Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbHMannheimTED
Vergabe Linienbündel Odenwald-Nord
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Buslinien im Linienbündel Odenwald-Nord (Kreis Bergstraße, Odenwaldkreis, Landkreis Darmstadt-Dieburg) mit Betriebsbeginn 13.12.2026. Enthaltene Linien: 664, 665, 666, 667, 668, 696 (Schulverkehr und Saisonverkehr). Angebot muss Leistungen gemäß Nahverkehrsplänen und P...
Personenbeförderung, Schülerbeförderung
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH
- Veröffentlicht:
- 04. Juni 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
- Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Buslinien im Linienbündel Odenwald-Nord (Kreis Bergstraße, Odenwaldkreis, Landkreis Darmstadt-Dieburg) mit Betriebsbeginn 13.12.2026. Enthaltene Linien: 664, 665, 666, 667, 668, 696 (Schulverkehr und Saisonverkehr). Angebot muss Leistungen gemäß Nahverkehrsplänen und PBefG umfassen. Verpflichtung zu Tariftreue und Sozialstandards.
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Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbHMannheimDer Rhein-Neckar-Kreis, die Stadt Heidelberg sowie die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH als lokale sowie regionale Aufgabenträgerorganisation im Kreis Bergstraße beabsichtigen als ÖPNV Aufgabenträger und zuständige Behörden im Sinne der Verordnung 1370/2007 gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 13.12.2026 für das VRN-Linienbündel Neckargemünd einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2036 zu vergeben. Sie bedienen sich des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH- beide B1 3-5, 68159 Mannheim - als gemeinsamer Vergabestelle. Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTMG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unter https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction? eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.id=jlr- Tarift_MindLohnGBWpP8. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert. Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.Wettbewerbliche Vergabe des Landkreises Osnabrück eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Osnabrück Nord
Landkreis OsnabrückFrist: 14. JuniDer Landkreis Osnabrück vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Personenverkehrsdienste mit Bussen und PKW im Linienbündel Osnabrück Nord. Umfasst sind fahrplanmäßige Linienverkehre nach § 42 PBefG. Ca. 3.213.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Das Verkehrsangebot kann an veränderte Bedürfnisse, Nahverkehrspläne, technische Entwicklungen, Umwelt- und Klimaschutz angepasst werden. Laufzeit: siehe Vergabeunterlagen.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 10 „Unteres Murrtal“ im offenen Verfahren.
Landratsamt Rems-Murr-KreisWaiblingenFrist: 27. JuniDer Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien Linie 367 Backnang – Großaspach – Kleinaspach Linie 367A Backnang – Großaspach – Kleinaspach (Schülerverkehr) Linie 455 Backnang – Burgstall Linie 455A Burgstall – Kirchberg – Zwingelhausen – Großaspach (Schülerverkehr) Linie 457A Backnang – Aspach – Rielingshausen (Schülerverkehr) Linie 488 Kirchberg Bf – Zwingelhausen – Kirchberg Bf (Ortsbus Kirchberg) Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument - (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 478.566 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Nach Ziff. 5.1.3 wird der Vertrag eine Laufzeit von 144 Monaten haben. Bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren, muss der Genehmigungsinhaber der Genehmigungsbehörde Investitionen in das Rollmaterial nachweisen, die sich in der bisherigen Laufzeit nicht amortisieren können. Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahr-gastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zu-ständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflich-tungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags ab-zugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.Vergabe von ÖPNV-Leistungen des Linienbündels Nord im Landkreis Neu-Ulm
Landratsamt Neu-UlmNeu-UlmFrist: 11. MaiVergabe von ÖPNV-Leistungen im Linienbündel Nord des Landkreises Neu-Ulm. Los 1 umfasst die Linien 59/78 (Weißenhorn–Pfaffenhofen–Neu-Ulm–Ulm–Elchingen), 86 (Ulm–Neu-Ulm–Nersingen–Straß–Fahlheim), 597 (Ulm–Pfuhl–Elchingen), 763 (Weißenhorn–Pfaffenhofen–Nersingen) sowie den Pfiffibus Pf 5 (Thalfingen–Elchingen–Fahlheim–Straß–Nersingen). Los 2 umfasst die Linie 591 (Ortsverkehr Thalfingen–Oberelchingen–Unterelchingen).Vergabe des Linienbündels "Babenhausen"
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation - DADINA -DarmstadtFrist: 10. JuliVergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Buslinienverkehre im Linienbündel 'Babenhausen' (Landkreis Darmstadt-Dieburg) mit Betriebsbeginn 12.12.2027. Umfasst die Linien BA1 (Schaafheim–Babenhausen Bf), BA2 (Babenhausen Bf–Im Erloch), BA3 (Babenhausen Bf–Harreshausen) und BA4 (Babenhausen Aschaffenburger Str.–Kaserne–Babenhausen Bf).Vergabe des Linienbündels "Bachgau"
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation - DADINA -DarmstadtFrist: 10. JuliVergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Buslinienverkehre im Linienbündel 'Bachgau' mit Betriebsbeginn 12.12.2027. Betrifft Linien BG1 (Kleinwallstadt–Rodgau), BG2 (Aschaffenburg–Babenhausen) und BG3 (Aschaffenburg–Babenhausen) in den Landkreisen Darmstadt-Dieburg, Offenbach, Aschaffenburg und Miltenberg. Angebot muss Gesamtleistung umfassen; auf BG2 und BG3 Kooperation mit VU Aschaffenburg erforderlich.Vergabe Linienbündel LB02 "Sachsenheim"
Landratsamt Ludwigsburg - Fachbereich VerkehrGegenstand der Ausschreibung sind Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Buslinienverkehr. In diesem Linienbündel gibt es zwei Fahrplanzustände: Fahrplanzustand 1: 01.01.2027 – 31.12.2028 und Fahrplanzustand 2: 01.01.2029 - 31.07.2036. Umfasst sind folgende Linien im Zustand 1 und Zustand 2: Linie 566 Sersheim – Sachsenheim, Linie 571 Bietigheim – Sachsenheim – Häfnerhaslach, Linie 578 Vaihingen (Enz) – Kleinglattbach – Sersheim, Linie 578A Vaihingen (Enz) – Kleinglattbach – Sersheim (Schülerverkehr), Linie N52 Bietigheim – Sachsenheim – Sersheim – Kleinglattbach – Ensingen – Horrheim – Hohenhaslach – Bietigheim. Ab dem Zustand 2 (01.01.2029) kommt die Linie 562 Oberriexingen – Sachsenheim außerdem hinzu. Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 bei-gefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Für die nur an Schultagen und außerhalb der Taktfahrten vorgesehen B- Fahrten gelten die Regeln für Fahrzeuge der Kategorie B ohne Einschränkungen. Es ist zu beachten,Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Oldenburg Nord
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenVorabbekanntmachung für das Linienbündel Oldenburg Nord: Eigenwirtschaftliche Anträge nach § 8a II S. 2 PBefG müssen innerhalb der 3-Monats-Frist gestellt werden. Betriebsaufnahme am 01.08.2028, Betriebsende voraussichtlich 31.07.2038. Vergabe als Gesamtleistung. Die Anforderungen an die Verkehre (Fahrplan, Entgelt, Standards) werden in einem ergänzenden Dokument festgelegt.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf Auftrag One. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf Auftrag One werden diese Punkte priorisiert dargestellt.