Zentrale Vergabestelle der Kreisstadt DietzenbachDietzenbachTED
Errichtung, Verlegung und Betrieb von Anlagen der Fernwärmeversorgung im Stadtgebiet Dietzenbach
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter diesem Abschnitt und in Ziff. 5.1 der Bekanntmachung dargestellten Leistungen (Dienstleistungskonzession) ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekann...
Fernwärme
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Inhalt auf einen Blick
- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Zentrale Vergabestelle der Kreisstadt Dietzenbach
- Veröffentlicht:
- 14. Juli 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
- Fernwärme
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Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter diesem Abschnitt und in Ziff. 5.1 der Bekanntmachung dargestellten Leistungen (Dienstleistungskonzession) ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden können. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information zu erteilen. Die Voraussetzungen für eine Konzessionsvergabe ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens liegen im vorliegenden Fall aufgrund einer rechtlichen Ausschließlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KonzVgV vor. Die Voraussetzungen für eine Konzessionsvergabe ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens liegen im vorliegenden Fall aufgrund einer rechtlichen Ausschließlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KonzVgV vor. Der Beschaffungsbedarf kann objektiv nur unter Inanspruchnahme eines ausschließlichen Rechts gedeckt werden, das allein der Energieversorgung Dietzenbach GmbH zusteht. Das Netz steht als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB unabhängig vom Grundstückseigentum im Eigentum der EVD. Insoweit kann die Gestattung zur Errichtung, Verlegung und zum Betrieb dieser Versorgungseinrichtungen rechtlich nur der EVD erteilt werden. Die Eigentümerstellung der EVD an den vorhandenen Netzanlagen begründet eine ausschließliche Rechtsposition, die eine Leistungserbringung durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer unter Nutzung dieser Anlagen ohne Zustimmung der EVD ausschließt und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KonzVgV erfüllt.
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Stadt RiedenburgRiedenburgFrist: 22. Sept.Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 VgV, § 119 Abs. 5 GWB (zweistufiges Verhandlungsverfahren) zur Bestimmung eines Netzbetreibers für die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines Gigabit-Netzes im Wirtschaftlichkeitslückenmodell in den ausgeschriebenen Ausbaugebieten nach Maßgabe der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (nachfolgend "Gigabit-RL 2.0"). Wesentliche Grundlage des Verfahrens sind die "Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen" vom 01.08.2024 (nach-folgend "Gigabit-RR 2.0"), die Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (nachfolgend Gigabit-RL 2.0) sowie die Mitteilung der Europäischen Union "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen" vom 31.01.2023 (2023/C 36/01). Die ausgeschriebenen Adressen des Erschließungsgebietes sind nach Ergebnis der Markterkundung förderfähige unterversorgte Adressen im Sinne der Gigabit-RL 2.0. Aus diesem Grund soll dort auf Basis dieses Auswahlverfahrens ein Gigabit-Netz als technologieneutrale Netzbezeichnung (Netz mit einer Breitbandversorgung von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch zu Spitzenlastzeitbedingungen für alle Endnutzer der ausgeschriebenen Adressen) in den unterversorgten Gebieten er-richtet werden, wobei sich die Up- und Downloadraten mindestens verdoppeln müssen. Auf die Vorgaben der "B-Leistungsbeschreibung" inkl. deren Anlagen wird ergänzend verwiesen. Der Konzessionsgeber ordnet den ausgeschriebenen "Vertrag über die Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus in der Stadt Riedenburg zum Zwecke der Planung, der Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Breitbandnetzes im Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)" als eine Dienstleistungskonzession i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB ein. Der Konzessionsgeber überträgt da-mit die ihm als Aufgabe der Daseinsvorsorge obliegende Realisierung der Versorgung der Bevölkerung mit Gigabitanschlüssen auf den Konzessionsnehmer, welcher das Nutzungsrecht am Gigabit-Netz erhält und die Vergütung für seine Tätigkeit in erster Linie durch die Entgelte der Endkunden erhält, während der Konzessionsgeber lediglich einen Zuschuss zur Deckung der gegebenenfalls ausgewiesenen Wirtschaftlichkeitslücke leistet, welcher nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB einer Dienstleistungskonzession nicht entgegensteht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Konzessions-nehmers liegt auf der Dienstleistung des Betreibens des Breitbandnetzes über den Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Der Konzessionsgeber ordnet weiter das zu planende, zu bauende und zu betreibende Gigabit-Netz auch als ein "öffentliches Kommunikationsnetz" i.S.d. Bereichsausnahme gemäß § 149 Nr. 8 GWB ein, so dass der 4. Teil des GWB nicht zur Anwendung kommt. Soweit in den Unterlagen des Auswahlverfahrens auf Normen des 4. Teils des GWB verwiesen wird, begründet dies keinen Anspruch auf deren Anwendbarkeit.Gemeinde Etzenricht - Gigabit-RL 2.0 (2025) - Auswahlverfahren einer Dienstleistungskonzession im Wirtschaftlichkeitslückenmodell für die Planung, Errichtung und den Betrieb eines Gigabit-Netzes
Gemeinde EtzenrichtEtzenrichtFrist: 24. Sept.Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 VgV, § 119 Abs. 5 GWB (zweistufiges Verhandlungsverfahren) zur Bestimmung eines Netzbetreibers für die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines Gigabit-Netzes im Wirt-schaftlichkeitslückenmodell in den ausgeschriebenen Ausbaugebieten nach Maßgabe der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.01.2025 (nachfolgend "Gigabit-RL 2.0"). Aufgrund gegebener Grenznähe nimmt der Konzessionsgeber Binnenmarktrelevanz an und führt das Auswahlverfahren europaweit durch, obwohl der Schwellenwert nach § 106 GWB nicht erreicht oder überschritten wird. Wesentliche Grundlage des Verfahrens sind die "Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutsch-land zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen" vom 01.08.2024 (nachfolgend "Gigabit-RR 2.0"), die Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Te-lekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.01.2025 (nachfolgend Gigabit-RL 2.0) sowie die Mitteilung der Europäischen Union "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen" vom 31.01.2023 (2023/C 36/01). Die ausgeschriebenen Adressen des Erschließungsgebietes sind nach Ergebnis der Markterkundung förderfähige unterversorgte Adressen im Sinne der Gigabit-RL 2.0. Aus diesem Grund soll dort auf Basis dieses Auswahlverfahrens ein Gigabit-Netz als technologieneutrale Netzbezeichnung (Netz mit einer Breitbandversorgung von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch zu Spitzenlastzeitbe-dingungen für alle Endnutzer der ausgeschriebenen Adressen) in den unterversorgten Gebieten errichtet werden, wobei sich die Up- und Downloadraten mindestens verdoppeln müssen. Auf die Vorgaben der "B-Leistungsbeschreibung" inkl. deren Anlagen wird ergänzend verwiesen. Der Konzessionsgeber ordnet den ausgeschriebenen "Vertrag über die Weiterleitung von Zuwen-dungen im Rahmen des Gigabitausbaus in der Gemeinde Etzenricht zum Zwecke der Planung, der Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Breitbandnetzes im Wirtschaftlichkeitslückenmo-dell nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikati-onsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)" als eine Dienstleistungskonzession i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB ein. Der Konzessionsgeber überträgt damit die ihm als Aufgabe der Daseinsvorsorge obliegende Realisierung der Versorgung der Bevölkerung mit Gigabitanschlüssen auf den Konzessionsnehmer, welcher das Nutzungsrecht am Gigabit-Netz erhält und die Vergütung für seine Tätigkeit in erster Linie durch die Entgelte der Endkunden erhält, während der Konzessionsgeber lediglich einen Zuschuss zur Deckung der gegebenenfalls ausgewiesenen Wirtschaftlichkeitslücke leistet, welcher nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB ei-ner Dienstleistungskonzession nicht entgegensteht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Konzessionsnehmers liegt auf der Dienstleistung des Betreibens des Breitbandnetzes über den Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Der Konzessionsgeber ordnet weiter das zu planende, zu bauende und zu betreibende Gigabit-Netz auch als ein "öffentliches Kommunikationsnetz" i.S.d. Bereichsausnahme gemäß § 149 Nr. 8 GWB ein, so dass der 4. Teil des GWB nicht zur Anwendung kommt. Soweit in den Unterlagen des Aus-wahlverfahrens auf Normen des 4. Teils des GWB verwiesen wird, begründet dies keinen Anspruch auf deren Anwendbarkeit.Errichtung und Betrieb von funktechnischen Anlagen
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbHEssenErweiterung und Verbesserung der Mobilfunkversorgung mittels LTE-/5G Campus-Netz-Lösungen für Standorte und Gebäude. Ziel ist zuverlässige telefonische Erreichbarkeit. Umsetzung über fünf Jahre, standortabhängig. Mögliche Lösungen: Temporäre/Stationäre Mastanlagen (via Glasfaser/Richtfunk), Campus-Lösungen mit Repeatern. Technische Ausgestaltung basiert auf der Telekommunikationsinfrastruktur der Deutsche Telekom AG und muss kompatibel sein.Wärmelieferung für öffentliche Liegenschaften im Stadtgebiet Günzburg mit Betrieb des Nahwärmenetzes
Stadt GünzburgGünzburgDie Stadt Günzburg beabsichtigt, die Stadtwerke Günzburg KU (Kommunalunternehmen als Anstalt d.Ö.R.) ab dem 12.11.2027 mit dem Betrieb des Nahwärmenetzes in Günzburg zur Wärmelieferung an öffentliche Liegenschaften im Wege der In-house-Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB zu beauftragen. Das Nahwärmenetz wird aktuell noch durch einen privaten Betreiber betrieben und fällt mit Ablauf des bestehenden Wärmeliefervertrags zum 12.11.2027 nach der vereinbarten Endschaftsregelung an die Stadt und den Landkreis Günzburg zurück. Der Landkreis wird seinen Miteigentumsanteil an die Stadt übertragen.Markterkundung Errichtung und Betrieb eines Wärmenetzes in der Gemeinde Rellingen
Gemeinde Rellingen, der BürgermeisterRellingenFrist: 26. Aug.1. Anlass und Zielsetzung In der Gemeinde Rellingen soll eine klimaneutrale Wärmeversorgung umgesetzt werden. Mit dieser unverbindlichen Marktsondierung soll gemäß § 28 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) das Interesse privater Unternehmen zur Planung, zum Bau und zum Betrieb eines Wärmenetzes abgefragt werden. 2. Ausgangslage Die Gemeinde Rellingen ist eine Gemeinde im Kreis Pinneberg im Süden von Schleswig-Holstein. Sie weist eine Fläche von 13,18 km² auf und hat ca. 15.135 Einwohner bei einer Bevölkerungsdichte von 1148 Einwohnern/km² (Stand 31.12.2025). Die Gemeinde Rellingen möchte ihrer Verantwortung nachkommen und ist bestrebt ihren ortsansässigen Gewerbebetrieben, Schulen sowie ihren Bürgerinnen und Bürgern zukünftig eine ökologisch und ökonomisch nachhaltige Wärmeversorgung anzubieten. In diesem Zusammenhang soll die Abwärme des privat betriebenen Rechenzentrums in der Kellerstraße genutzt werden. Dieses hat sich im Gemeindegebiet ansiedelt und befindet sich momentan im Bau. Die Gemeinde hat durch eine Dienstbarkeit das alleinige Abnahmerecht der daraus resultierenden Abwärme. Technisch sind zwei Übergabepunkte realisiert worden. Ein Übergabepunkt dient der Versorgung der direkt nebenan entstehenden Grundschule und Dreifachsporthalle, wodurch ca. 10 % der Abwärme des Rechenzentrums abgenommen wird. Dieses Netz wird durch die Gemeinde realisiert sowie betrieben und ist daher nicht Teil des Markterkundungsverfahrens. Ziel ist es, auch die entstehende Restwärme (ca. 90 %) sinnvoll zu nutzen. Hierzu wurde eine Machbarkeitsstudie (Stand 27.02.2026) durch das Büro Averdung im Auftrag der Gemeinde Rellingen erstellt. Die Studie kann durch die Gemeinde Rellingen nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung zur Verfügung gestellt werden. Interessierte senden dazu bitte eine Mail an den Fachbereichsleiter Planen & Bauen, Tom Rasmussen: [email protected]. Die Machbarkeitsstudie hat gezeigt, dass als netzgebundene Option die Errichtung eines Wärmenetzes in Betracht kommt. Das Untersuchungsgebiet umfasste dabei die Bereiche im Umfeld des geplanten Rechenzentrums in der Kellerstraße. Betrachtet wurden sowohl gewerblich geprägte Flächen als auch angrenzte Wohn- und Mischgebiete. Ein Wärmenetz ist nach der erstellten Machbarkeitsstudie technisch realisierbar und kann unter Berücksichtigung der BEW-Förderung wirtschaftlich betrieben werden. Dies würde der Gemeinde eine effiziente und ortsnahe Versorgung durch unvermeidbare Abwärme und erneuerbaren Energien ermöglichen und wäre eine Baustein der Wärmeplanung der Gemeinde Rellingen. Die Wärmeplanung ist erstellt und wird in den kommenden Wochen von den politischen Gremien beraten. Mindestzielsetzung der Gemeinde Rellingen ist die Errichtung und der Betrieb eines (Nah-) Wärmenetzes im Untersuchungsgebiet der Machbarkeitsstudie. Hier geht die Gemeinde davon aus, dass sich das Wärmenetz technisch und wirtschaftlich realisieren lässt. Die Gemeinde Rellingen ist jedoch auch offen für eine Erweiterung des Wärmenetzes innerhalb des Gemeindegebietes. 3. Aufgabenstellung Die Gemeinde Rellingen lädt dementsprechend interessierte Unternehmen und Betreiber von Wärmenetzen ein, ihr Interesse an der Errichtung und des anschließenden Betrieb des Wärmenetzes in der Gemeinde Rellingen bis spätestens zum 18.09.2026 zu bekunden. Die Interessensbekundung soll möglichst insbesondere folgende Angaben enthalten: - Kurze Vorstellung des Unternehmens mit Benennung der Sach- und Fachkunde bzgl. der Errichtung und des Betriebes von Wärmenetzen. - Grobe Definition des Gebietes des zu errichtenden Wärmenetzes. - Konzeptionelle Ideen zur Gestaltung und Umsetzung des Wärmenetzes. - Darstellung eines zeitlichen Ablaufplanes mit Vertriebs-, Planungs- und Realisierungszeiten. - (Wirtschaftliche) Rahmenbedingungen unter denen die Errichtung und der Betrieb entsprechender Wärmenetze erfolgen kann. - Aufzeigen von möglichen Betriebsgesellschafften, auch mit Beteiligungsmöglichkeiten der Gemeinde Rellingen. Die Gemeinde Rellingen betont, dass sie im Hinblick auf die Umsetzung und Gestaltung der Wärmeversorgung Ideen offen gegenübersteht. 4. Verfahrensablauf Die Interessenten werden gebeten, ihr Konzept in elektronischer Form per Mail an Tom Rasmussen an: t.rasmussen@rellingen zu richten und im Betreff mit dem Stichwort "Interessensbekundung Wärmenetze" zu kennzeichnen. Etwaige Rückfragen sind per Mail an Tom Rasmussen, Fachbereichsleiter Planen und Bauen, [email protected] zu richten. Die Gemeinde Rellingen behält sich vor, nach Eingang der Rückmeldungen einzelne Interessenten zu unverbindlichen Gesprächen einzuladen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Durchführung der Gespräche oder auf die Einladung zu diesen Gesprächen.Errichtung und Betrieb von Ladeinfrastruktur
Landkreis Lüchow-DannenbergLüchowFrist: 09. JuliDer Landkreis Lüchow-Dannenberg (nachfolgend Landkreis) in Kooperation mit den Gemeinden Damnatz und Zernien, mit der Stadt Hitzacker (Elbe), mit der Samtgemeinde Gartow unter Beteiligung der Gemeinden Flecken Gartow, Gorleben, Höhbeck, Prezelle und Stadt Schnackenburg sowie der Samtgemeinde Lüchow unter Beteiligung der Gemeinden Flecken Bergen an der Dumme, Flecken Clenze, Küsten, Lemgow, Stadt Lüchow (Wendland), Luckau (Wendland), Schnega, Trebel, Waddeweitz, Woltersdorf und Stadt Wustrow (Wendland) (nachfolgend Mitgliedsgemeinden) strebt den Ausbau der Elektrofahrzeug-Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum sowie auf öffentlich-zugänglichen Flächen, die im Eigentum des Landkreises oder der Mitgliedsgemeinden stehen (nachfolgend öffentlich-zugängliche kommunale Flächen), an. Nur im Einzelfall ist die Errichtung von Ladeinfrastruktur auf nicht öffentlich-zugänglichen kommunalen Flächen vorgesehen. Die Ausschreibung ist Teil eines Modellprojekts der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (nachfolgend NLStBV), in dem der Landkreis eine von zwei Modellregionen in Niedersachsen ist. Hierfür haben die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinden die Aufgabe Förderung der Errichtung und des Betriebs öffentlicher Ladeinfrastruktur für den motorisierten Individualverkehr auf den Landkreis übertragen. Der Landkreis beabsichtigt, an den Betreiber im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ein grundsätzlich exklusives allgemeines Recht zur Neuerrichtung und zum Betrieb der Ladeeinrichtungen im öffentlichen Straßenraum und auf den öffentlich-zugänglichen kommunalen Flächen zu vergeben. Der Ausschreibung ging die Erstellung eines Konzepts voraus, in dem insbesondere die mindestens erforderliche Anzahl an Ladeleistung und mögliche Standorte ermittelt wurden. Die Konzession wird in einem Los vergeben. Die Ausschreibung erfolgt in Form eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach § 12 KonzVgV i. V. m. §§ 14 Abs. 3, 17 VgV.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf Auftrag One. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Zentrale Vergabestelle der Kreisstadt Dietzenbach.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf Auftrag One werden diese Punkte priorisiert dargestellt.