Bezirksregierung ArnsbergArnsberg
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 23 Abs. 4 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) - Freistellung von Bahnbetriebszwecken -
Bezirksregierung Arnsberg Öffentliche Bekanntmachung gem. § 23 Abs. 4 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) - Freistellung von Bahnbetriebszwecken - Nachstehend wird die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 23 Abs. 4 AEG öffentlich bekannt gegeben. Bei der Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Planfeststellungsbe...
Umweltrecht
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Bezirksregierung Arnsberg
- Veröffentlicht:
- 10. August 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
- Umweltrecht
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Bezirksregierung Arnsberg Öffentliche Bekanntmachung gem. § 23 Abs. 4 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) - Freistellung von Bahnbetriebszwecken - Nachstehend wird die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 23 Abs. 4 AEG öffentlich bekannt gegeben. Bei der Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Planfeststellungsbehörde für nichtbundeseigene Eisenbahnen ist ein Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken gem. § 23 AEG der Stadt Kreuztal (Postfach 101660, 57207 Kreuztal) vom 26.11.2025 (Eingang: 26.11.2025, vollständig: 31.07.2026) für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten sieben Flurstücke eingegangen: Grundbuch von Eichen und Kreuztal Nr. Gemarkung Blatt Flur Flurstück Größe in qm Lfd. Nr. Wirtschaftsart und Lage 1 Eichen 333 7 305 609 114 Bahngelände, Von Hagen nach Siegen 2 Kreuztal 2608 13 395 2.774 27 Weg, An der Littfe 3 Kreuztal 2608 13 266 3.342 12 Weg, An der Littfe 4 Kreuztal 90001 13 146 210 - - 5 Kreuztal 2608 13 147 272 4 Weg, An der Littfe 6 Kreuztal 2608 13 148 1.387 8 Weg, An der Littfe 7 Kreuztal 2608 12 511 1.682 18 Bahngelände, Von Kreuztal nach Eichen Insgesamt 10.276 Hiermit werden die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die gem. § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landes- und Regionalplanung, kommunale Verkehrsunternehmen, die betroffenen Gemeinden sowie die Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, zur Stellungnahme zum oben genannten Antrag aufgefordert. Diese Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg veröffentlicht. Die Antragsunterlagen können per E-Mail ([email protected]) angefordert und übersendet werden. Mit der Stellungnahme besteht die Gelegenheit, Anregungen und Bedenken, die für oder gegen eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken der genannten Flurstücke sprechen, vorzutragen. Die Stellun
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Regierungspräsidium DarmstadtRegierungspräsidium Darmstadt Dez. III 33.1 - Verkehrsinfrastruktur Straße und Schiene - Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 23 Absatz 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) - Freistellung von Bahnbetriebszwecken in der Gemarkung Rüsselsheim - vom 19. August 2026 Nachstehend wird die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 23 Absatz 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224), öffentlich bekannt gegeben. Beim Regierungspräsidium Darmstadt ist ein Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die nachfolgenden Flurstücke in der Gemarkung Rüsselsheim eingegangen: Gemarkung Flur Flurstück Größe der freizustellenden Fläche in qm Rüsselsheim 19 1/22 66.968 Rüsselsheim 19 1/23 318.912 Hiermit werden die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landes- und Regionalplanung des Landes Hessen, die kommunalen Verkehrsunternehmen, der Magistrat der Stadt Rüsselsheim sowie die Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, zur Stellungnahme zum oben genannten Antrag aufgefordert. Die Antragsunterlagen können beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat III 33.1 -Verkehrsinfrastruktur Straße und Schiene - nach vorheriger Abstimmung, E-Mail: [email protected], Telefon: 06151 12-5563, im Zimmer 3.049, Wilhelminenstraße 1-3 in 64283 Darmstadt, während der Dienststunden eingesehen werden. Auf Wunsch können die Unterlagen auch digital übermittelt werden. Mit der Stellungnahme besteht die Gelegenheit, Anregungen und Bedenken, die für oder gegen die Freistellung von Bahnbetriebszwecken der genannten Flurstücke sprechen, vorzutragen. Die Stellungnahme ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, DezernaDirektvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Landkreis Berchtesgadener LandBad ReichenhallFrist: 15. Aug.Zusätzliche Informationen: A) Der Landkreis Berchtesgadener Land weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Vergabe entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB handelt. Soweit dort "Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der eigentlichen Verfahrensart technisch nicht möglich war. Zudem dient diese Vorabbekanntmachung dazu, die Frist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG im Hinblick auf die Übergangszeiträume bis zur Inhousevergabe der betroffenen Linien auszulösen. B) Die Betriebsaufnahme erfolgt nach Maßgabe des "Ergänzenden Dokuments", abrufbar unter https://www.lra-bgl.de/t/das-landratsamt/bekanntmachungen/details/news/vorabbekanntmachung-linienverkehr-bgl-inhousevergabe/ , gestaffelt nach Teilnetzen und – soweit dort vorgesehen – auch linienbezogen innerhalb der jeweiligen Teilnetze. Dies gilt insbesondere für spätere Einbeziehungszeitpunkte in die Inhousevergabe, Übergangszeiträume und als optional gekennzeichnete Verkehrsleistungen. Für Übergangszeiträume bis zur Einbeziehung einzelner Linien oder Linienabschnitte in die beabsichtigte Inhousevergabe können nach Maßgabe des "Ergänzenden Dokuments" in der Frist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG eigenwirtschaftliche Anträge gestellt werden. Sollten keine genehmigungsfähigen Anträge für die Übergangszeiträume gestellt werden, wird der Landkreis die betroffenen Verkehrsleistungen im Wege eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und vergaberechtskonform vergeben. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird im Übrigen durch diese Vorabbekanntmachung nur für solche Verkehrsleistungen ausgelöst, die nicht nach Maßgabe dieser Vorabbekanntmachung und des "Ergänzenden Dokuments" nicht als optional gekennzeichnet sind und deren Betriebsbeginn innerhalb des nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG maßgeblichen Zeitraums liegt. Für als optional gekennzeichnete oder erst zu einem späteren Zeitpunkt einzubeziehende Verkehrsleistungen bleibt eine ergänzende Veröffentlichung, insbesondere zur Auslösung der Frist für eigenwirtschaftliche Anträge, vorbehalten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Abschnitt "B.I.1." des "Ergänzenden Dokuments" verwiesen, das als Download unter https://www.lra-bgl.de/t/das-landratsamt/bekanntmachungen/details/news/vorabbekanntmachung-linienverkehr-bgl-inhousevergabe/ zur Verfügung steht. C) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierung von Oberbayern) zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsleistungen sowie die Verkehrsleistungen in den Übergangszeiträumen (vgl. Buchstabe B) der Ziffer 2.1) ausgelöst. Anträge, die die in dieser Vorabbekanntmachung und dem "Ergänzenden Dokument" genannten Anforderungen nicht erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). D) Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird ( https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs/Nachprüfungsverfahren: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern E-Mail: [email protected], Telefon: 089 - 2176-2411, Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ , Fax: 089 - 2176-2847
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