BAHN-BKKFrankfurt am MainTED
Medizinische Hilfsmittel
Die BAHN-BKK beabsichtigt einen Vertrag über Hilfsmittellieferungen (Gesundheitsleistungen) inkl. der für die Versorgung erforderlichen Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] - Fünftes Buch [V] zu schließen, der keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen begründet. Gegenstand der Veröffentlichung ist d...
Assistive Devices
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- BAHN-BKK
- Published:
- August 26, 2026
- Deadline:
- September 26, 2026
- Topic:
- Assistive Devices
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Die BAHN-BKK beabsichtigt einen Vertrag über Hilfsmittellieferungen (Gesundheitsleistungen) inkl. der für die Versorgung erforderlichen Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] - Fünftes Buch [V] zu schließen, der keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen begründet. Gegenstand der Veröffentlichung ist die Anlage 20 zum Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel der BAHN-BKK. Diese Anlage wurde aktualisiert und steht auf der Homepage der BAHN-BKK und im MIP-Hilfsmittel-Management-Portal zur Einsicht bereit. Leistungserbringer können der Anlage 20 sowie dem Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel der BAHN-BKK jederzeit beitreten. Die Umsetzung der Anlage erfolgt, wenn Vertragsverhandlungen abgeschlossen sind bzw. zum 1. August 2026, wenn keine Verhandlungen gewünscht werden. Interessierte Leistungserbringer können mit der BAHN-BKK verhandeln und/oder der Anlage 20 beitreten. Die Vergütungsanlage gilt bis auf Weiteres ohne Bestimmung eines Enddatums. Kündigung und/oder Aktualisierung der Anlagen bzw. der Preise richten sich nach den Vorgaben des Rahmenvertrages der BAHN-BKK. Dieser ist zu finden auf der Homepage der BAHN-BKK unter folgendem Link: https://www.bahn-bkk.de/portale/leistungserbringer/hilfsmittelvertraege/vertragsmanager.html und im MIP-Hilfsmittel-Management-Portal. Auf der Homepage ist eine Registrierung erforderlich. Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge begründet. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 GWB, das Vergaberecht ist nicht anzuwenden. Die Leistungserbringer oder deren Verbände bzw. Zusammenschlüsse können dem Vertrag nach § 127 SGB V während der gesamten Laufzeit zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten.
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BAHN-BKKFrankfurt am MainDie BAHN-BKK beabsichtigt einen Vertrag über Hilfsmittellieferungen (Gesundheitsleistungen) inkl. der für die Versorgung erforderlichen Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] - Fünftes Buch [V] zu schließen, der keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen begründet. Gegenstand der Veröffentlichung ist die Anlage 20 zum Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel der BAHN-BKK. Diese Anlage wurde aktualisiert und steht auf der Homepage der BAHN-BKK und im MIP-Hilfsmittel-Management-Portal zur Einsicht bereit. Leistungserbringer können der Anlage 20 sowie dem Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel der BAHN-BKK jederzeit beitreten. Die Umsetzung der Anlage erfolgt, wenn Vertragsverhandlungen abgeschlossen sind bzw. zum 1. August 2026, wenn keine Verhandlungen gewünscht werden. Interessierte Leistungserbringer können mit der BAHN-BKK verhandeln und/oder der Anlage 20 beitreten. Die Vergütungsanlage gilt bis auf Weiteres ohne Bestimmung eines Enddatums. Kündigung und/oder Aktualisierung der Anlagen bzw. der Preise richten sich nach den Vorgaben des Rahmenvertrages der BAHN-BKK. Dieser ist zu finden auf der Homepage der BAHN-BKK unter folgendem Link: https://www.bahn-bkk.de/portale/leistungserbringer/hilfsmittelvertraege/vertragsmanager.html und im MIP-Hilfsmittel-Management-Portal. Auf der Homepage ist eine Registrierung erforderlich. Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge begründet. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 GWB, das Vergaberecht ist nicht anzuwenden. Die Leistungserbringer oder deren Verbände bzw. Zusammenschlüsse können dem Vertrag nach § 127 SGB V während der gesamten Laufzeit zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten.Medizinischer Fachhandel
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