Landkreis SchweinfurtSchweinfurtTED
Personenbeförderungsleistungen auf den Linien 210, 212, 213 und 214 ("Los 1") im Landkreis Schweinfurt und angrenzenden Landkreisen
Die zuständige Behörde beabsichtigt die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen auf den Linien 210, 212, 213 und 214 im Landkreis Schweinfurt und angrenzenden Landkreisen. Die Leistung umfasst die Betriebsaufnahme ab 01.08.2027 und die Betriebsende voraussichtlich am 31.07.2037. Die Anforderungen an die Verkehre und die eigenwirtschaft...
Passenger Transport
No credit card · Instant access
Content at a glance
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Landkreis Schweinfurt
- Published:
- June 10, 2026
- Deadline:
- July 11, 2026
- Topic:
- Passenger Transport
Tender description
Die zuständige Behörde beabsichtigt die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen auf den Linien 210, 212, 213 und 214 im Landkreis Schweinfurt und angrenzenden Landkreisen. Die Leistung umfasst die Betriebsaufnahme ab 01.08.2027 und die Betriebsende voraussichtlich am 31.07.2037. Die Anforderungen an die Verkehre und die eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung werden im ergänzenden Dokument festgelegt. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen innerhalb von 3 Monaten nach dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Further details
With free access, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
- Core requirements of the tender prioritized and prepared
- Deadlines, eligibility criteria and documents in one workflow
- Guidance for structured bid preparation
- Automatically discover matching follow-up tenders
30 days free · no credit card · cancel anytime
All procurement details
Buyer, lots, participants, locations, documents, and procedure data have already been captured. Open any area to see the complete information in your workspace.
6 data areas available
30 days free · no credit card · cancel anytime
Documents
Unlock50 details capturedDocuments · Document bundle
Buyer
Unlock9 details capturedBuyer · Address · Contact
Lots
Unlock1 detail capturedLots LOT-0001
Procedure data
Unlock4 details capturedPublication number · Procedure type · Contract type · Regulation level
Performance locations
Unlock3 details capturedPerformance locations
Publisher
Unlock6 details capturedPublisher · Address · Contact
Related tenders
9Personenbeförderungsleistungen für die Linie 432 (bislang Linie 453) „Hahnbach/Gebenbach - Ölhof/Iber/Kienlohe und zurück"
Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach (ZNAS)AmbergPersonenbeförderungsleistungen auf der Linie 432 (vormals Linie 453) zwischen Hahnbach/Gebenbach und Ölhof/Iber/Kienlohe und zurück als Gesamtleistung. Eigenwirtschaftliche Anträge sind innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI PBefG zu stellen. Betriebsaufnahme am 13.09.2028, Betriebsende voraussichtlich am 31.08.2029. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sind in einem ergänzenden Dokument festgelegt, das unter dem angegebenen Link abrufbar ist.Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 5 des Landkreises Kitzingen
Landkreis Kitzingen - Sachgebiet HochbauKitzingenDeadline: Jul 18A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.01.2028. Betriebsende ist am 31.12.2037. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz zur beabsichtigten Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den Landkreis Kitzingen für den Busliniendienst des Linienbündels 5“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.kitzingen.de/buergerservice/bekanntmachungen-ausschreibungen-verkaeufe/unterlagen-ausschreibung-oepnv/ Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Kitzingen als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Wesermarsch Süd
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenA) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.08.2028. Betriebsende ist voraussichtlich am 31.07.2038. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung -Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung Linienbündel Wesermarsch Süd" einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.zvbn.de/vorabbekanntmachung/ Das ergänzende Dokument enthält jeweils verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des ZVBN als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Diepholz Nordwest
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenDeadline: Jul 29A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.08.2028. Betriebsende ist voraussichtlich am 31.07.2038. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung -Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung Linienbündel Diepholz Nordwest" einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.zvbn.de/vorabbekanntmachung/ Das ergänzende Dokument enthält jeweils verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des ZVBN als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis; Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 1 im offenen Verfahren.
Landkreis LudwigsburgLudwigsburgDeadline: Jul 29Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr im Landkreis Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis, Linienbündel LB06 'Marbach' Los 1. Umfasst Linien 443, 451, 456, 456A, 457. Zwei Fahrplanzustände: Zustand 1 ab Betriebsbeginn bis 31.12.2029 (777.376 Nutzwagen-km/Jahr), Zustand 2 ab 01.01.2030 bis Laufzeitende (859.342 Nutzwagen-km/Jahr). Linie 451 nur in Zustand 2. Gesamtleistung, offenes Verfahren.Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über Verkehrsleistungen im Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Landkreis Wunsiedel i. FichtelgebirgeWunsiedel i. FichtelgebirgeDeadline: Aug 06: Der Landkreis Wunsiedel i. F. als Aufgabenträger und damit zugleich zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Los für ein bedarfsorientiertes Beförderungsangebot „FichtelFlexi“ in Form eines Linienbedarfsverkehrs nach § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorzunehmen. Die Linie umfasst Verkehrsleistungen im Linienbedarfsverkehr im Bedienungsgebiet Selb-Schönwald. Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für den Bedarfsverkehr „FichtelFlexi“ im Landkreis Wunsiedel i. F.“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://freiraum-fichtelgebirge.de/ausschreibungen. Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines ei-genwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge kommt mit dieser Information seiner Veröffentli-chungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 900, S90, 901 und 902 im Landkreis Cloppenburg
Landkreis CloppenburgCloppenburgDeadline: Jul 09Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für Personenverkehrsdienste auf den Linien 900 (Cloppenburg–Friesoythe–Barßel), S90 (Cloppenburg–Friesoythe–Augustfehn), 901 (Gemeindeverkehr Saterland Nord) und 902 (Gemeindeverkehr Saterland Süd) im Landkreis Cloppenburg. Beinhaltet ausschließliches Recht und Anpassungsmöglichkeiten bei Verkehrsbedürfnissen, Nahverkehrsplan, Tarifen und Qualitätsstandards.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg; Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 2 im offenen Verfahren
Landkreis LudwigsburgLudwigsburgDeadline: Jul 29Der Landkreis Ludwigsburg vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Personenverkehr auf den Linien 460, 460A, 461, 463, 465, X46 und N46 (Linienbündel LB06 'Marbach' Los 2). Gesamtleistung: 1.043.936 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Die Linien 461, 463 und 465 können teilweise in einen Linienbedarfsverkehr (On-Demand) überführt werden, sofern keine höheren Kosten entstehen. Eigenwirtschaftliche Antragsteller können diese Linien als Linienbusverkehr oder VVS-Rider erbringen (ausgenommen Schulfahrten).Wurzelstockfräsen 2026 Los 1 - Landkreis Hersfeld-Rotenburg und Werra-Meißner-Kreis; Los 2 - Landkreis Fulda
Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, ZentraleWiesbadenDeadline: Jul 16Los 1 - Landkreis Hersfeld-Rotenburg/Werra-Meißner Kreis SM Bad Hersfeld ca. 3 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 30 - 50 cm ca. 2 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 50 - 75 cm ca. 2 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 75 - 100 cm ca. 1 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 100 - 150 cm SM Rotenburg ca. 2 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 30 - 50 cm ca. 9 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 50 - 75 cm ca. 5 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 75 - 100 cm ca. 9 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 100 - 150 cm SM Meißner ca. 5 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser bis 30 cm ca. 14 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 30 - 50 cm ca. 19 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 50 - 75 cm ca. 4 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 75 - 100 cm ca. 3 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 100 - 150 cm SM Ringgau ca. 43 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser bis 30 cm ca. 52 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 30 - 50 cm ca. 18 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 50 - 75 cm ca. 3 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 75 - 100 cm ca. 3 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 100 - 150 cm Los 2 - Landkreis Fulda SM Hünfeld ca. 8 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser bis 30 cm ca. 15 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 30 - 50 cm ca. 8 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 50 - 75 cm ca. 5 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 75 - 100 cm SM Gersfeld ca. 11 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser bis 30 cm ca. 22 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 30 - 50 cm ca. 56 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 50 - 75 cm ca. 10 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 75 - 100 cm ca. 2 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 100 - 150 cm SM Neuhof ca. 31 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser bis 30 cm ca. 65 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 30 - 50 cm ca. 45 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 50 - 75 cm ca. 8 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 75 - 100 cm ca. 3 St Würzelstöcke ausfräsen, Durchmesser 100 - 150 cm
Frequently asked questions about this tender
- How can I apply for this tender?
- Create a free account on Auftrag One. You will then see all documents, deadlines and submission notes in a structured workflow.
- What is the submission deadline?
- The submission deadline is 11. Juli 2026.
- Who is the contracting authority?
- The contracting authority is Landkreis Schweinfurt.
- Which documents are needed to get started?
- Typically you need the service description, proof of eligibility, deadline notes and possibly form sheets. On Auftrag One these items are displayed in prioritized order.