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Stadtwerke Flensburg GmbHFlensburg

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Flensburg GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

Stadtwerke Flensburg GmbH Flensburg Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Flensburg GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) Versorgungsgebiet Flensburg, Glücksburg, Harrislee, Wees und Umgebung Gültig ab 10. September 2026 Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgegenstand; Vertragsabschl...

Typ: Ausschreibung

Fernwärme

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Ausschreibungstyp:
Ausschreibung
Auftraggeber:
Stadtwerke Flensburg GmbH
Veröffentlicht:
03. September 2026
Frist:
Nicht angegeben
Thema:
Fernwärme

Ausschreibungsbeschreibung

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Stadtwerke Flensburg GmbH Flensburg Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Flensburg GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) Versorgungsgebiet Flensburg, Glücksburg, Harrislee, Wees und Umgebung Gültig ab 10. September 2026 Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgegenstand; Vertragsabschluss gem. § 2 AVBFernwärmeV 2. Baukostenzuschüsse (BKZ) gem. § 9 AVBFernwärmeV 3. Hausanschlusskosten gem. § 10 AVBFernwärmeV 4. Fälligkeit 5. Inbetriebsetzung der Kundenanlage gem. § 13 AVBFernwärmeV 6. Wärmepreis und Preisänderungsklauseln gem. § 24 AVBFernwärmeV 7. Laufzeit und Kündigung des Versorgungsvertrages 8. Zutrittsrecht gemäß § 16 AVBFernwärmeV 9. Entgelte für BKZ, Hausanschlusskosten, Inbetriebsetzung der Kundenanlage, Änderung der Anschlusswerte 10. Datenschutz 11. Streitbeilegungsverfahren 12. Widerrufsrecht Muster-Widerrufsformular 1. Vertragsgegenstand; Vertragsabschluss gem. § 2 AVBFernwärmeV 1.1 Die Stadtwerke Flensburg GmbH beliefert den Kunden mit Wärme an die in der Vertragsbestätigung oder im Vertrag genannte(n) Lieferstelle(n). Die Stadtwerke Flensburg GmbH schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden. Der Kunde bezieht die Wärme zum Zweck der Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung. Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht gemäß § 3 AVBFernwärmeV ein geringerer Umfang vereinbart ist, seinen gesamten Wärmebedarf für die bezeichnete(n) Lieferstelle(n) von der Stadtwerke Flensburg GmbH zu decken. 1.2 Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpfli

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