Landkreis BiberachBiberachTED
Vorabbekanntmachung zu den Verkehrslinien 216, 217, 217a, 270, 271, 318, 327, E216 gemäß Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. §§ 8, 8a, 12 Abs. 6, 13 PBefG und §§ 119 GWB, welche im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007, §§ 8, 8a Abs. 1 und 2, PBefG und §§97 ff GWB vergeben werden sollen (Bruttovertrag)
Der Landkreis Biberach ist Aufgabenträger für den ÖPNV im Landkreis Biberach und beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 die Verkehrslinien 216, 217, 217a, 270, 271, 318, 327, E216 im Rahmen eines beabsichtigten Vergabeverfahrens gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007, §§ 8, 8a Abs. 1 und 2, PBefG und §§ ...
Passenger Transport
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Landkreis Biberach
- Published:
- August 02, 2026
- Deadline:
- September 02, 2026
- Topic:
- Passenger Transport
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Der Landkreis Biberach ist Aufgabenträger für den ÖPNV im Landkreis Biberach und beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 die Verkehrslinien 216, 217, 217a, 270, 271, 318, 327, E216 im Rahmen eines beabsichtigten Vergabeverfahrens gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007, §§ 8, 8a Abs. 1 und 2, PBefG und §§ 97 ff GWB für den Zeitraum vom 01.04.2027 bis 31.03.2037 und damit mithin für 10 Jahre zu vergeben. Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz des Landes Baden-Württemberg wird angewandt. Die Einnahmen der Linienkonzession nach §§ 2, 42 PBefG stehen im Einfluss- und Zuordnungsbereich des Unternehmers, welches diese aufgrund des beabsichtigen Bruttoverkehrsvertrags an den Aufgabenträger abführen muss. Die Einnahmen aus den Fahrgelderlösen gem. Einnahmeaufteilungsvertrag des Verkehrsverbundes Donau-Iller (DING) aus der Allgemeinen Vorschriften des Landkreises Biberach "Satzung zur Änderung der Satzung über Höchsttarife im öffentlichen Personennahverkehr", des Alb-Donau-Kreises, des Bodensee-Oberschwaben-Verkehrsverbundes (Bodo) und des Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (Naldo), aus der Allgemeinen Vorschrift der Landkreise Ravensburg und Sigmaringen sowie nach § 148 SGB IX, stehen dem Landkreis Biberach als zuständiger Aufgabenträger und Vertragspartner zu. Auf Basis der zum Zeitpunkt der Vorabbekanntmachung vorliegenden Informationen wurden folgende jährlich zu erwartende Einnahmen für die gesamten Verkehrsleistungen kalkuliert: Bruttofahrgelderlöse und Ausgleichsleistungen aus der Allgemeinen Vorschrift in Höhe von ca. 1,5 Mio. € / pro Jahr. Weitere Informationen sind bei den Landkreisen Alb-Donau-Kreis, Biberach, Ravensburg, Sigmaringen oder den Verkehrsverbünden (Bodo, DING, Naldo) anzufragen.
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10Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession gemäß Art 5 Abs 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Betrieb einer Kraftfahrlinie zwischen Radenthein und Spittal a.d.Drau.
Stadtgemeinde RadentheinRadentheinDeadline: Aug 09Die Bestellung erfolgt auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 über öffentliche Verkehrsdienste in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrages. Es handelt sich gegenständlich um eine Bestellung für folgende Hauptzielgruppen: Früh- und Schichtpendler, Touri¬sten, Senioren, einzelfahrende Sonstige. Die Definition der Siedlungskerne und deren Bedienungsstandards sind dem Regionalverkehrsplan des Landes Kärnten zu entnehmen (siehe "https://www.kaerntner-linien.at/fahrplaene-linien/fahrplanportal/#Regionalverkehrsplan"). Verpflichtende Teilnahme am Verkehrsverbund: Für Fahrpreisgestaltung und Tarifanwendung im Betrieb der Verkehrsdienste gelten die Verbundvorgaben des Verkehrsverbundes Kärntner Linien, welche auch eine "MikroÖV-Strategie des Landes Kärnten" genannte Vorgabe zum Haltepunkt-zu-Haltepunkt-Verkehr mit Kleinfahrzeugen mit umfasst. Eine Verbundabgeltung sowie Fahrpreisersatz-Anteile (z.B. für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt) werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift der Verkehrsverbund Kärnten GmbH von dieser ausbezahlt und sind nur im kalkulatorischen Sinne Gegenstand des hier gegenständlichen Dienstleistungskonzessionsvertrages. Die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung liegt mit ca. 285.000 Kraftfahrlinienkilometern unter dem in Art 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 definierten Schwellenwert von 300.000 km. Der Auftraggeber behält sich unter Berücksichtigung der vergebenen Schwellenwerte ausdrücklich die Bestellung weiterer Verkehrsdienste sowie eine Förderung der Fuhrpark/Dekarbonisierung im Sinne einer Vertragsergänzung / Vertragsänderung im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an den künftigen Betreiber als Konzessionsnehmer vor, wenn zusätzliche und/oder geänderte Verkehrsdienstleistungen erforderlich sind und eine Trennung dieser zusätzlichen Dienstleistungen von der ursprünglichen Dienstleistung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber und den Betrieb möglich ist oder eine Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Die Stadtgemeinde behält sich weiters vor, gegenständlichen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 über öffentliche Verkehrsdienste in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrages über eine in ihrem Eigentum stehende Kommunalgesellschaft bzw. einem Betrieb gewerblicher Art zu beauftragen.Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession gemäß Art 5 Abs 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Betrieb von Kraftfahrlinien für die Verkehrsregion Unteres Drautal (Bergland).
Marktgemeinde PaternionPaternionDeadline: Aug 15Die Bestellung erfolgt auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 über öffentliche Verkehrsdienste in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrages. Es handelt sich gegenständlich um eine Bestellung für folgende Hauptzielgruppen: Früh- und Schichtpendler, Touri¬sten, Senioren, einzelfahrende Sonstige. Die Definition der Siedlungskerne und deren Bedienungsstandards sind dem Regionalverkehrsplan des Landes Kärnten zu entnehmen (siehe "https://www.kaerntner-linien.at/fahrplaene-linien/fahrplanportal/#Regionalverkehrsplan"). Verpflichtende Teilnahme am Verkehrsverbund: Für Fahrpreisgestaltung und Tarifanwendung im Betrieb der Verkehrsdienste gelten die Verbundvorgaben des Verkehrsverbundes Kärntner Linien, welche auch eine "MikroÖV-Strategie des Landes Kärnten" genannte Vorgabe zum Haltepunkt-zu-Haltepunkt-Verkehr mit Kleinfahrzeugen mit umfasst. Eine Verbundabgeltung sowie Fahrpreisersatz-Anteile (z.B. für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt) werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift der Verkehrsverbund Kärnten GmbH von dieser ausbezahlt und sind nur im kalkulatorischen Sinne Gegenstand des hier gegenständlichen Dienstleistungskonzessionsvertrages. Die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung liegt mit ca. 270.000 Kraftfahrlinienkilometern unter dem in Art 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 definierten Schwellenwert von 300.000 km. Der Auftraggeber behält sich unter Berücksichtigung der vergebenen Schwellenwerte ausdrücklich die Bestellung weiterer Verkehrsdienste sowie eine Förderung der Fuhrpark/Dekarbonisierung im Sinne einer Vertragsergänzung / Vertragsänderung im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an den künftigen Betreiber als Konzessionsnehmer vor, wenn zusätzliche und/oder geänderte Verkehrsdienstleistungen erforderlich sind und eine Trennung dieser zusätzlichen Dienstleistungen von der ursprünglichen Dienstleistung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber und den Betrieb möglich ist oder eine Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Die Marktgemeinde behält sich weiters vor, gegenständlichen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 über öffentliche Verkehrsdienste in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrages über eine in ihrem Eigentum stehende Kommunalgesellschaft bzw. einem Betrieb gewerblicher Art zu beauftragen.Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession gemäß Art 5 Abs 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Betrieb von Kraftfahrlinien und Kleinfahrzeugen für den Vororteverkehr südlich der Stadt Villach.
Marktgemeinde Finkenstein am Faaker SeeFinkenstein am Faaker SeeDeadline: Aug 07Die Bestellung erfolgt auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 über öffentliche Verkehrsdienste in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrages. Es handelt sich gegenständlich um eine Bestellung für folgende Hauptzielgruppen: Früh- und Schichtpendler, Touri¬sten, Senioren, einzelfahrende Sonstige. Die Definition der Siedlungskerne und deren Bedienungsstandards sind dem Regionalverkehrsplan des Landes Kärnten zu entnehmen (siehe "https://www.kaerntner-linien.at/fahrplaene-linien/fahrplanportal/#Regionalverkehrsplan"). Verpflichtende Teilnahme am Verkehrsverbund: Für Fahrpreisgestaltung und Tarifanwendung im Betrieb der Verkehrsdienste gelten die Verbundvorgaben des Verkehrsverbundes Kärntner Linien, welche auch eine "MikroÖV-Strategie des Landes Kärnten" genannte Vorgabe zum Haltepunkt-zu-Haltepunkt-Verkehr mit Kleinfahrzeugen mit umfasst. Eine Verbundabgeltung sowie Fahrpreisersatz-Anteile (z.B. für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt) werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift der Verkehrsverbund Kärnten GmbH von dieser ausbezahlt und sind nur im kalkulatorischen Sinne Gegenstand des hier gegenständlichen Dienstleistungskonzessionsvertrages. Die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung liegt mit ca. 270.000 Kraftfahrlinienkilometern unter dem in Art 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 definierten Schwellenwert von 300.000 km. Der Auftraggeber behält sich unter Berücksichtigung der vergebenen Schwellenwerte ausdrücklich die Bestellung weiterer Verkehrsdienste sowie eine Förderung der Fuhrpark/Dekarbonisierung im Sinne einer Vertragsergänzung / Vertragsänderung im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an den künftigen Betreiber als Konzessionsnehmer vor, wenn zusätzliche und/oder geänderte Verkehrsdienstleistungen erforderlich sind und eine Trennung dieser zusätzlichen Dienstleistungen von der ursprünglichen Dienstleistung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber und den Betrieb möglich ist oder eine Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Die Marktgemeinde behält sich weiters vor, gegenständlichen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 über öffentliche Verkehrsdienste in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrages über eine in ihrem Eigentum stehende Kommunalgesellschaft bzw. einem Betrieb gewerblicher Art zu beauftragen.Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession gemäß Art 5 Abs 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Betrieb einer Kraftfahrlinie zwischen dem Stadtzentrum von Radenthein und dem Vorort Kaning sowie zwischen dem Stadtzentrum von Radenthein und der Nachbargemeinde Bad Kleinkichheim.
Stadtgemeinde RadentheinRadentheinDeadline: Aug 09Die Bestellung erfolgt auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 über öffentliche Verkehrsdienste in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrages. Es handelt sich gegenständlich um eine Bestellung für folgende Hauptzielgruppen: Früh- und Schichtpendler, Touri¬sten, Senioren, einzelfahrende Sonstige. Die Definition der Siedlungskerne und deren Bedienungsstandards sind dem Regionalverkehrsplan des Landes Kärnten zu entnehmen (siehe "https://www.kaerntner-linien.at/fahrplaene-linien/fahrplanportal/#Regionalverkehrsplan"). Verpflichtende Teilnahme am Verkehrsverbund: Für Fahrpreisgestaltung und Tarifanwendung im Betrieb der Verkehrsdienste gelten die Verbundvorgaben des Verkehrsverbundes Kärntner Linien, welche auch eine "MikroÖV-Strategie des Landes Kärnten" genannte Vorgabe zum Haltepunkt-zu-Haltepunkt-Verkehr mit Kleinfahrzeugen mit umfasst. Eine Verbundabgeltung sowie Fahrpreisersatz-Anteile (z.B. für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt) werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift der Verkehrsverbund Kärnten GmbH von dieser ausbezahlt und sind nur im kalkulatorischen Sinne Gegenstand des hier gegenständlichen Dienstleistungskonzessionsvertrages. Die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung liegt mit ca. 270.000 Kraftfahrlinienkilometern unter dem in Art 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 definierten Schwellenwert von 300.000 km. Der Auftraggeber behält sich unter Berücksichtigung der vergebenen Schwellenwerte ausdrücklich die Bestellung weiterer Verkehrsdienste sowie eine Förderung der Fuhrpark/Dekarbonisierung im Sinne einer Vertragsergänzung / Vertragsänderung im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an den künftigen Betreiber als Konzessionsnehmer vor, wenn zusätzliche und/oder geänderte Verkehrsdienstleistungen erforderlich sind und eine Trennung dieser zusätzlichen Dienstleistungen von der ursprünglichen Dienstleistung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber und den Betrieb möglich ist oder eine Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Die Stadtgemeinde behält sich weiters vor, gegenständlichen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 über öffentliche Verkehrsdienste in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrages über eine in ihrem Eigentum stehende Kommunalgesellschaft bzw. einem Betrieb gewerblicher Art zu beauftragen.Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Landkreis Berchtesgadener LandBad ReichenhallDeadline: Aug 15Zusätzliche Informationen: A) Der Landkreis Berchtesgadener Land weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Vergabe entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB handelt. Soweit dort "Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der eigentlichen Verfahrensart technisch nicht möglich war. Zudem dient diese Vorabbekanntmachung dazu, die Frist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG im Hinblick auf die Übergangszeiträume bis zur Inhousevergabe der betroffenen Linien auszulösen. B) Die Betriebsaufnahme erfolgt nach Maßgabe des "Ergänzenden Dokuments", abrufbar unter https://www.lra-bgl.de/t/das-landratsamt/bekanntmachungen/details/news/vorabbekanntmachung-linienverkehr-bgl-inhousevergabe/ , gestaffelt nach Teilnetzen und – soweit dort vorgesehen – auch linienbezogen innerhalb der jeweiligen Teilnetze. Dies gilt insbesondere für spätere Einbeziehungszeitpunkte in die Inhousevergabe, Übergangszeiträume und als optional gekennzeichnete Verkehrsleistungen. Für Übergangszeiträume bis zur Einbeziehung einzelner Linien oder Linienabschnitte in die beabsichtigte Inhousevergabe können nach Maßgabe des "Ergänzenden Dokuments" in der Frist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG eigenwirtschaftliche Anträge gestellt werden. Sollten keine genehmigungsfähigen Anträge für die Übergangszeiträume gestellt werden, wird der Landkreis die betroffenen Verkehrsleistungen im Wege eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und vergaberechtskonform vergeben. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird im Übrigen durch diese Vorabbekanntmachung nur für solche Verkehrsleistungen ausgelöst, die nicht nach Maßgabe dieser Vorabbekanntmachung und des "Ergänzenden Dokuments" nicht als optional gekennzeichnet sind und deren Betriebsbeginn innerhalb des nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG maßgeblichen Zeitraums liegt. Für als optional gekennzeichnete oder erst zu einem späteren Zeitpunkt einzubeziehende Verkehrsleistungen bleibt eine ergänzende Veröffentlichung, insbesondere zur Auslösung der Frist für eigenwirtschaftliche Anträge, vorbehalten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Abschnitt "B.I.1." des "Ergänzenden Dokuments" verwiesen, das als Download unter https://www.lra-bgl.de/t/das-landratsamt/bekanntmachungen/details/news/vorabbekanntmachung-linienverkehr-bgl-inhousevergabe/ zur Verfügung steht. C) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierung von Oberbayern) zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsleistungen sowie die Verkehrsleistungen in den Übergangszeiträumen (vgl. Buchstabe B) der Ziffer 2.1) ausgelöst. Anträge, die die in dieser Vorabbekanntmachung und dem "Ergänzenden Dokument" genannten Anforderungen nicht erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). D) Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird ( https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs/Nachprüfungsverfahren: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern E-Mail: [email protected], Telefon: 089 - 2176-2411, Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ , Fax: 089 - 2176-2847Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über Verkehrsleistungen im Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Landkreis Wunsiedel i. FichtelgebirgeWunsiedel i. FichtelgebirgeDeadline: Aug 06: Der Landkreis Wunsiedel i. F. als Aufgabenträger und damit zugleich zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Los für ein bedarfsorientiertes Beförderungsangebot „FichtelFlexi“ in Form eines Linienbedarfsverkehrs nach § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorzunehmen. Die Linie umfasst Verkehrsleistungen im Linienbedarfsverkehr im Bedienungsgebiet Selb-Schönwald. Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für den Bedarfsverkehr „FichtelFlexi“ im Landkreis Wunsiedel i. F.“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://freiraum-fichtelgebirge.de/ausschreibungen. Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines ei-genwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge kommt mit dieser Information seiner Veröffentli-chungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/07 für den Öffentlichen Personennahverkehr (Linienverkehr und Linienbedarfsverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG) im Stadtgebiet der Stadt Lauchhammer ab dem 16.08.2027
Stadt LauchhammerLauchhammerDeadline: Sep 13Für das Stadtgebiet Lauchhammer besteht ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit dem Unternehmen Busverkehr Gerd Schmidt GmbH mit einer Laufzeit bis zum 23.03.2030. Bis zum gleichen Datum laufen die Liniengenehmigungen für die Linien des Stadtverkehrs Lauchhammer. Wegen erheblicher Veränderungen des Leistungsumfanges und der Linienführungen sowie der Anzahl der Linien ab dem 16.08.2027 muss unter Aufhebung des bisherigen öffentlichen Dienstleistungsauftrages ein neuer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit den Inhalten der neuen Linienführungen, der Anzahl der Linien und des Leistungsumfanges des Linienverkehrs und des Linienbedarfsverkehrs nach den §§ 42 und 44 PBefG geschlossen werden. Die Stadt Lauchhammer als Aufgabenträger des städtischen ÖPNV beabsichtigt, den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 an das Unternehmen Busverkehr Gerd Schmidt GmbH, Wilhelm-Pieck-Straße 16, 01979 Lauchhammer, vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Schmidt, zu vergeben. Die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 4 a) und b) VO (EG) Nr. 1370/2007 sind gegeben. Der ab dem 16.08.2027 geltende öffentliche Dienstleistungsauftrag soll eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Vorsorglich: Die Stadt Lauchhammer als Aufgabenträger der direkt zu vergebenden Verkehrsleistungen im Gesamtumfang von nicht mehr als 200.000 Kilometern pro Jahr geht davon aus, dass diese ohne Zuschüsse bzw. Ausgleichsleistungen nicht kostendeckend betrieben werden können. Eine auskömmliche eigenwirtschaftliche Verkehrserstellung (§ 8 Abs. 4 S. 1, 2 PBefG) ist nicht möglich. Eine allgemeine Vorschrift im Sinn des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 existiert nicht. Unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 6 PBefG weist der Aufgabenträger als zuständige Behörde auf das Folgende hin: Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge für den Linien- und Linienbedarfsverkehr (§§ 42 und 44 PBefG) für das Stadtgebiet Lauchhammer können daher bis spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung/Vorinformation bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Dezernat Güterkraft- und Personenverkehr, E-Mail: [email protected], Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) gestellt werden.Linienbündel Rhein-Ahr
Kreisverwaltung Ahrweiler - Stabsstelle Hochwasserresilienz und AufbaukoordinationBad Neuenahr-AhrweilerDeadline: Aug 26Linienbündel Rhein-Ahr mit den Linien: 824 Brohl – Bad Breisig – Sinzig – Remagen, 826 Rolandswerth – Oberwinter – Remagen – Sinzig, 827 Oedingen – Oberwinter – Remagen – Sinzig, 828 Kirchdaum – Heimersheim / Bad Neuenahr – Ahrweiler, 829 Heimersheim – Bad Neuenahr, 830 Ahrweiler – Bad Neuenahr – Löhndorf – Sinzig, 831 Heimersheim – Bad Neuenahr – Ahrweiler, 832 Bachem – Bad Neuenahr, 834 Kirchdaun – Leimersdorf – Nierendorf – Kirchdaun, 835 Remagen – Heppingen – Ringen, 836 Kripp – Sinzig – Bad Bodendorf – Bad Neuenahr – Ahrweiler, 837 Esch – Gelsdorf, 838 Unkelbach – Birresdorf – Ahrweiler – Bad Neuenahr, 839 Krälingen / Gelsdorf – Ringen – Ahrweiler – Bad Neuenahr, 840 Ahrbrück – Altenahr – Kalenborn – Hilberath – Rheinbach, 841 Berkum – Werthhoven – Oberwinter – Remagen, 842 Bad Bodendorf – Sinzig – Kripp – Remagen, 844 Krälingen – Rheinbach, 846 Rolandswerth – Remagen / Mehlem, 847 Krälingen – Hilberath – Kalenborn – Ringen, 848 Meckenheim – Ringen – Bad Neuenahr, 849 Rheinbach – Gelsdorf – Ringen – Ahrweiler – Bad Neuenahr, 850 Walporzheim – Ahrweiler – Bad Neuenahr – Löhndorf – Sinzig, 851 Kripp > Remagen > Sinzig > Kripp, 852 Kripp > Sinzig > Remagen > Kripp, 853 Bad Neuenahr – Heppingen – Kirchdaun – Remagen, 854 Nierendorf – Bengen – Ringen / Ahrweiler – Bad Neuenahr, 858 Ahrweiler – Bad Neuenahr – Löhndorf – Sinzig, 859 Leimersdorf – Bengen – Ahrweiler – Bachem – Bad Neuenahr, 869 Altenburg – Altenahr – Dernau – Ahrweiler – Bad Neuenahr.Busergänzungsverkehr im Taubertal Linie 88b Tauberbischofsheim - Bad Mergentheim - Niederstetten
Landratsamt Main-Tauber-KreisTauberbischofsheimErgänzend zum SPNV auf der Westfrankenbahn werden auf der Linie 88b im Spätverkehr Leistungen im ÖPNV zwischen Tauberbischofsheim, Bad Mergentheim und Niederstetten angeboten. Das geplante Fahrplanvolumen umfasst drei tägliche Abfahrten und eine Abfahrt Freitag und Samstag in Tauberbischofsheim ZOB um 21:45 Uhr, 22:45 Uhr (bis Lauda ZOB), 23:45 Uhr und 0:30 (Freitag und Samstag) sowie eine Abfahrt Montag bis Samstag um 20:35 Uhr ab Bad Mergentheim Bahnhof nach Niederstetten ZOB. Weiter sind zwei tägliche Abfahrten ab Niederstetten ZOB um 21:15 Uhr und 23:20 Uhr (Montag bis Donnerstag und Sonntag nur bis Lauda) sowie zwei tägliche Abfahrten ab Lauda ZOB um 21:15 Uhr und 23:10 Uhr in Richtung Tauberbischofsheim geplant. Es sind Fahrzeuge gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG mit einem niederflurigen Bodenanteil (mindestens Low-Entry) einzusetzen, ausgestattet mit einer Klapprampe und einer Mehrzweckfläche auf der Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen gesichert mitgeführt werden können. Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen sowie im jeweiligen Gültigkeitsbereich der VAB-Tarif (www.vab-info.de), der NVM-Tarif (www.nahverkehr-mainfranken.de) und der VGN-Tarif (www.vgn.de) anzuwenden. Zusätzlich ist der BW-Tarif anzuerkennen und zu verkaufen (https://www.bwtarif.gmbh). Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/26-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab1_07_2027.pdf Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenPersonenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, MVV-Regionalbuslinie 505
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbHMünchenDeadline: Aug 29Der Landkreis Erding als Aufgabenträger, vertreten durch die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, beabsichtigt, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien, die Verkehrsleistung der MVV-Regionalbuslinie 505 mit Wirkung zum 10.12.2028 bis 11.12.2038 im offenen Verfahren gemäß § 15 VgV europaweit auszuschreiben (Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)). - Linienverkehr auf der MVV-Regionalbuslinie 505: Isen - Markt Schwaben Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss aber vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens 70 % der Betriebsleistungen selbst erbringen. Auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 wird verwiesen. Menge und Wert der Dienstleistung: - ca. 146.981 Nwkm/a - 2 Neufahrzeuge 12 m Niederflur- oder Low-Entry-Überland - ca. 32 Haltestellen - geschätzter Wert ohne MwSt: Spanne von 5 400 000 bis 6 000 000 EUR. Nähere Angaben zu Fahrplan bzw. Takt und den darüberhinausgehenden Informationen des Verkehrsvertrages finden Sie unter https://www.mvv-muenchen.de/mvv-und-service/ausschreibungen/index.html Zu näheren Angaben zu Qualitätszielen wird auf die Muster von Leistungsbeschreibung und Verkehrsvertrag verwiesen. https://www.mvv-muenchen.de/mvv-und-service/ausschreibungen/index.html Auf die Regelungen gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird hingewiesen. Ausschließliche Rechte werden eingeräumt. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen ähnliche Leistungen bereits mit Erfolg erbracht haben. Die Erbringung der Dienstleistungen ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: - Angaben und Formalitäten, die erforderlich
Frequently asked questions about this tender
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