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Zentrale Vergabestelle der Kreisstadt DietzenbachDietzenbachTED

Errichtung, Verlegung und Betrieb von Anlagen der Fernwärmeversorgung im Stadtgebiet Dietzenbach

Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter diesem Abschnitt und in Ziff. 5.1 der Bekanntmachung dargestellten Leistungen (Dienstleistungskonzession) ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekann...

Typ: Ausschreibung

Fernwärme

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Ausschreibungstyp:
Ausschreibung
Auftraggeber:
Zentrale Vergabestelle der Kreisstadt Dietzenbach
Veröffentlicht:
14. Juli 2026
Frist:
Nicht angegeben
Thema:
Fernwärme

Ausschreibungsbeschreibung

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Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter diesem Abschnitt und in Ziff. 5.1 der Bekanntmachung dargestellten Leistungen (Dienstleistungskonzession) ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden können. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information zu erteilen. Die Voraussetzungen für eine Konzessionsvergabe ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens liegen im vorliegenden Fall aufgrund einer rechtlichen Ausschließlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KonzVgV vor. Die Voraussetzungen für eine Konzessionsvergabe ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens liegen im vorliegenden Fall aufgrund einer rechtlichen Ausschließlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KonzVgV vor. Der Beschaffungsbedarf kann objektiv nur unter Inanspruchnahme eines ausschließlichen Rechts gedeckt werden, das allein der Energieversorgung Dietzenbach GmbH zusteht. Das Netz steht als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB unabhängig vom Grundstückseigentum im Eigentum der EVD. Insoweit kann die Gestattung zur Errichtung, Verlegung und zum Betrieb dieser Versorgungseinrichtungen rechtlich nur der EVD erteilt werden. Die Eigentümerstellung der EVD an den vorhandenen Netzanlagen begründet eine ausschließliche Rechtsposition, die eine Leistungserbringung durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer unter Nutzung dieser Anlagen ohne Zustimmung der EVD ausschließt und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KonzVgV erfüllt.

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Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung

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Wer ist der Auftraggeber?
Der Auftraggeber ist Zentrale Vergabestelle der Kreisstadt Dietzenbach.
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