IKK classicDresden
Software z. Ermittl. v. Kostenerstattungsbeträgen § 13 Abs. 2 SGB V im ambulant ärztlichen Bereich
Im Zuge des Digitalisierungsprozesses strebt die Auftraggeberin an, die Ermittlung von Kostenerstattungsbeträgen im ambulant ärztlichen Bereich für Versicherte, die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben, zukünftig mit Unterstützung durch Softwareprodukte durchzuführen. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin eine Software...
Software Development, Software Licences
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- IKK classic
- Published:
- August 10, 2026
- Deadline:
- Not specified
- Topic:
- Software Development
Tender description
Im Zuge des Digitalisierungsprozesses strebt die Auftraggeberin an, die Ermittlung von Kostenerstattungsbeträgen im ambulant ärztlichen Bereich für Versicherte, die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben, zukünftig mit Unterstützung durch Softwareprodukte durchzuführen. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin eine Softwarelösung zur Implementierung in den bestehenden Bearbeitungsprozess zur Verfügung stellen, um die Kostenerstattungsbeträge ambulanter ärztlicher Leistungen umrechnen zu können.
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IKK classicDresdenIm Zuge des Digitalisierungsprozesses strebt die Auftraggeberin an, die Ermittlung von Kostenerstattungsbeträgen im ambulant ärztlichen Bereich für Versicherte, die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben, zukünftig mit Unterstützung durch Softwareprodukte durchzuführen. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin eine Softwarelösung zur Implementierung in den bestehenden Bearbeitungsprozess zur Verfügung stellen, um die Kostenerstattungsbeträge ambulanter ärztlicher Leistungen umrechnen zu können. Für die ca. 3.200 Versicherten (Stand 01.03.2026), die die Möglichkeit der Kostenerstattung nutzen, hat die Auftraggeberin einen besonderen Anspruch an die Qualität der Dienstleistung. Daher ist es der Auftraggeberin wichtig, im Zielprozess effiziente Arbeitsstrukturen zu schaffen, die kurze Bearbeitungszeiten und valide Ergebnisse ermöglichen. Zur Ergebnismessung sollen zudem Auswertungen für die Erstellung von Statistiken möglich sein. Gegenstand der zu erbringenden Leistungen ist - die Überlassung einer Software zur Ermittlung von Kostenerstattungsbeträgen für ambulante ärztliche Leistungen als Software-as-a-Service-Lösung (SaaS), - die Implementierung und Konfiguration dieser SaaS-Lösung, - die Bereitstellung einer Lizenz für zehn Nutzer zur Nutzung der Software, - die Beratung und Unterstützung in der Administration der Einstellungen, - Schulung der Anwender der Auftraggeberin im Rahmen der Einführung, - Hosting (ausschließlich auf Servern in Deutschland oder EU zulässig) und Softwarepflege sowie - der Support (nicht im Follow-the-sun-Prinzip). Die funktionalen, technischen und sonstigen Anforderungen an die Software bzw. Dienstleistung ergeben sich im Einzelnen aus dem Fragenkatalog (81) sowie den Ziffern 3 bis 7. Die vertragliche Grundlage der Leistungserbringung bildet der EVB-IT-Dienstvertrag (50), den die Auftraggeberin mit dem Auftragnehmer diesbezüglich schließt.Software z. Ermittl. v. Kostenerstattungsbeträgen § 13 Abs. 2 SGB V im ambulant ärztlichen Bereich
IKK classicDresdenIm Zuge des Digitalisierungsprozesses strebt die Auftraggeberin an, die Ermittlung von Kostenerstattungsbeträgen im ambulant ärztlichen Bereich für Versicherte, die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben, zukünftig mit Unterstützung durch Softwareprodukte durchzuführen. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin eine Softwarelösung zur Implementierung in den bestehenden Bearbeitungsprozess zur Verfügung stellen, um die Kostenerstattungsbeträge ambulanter ärztlicher Leistungen umrechnen zu können. Für die ca. 3.200 Versicherten (Stand 01.03.2026), die die Möglichkeit der Kostenerstattung nutzen, hat die Auftraggeberin einen besonderen Anspruch an die Qualität der Dienstleistung. Daher ist es der Auftraggeberin wichtig, im Zielprozess effiziente Arbeitsstrukturen zu schaffen, die kurze Bearbeitungszeiten und valide Ergebnisse ermöglichen. Zur Ergebnismessung sollen zudem Auswertungen für die Erstellung von Statistiken möglich sein. Gegenstand der zu erbringenden Leistungen ist - die Überlassung einer Software zur Ermittlung von Kostenerstattungsbeträgen für ambulante ärztliche Leistungen als Software-as-a-Service-Lösung (SaaS), - die Implementierung und Konfiguration dieser SaaS-Lösung, - die Bereitstellung einer Lizenz für zehn Nutzer zur Nutzung der Software, - die Beratung und Unterstützung in der Administration der Einstellungen, - Schulung der Anwender der Auftraggeberin im Rahmen der Einführung, - Hosting (ausschließlich auf Servern in Deutschland oder EU zulässig) und Softwarepflege sowie - der Support (nicht im Follow-the-sun-Prinzip). Die funktionalen, technischen und sonstigen Anforderungen an die Software bzw. Dienstleistung ergeben sich im Einzelnen aus dem Fragenkatalog (81) sowie den Ziffern 3 bis 7. Die vertragliche Grundlage der Leistungserbringung bildet der EVB-IT-Dienstvertrag (50), den die Auftraggeberin mit dem Auftragnehmer diesbezüglich schließt.2. Stufe (Angebotsphase) Ausschreibung Vertrag gemäß § 140a SGB V "Videosprechstunde in den digitalen Versicherten-Services der Auftraggeberin"
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurtGegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens war die Bereitstellung eines Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung via Videosprechstunde innerhalb der digitalen Anwendung der Auftraggeberin. Hierfür sollte ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen werden. Im Rahmen seines Angebotes bietet der Auftragnehmer eine technische Gesamtlösung zur Vorbereitung und technischen Durchführung einer Videosprechstunde für die nutzungsberechtigten Versicherten an. Das Angebot des Auftragnehmers besteht aus einer vorgelagerten Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software, einer digitalen Terminvereinbarung sowie der Organisation und technischen Durchführung der Videosprechstunde (nachfolgend "Videosprechstundenprozess"). Die Organisation und Einbindung von Vertragsärzten, welche die Nutzer im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln, ist des Weiteren Gegenstand des Angebotes. Der Auftragnehmer hat hierfür eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten für die Durchführung von Videosprechstunden gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) vertraglich zu binden. Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbesondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebotes dieser Ausschreibung. Die ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet. Unabhängig davon, hat der gesamte "Videosprechstundenprozess" des Auftragnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87 2o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä ergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Das Angebot schließt nicht aus, dass die Versicherten Vertragsärzte persönlich konsultieren oder andere Videodienstanbieter, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung, nutzen. Bei Bedarf der Auftraggeberin muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zur Erweiterung des Versorgungsangebotes und der bedarfsgerechten Steuerung in Versorgungspfade den Videosprechstundenprozess des Auftragnehmers zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie der Technischen Leistungsbeschreibung, welche den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhänge 1 und 2 zu Anlage 1 beigefügt sind, zu entnehmen. Die AOK NordWest, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund (nachfolgend: "Abrufberechtigte") ist berechtigt, die Leistung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, ab Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer abzurufen. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nebst aller Anhänge (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase nebst Anhängen und Annexen) gelten, sofern die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrechts Gebrauch macht, für die Abrufberechtigte entsprechend, wobei im erforderlichen Rahmen in dem eigenständigen Vertrag zwischen der Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kassenspezifische Abweichungen einzelvertraglich geregelt werden können. Die Abrufberechtigte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dem Rahmenvertrag dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Eine Mindestabnahmemenge wird für die Abrufrufberechtigte ebenfalls nicht vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen sowie Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 6 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. V. 17.06.2021, C - 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 4,2 Mio. EUR netto. Für den Fall, dass die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrecht Gebrauch macht, beträgt die Höchstmenge für diese insgesamt max. 3,6 Mio. EUR netto. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein. Gleiches gilt für die Abrufrufberechtigte im Falle des Abrufs. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Regelungen (Anlage 1 und Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen.
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