Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBonn
Deckungsprüfung nach § 44 Abs. 1 KWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 PfandBG bei der Oldenburgischen Landesbank AG
Deckungsprüfung nach § 44 Abs. 1 KWG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 PfandBG bei der Oldenburgischen Landesbank AG
Auditing
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Deckungsprüfung nach § 44 Abs. 1 KWG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 PfandBG bei der Oldenburgischen Landesbank AG
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Published:
- June 02, 2026
- Deadline:
- June 26, 2026
- Topic:
- Auditing
Tender description
Deckungsprüfung nach § 44 Abs. 1 KWG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 PfandBG bei der Oldenburgischen Landesbank AG
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10- Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBonnDeadline: Jun 26
Deckungsprüfung nach § 44 Abs. 1 KWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 PfandBG bei der Oldenburgischen Landesbank AG
Deckungsprüfung nach § 44 Abs. 1 KWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 PfandBG bei der Oldenburgischen Landesbank AG - Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeadline: Jun 02
Rahmenvereinbarungen über die Durchführung von Deckungsprüfungen gemäß § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen für die Durchführung von Deckungsprüfungen gemäß § 44 KWG i. V. m. § 3 PfandBG für den Geschäftsbereich Bankenaufsicht. Die Vergabe erfolgt pro Los an bis zu drei Unternehmen. - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Durchführung von Deckungsprüfungen gemäß § 44 Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 3 PfandBG bei Pfandbriefbanken, die das Hypothekenpfandbriefgeschäft in Deutschland, das Hypothekenpfandbriefgeschäft im Ausland, das Öffentliche Pfandbriefgeschäft in Deutschland und/oder das Öffentliche Pfandbriefgeschäft im Ausland betreiben
Die Auftraggeberin beabsichtigt gemäß § 4 Absatz 3 FinDAG für den Geschäftsbereich Bankenaufsicht den Abschluss einer Rahmenvereinbarungen für Deckungsprüfungen gemäß § 44 Absatz 1 KWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 PfandBG bei Pfandbriefbanken, die das Hypothekenpfandbriefgeschäft in Deutschland, das Hypothekenpfandbriefgeschäft im Ausland, das Öffentliche Pfandbriefgeschäft in Deutschland und/oder das Öffentliche Pfandbriefgeschäft im Ausland betreiben. Soweit eine Pfandbriefbank das Hypothekenpfandbriefgeschäft im Ausland und/oder das Öffentliche Pfandbriefgeschäft im Ausland betreibt, fällt eine Deckungsprüfung bei dieser Pfandbriefbank in Los 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pfandbriefbank auch das Hypothekenpfandbriefgeschäft in Deutschland oder das Öffentliche Pfandbriefgeschäft in Deutschland betreibt. Die Einzelheiten sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen. - Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBonnDeadline: Jun 30
Sonderprüfung nach §§ 14 KAGB i.V.m. 44 Abs. 1 KWG bei einer Verwahrstelle
Sonderprüfung nach §§ 14 KAGB i.V.m. 44 Abs. 1 KWG bei einer Verwahrstelle. Anlasslose Prüfung der Prüfungsfelder: I. Allgemeine Anforderungen an die Aufsichtspflichten, II. Verwahrung, III. Unterverwahrung, IV. Bewertung, V. Überwachung der Zahlungsströme, VI. Vergütung und Aufwendungsersatz, VII. Kontrollpflichten, VIII. Liquiditätsmanagement. Einzelheiten in den Ausschreibungsunterlagen. - Kreis Schleswig-Flensburg - Der LandratSchleswigDeadline: Aug 20
Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB III – Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahme mit Praktikum am Standort Flensburg
Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB III am Standort Flensburg. Ziel ist die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung durch Abbau persönlicher Hemmnisse und Nutzung individueller Ressourcen. Fester Bestandteil ist ein verpflichtendes Praktikum. Teilnehmende erarbeiten aussagekräftige Bewerbungsunterlagen; Stellensuchverhalten und Bewerbungsaktivitäten sollen verbessert werden. Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Optimierung des Bewerberverhaltens sind enthalten. - HochsauerlandkreisDeadline: Jun 09
Konzeption und Durchführung der Maßnahme "Eignungsfeststellung" als Maßnahme nach § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 32 SGB II
Konzeption und Durchführung der Maßnahme "Eignungsfeststellung" als Maßnahme nach § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 32 SGB II - Landkreis Potsdam-MittelmarkDeadline: Jul 01
Arbeitsmarktdienstleistungen für eine Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB III - Leistungserprobung für gesundheitlich eingeschränkte Leistungsberechtigte
Arbeitsmarktdienstleistungen für eine Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB III - Leistungserprobung für gesundheitlich eingeschränkte Leistungsberechtigte - Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBonnDeadline: Aug 25
Sonderprüfung (Routineprüfung) nach § 44 Abs. 1 Satz 3 KWG i.V. mit Art. 22 Abs. 5 CSDR
Die Sonderprüfung erstreckt sich auf die Beurteilung, ob das Institut über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt. Es soll insbesondere geprüft werden, ob das Institut über eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, eine angemessene Vergütungspolitik sowie angemessener Kontrollmechanismen gem. Art. 26 Abs. 1 CSDR verfügt. Detaillierte Informationen finden sich in den Vergabeunterlagen unter § 2 des Vertrags. - Landratsamt Pfaffenhofen a.d. IlmPfaffenhofenDeadline: Jul 18
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über Verkehrsleistungen mit PKW im Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG im Linienbündel 5 - "Bedarfsverkehr Süd" im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Der Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel "Bedarfsverkehr Süd" mit PKW nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG. Das Linienbündel umfasst Bedarfsverkehrsleistungen im Bedienungsgebiet Süd 1 (Reichertshausen, Ilmmünster, Hettenshausen, Schweitenkirchen), Bedienungsgebiet Süd 2 (Gerolsbach, Scheyern, Jetzendorf) und auf den Tangentialachsen Schweitenkirchen – Wolnzach, Gerolsbach – Hohenwart und Scheyern – Ilmmünster. Der Bedarfsverkehr innerhalb der Gemeinden Wolnzach und Hohenwart ist nicht Bestandteil des zu vergebenden öDA. Die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens erfolgt im Rahmen einer gesonderten Auftragsbekanntmachung. Von der beabsichtigten Vergabe sind die Verkehrsleistungen im Linienbündel "Bedarfsverkehr Süd" als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfasst. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die Mindestanforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG) sind Gegenstand eines „Ergänzenden Dokuments zur Vorabbekanntmachung Linienbündel Bedarfsverkehr Süd“, das als Download unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/leben/mobilitaet/ausschreibungen-und-vergaben/ zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Ergänzend sind die Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan des Landkreises Pfaffenhofen a.d. Ilm und den bestehenden Teilfortschreibungen einzuhalten. Der Nahverkehrsplan und die Teilfortschreibungen können unter "https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/leben/mobilitaet/ausschreibungen-und-vergaben/" eingesehen werden. Beim Betrieb der von dem zu vergebenden öDA umfassten Verkehrsleistungen ist grundsätzlich der Beförderungstarif des Zweckverbands Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGI-Tarif) anzuwenden. Der Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. - Landkreis Berchtesgadener LandBad ReichenhallDeadline: Aug 15
Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Zusätzliche Informationen: A) Der Landkreis Berchtesgadener Land weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Vergabe entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB handelt. Soweit dort "Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der eigentlichen Verfahrensart technisch nicht möglich war. Zudem dient diese Vorabbekanntmachung dazu, die Frist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG im Hinblick auf die Übergangszeiträume bis zur Inhousevergabe der betroffenen Linien auszulösen. B) Die Betriebsaufnahme erfolgt nach Maßgabe des "Ergänzenden Dokuments", abrufbar unter https://www.lra-bgl.de/t/das-landratsamt/bekanntmachungen/details/news/vorabbekanntmachung-linienverkehr-bgl-inhousevergabe/ , gestaffelt nach Teilnetzen und – soweit dort vorgesehen – auch linienbezogen innerhalb der jeweiligen Teilnetze. Dies gilt insbesondere für spätere Einbeziehungszeitpunkte in die Inhousevergabe, Übergangszeiträume und als optional gekennzeichnete Verkehrsleistungen. Für Übergangszeiträume bis zur Einbeziehung einzelner Linien oder Linienabschnitte in die beabsichtigte Inhousevergabe können nach Maßgabe des "Ergänzenden Dokuments" in der Frist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG eigenwirtschaftliche Anträge gestellt werden. Sollten keine genehmigungsfähigen Anträge für die Übergangszeiträume gestellt werden, wird der Landkreis die betroffenen Verkehrsleistungen im Wege eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und vergaberechtskonform vergeben. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird im Übrigen durch diese Vorabbekanntmachung nur für solche Verkehrsleistungen ausgelöst, die nicht nach Maßgabe dieser Vorabbekanntmachung und des "Ergänzenden Dokuments" nicht als optional gekennzeichnet sind und deren Betriebsbeginn innerhalb des nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG maßgeblichen Zeitraums liegt. Für als optional gekennzeichnete oder erst zu einem späteren Zeitpunkt einzubeziehende Verkehrsleistungen bleibt eine ergänzende Veröffentlichung, insbesondere zur Auslösung der Frist für eigenwirtschaftliche Anträge, vorbehalten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Abschnitt "B.I.1." des "Ergänzenden Dokuments" verwiesen, das als Download unter https://www.lra-bgl.de/t/das-landratsamt/bekanntmachungen/details/news/vorabbekanntmachung-linienverkehr-bgl-inhousevergabe/ zur Verfügung steht. C) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierung von Oberbayern) zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsleistungen sowie die Verkehrsleistungen in den Übergangszeiträumen (vgl. Buchstabe B) der Ziffer 2.1) ausgelöst. Anträge, die die in dieser Vorabbekanntmachung und dem "Ergänzenden Dokument" genannten Anforderungen nicht erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). D) Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird ( https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs/Nachprüfungsverfahren: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern E-Mail: [email protected], Telefon: 089 - 2176-2411, Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ , Fax: 089 - 2176-2847
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