Kreis NordfrieslandHusum
Los Pellworm
Gegenstand dieser Vergabe ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen mit Linienbussen im Los Pellworm im Umfang von ca. 32.000 Jahresfahrplankilometern. Das Deutschlandticket ist unter Beachtung möglicher Ausgleichsleistungen anzuwenden. Im Übrigen sind die Beförderungsentgelte so festzusetzen, dass Kinder bis einsch...
Personenbeförderung
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Kreis Nordfriesland
- Veröffentlicht:
- 27. August 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
- Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
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Gegenstand dieser Vergabe ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen mit Linienbussen im Los Pellworm im Umfang von ca. 32.000 Jahresfahrplankilometern. Das Deutschlandticket ist unter Beachtung möglicher Ausgleichsleistungen anzuwenden. Im Übrigen sind die Beförderungsentgelte so festzusetzen, dass Kinder bis einschließlich 14 Jahren für Einzelfahrausweise einen Rabatt von mindestens 40 % und für Zeitfahrkarten einen Rabatt von mindestens 25 % gegenüber dem jeweiligen Erwachsenenfahrpreis erhalten. Linien im Los Pellworm: 1091 (Hafen – Kurzentrum – Kaydeich – Schmeerhörn – Tammwarftsweg – Alte Kirche – Gurde – Hooger Fähre – Westermühle – Schule – Schluthweg – Grüner Deich – Alte Post – Hafen – Tiefwasseranleger). Mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die unter nachstehendem Link dargestellten Fahrpläne zu beachten: https://nahsh.sharefile.eu/share/view/s37e9669b52ac49f7aefec1829308cdac/fo2a388c-af07-496d-94c4-f7f6ce196942 Die Leistung ist mit Fahrzeugmaterial geeigneter Kapazität zu erbringen. Veränderungen der Fahrgastnachfrage sind zu berücksichtigen und die Kapazitäten daran anzupassen. Die Fahrzeuggrößen sind so ausreichend zu dimensionieren, dass eine regelmäßig wiederkehrende Auslastung von mehr als 80 % vermieden wird. Kurzfristige Auslastungen von mehr als 80 % der Platzkapazität auf kurzen Strecken in der Verkehrsspitze sind zulässig. Die zur Erbringung der Verkehrsleistung eingesetzten Fahrzeuge haben über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus mindestens nachstehende Kriterien zu erfüllen: -Die im Taktverkehr eingesetzten Busse dürfen im Durchschnitt nicht älter als 15 Jahre sein. Das Höchstalter einzelner Fahrzeuge darf maximal 18 Jahre betragen. Für Kleinbusse im Rufbusverkehr gilt ein Höchstalter von 10 Jahren. - Die im Taktverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen barrierefrei ausgestaltet sein. Sie müssen mindestens im vorderen Fahrzeugbereich bis zur zweiten Tür niederflurig sein und über mindestens sechs ohne Podest erreichbare Plätze verfügen. Zudem müssen ausgewiesene Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste in Türnähe vorhanden und eindeutig gekennzeichnet sein. Die Fahrzeuge sind mit doppelbreiten Türen mit einer Mindesteinstiegsbreite von 850 mm auszustatten und müssen den einschlägigen rechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Kleinbusse im Rufbusverkehr müssen die Mitnahme von Elektrorollstühlen, Kinderwagen und Gepäck jederzeit gewährleisten. - Die Fahrzeuge des Taktverkehrs müssen über eine Fahrgastinformation mit Haltestelleninformationen verfügen. Sämtliche eingesetzten Fahrzeuge müssen zudem mit einer Kennzeichnung von Fahrziel und Linie an der Fahrzeugfront sowie an der rechten Fahrzeugseite ausgestattet sein. - Neufahrzeuge müssen mindestens die im Beschaffungsjahr geltenden Anforderungen an die Emissionsstandards erfüllen und die geltenden Geräuschgrenzwerte einhalten. - Die Vertriebstechnik in den Fahrzeugen muss den Verkauf von Fahrausweisen des jeweils gültigen Tarifs ermöglichen. - Eine Fensterbeklebung der Fahrzeuge, durch die der Blick der Fahrgäste nach außen wesentlich eingeschränkt wird, ist nicht zulässig. Werbung Dritter an den Außenflächen oder im Innenraum der Fahrzeuge ist ausgeschlossen. - Bei allen eingesetzten Fahrzeugen sind mindestens die Vorgaben des Design-Manual der NAH.SH GmbH Teil II-2 Nr. 02.7 umzusetzen.
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Kreis NordfrieslandHusumFrist: 26. Sept.Gegenstand dieser Vergabe ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen mit Linienbussen im Los Pellworm im Umfang von ca. 32.000 Jahresfahrplankilometern. Das Deutschlandticket ist unter Beachtung möglicher Ausgleichsleistungen anzuwenden. Im Übrigen sind die Beförderungsentgelte so festzusetzen, dass Kinder bis einschließlich 14 Jahren für Einzelfahrausweise einen Rabatt von mindestens 40 % und für Zeitfahrkarten einen Rabatt von mindestens 25 % gegenüber dem jeweiligen Erwachsenenfahrpreis erhalten. Linien im Los Pellworm: 1091 (Hafen – Kurzentrum – Kaydeich – Schmeerhörn – Tammwarftsweg – Alte Kirche – Gurde – Hooger Fähre – Westermühle – Schule – Schluthweg – Grüner Deich – Alte Post – Hafen – Tiefwasseranleger). Mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die unter nachstehendem Link dargestellten Fahrpläne zu beachten: https://nahsh.sharefile.eu/share/view/s37e9669b52ac49f7aefec1829308cdac/fo2a388c-af07-496d-94c4-f7f6ce196942 Die Leistung ist mit Fahrzeugmaterial geeigneter Kapazität zu erbringen. Veränderungen der Fahrgastnachfrage sind zu berücksichtigen und die Kapazitäten daran anzupassen. Die Fahrzeuggrößen sind so ausreichend zu dimensionieren, dass eine regelmäßig wiederkehrende Auslastung von mehr als 80 % vermieden wird. Kurzfristige Auslastungen von mehr als 80 % der Platzkapazität auf kurzen Strecken in der Verkehrsspitze sind zulässig. Die zur Erbringung der Verkehrsleistung eingesetzten Fahrzeuge haben über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus mindestens nachstehende Kriterien zu erfüllen: -Die im Taktverkehr eingesetzten Busse dürfen im Durchschnitt nicht älter als 15 Jahre sein. Das Höchstalter einzelner Fahrzeuge darf maximal 18 Jahre betragen. Für Kleinbusse im Rufbusverkehr gilt ein Höchstalter von 10 Jahren. - Die im Taktverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen barrierefrei ausgestaltet sein. Sie müssen mindestens im vorderen Fahrzeugbereich bis zur zweiten Tür niederflurig sein und über mindestens sechs ohne Podest erreichbare Plätze verfügen. Zudem müssen ausgewiesene Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste in Türnähe vorhanden und eindeutig gekennzeichnet sein. Die Fahrzeuge sind mit doppelbreiten Türen mit einer Mindesteinstiegsbreite von 850 mm auszustatten und müssen den einschlägigen rechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Kleinbusse im Rufbusverkehr müssen die Mitnahme von Elektrorollstühlen, Kinderwagen und Gepäck jederzeit gewährleisten. - Die Fahrzeuge des Taktverkehrs müssen über eine Fahrgastinformation mit Haltestelleninformationen verfügen. Sämtliche eingesetzten Fahrzeuge müssen zudem mit einer Kennzeichnung von Fahrziel und Linie an der Fahrzeugfront sowie an der rechten Fahrzeugseite ausgestattet sein. - Neufahrzeuge müssen mindestens die im Beschaffungsjahr geltenden Anforderungen an die Emissionsstandards erfüllen und die geltenden Geräuschgrenzwerte einhalten. - Die Vertriebstechnik in den Fahrzeugen muss den Verkauf von Fahrausweisen des jeweils gültigen Tarifs ermöglichen. - Eine Fensterbeklebung der Fahrzeuge, durch die der Blick der Fahrgäste nach außen wesentlich eingeschränkt wird, ist nicht zulässig. Werbung Dritter an den Außenflächen oder im Innenraum der Fahrzeuge ist ausgeschlossen. - Bei allen eingesetzten Fahrzeugen sind mindestens die Vorgaben des Design-Manual der NAH.SH GmbH Teil II-2 Nr. 02.7 umzusetzen.Los Ortsverkehr Bad St. Peter-Ording
Kreis NordfrieslandHusumGegenstand dieser Vergabe ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen mit Linienbussen im Los Ortsverkehr Bad St. Peter-Ording im Umfang von ca. 0,1 Mio. Fahrplankilometern. Über die gesamte Laufzeit ist der Schleswig-Holstein-Tarif (SH-Tarif) sowie das Deutschlandticket in seiner jeweils gültigen Form anzuerkennen und anzuwenden. Es handelt sich um einen Bruttovertrag. Das Risiko von Veränderungen bei Fahrgeldeinnahmen und gesetzlichen Ausgleichszahlungen liegt damit beim Auftraggeber. Linien im Los Ortsverkehr Bad St. Peter-Ording: 1, 2, 3. Für das Los Ortsverkehr Bad St. Peter-Ording ist der Einsatz von Standard-, Midi- und Kleinbussen vorgesehen. Es ist das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) einzuhalten. Des Weiteren müssen alle einzusetzenden Standard-, Midi- und Kleinbusse vollständig niederflurig und barrierefrei sein, über eine Klimaanlage sowie Videoüberwachung verfügen und mit automatischen Haltestellenansagen sowie Haltestellen und Linienverlaufsanzeigen auf Monitoren ausgestattet sein. Ebenfalls sind die Fahrzeuge im jeweils gültigem NAH.SH Design gemäß NAH.SH Design Manual Teil II 2 Kapitel 2.1 bis 2.5 und 3.1 zu gestalten. Das Durchschnittsalter der Fahrzeugflotte darf höchstens zehn Jahre, das Maximalalter der eingesetzten Fahrzeuge maximal zehn Jahre betragen. Alle Fahrzeuge müssen mit einem automatischen Fahrgastzählsystem ausgestattet sein. Für den zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist eine verpflichtende Personalübernahme durch den Aufgabenträger gemäß Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) 1370/2007 vorgesehen.Vergabe der Linienverkehrsleistungen „ALFA“ im Kreis Plön als Nachunternehmer der Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbH
Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbHKielFrist: 09. Sept.Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens sucht die VKP Subunternehmer, die die ALFA-Leistungen - Linienverkehrsleistungen gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) - im Kreis Plön mit eigenen Fahrzeugen erbringen. Die Linienverkehrsleistungen „ALFA“ umfassen insgesamt rund 4.777.325 SOLL-Fahrplankilometer/Jahr (655.460 IST-Fahrplankilometer/Jahr) und werden aufgeteilt in vier Teillose vergeben. Die Vertragslaufzeit beginnt je Los am 11.12.2026 und endet am 10.12.2031 (zzgl. Verlängerungsoption). Die umfassten Linien sind den Angaben je Los sowie den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Mindestanforderung: Bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2027 müssen mindestens 38,5 % der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen je Los eingesetzten Fahrzeuge emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne des SaubFahrzeugBeschG sein. Die Mindestanforderung ist zwingend einzuhalten. Der Bieter hat die Erfüllung der Anforderungen des SaubFahrzeugBeschG in der (Anlage B.13 - Formularvorlage 13) zu garantieren und anzugeben, wie viele der von ihm je Los zur Erbringung der Verkehrsleistungen insgesamt einzusetzenden Fahrzeuge emissionsfreie Fahrzeuge (0 g CO₂/km) sind.Dienstleistung über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Landkreis Böblingen (Linienbündel BB03 - "Nördliches Heckengäu")
Klinikverbund Südwest gGmbH im Namen und auf Rechnung für den Eigenbetrieb Gebäudemanagement des Landkreises BöblingenBöblingenFrist: 05. Okt.Zur Vergabe kommen die Busverkehrsleistungen auf den nachfolgenden aufgelisteten VVS-Linien: - Linie 636 Weissach - Flacht - Perouse - Rutesheim - Renningen - Linie 637 Renningen Süd - Bf - Robert-Bosch-Campus - Malmsheim (- Rutesheim) Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach § 42 PBefG genehmigt werden sollen. Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Zu beachten ist, dass eine Option auf der Linie 637 zur Ausschreibung kommt. In der Option werden zusätzliche Fahrten zwischen Renningen Bahnhof und dem Robert-Bosch-Campus angeboten. Mit der Inbetriebnahme des Verkehrsraums sind die Mindestziele nach § 6 des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) eine Mindestquote von 65% sauberer Fahrzeuge bezogen auf die vergebene Leistung vollumfänglich zu erfüllen. Anstelle von sauberen Fahrzeugen können zur Erfüllung der Mindestziele auch emissionsfreie Fahrzeuge eingesetzt werden. Es gelten bei einer angenommenen (Mindest-)Fahrzeugflotte von 3 Fahrzeugen folgende Mindestvorgaben: Einsatz von mindestens 1 „emissionsfreien Fahrzeug“ (33,33 %) gemäß § 2 Satz 1 Nummer 6 des SaubFahrzeugBeschG, dieses Fahrzeug muss mindestens 37.500 Fahrplankilometer pro Kalenderjahr eingesetzt werden. Einsatz von mindestens 1 „sauberen Fahrzeug“ (33,33 %) gemäß § 2 Satz 1 Nummer 5 des SaubFahrzeugBeschG, dieses Fahrzeug muss mindestens 50.000 Fahrplankilometer pro Kalenderjahr eingesetzt werden.Vergabe von Verkehrsleistungen im Stadtverkehr Pfaffenhofen a. d. Ilm als Nachunternehmer der Stadtbus Pfaffenhofen a. d. Ilm GmbH
Stadtbus Pfaffenhofen a. d. Ilm GmbHPfaffenhofenGegenstand des im vorliegenden Verfahren zu vergebenden Auftrags ist die Erbringung von Verkehrsleistungen im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG als Nachunternehmer der Stadtbus GmbH auf den Linien 1, 2, 3 und 4 mit einer Gesamtleistung von ca. 450.000 Fahrplan-Kilometern pro Jahr. Der Vertrag wird eine Laufzeit vom 01.08.2027 – 31.12.2035 haben. Die Auftraggeberin verfügt über eine einseitige zweimalige Verlängerungsoption um jeweils 12 Monate. Näheres regelt der Verkehrsdurchführungsvertrag. Zum Stadtverkehr Pfaffenhofen a. d. Ilm gehören neben den hier zu vergebenden Linienverkehrsleistungen auch Verkehrsleistungen im Linienbedarfsverkehr, die die Stadtbus GmbH mit eigenem Personal und Fahrzeugen selbst erbringt und die daher nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind.Regionalverkehr Mainfranken Los 2 (Regio-S-Bahn)
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (BEG)MünchenBetrieb eines Regionalverkehrs im Umfang von ca. 3,1 Millionen Zugkilometern pro Jahr auf den folgenden Linien: RS 1 Marktbreit – Würzburg Hbf – Gemünden (Main) – Jossa – Flieden, RS 2 Bamberg – Würzburg Hbf, RS 4 Kitzingen – Würzburg Hbf, RS 11 Gemünden (Main) – Würzburg Hbf, RB 79 Gemünden (Main) – Aschaffenburg Hbf. Betriebsaufnahme ist zum Fahrplanwechsel im Dezember 2030 (15.12.2030). Die Laufzeit des Vertrags beträgt 12 Jahre mit einer dreijährigen Verlängerungsoption. Es werden Angebote mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen zugelassen. Der abzuschließende Verkehrsdurchführungsvertrag wird auf bayerischer Seite als Nettovertrag mit zweijähriger Bruttoanlaufphase und auf hessischer Seite als Bruttovertrag ausgestaltet. Der Verkehrsdurchführungsvertrag enthält detaillierte Vorgaben zur Qualität der zu erbringenden Leistungen. Für die Erbringung der Leistungen im Los 2 sind Gebrauchtfahrzeuge ab Baujahr 2008 und Neufahrzeuge zugelassen. Es wird eine Kapitaldienstgarantie zur Finanzierung von Neufahrzeugen angeboten. Die Verkehrsleistungen werden im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vergeben.Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; MVV-Regionalbuslinie 935.
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbHMünchenFrist: 03. Sept.Der Landkreis Weilheim-Schongau als Aufgabenträger, vertreten durch die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, beabsichtigt, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien, die Verkehrsleistung der MVV-Regionalbuslinie 935 mit Wirkung zum 01.12.2027 bis 11.12.2032 im offenen Verfahren gemäß § 15 VgV europaweit auszuschreiben (Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)). - Linienverkehr auf der MVV-Regionalbuslinie 935: Weilheim [R] - Seeshaupt [R] –Penzberg [R]. Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss aber vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens 70 % der Betriebsleistungen selbst erbringen. Auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 wird verwiesen. Menge und Wert der Dienstleistung: - ca. 251.322 Nwkm/a - 4 Gebrauchtfahrzeuge 12 m Niederflur (Überland), Low Entry (Überland), Überland-Linienbusse oder Reisebusse Das Maximalalter zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme beträgt 8 Jahre; Der maximale km-Stand zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme 500.000 km je Fahrzeug; mindestens zwei Fahrzeuge sind mit AFZS ausgestattet. - ca. 45 Haltestellen - geschätzter Wert ohne MwSt: Spanne von 810.000 bis 910.000 EUR. Nähere Angaben zu Fahrplan bzw. Takt und den darüberhinausgehenden Informationen des Verkehrsvertrages finden Sie unter https://www.mvv-muenchen.de/mvv-und-service/ausschreibungen/index.html Zu näheren Angaben zu Qualitätszielen wird auf die Muster von Leistungsbeschreibung und Verkehrsvertrag verwiesen. https://www.mvv-muenchen.de/mvv-und-service/ausschreibungen/index.html Auf die Regelungen gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird hingewiesen. Ausschließliche Rechte werden eingeräumt. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen ähnliche Leistungen bereits mit Erfolg erbracht haben. Die Erbringung der Dienstleistungen ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: - Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen - Angabe zu Inhabern, Gesellschaftern und zur Führung der Geschäfte bestellten Personen des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft. Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)Vergabeverfahren Main-Tauber und Maintal
Landratsamt Main-Tauber-KreisTauberbischofsheimFrist: 10. Sept.Das Linienbündel Ahorn-Boxberg besteht aktuell aus den VRN-Buslinien 930, 933, 934, 937 und 939 deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann. Die Linie 935 Bad Mergentheim – Assamstadt – Boxberg wurde neu konzipiert und bildet durch eine Verknüpfung mit der Linie 930 einen Ringverkehr. Unter der Linie 932 wird der freigestellte Schülerverkehr zu den Schulen in Stuppach und Neunkirchen in den ÖPNV integriert. Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen sowie im jeweiligen Gültigkeitsbereich der VAB-Tarif (www.vab-info.de), der NVM-Tarif (www.nahverkehr-mainfranken.de) und der VGN-Tarif (www.vgn.de) anzuwenden. Das Fahrplankonzept soll mindestens im derzeitigen Umfang beibehalten werden. Bei den bestehenden Linien sollen vereinzelt Anpassungen hinsichtlich der Fahrtzeiten, Taktzeiten, Bedienzeiträume und der Linienwege erfolgen. Hierzu zählen u.a. Änderung von Fahrwegen sowie Optimierung der Fahrtlagen. Die Anbindung bisher nicht vom ÖPNV erschlossener Bereiche wird geprüft. Ebenso soll die Einrichtung weiterer bzw. Verlegung aktueller Haltestellen geprüft werden. Für die eingesetzten Fahrzeuge gelten die Regelungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG). Zur Ermittlung der Nachfragewerte ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen. Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung beiInhousevergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen nach Art. 5 Abs.1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im integrierten Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG
Stadt AachenAachenFrist: 28. Aug.Die Stadt und die StädteRegion Aachen sind Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) und zugleich zuständige Behörden nach Art. 2 Buchstabe b) VO 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 3 S. 3 PBefG für die Vergabe von öDA. Die Stadt und die StädteRegion Aachen haben sich verständigt, dass die Vergabe des öDA an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG) für das Gebiet der StädteRegion Aachen einschließlich Stadt Aachen durch die Stadt Aachen erfolgt. Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Zu diesem Zweck wird die StädteRegion Aachen ihr Recht als zuständige Behörde, öDA über öffentliche Personenverkehrsdienste auf ihrem Gebiet zu vergeben, auf die Stadt Aachen im Wege einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen gemäß § 23 Abs. 1 Alt.1 und Abs. 2 Satz 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) übertragen. Die Inhousevergabe umfasst die Zielnetze 2028 Stadt Aachen und 2028 StädteRegion Aachen als integriertes Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG entsprechend Anlage 1 zum "Ergänzenden Dokument". Die von der beabsichtigten Direktvergabe an die ASEAG mit umfassten abgehenden Linien und sonstigen Teildienste sind mit den benachbarten Aufgabenträgern (vgl. Anlage 1 zum "Ergänzenden Dokument") verbindlich abgestimmt bzw. werden über entsprechende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme mitumfasst sein. Darüber hinaus planen Stadt, StädteRegion Aachen und die regionsangehörigen Kommunen Würselen, Alsdorf und Baesweiler das Projekt „RegioTram Aachen“ (vgl. Ziffer 2.4.1. und 4.3.1. im Modul 4 des Nahverkehrsplans der Stadt Aachen). Vor diesem Hintergrund betraut die Stadt Aachen die ASEAG im Rahmen der Direktvergabe des aktuell anstehenden öDA vorbereitend auch mit der Erbringung von Vorbetriebsleistungen für die Regiotram. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Ziffer 2 des „Ergänzenden Dokuments“. Die Einzelheiten zu den (Mindest )Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG ebenfalls dem „Ergänzenden Dokument“ und den Nahverkehrsplänen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen zu entnehmen. Das Verkehrsunternehmen hat bei der Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den einbezogenen Linien ausschließlich die gültigen Tarife der Region (Rheinlandtarif) nebst den Übergangstarifen, Bundes- und Landestarifen (z. B. Deutschlandticket, NRW-Tarif) und Sondertarifen (z. B. Euregioticket, Anruf-Sammel-Auto (ASA)) anzuwenden. Alle Tarife in der Region AVV/VRS („Rheinland“) sind im Internet unter https://avv.de/de/ abrufbar. Des Weiteren sind auf dem Gebiet der Stadt Aachen und StädteRegion Aachen und bei Fahrten in das übrige Rheinland-Netz die geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Qualitätsstandards und Richtlinien der AVV GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolger zu beachten. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.aachen.de/in-aachen-leben/mobilitaet-verkehr/mobilitaetskonzepte/oepnv-konzept/oeda/ , der Nahverkehrsplan der Stadt Aachen unter https://www.aachen.de/in-aachen-leben/mobilitaet-verkehr/mobilitaetskonzepte/oepnv-konzept/nahverkehrsplan/ und der Nahverkehrsplan der StädteRegion Aachen unter https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/mobilitaet-und-klimaschutz-s-64/mobilitaet/nahverkehrsplan abrufbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. Betriebsaufnahme ist der 10.12.2027. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 09.12.2037. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, der ASEAG für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA ermöglicht Anpassungen des Verkehrsangebots innerhalb eines vorgegebenen Rahmens, um eine ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG sicherzustellen. Anlass hierfür können veränderte Verkehrsbedarfe, technische Entwicklungen, umwelt- und klimapolitische Anforderungen, strukturelle Veränderungen sowie fortentwickelte planerische Vorgaben der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen sein. Quantitative Änderungen betreffen den Umfang und die Ausgestaltung des Angebots und umfassen etwa die Einrichtung oder Einstellung von Linien, Anpassungen von Linienführung, Anfangs- und Endpunkten sowie Bedienumfang, Änderungen von Bedienzeiten und Taktung, Anschlussvorgaben, die Umstellung zwischen regulärer Bedienung und Bedarfsverkehren sowie die Einführung innovativer Bedienungsformen. Die insgesamt erbrachte Verkehrsmenge kann sich dabei sowohl erhöhen als auch verringern. Qualitative Änderungen betreffen die Anforderungen an die Leistungserbringung und umfassen u.a. Anpassungen der eingesetzten Fahrzeuge, der Betriebssteuerung sowie des Fahrzeug- und Beschwerdemanagements einschließlich der Ausgestaltung von Tarif und Vertrieb. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Die ASEAG ihrerseits wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370/2007 selbst erbringen. Dieser Eigenanteil liegt bei mindestens 20% bis 30 % (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.02.20- Verg 26/17).
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