für das Los Ortsverkehr Bad St. Peter-Ording ist der Einsatz von Standard-, Midi- und Kleinbussen vorgesehen. Es ist das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) einzuhalten. Des Weiteren müssen alle einzusetzenden Standard-, Midi- und Kleinbusse vollständig niederflurig und barrierefrei sein, über eine Klimaanlage sowie Videoüberwachung verfügen und mit automatischen Haltestellenansagen sowie Haltestellen und Linienverlaufsanzeigen auf Monitoren ausgestattet sein. Ebenfalls sind die Fahrzeuge im jeweils gültigem NAH.SH Design gemäß NAH.SH Design Manual Teil II 2 Kapitel 2.1 bis 2.5 und 3.1 zu gestalten. Das Durchschnittsalter der Fahrzeugflotte darf höchstens zehn Jahre, das Maximalalter der eingesetzten Fahrzeuge maximal zehn Jahre betragen. Alle Fahrzeuge müssen mit einem automatischen Fahrgastzählsystem ausgestattet sein. Für den zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist eine verpflichtende Personalübernahme durch den Aufgabenträger gemäß Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) 1370/2007 vorgesehen.Inhousevergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen nach Art. 5 Abs.1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im integrierten Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG
Stadt AachenAachenFrist: 28. Aug.Die Stadt und die StädteRegion Aachen sind Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) und zugleich zuständige Behörden nach Art. 2 Buchstabe b) VO 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 3 S. 3 PBefG für die Vergabe von öDA. Die Stadt und die StädteRegion Aachen haben sich verständigt, dass die Vergabe des öDA an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG) für das Gebiet der StädteRegion Aachen einschließlich Stadt Aachen durch die Stadt Aachen erfolgt. Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Zu diesem Zweck wird die StädteRegion Aachen ihr Recht als zuständige Behörde, öDA über öffentliche Personenverkehrsdienste auf ihrem Gebiet zu vergeben, auf die Stadt Aachen im Wege einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen gemäß § 23 Abs. 1 Alt.1 und Abs. 2 Satz 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) übertragen. Die Inhousevergabe umfasst die Zielnetze 2028 Stadt Aachen und 2028 StädteRegion Aachen als integriertes Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG entsprechend Anlage 1 zum "Ergänzenden Dokument". Die von der beabsichtigten Direktvergabe an die ASEAG mit umfassten abgehenden Linien und sonstigen Teildienste sind mit den benachbarten Aufgabenträgern (vgl. Anlage 1 zum "Ergänzenden Dokument") verbindlich abgestimmt bzw. werden über entsprechende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme mitumfasst sein. Darüber hinaus planen Stadt, StädteRegion Aachen und die regionsangehörigen Kommunen Würselen, Alsdorf und Baesweiler das Projekt „RegioTram Aachen“ (vgl. Ziffer 2.4.1. und 4.3.1. im Modul 4 des Nahverkehrsplans der Stadt Aachen). Vor diesem Hintergrund betraut die Stadt Aachen die ASEAG im Rahmen der Direktvergabe des aktuell anstehenden öDA vorbereitend auch mit der Erbringung von Vorbetriebsleistungen für die Regiotram. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Ziffer 2 des „Ergänzenden Dokuments“. Die Einzelheiten zu den (Mindest )Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG ebenfalls dem „Ergänzenden Dokument“ und den Nahverkehrsplänen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen zu entnehmen. Das Verkehrsunternehmen hat bei der Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den einbezogenen Linien ausschließlich die gültigen Tarife der Region (Rheinlandtarif) nebst den Übergangstarifen, Bundes- und Landestarifen (z. B. Deutschlandticket, NRW-Tarif) und Sondertarifen (z. B. Euregioticket, Anruf-Sammel-Auto (ASA)) anzuwenden. Alle Tarife in der Region AVV/VRS („Rheinland“) sind im Internet unter https://avv.de/de/ abrufbar. Des Weiteren sind auf dem Gebiet der Stadt Aachen und StädteRegion Aachen und bei Fahrten in das übrige Rheinland-Netz die geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Qualitätsstandards und Richtlinien der AVV GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolger zu beachten. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.aachen.de/in-aachen-leben/mobilitaet-verkehr/mobilitaetskonzepte/oepnv-konzept/oeda/ , der Nahverkehrsplan der Stadt Aachen unter https://www.aachen.de/in-aachen-leben/mobilitaet-verkehr/mobilitaetskonzepte/oepnv-konzept/nahverkehrsplan/ und der Nahverkehrsplan der StädteRegion Aachen unter https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/mobilitaet-und-klimaschutz-s-64/mobilitaet/nahverkehrsplan abrufbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. Betriebsaufnahme ist der 10.12.2027. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 09.12.2037. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, der ASEAG für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA ermöglicht Anpassungen des Verkehrsangebots innerhalb eines vorgegebenen Rahmens, um eine ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG sicherzustellen. Anlass hierfür können veränderte Verkehrsbedarfe, technische Entwicklungen, umwelt- und klimapolitische Anforderungen, strukturelle Veränderungen sowie fortentwickelte planerische Vorgaben der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen sein. Quantitative Änderungen betreffen den Umfang und die Ausgestaltung des Angebots und umfassen etwa die Einrichtung oder Einstellung von Linien, Anpassungen von Linienführung, Anfangs- und Endpunkten sowie Bedienumfang, Änderungen von Bedienzeiten und Taktung, Anschlussvorgaben, die Umstellung zwischen regulärer Bedienung und Bedarfsverkehren sowie die Einführung innovativer Bedienungsformen. Die insgesamt erbrachte Verkehrsmenge kann sich dabei sowohl erhöhen als auch verringern. Qualitative Änderungen betreffen die Anforderungen an die Leistungserbringung und umfassen u.a. Anpassungen der eingesetzten Fahrzeuge, der Betriebssteuerung sowie des Fahrzeug- und Beschwerdemanagements einschließlich der Ausgestaltung von Tarif und Vertrieb. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Die ASEAG ihrerseits wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370/2007 selbst erbringen. Dieser Eigenanteil liegt bei mindestens 20% bis 30 % (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.02.20- Verg 26/17).
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- Der Auftraggeber ist Stadt Memmingen.
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