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WEITERVERGABE DES LINIENDIENSTES IM EINZUGSGEBIET VON MERAN (LANA, ULTENTAL UND ANGREN-ZENDE GEBIETE)
(Vor-)städtischer und außerstädtischer Verkehr auf folgenden Linien: 214/216, N245 “Nightliner", 243 und 244
Passenger Transport
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Sasa Ag
- Published:
- July 23, 2026
- Deadline:
- September 01, 2026
- Topic:
- Passenger Transport
Tender description
(Vor-)städtischer und außerstädtischer Verkehr auf folgenden Linien: 214/216, N245 “Nightliner", 243 und 244
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5Busverkehrsleistungen im Landkreis Eichstätt auf den Linien 215, 216, 217 und Flächendeckende Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi)
Landkreis EichstättEichstättGegenstand der Ausschreibung und der Leistungsbeschreibung sind die Verkehrsleistungen im Linienverkehr gemäß § 42, ggf. in Verbindung mit §44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf folgenden Linien: • Linie 215 Eichstätt - Dollnstein / Wasserzell, Ochsenfeld, Biesenhard - Wellheim – Hütting - Gammersfeld • Linie 216 Biesenhard - Wellheim - Konstein – Gammersfeld • Linie 217 Obereichstätt - Dollnstein – Ried • flächendeckende Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi) In Adelschlag, Buxheim, Egweil, Nassenfels und Wellheim Betriebsbeginn für die dargestellten Verkehre ist am 01.01.2027. Die Laufzeit der dargestellten Linien beträgt 9,5 Jahre bis 31.07.2036. Für die Bedarfsverkehrslinie VGI-Flexi und damit in Anlage 1 ausgewiesene Fahrten im Bedarfsverkehr beträgt die Laufzeit des Betriebes 4 Jahre, also bis zum 31.12.2030. Der Auftraggeber hat einmalig die einseitige Option auf eine Verlängerung des Leistungserbringungszeitraums bis zum 31.07.2036. Die Wahrnehmung der Option ist spätestens bis zum 30.06.2030 durch den Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären.Personenbeförderungsleistungen auf den Linien 210, 212, 213 und 214 ("Los 1") im Landkreis Schweinfurt und angrenzenden Landkreisen
Landkreis SchweinfurtSchweinfurtDeadline: Jul 11Die zuständige Behörde beabsichtigt die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen auf den Linien 210, 212, 213 und 214 im Landkreis Schweinfurt und angrenzenden Landkreisen. Die Leistung umfasst die Betriebsaufnahme ab 01.08.2027 und die Betriebsende voraussichtlich am 31.07.2037. Die Anforderungen an die Verkehre und die eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung werden im ergänzenden Dokument festgelegt. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen innerhalb von 3 Monaten nach dieser Bekanntmachung gestellt werden.Inhouse-Vergabe des Stadtbusses Ingelheim am Rhein
Stadt Ingelheim am RheinIngelheim am RheinDie Stadt Ingelheim a.R. ist Aufgabenträgerin und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an ihr zukünftiges Gemeinschaftsunternehmen, die KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH, zu erteilen. Neben den fahrplangebundenen Verkehrsangeboten verfolgt die Stadt Ingelheim a.R. das Ziel, die Netzstruktur künftig um flexible, in den ÖPNV integrierte Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu ergänzen. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind Personenbeförderungsdienste mit Bussen auf den folgenden Linien und Gebieten: (1) Linie 604: Ober-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Sporkenheim – Rheinwelle – Büdesheim – Bingen (Mo-So/FT 60‘-Takt). (2) Linie 611: Nieder-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Frei-Weinheim (Mo-Fr 30‘-Takt, dabei zwischen Ingelheim Bahnhof und Frei-Weinheim bis 19 Uhr 15’Takt; Sa 30‘-Takt; So/FT 60‘-Takt). (3) Linie 612: Ober-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Frei-Weinheim (Mo-So/FT 60‘-Takt). (4) Linie 614: Heidenfahrt – Ingelheim Bahnhof – Ingelheim-West (Mo-Fr 60‘-Takt; Sa Angebot zwischen Ingelheim Bahnhof und Ingelheim-West 60‘-Takt). Die Linien 604, 611, 612 und 614 übernehmen zusätzlich morgens und mittags Verstärkerfahrten für den Schülerverkehr. Die Bedienzeiten im Stadtbusverkehr sind: Mo-Fr 5 Uhr bis 21 Uhr (erste Fahrt Mo-Fr Ankunft 5:45 Uhr Bahnhof Ingelheim und letzte Fahrt Mo-Sa Abfahrt 20:15 Uhr), Sa 6:30 Uhr bis 21 Uhr, danach On-Demand-Verkehr. Sonn- und Feiertag von 10 Uhr bis 21 Uhr. Auf der Linie 614 wird an Sonntagen und Feiertagen kein Angebot vorgehalten. Der On-Demand-Verkehr soll Sonntag bis Donnerstag von 21 Uhr bis 23 Uhr sowie freitags und samstags von 21 Uhr bis 2 Uhr des Folgestages angeboten werden. Das Bediengebiet des On-Demand-Verkehrs ist noch zu definieren. Die Verkehrsleistung umfasst insgesamt ca. 549.000 Fahrplankilometer. Die Fahrpläne sind abrufbar unter: https://www.ingelheim.de/rathaus-politik/stadtverwaltung/ausschreibungen/vergabe-bus-2027/. Es sind die Tarife und Beförderungsbedingungen des ZRNN Zweck-verband Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund KöR anzuwenden bzw. anzuerkennen. Der Stadtverkehr ist mit batterieelektrischen Fahrzeugen durchzuführen. Die Verstärkerfahrten für den Schülerverkehr können mit Diesel-Fahrzeugen durchgeführt werden (Fahrzeugkategorie B). Von den Verstärkerfahrten ist die Linie 611 mit einem Diesel-Gelenkbus zu bedienen. Der On-Demand-Verkehr wird zurzeit mit batterieelektrischen Fahrzeugen durchgeführt (optional kann in Zukunft auf kleinere Fahrzeugeinheiten zurückgegriffen werden). Die Mindestanforderungen zur Fahrzeugkategorie B können dem Kapitel 3.3.2 der Fortschreibung des Nahverkehrsplan ZRNN entnommen werden (https://www.rnn.info/fileadmin/0-Seiten/06-RNN/06-02_Ueber-den-RNN/06-02-03_Aufgabentraeger-ZRNN/PDF-Nahverkehrsplaene_2025/B1_NVP_2025_Stadt_Ing_V05.pdf). Der Betreiberin wird für die zuvor beschriebenen Beförderungsdienste ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a XIII PBefG erteilt. Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes ZRNN wurde vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin ein Angebot für die bisherigen Linienverkehre nachgefragt wird, welches b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 III PBefG auch nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, das erforderliche Angebot und die erforderliche Angebotsqualität zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Aufgrund ihrer verkehrlichen und betrieblichen Abhängigkeit lassen sich positive Netzwerkeffekte im Stadtverkehr Ingelheim a.R. zudem nur durch eine Bündelung der Linien im Sinne des § 8a II i.V.m. § 13 IIa Satz 2 PBefG erreichen. Deshalb sollen einzelne Linien nicht eigenwirtschaftlich aus der gebündelten Gesamtleistung herausgelöst werden können. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan der Stadt Ingelheim a.R. in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. Änderung der Linienverkehre in Linienbedarfsverkehre) sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 „Zusätzliche Informationen“ verwiesen.Inhouse-Vergabe des Stadtbusses Ingelheim am Rhein
Stadt Ingelheim am RheinIngelheim am RheinDeadline: Jul 19Die Stadt Ingelheim a.R. ist Aufgabenträgerin und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an ihr zukünftiges Gemeinschaftsunternehmen, die KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH, zu erteilen. Neben den fahrplangebundenen Verkehrsangeboten verfolgt die Stadt Ingelheim a.R. das Ziel, die Netzstruktur künftig um flexible, in den ÖPNV integrierte Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu ergänzen. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind Personenbeförderungsdienste mit Bussen auf den folgenden Linien und Gebieten: (1) Linie 604: Ober-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Sporkenheim – Rheinwelle – Büdesheim – Bingen (Mo-So/FT 60‘-Takt). (2) Linie 611: Nieder-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Frei-Weinheim (Mo-Fr 30‘-Takt, dabei zwischen Ingelheim Bahnhof und Frei-Weinheim bis 19 Uhr 15’Takt; Sa 30‘-Takt; So/FT 60‘-Takt). (3) Linie 612: Ober-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Frei-Weinheim (Mo-So/FT 60‘-Takt). (4) Linie 614: Heidenfahrt – Ingelheim Bahnhof – Ingelheim-West (Mo-Fr 60‘-Takt; Sa Angebot zwischen Ingelheim Bahnhof und Ingelheim-West 60‘-Takt). Die Linien 604, 611, 612 und 614 übernehmen zusätzlich morgens und mittags Verstärkerfahrten für den Schülerverkehr. Die Bedienzeiten im Stadtbusverkehr sind: Mo-Fr 5 Uhr bis 21 Uhr (erste Fahrt Mo-Fr Ankunft 5:45 Uhr Bahnhof Ingelheim und letzte Fahrt Mo-Sa Abfahrt 20:15 Uhr), Sa 6:30 Uhr bis 21 Uhr, danach On-Demand-Verkehr. Sonn- und Feiertag von 10 Uhr bis 21 Uhr. Auf der Linie 614 wird an Sonntagen und Feiertagen kein Angebot vorgehalten. Der On-Demand-Verkehr soll Sonntag bis Donnerstag von 21 Uhr bis 23 Uhr sowie freitags und samstags von 21 Uhr bis 2 Uhr des Folgestages angeboten werden. Das Bediengebiet des On-Demand-Verkehrs ist noch zu definieren. Die Verkehrsleistung umfasst insgesamt ca. 549.000 Fahrplankilometer. Die Fahrpläne sind abrufbar unter: https://www.ingelheim.de/rathaus-politik/stadtverwaltung/ausschreibungen/vergabe-bus-2027/. Es sind die Tarife und Beförderungsbedingungen des ZRNN Zweck-verband Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund KöR anzuwenden bzw. anzuerkennen. Der Stadtverkehr ist mit batterieelektrischen Fahrzeugen durchzuführen. Die Verstärkerfahrten für den Schülerverkehr können mit Diesel-Fahrzeugen durchgeführt werden (Fahrzeugkategorie B). Von den Verstärkerfahrten ist die Linie 611 mit einem Diesel-Gelenkbus zu bedienen. Der On-Demand-Verkehr wird zurzeit mit batterieelektrischen Fahrzeugen durchgeführt (optional kann in Zukunft auf kleinere Fahrzeugeinheiten zurückgegriffen werden). Die Mindestanforderungen zur Fahrzeugkategorie B können dem Kapitel 3.3.2 der Fortschreibung des Nahverkehrsplan ZRNN entnommen werden (https://www.rnn.info/fileadmin/0-Seiten/06-RNN/06-02_Ueber-den-RNN/06-02-03_Aufgabentraeger-ZRNN/PDF-Nahverkehrsplaene_2025/B1_NVP_2025_Stadt_Ing_V05.pdf). Der Betreiberin wird für die zuvor beschriebenen Beförderungsdienste ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a XIII PBefG erteilt. Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes ZRNN wurde vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin ein Angebot für die bisherigen Linienverkehre nachgefragt wird, welches b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 III PBefG auch nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, das erforderliche Angebot und die erforderliche Angebotsqualität zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Aufgrund ihrer verkehrlichen und betrieblichen Abhängigkeit lassen sich positive Netzwerkeffekte im Stadtverkehr Ingelheim a.R. zudem nur durch eine Bündelung der Linien im Sinne des § 8a II i.V.m. § 13 IIa Satz 2 PBefG erreichen. Deshalb sollen einzelne Linien nicht eigenwirtschaftlich aus der gebündelten Gesamtleistung herausgelöst werden können. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan der Stadt Ingelheim a.R. in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. Änderung der Linienverkehre in Linienbedarfsverkehre) sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 „Zusätzliche Informationen“ verwiesen.Personenbeförderungsleistungen für Buslinien im Linienbündel Stadtverkehr Rödental (VGN Linien 1481 und 1482)
Stadt RödentalRödentalDeadline: Jul 29Die Stadt Rödental als Aufgabenträger und damit zugleich zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Los für die Buslinien im Linienbündel Stadtverkehr Rödental vorzunehmen. Diese Vorabbekanntmachung umfasst die folgenden Linien (VGN-Linien): 1481: Mönchröden – Zentrum – Bahnhof – Waldsachen – Rothenhof (Stadtbus Rödental Süd), 1482: Rosenau – Bahnhof – Zentrum – Unter-/Oberwohlsbach (Stadtbus Rödental Nord). Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3 Monatsfrist nach § 12 Abs. 4 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.roedental.de/aktuell/stellenausschreibungen. Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
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