Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und UmweltBerlin
I-26-002 Weiterentwicklung des BEK 2030 zum Berliner Klimaschutzplan
Weiterentwicklung des BEK 2030 zum Berliner Klimaschutzplan: Umfassende Analyse und Strategieentwicklung für den Klimaschutz in Berlin, einschließlich der Erstellung eines umfassenden Konzepts und einer detaillierten Umsetzungsstrategie, innerhalb von 6 Monaten.
Energieberatung
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Inhalt auf einen Blick
Weiterentwicklung des BEK 2030 zum Berliner Klimaschutzplan: Umfassende Analyse und Strategieentwicklung für den Klimaschutz in Berlin, einschließlich der Erstellung eines umfassenden Konzepts und einer detaillierten Umsetzungsstrategie, innerhalb von 6 Monaten.
- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
- Veröffentlicht:
- 18. Mai 2026
- Frist:
- 08. Juni 2026
- Thema:
- Energieberatung
Ausschreibungsbeschreibung
Weiterentwicklung des BEK 2030 zum Berliner Klimaschutzplan: Umfassende Analyse und Strategieentwicklung für den Klimaschutz in Berlin, einschließlich der Erstellung eines umfassenden Konzepts und einer detaillierten Umsetzungsstrategie, innerhalb von 6 Monaten.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
1 Datei erfasst- ARRIBA_documents.zip
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Weiterentwicklung des BEK 2030 zum Berliner Klimaschutzplan - Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Weiterentwicklung des EU-Klimaschutzrahmens für die Zeit nach 2030 sowie Umsetzung des EU-Klimarahmens für die Zeit bis 2030
Die Europäische Union ist ein zentraler Akteur im globalen Klimaschutz. Mit der Einigung auf ein Klimaziel für 2040 hat die EU eine wichtige Hürde bei der weiteren Gestaltung des Weges zu Klimaneutralität genommen. Es werden in den kommenden Jahren intensive Diskussionen über den EU-Klimaschutzrahmen zur Umsetzung dieses Ziels folgen. Eine zentrale Voraussetzung für die Erreichbarkeit des neuen 2040-Klimaziels ist dabei die Umsetzung des aktuellen Klimaschutzrahmens für 2030 – insb. des sog. Fit for 55-Pakets. Die bevorstehenden Debatten fallen in eine Zeit großer Unsicherheiten, insbesondere mit Blick auf die Geopolitik und wirtschaftliche Herausforderungen. Die Entwicklung des neuen EU-Klimaschutzrahmens sollte vor dem Hintergrund eines tiefgehenden Verständnisses europäischer Klimapolitik, ihrer Auswirkungen auf Deutschland und sowie auf die anderen Mitgliedstaaten erfolgen. Die vorgesehene begrenzte Nutzung internationaler Gutschriften stellt eine regulatorische Neuerung dar, bei der Fehler der Vergangenheit nicht wiederholt werden dürfen. Die künftige Rolle nationaler Ziele in den Sektoren Verkehr, Gebäude sowie Landnutzung ist aktuell offen. Technische und natürliche Senken werden neben der Emissionsminderung eine wichtige Rolle spielen. All diese Fragen werden im Rahmen von Gesetzgebungsprozessen eine Rolle spielen, in denen sich die Bundesregierung möglichst frühzeitig positionieren muss. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) ist in der Bundesregierung federführend für zentrale Teile des EU-Klimarahmens. Sowohl bei der Entwicklung des 2040-Rahmens als auch bei der andauernden Umsetzung des 2030-Ziels bestehen für das BMUKN umfangreiche und zum Teil kurzfristige Untersuchungs-bedarfe. Die wissenschaftlichen Analysen sollen dabei einen Beitrag zum Diskurs über EU-Klimapolitik leisten, den Wissensaustausch im Bereich des Klimaschutzes in der EU stärken und die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft in der EU voranbringen. Es müssen aktuelle und teils komplexe Datensätze genutzt und juristische sowie politische und volkswirtschaftliche Zusammenhänge und Argumentationen berücksichtigt werden. Dies ist die Voraussetzung, um u.a. das Zusammenspiel der klimapolitischen Instrumente auf EU-Ebene besser zu verstehen und etwaige Lücken der europäischen Klimaschutzpolitik zu identifizieren. Im Einzelnen betrifft dies folgende Themen: • Umsetzung der Bestimmungen zu internationalen Gutschriften im EU-Klimagesetz und die Einbindung in den EU-Klimarahmen, • Nationale Klimaschutzziele, insb. im Rahmen einer möglichen Weiterentwicklung der EU-Klimaschutzverordnung (ESR) und der LULUCF-VO sowie in Verknüpfung mit der Governance-VO, • Regulierung für natürliche und technische Senken, u.a. im Rahmen einer möglichen Weiterentwicklung der LULUCF-Verordnung, • Ausgestaltung und Auswirkungen von für den Klimaschutz zentralen europäischen energiepolitischen Strategien und Maßnahmen, • Sozialer Ausgleich, Solidarität und Zusammenhalt in der EU-Klimapolitik, • Ad-hoc-Unterstützung zu weiteren Themen und Instrumenten der EU-Klimapolitik so-wie von EU-Maßnahmen mit hoher Klimaschutzrelevanz. Vor diesem Hintergrund sollen insbesondere wissenschaftliche Analysen und Bewertungen zu EU-relevanten klima- und energiepolitischen Themen und Vorschlägen einschließlich der Be-rücksichtigung ökonomischer oder juristischer Bezüge erarbeitet werden. Die konkreten Fragestellungen ergeben sich dabei aus den (tages-)aktuellen klima- und ener-giepolitischen Entwicklungen und Debatten und werden von der AG‘in während der Vertragslaufzeit des Vorhabens in Absprache mit der AN`in festgelegt. Es wird auch begrüßt, wenn die AN`in selbstständig passende Themenvorschläge macht, die untersucht werden könnten. Inhaltliche Schwerpunkte sind dabei der EU-Klimaschutzrahmen nach 2030, die Umsetzung des Fit for 55-Pakets und die Umsetzung des Paris-Abkommens in der EU. - Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Rahmenvertrag: Wissenschaftliche Unterstützung zu Klimaschutzmaßnahmen und relevanten klimapolitischen Fragestellungen
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat die BReg sich rechtlich verbindliche Klimaziele gesetzt. Die im KSG vorgegebenen Jahresemissionsgesamtmengen (JEGM) als auch die Jahresemissionsmengen für die Sektoren sind maßgeblich für die Entwicklung von neuen Klimaschutzmaßnahmen. Gemäß § 9 des KSG ist die BReg verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm zu beschließen. Zudem prüft die BReg nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. Darüber hinaus muss die BReg bei einer Nichteinhaltung der JEGM 2021-2030 nach zwei Jahren in Folge Maßnahmen beschließen, die die Einhaltung der JEGM gewährleisten. Im KSG ist vorgesehen, dass alle Ressorts Vorschläge für Klimaschutzmaßnahmen als Beitrag zu dem Klimaschutzprogramm oder im Falle eines Nachsteuerungserfordernis nach §8 KSG vorlegen, die in ihrer Minderungswirkung quantifiziert sind und deren soziale, wirtschaftl. und ökologische Folgewirkungen abgeschätzt wurden. Die Maßnahmen sollen sowohl in den jeweiligen Sektoren als auch sektorübergreifend zur Erreichung der im KSG definierten Maßstäbe führen. Das BMUKN als das für Klimaschutz übergreifend zuständige Ressort bringt in den Prozess des Klimaschutzprogramms aber auch bei Auslösung einer Nachsteuerung eigene Maßnahmenvorschläge ein und muss darüber hinaus Vorschläge anderer Ressorts prüfen. Zudem müssen Vorschläge für Klimaschutzmaßnahmen sowohl aus dem wirtschaftl. als auch zivilgesellschaftl. Raum bewertet werden. Auch solche Beiträge müssen kontinuierlich auf ihre Klimaschutzwirkung hin analysiert werden. Das BMUKN wird in vielen Fällen gefordert sein, wissenschaftl. fundiert Stellung zu beziehen und Vorschläge zu machen, wie berechtigte Anliegen aus dem gesellschaftl. Raum aufgegriffen werden können. Auch im Rahmen der Umsetzung von Klimaschutzprogrammen oder klimapolit. Beschlüssen der BReg können sich kurzfristige Beratungsbedarfe hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung von Maßnahmen, deren Wirksamkeit bzw. etwaiger sozioökonomischer Folgewirkungen ergeben. Die Einhaltung der gesetzl. Klimaziele bringt eine Vielzahl an Herausforderungen und Fragen mit sich, die eine sozio-ökonomische Analyse und Bewertung erfordern. Denn zusätzll. zu sozialen und ökologischen Folgen sowie rechtl. oder administrativen Aspekten nehmen ökonomische Grundsatzfragen zum Klimaschutz in einer zunehmend dekarbonisierten Volkswirtschaft an Relevanz zu und rücken verstärkt in den Fokus der Debatte über zusätzl. Klimaschutzmaßnahmen. Darüber hinaus sind in den kommenden Jahren in vielen Bereichen konkrete Vorschläge der Europäischen Kommission zur weiteren Ausgestaltung und Umsetzung des europäischen Rahmens für die Klima- und Energiepolitik zu erwarten, die zum Teil in dt. Recht umgesetzt werden müssen. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die verschiedenen Ressorts in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich (bspw. In den Sektoren Energie, Gebäude oder Verkehr) Vorschläge zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens vorlegen. In diesen Fällen muss die BReg kurzfristig in der Lage sein, die Auswirkungen der Vorschläge der sektorverantwortlichen Ressorts oder der Europäischen Kommission auf die dt. Klimapolitik und die Konsistenz der Vorschläge mit den Klimazielen zu prüfen und ggf. Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Weiterhin wird die Klimaschutzpolitik der BReg auch zukünftig von intensiven öffentl. Diskussionen begleitet werden. Bei der Erarbeitung und Bewertung von Maßnahmenvorschlägen sowie bei der Beratung zu aktuellen klimapolitischen Fragestellungen wird das BMUKN für absehbare Zeit auf kurzfristige fachliche Unterstützung durch externen Sachverstand angewiesen sein. Weiterhin erfolgt die Erstellung von Bewertungspapieren und wissenschaftl. Analysen zu Maßnahmenvorschlägen und Folgenabschätzungen anderer Ressorts und weiterer Akteure sowie die Erstellung von Kurzstudien zu aktuellen Themen der klima- und energiepolitischen Debatte. - Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes BrandenburgPotsdam
Fachlich-konzeptionelle Erarbeitung der Module 1-9 im Rahmen der Neukonzeption der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE (2009)
Von den insgesamt neun Modulen werden im Jahr 2026 zwei Module verbindlich beauftragt; die weiteren sieben Module sind als einzeln zu kalkulierende Optionen ausgestaltet, auf deren Beauftragung kein Anspruch besteht, die jedoch mit einer Vorlaufzeit von jeweils zwei Monaten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt werden. Im Jahr 2026 sind die Module 3 und 4 verbindlich zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Fassung der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6 und 7 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Zu beachten ist ferner die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg. Sofern sich im Zuge aktueller Gesetzgebungsaktivitäten Änderungen der Rechtslage ergeben, ist eine entsprechende Anpassung der Ausarbeitung vorzunehmen. Als Grundlagen der Bearbeitung sind verbindlich heranzuziehen: - die HVE in der Fassung von 2009 - das Gutachten zur Analyse, Bewertung und Systematisierung des Änderungsbedarfs der HVE (2009), erstellt von Fugmann Janotta Partner aus dem Jahr 2025 (welches zu Vertragsbeginn überreicht wird) - vorgegebene Gliederungsstruktur der zukünftigen HVE - die zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt geltende Gesetzeslage einschließlich einschlägiger Rechtsprechung - der aktuelle Methodenstandard. Sämtliche Inhalte sind durchgängig und konsistent auf der Grundlage der verbal-argumentativen Methodik zu erarbeiten. Der Bezug zu den jeweils betroffenen Schutzgütern ist sowohl bei der Beschreibung von Beeinträchtigungen als auch bei der Herleitung und Ausgestaltung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herzustellen. Bearbeitung 2026 - Modul 3 "Vermeidung, Ausgleich & Ersatz" (M3.1-M3.8) - Modul 4 "Unterlagen, Methodik & Dokumentation" (M4.1-M4.7) Für die Bearbeitung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen verbindlich zu verwenden. Dies sind insbesondere: - das Gutachten von Fugmann Janotta Partner (2025) - die Fassung der HVE aus dem Jahr 2009 - Hinweise aus der Vollzugspraxis - Arbeitshilfe Betriebsintegrierte Kompensation - Beiträge anderer Fachabteilungen des MLEUV - einschlägige Regelungen und Vollzugshinweise anderer Bundesländer Die Unterlagen werden vollständig durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen fachlich auszuwerten und in der Bearbeitung sachgerecht zu berücksichtigen. Sofern bei der Bearbeitung der einzelnen Module vorgeschlagene Beispiele aus dem Gutachten von Fugmann Janotta Partner aus Dokumenten anderer Bundesländer bzw. der Bundeskompensationsverordnung angewandt bzw. adaptiert werden, ist die vorherige Bestätigung des Auftraggebers erforderlich. Eine Anpassung der verbindlich vorgegebenen Gliederungsstruktur bedarf der vorherigen Bestätigung durch den Auftraggeber. Für detaillierte Beschreibungen der Module siehe Vergabeunterlagen Teil B - LeistungsVZ Nr. 2 und 3. - Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Fachlich-konzeptionelle Erarbeitung der Module 1-9 im Rahmen der Neukonzeption der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE (2009)
Von den insgesamt neun Modulen werden im Jahr 2026 zwei Module verbindlich beauftragt; die weiteren sieben Module sind als einzeln zu kalkulierende Optionen ausgestaltet, auf deren Beauftragung kein Anspruch besteht, die jedoch mit einer Vorlaufzeit von jeweils zwei Monaten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt werden. Im Jahr 2026 sind die Module 3 und 4 verbindlich zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Fassung der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6 und 7 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Zu beachten ist ferner die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg. Sofern sich im Zuge aktueller Gesetzgebungsaktivitäten Änderungen der Rechtslage ergeben, ist eine entsprechende Anpassung der Ausarbeitung vorzunehmen. Als Grundlagen der Bearbeitung sind verbindlich heranzuziehen: - die HVE in der Fassung von 2009 - das Gutachten zur Analyse, Bewertung und Systematisierung des Änderungsbedarfs der HVE (2009), erstellt von Fugmann Janotta Partner aus dem Jahr 2025 (welches zu Vertragsbeginn überreicht wird) - vorgegebene Gliederungsstruktur der zukünftigen HVE - die zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt geltende Gesetzeslage einschließlich einschlägiger Rechtsprechung - der aktuelle Methodenstandard. Sämtliche Inhalte sind durchgängig und konsistent auf der Grundlage der verbal-argumentativen Methodik zu erarbeiten. Der Bezug zu den jeweils betroffenen Schutzgütern ist sowohl bei der Beschreibung von Beeinträchtigungen als auch bei der Herleitung und Ausgestaltung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herzustellen. Bearbeitung 2026 - Modul 3 "Vermeidung, Ausgleich & Ersatz" (M3.1-M3.8) - Modul 4 "Unterlagen, Methodik & Dokumentation" (M4.1-M4.7) Für die Bearbeitung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen verbindlich zu verwenden. Dies sind insbesondere: - das Gutachten von Fugmann Janotta Partner (2025) - die Fassung der HVE aus dem Jahr 2009 - Hinweise aus der Vollzugspraxis - Arbeitshilfe Betriebsintegrierte Kompensation - Beiträge anderer Fachabteilungen des MLEUV - einschlägige Regelungen und Vollzugshinweise anderer Bundesländer Die Unterlagen werden vollständig durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen fachlich auszuwerten und in der Bearbeitung sachgerecht zu berücksichtigen. Sofern bei der Bearbeitung der einzelnen Module vorgeschlagene Beispiele aus dem Gutachten von Fugmann Janotta Partner aus Dokumenten anderer Bundesländer bzw. der Bundeskompensationsverordnung angewandt bzw. adaptiert werden, ist die vorherige Bestätigung des Auftraggebers erforderlich. Eine Anpassung der verbindlich vorgegebenen Gliederungsstruktur bedarf der vorherigen Bestätigung durch den Auftraggeber. Für detaillierte Beschreibungen der Module siehe Vergabeunterlagen Teil B - LeistungsVZ Nr. 2 und 3. - Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes BrandenburgPotsdam
Fachlich-konzeptionelle Erarbeitung der Module 1-9 im Rahmen der Neukonzeption der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE (2009)
Von den insgesamt neun Modulen werden im Jahr 2026 zwei Module verbindlich beauftragt; die weiteren sieben Module sind als einzeln zu kalkulierende Optionen ausgestaltet, auf deren Beauftragung kein Anspruch besteht, die jedoch mit einer Vorlaufzeit von jeweils zwei Monaten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt werden. Im Jahr 2026 sind die Module 3 und 4 verbindlich zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Fassung der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6 und 7 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Zu beachten ist ferner die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg. Sofern sich im Zuge aktueller Gesetzgebungsaktivitäten Änderungen der Rechtslage ergeben, ist eine entsprechende Anpassung der Ausarbeitung vorzunehmen. Als Grundlagen der Bearbeitung sind verbindlich heranzuziehen: - die HVE in der Fassung von 2009 - das Gutachten zur Analyse, Bewertung und Systematisierung des Änderungsbedarfs der HVE (2009), erstellt von Fugmann Janotta Partner aus dem Jahr 2025 (welches zu Vertragsbeginn überreicht wird) - vorgegebene Gliederungsstruktur der zukünftigen HVE - die zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt geltende Gesetzeslage einschließlich einschlägiger Rechtsprechung - der aktuelle Methodenstandard. Sämtliche Inhalte sind durchgängig und konsistent auf der Grundlage der verbal-argumentativen Methodik zu erarbeiten. Der Bezug zu den jeweils betroffenen Schutzgütern ist sowohl bei der Beschreibung von Beeinträchtigungen als auch bei der Herleitung und Ausgestaltung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herzustellen. Bearbeitung 2026 - Modul 3 "Vermeidung, Ausgleich & Ersatz" (M3.1-M3.8) - Modul 4 "Unterlagen, Methodik & Dokumentation" (M4.1-M4.7) Für die Bearbeitung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen verbindlich zu verwenden. Dies sind insbesondere: - das Gutachten von Fugmann Janotta Partner (2025) - die Fassung der HVE aus dem Jahr 2009 - Hinweise aus der Vollzugspraxis - Arbeitshilfe Betriebsintegrierte Kompensation - Beiträge anderer Fachabteilungen des MLEUV - einschlägige Regelungen und Vollzugshinweise anderer Bundesländer Die Unterlagen werden vollständig durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen fachlich auszuwerten und in der Bearbeitung sachgerecht zu berücksichtigen. Sofern bei der Bearbeitung der einzelnen Module vorgeschlagene Beispiele aus dem Gutachten von Fugmann Janotta Partner aus Dokumenten anderer Bundesländer bzw. der Bundeskompensationsverordnung angewandt bzw. adaptiert werden, ist die vorherige Bestätigung des Auftraggebers erforderlich. Eine Anpassung der verbindlich vorgegebenen Gliederungsstruktur bedarf der vorherigen Bestätigung durch den Auftraggeber. Für detaillierte Beschreibungen der Module siehe Vergabeunterlagen Teil B - LeistungsVZ Nr. 2 und 3. - Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes BrandenburgPotsdam
Fachlich-konzeptionelle Erarbeitung der Module 1-9 im Rahmen der Neukonzeption der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE (2009)
Von den insgesamt neun Modulen werden im Jahr 2026 zwei Module verbindlich beauftragt; die weiteren sieben Module sind als einzeln zu kalkulierende Optionen ausgestaltet, auf deren Beauftragung kein Anspruch besteht, die jedoch mit einer Vorlaufzeit von jeweils zwei Monaten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt werden. Im Jahr 2026 sind die Module 3 und 4 verbindlich zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Fassung der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6 und 7 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Zu beachten ist ferner die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg. Sofern sich im Zuge aktueller Gesetzgebungsaktivitäten Änderungen der Rechtslage ergeben, ist eine entsprechende Anpassung der Ausarbeitung vorzunehmen. Als Grundlagen der Bearbeitung sind verbindlich heranzuziehen: - die HVE in der Fassung von 2009 - das Gutachten zur Analyse, Bewertung und Systematisierung des Änderungsbedarfs der HVE (2009), erstellt von Fugmann Janotta Partner aus dem Jahr 2025 (welches zu Vertragsbeginn überreicht wird) - vorgegebene Gliederungsstruktur der zukünftigen HVE - die zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt geltende Gesetzeslage einschließlich einschlägiger Rechtsprechung - der aktuelle Methodenstandard. Sämtliche Inhalte sind durchgängig und konsistent auf der Grundlage der verbal-argumentativen Methodik zu erarbeiten. Der Bezug zu den jeweils betroffenen Schutzgütern ist sowohl bei der Beschreibung von Beeinträchtigungen als auch bei der Herleitung und Ausgestaltung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herzustellen. Bearbeitung 2026 - Modul 3 "Vermeidung, Ausgleich & Ersatz" (M3.1-M3.8) - Modul 4 "Unterlagen, Methodik & Dokumentation" (M4.1-M4.7) Für die Bearbeitung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen verbindlich zu verwenden. Dies sind insbesondere: - das Gutachten von Fugmann Janotta Partner (2025) - die Fassung der HVE aus dem Jahr 2009 - Hinweise aus der Vollzugspraxis - Arbeitshilfe Betriebsintegrierte Kompensation - Beiträge anderer Fachabteilungen des MLEUV - einschlägige Regelungen und Vollzugshinweise anderer Bundesländer Die Unterlagen werden vollständig durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen fachlich auszuwerten und in der Bearbeitung sachgerecht zu berücksichtigen. Sofern bei der Bearbeitung der einzelnen Module vorgeschlagene Beispiele aus dem Gutachten von Fugmann Janotta Partner aus Dokumenten anderer Bundesländer bzw. der Bundeskompensationsverordnung angewandt bzw. adaptiert werden, ist die vorherige Bestätigung des Auftraggebers erforderlich. Eine Anpassung der verbindlich vorgegebenen Gliederungsstruktur bedarf der vorherigen Bestätigung durch den Auftraggeber. Für detaillierte Beschreibungen der Module siehe Vergabeunterlagen Teil B - LeistungsVZ Nr. 2 und 3. - Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes BrandenburgFrist: 26. Mai
Fachlich-konzeptionelle Erarbeitung der Module 1-9 im Rahmen der Neukonzeption der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE (2009)
Von den insgesamt neun Modulen werden im Jahr 2026 zwei Module verbindlich beauftragt; die weiteren sieben Module sind als einzeln zu kalkulierende Optionen ausgestaltet, auf deren Beauftragung kein Anspruch besteht, die jedoch mit einer Vorlaufzeit von jeweils zwei Monaten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt werden. Im Jahr 2026 sind die Module 3 und 4 verbindlich zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Fassung der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6 und 7 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Zu beachten ist ferner die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg. Sofern sich im Zuge aktueller Gesetzgebungsaktivitäten Änderungen der Rechtslage ergeben, ist eine entsprechende Anpassung der Ausarbeitung vorzunehmen. Als Grundlagen der Bearbeitung sind verbindlich heranzuziehen: - die HVE in der Fassung von 2009 - das Gutachten zur Analyse, Bewertung und Systematisierung des Änderungsbedarfs der HVE (2009), erstellt von Fugmann Janotta Partner aus dem Jahr 2025 (welches zu Vertragsbeginn überreicht wird) - vorgegebene Gliederungsstruktur der zukünftigen HVE - die zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt geltende Gesetzeslage einschließlich einschlägiger Rechtsprechung - der aktuelle Methodenstandard. Sämtliche Inhalte sind durchgängig und konsistent auf der Grundlage der verbal-argumentativen Methodik zu erarbeiten. Der Bezug zu den jeweils betroffenen Schutzgütern ist sowohl bei der Beschreibung von Beeinträchtigungen als auch bei der Herleitung und Ausgestaltung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herzustellen. Bearbeitung 2026 - Modul 3 "Vermeidung, Ausgleich & Ersatz" (M3.1-M3.8) - Modul 4 "Unterlagen, Methodik & Dokumentation" (M4.1-M4.7) Für die Bearbeitung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen verbindlich zu verwenden. Dies sind insbesondere: - das Gutachten von Fugmann Janotta Partner (2025) - die Fassung der HVE aus dem Jahr 2009 - Hinweise aus der Vollzugspraxis - Arbeitshilfe Betriebsintegrierte Kompensation - Beiträge anderer Fachabteilungen des MLEUV - einschlägige Regelungen und Vollzugshinweise anderer Bundesländer Die Unterlagen werden vollständig durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen fachlich auszuwerten und in der Bearbeitung sachgerecht zu berücksichtigen. Sofern bei der Bearbeitung der einzelnen Module vorgeschlagene Beispiele aus dem Gutachten von Fugmann Janotta Partner aus Dokumenten anderer Bundesländer bzw. der Bundeskompensationsverordnung angewandt bzw. adaptiert werden, ist die vorherige Bestätigung des Auftraggebers erforderlich. Eine Anpassung der verbindlich vorgegebenen Gliederungsstruktur bedarf der vorherigen Bestätigung durch den Auftraggeber. Für detaillierte Beschreibungen der Module siehe Vergabeunterlagen Teil B - LeistungsVZ Nr. 2 und 3. - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.Berlin
SAP-Beratung
In einem weiteren Schritt sollen Dienstleistungen zur Erstellung von Pflichtenheften zu den späteren konkreten Projekten sowie Dienstleistungen zur Projektumsetzung angeboten werden. Im Einzelnen kann es sich insbesondere um folgende Leistungen handeln: - Durchführen von Machbarkeitsstudien - Erstellung von Umsetzungskonzeptionen - Erstellen von Pflichtenheften - Umsetzungsleistungen auf Basis der erstellten Pflichtenhefte - Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, einschließlich aller die für eine Inbetriebnahme von Ände-rungen notwendigen Maßnahmen (Schulungsunterlagen, Schulungen, Handbücher usw.) und Wissenstransfer im Sinne der Implementierungsbegleitung - Aufbau einer zentralen Steuerungsinstanz innerhalb der Organisation des AG im Sinne eines SAP Center of Excellence mit besonderem Schwerpunkt eines BTP Center of Excellence ge-mäß den Empfehlungen der SAP SE und Unterstützung in der Überführung in den Routinebe-trieb - Beratung der Führungsebene 1 der Bereiche Finanzen und Revision, IT und Digitalisierung, Per-sonal und Organisation sowie Verwaltung Bau Beschaffung zur strategischen Weiterentwicklung der SAP Anwendungen nach Kriterien des wirtschaftlichen Systembetriebs unter Beachtung der Rahmenbedingungen der DGUV e.V. (Die DGUV möchte weg von einer rein technischen SAP-Betreuung und hin zu einer fachlich gesteuerten SAP-Governance kommen.) - Steuerung der technischen Dienstleister und des SAP-Betreibers Leistungsanforderungen, Mitarbeiterkontinuität, Fachberatung Die Fachberatung umfasst insbesondere folgende Aufgaben: - Geschäftsprozessspezifische Beratungsleistungen für die eingesetzten Module, Pro-gramme, Systeme und zugehörigen Instrumente - am SAP Standard ausgerichtete Beratung - konzeptionelle Tätigkeiten (Machbarkeitsstudien, Konzepterstellungen) - Beratung zu vorhandenen kundeneigenen Lösungen und, wenn nicht im SAP Standard enthal-ten, zu neuen kundeneigenen Lösungen - Wissenstransfer für andere Dienstleister - Marktbeobachtung / Neue Technologien und Anwendungen der SAP - Systemvorführungen o. ä., z. B. Vorstellung neuer Module (auch in Form von Webkonferenzen) - Begleitung und Unterstützung des produktiven Betriebs aus Anwendersicht Vorgehensmodell Projekt Grundsätzlich ist ein Phasenmodell nach Empfehlungen des Softwareherstellers SAP anzulegen, da die Organisation und Abwicklung in der Applikationsbetreuung des Auftraggebers im Standard ITIL etabliert ist. Die Begleitung durch den Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers grundsätzlich an den Standorten des Auftraggebers, vor allem in Sankt Augustin und Berlin vor Ort sicher zu stellen. Eine Beratung mittels hybrider Gesprächsformate erfolgt nur in Absprache mit dem Auftraggeber und ist nicht als grundsätzliche Kommunikationsvariante während der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gewünscht. Hauptaugenmerk der Projektschritte a) liegt auf Analyse- und Konzeptionstätigkeiten, mit dem Ziel, dem SAP System der DGUV neue Lösungen zuzuführen. b) liegt darin, dass nach Abnahme der zu a) genannten Tätigkeiten der Auftragnehmer aufgefordert wer-den kann, ein detailliertes Pflichtenheft zu erstellen. c) liegt darin, dass nach Abnahme und Bestätigung dieses Pflichtenheftes der Auftragnehmer zur Umsetzung aufgefordert werden kann. Dabei ist zu beachten, dass Umsetzungsprojekte den regulären Betrieb nur minimal beeinflussen dürfen. Einheitlicher Gesamtprojektleiter Für alle Projekte aus dem Rahmenvertrag ist seitens des Auftragnehmers zusätzlich zur jeweiligen Projektleitung ein einheitlicher Ansprechpartner namentlich zu benennen (einheitlicher Gesamtprojektleiter). Dieser ist für die Klärung organisatorischer Rahmenbedingungen sowie für die Koordination aller für die erfolgreiche Durchführung des Auftrags notwendigen Tätigkeiten verantwortlich. Er soll die zentrale Schnittstelle zwischen der Projektleitung des Auftraggebers und dem Auftragnehmer darstellen. Der einheitliche Gesamtprojektleiter muss über die notwendige Entscheidungskompetenz innerhalb der Organisation des Auftragnehmer verfügen, um auftauchende Fragestellungen schnell und verbindlich beantworten und ggf. auch vor Ort entscheiden zu können. Für Fälle der Abwesenheit des einheitlichen Gesamtprojektleiters ist ein Vertreter namentlich zu benennen. Die telefonische und schriftliche Erreichbarkeit des einheitlichen Gesamtprojektleiters oder seines Vertreters ist sicherzustellen. - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.BerlinFrist: 09. Juli
SAP-Beratung
In einem weiteren Schritt sollen Dienstleistungen zur Erstellung von Pflichtenheften zu den späteren konkreten Projekten sowie Dienstleistungen zur Projektumsetzung angeboten werden. Im Einzelnen kann es sich insbesondere um folgende Leistungen handeln: - Durchführen von Machbarkeitsstudien - Erstellung von Umsetzungskonzeptionen - Erstellen von Pflichtenheften - Umsetzungsleistungen auf Basis der erstellten Pflichtenhefte - Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, einschließlich aller die für eine Inbetriebnahme von Ände-rungen notwendigen Maßnahmen (Schulungsunterlagen, Schulungen, Handbücher usw.) und Wissenstransfer im Sinne der Implementierungsbegleitung - Aufbau einer zentralen Steuerungsinstanz innerhalb der Organisation des AG im Sinne eines SAP Center of Excellence mit besonderem Schwerpunkt eines BTP Center of Excellence ge-mäß den Empfehlungen der SAP SE und Unterstützung in der Überführung in den Routinebe-trieb - Beratung der Führungsebene 1 der Bereiche Finanzen und Revision, IT und Digitalisierung, Per-sonal und Organisation sowie Verwaltung Bau Beschaffung zur strategischen Weiterentwicklung der SAP Anwendungen nach Kriterien des wirtschaftlichen Systembetriebs unter Beachtung der Rahmenbedingungen der DGUV e.V. (Die DGUV möchte weg von einer rein technischen SAP-Betreuung und hin zu einer fachlich gesteuerten SAP-Governance kommen.) - Steuerung der technischen Dienstleister und des SAP-Betreibers Leistungsanforderungen, Mitarbeiterkontinuität, Fachberatung Die Fachberatung umfasst insbesondere folgende Aufgaben: - Geschäftsprozessspezifische Beratungsleistungen für die eingesetzten Module, Pro-gramme, Systeme und zugehörigen Instrumente - am SAP Standard ausgerichtete Beratung - konzeptionelle Tätigkeiten (Machbarkeitsstudien, Konzepterstellungen) - Beratung zu vorhandenen kundeneigenen Lösungen und, wenn nicht im SAP Standard enthal-ten, zu neuen kundeneigenen Lösungen - Wissenstransfer für andere Dienstleister - Marktbeobachtung / Neue Technologien und Anwendungen der SAP - Systemvorführungen o. ä., z. B. Vorstellung neuer Module (auch in Form von Webkonferenzen) - Begleitung und Unterstützung des produktiven Betriebs aus Anwendersicht Vorgehensmodell Projekt Grundsätzlich ist ein Phasenmodell nach Empfehlungen des Softwareherstellers SAP anzulegen, da die Organisation und Abwicklung in der Applikationsbetreuung des Auftraggebers im Standard ITIL etabliert ist. Die Begleitung durch den Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers grundsätzlich an den Standorten des Auftraggebers, vor allem in Sankt Augustin und Berlin vor Ort sicher zu stellen. Eine Beratung mittels hybrider Gesprächsformate erfolgt nur in Absprache mit dem Auftraggeber und ist nicht als grundsätzliche Kommunikationsvariante während der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gewünscht. Hauptaugenmerk der Projektschritte a) liegt auf Analyse- und Konzeptionstätigkeiten, mit dem Ziel, dem SAP System der DGUV neue Lösungen zuzuführen. b) liegt darin, dass nach Abnahme der zu a) genannten Tätigkeiten der Auftragnehmer aufgefordert wer-den kann, ein detailliertes Pflichtenheft zu erstellen. c) liegt darin, dass nach Abnahme und Bestätigung dieses Pflichtenheftes der Auftragnehmer zur Umsetzung aufgefordert werden kann. Dabei ist zu beachten, dass Umsetzungsprojekte den regulären Betrieb nur minimal beeinflussen dürfen. Einheitlicher Gesamtprojektleiter Für alle Projekte aus dem Rahmenvertrag ist seitens des Auftragnehmers zusätzlich zur jeweiligen Projektleitung ein einheitlicher Ansprechpartner namentlich zu benennen (einheitlicher Gesamtprojektleiter). Dieser ist für die Klärung organisatorischer Rahmenbedingungen sowie für die Koordination aller für die erfolgreiche Durchführung des Auftrags notwendigen Tätigkeiten verantwortlich. Er soll die zentrale Schnittstelle zwischen der Projektleitung des Auftraggebers und dem Auftragnehmer darstellen. Der einheitliche Gesamtprojektleiter muss über die notwendige Entscheidungskompetenz innerhalb der Organisation des Auftragnehmer verfügen, um auftauchende Fragestellungen schnell und verbindlich beantworten und ggf. auch vor Ort entscheiden zu können. Für Fälle der Abwesenheit des einheitlichen Gesamtprojektleiters ist ein Vertreter namentlich zu benennen. Die telefonische und schriftliche Erreichbarkeit des einheitlichen Gesamtprojektleiters oder seines Vertreters ist sicherzustellen.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
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- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Die Angebotsfrist endet am 08. Juni 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf Auftrag One werden diese Punkte priorisiert dargestellt.