Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF)Frankfurt am Main
Öffentliche Ausschreibung (Dienstleistung)Schienenersatzverkehr (SEV für DTC-Testfahrt am 12.09.2026 zwischen den Haltestellen Konstablerwache und Preungesheim
Öffentliche Ausschreibung (Dienstleistung)Schienenersatzverkehr (SEV für DTC-Testfahrt am 12.09.2026 zwischen den Haltestellen Konstablerwache und Preungesheim SEV für Linie U5 Schienenersatzverkehr zwischen den Haltestellen Konstablerwache und Preungesheim Start: Samstag 12.09.2026, Betriebsbeginn Ende: Samstag 12.09.2026, Betriebsende
Passenger Transport
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF)
- Published:
- August 25, 2026
- Deadline:
- September 06, 2026
- Topic:
- Passenger Transport
Tender description
Öffentliche Ausschreibung (Dienstleistung)Schienenersatzverkehr (SEV für DTC-Testfahrt am 12.09.2026 zwischen den Haltestellen Konstablerwache und Preungesheim SEV für Linie U5 Schienenersatzverkehr zwischen den Haltestellen Konstablerwache und Preungesheim Start: Samstag 12.09.2026, Betriebsbeginn Ende: Samstag 12.09.2026, Betriebsende
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Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF)Frankfurt am MainDeadline: Sep 07sowie den Ort der Leistungserbringung Schienenersatzverkehr (SEV für DTC-Testfahrt am 12.09.2026 zwischen den Haltestellen Konstablerwache und Preungesheim SEV für Linie U5 Schienenersatzverkehr zwischen den Haltestellen Konstablerwache und Preungesheim Start: Samstag 12.09.2026, Betriebsbeginn Ende: Samstag 12.09.2026, Betriebsende Ort der Leistungserbringung: 60311 Frankfurt am MainÖffentliche Ausschreibung (Dienstleistung)Schienenersatzverkehr (SEV) vom 26.09.2026 bis 27.09.2026 zwischen den Haltestellen Galluswarte und Zuckschwerdtstraße
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Landratsamt Main-Tauber-KreisTauberbischofsheimErgänzend zum SPNV auf der Westfrankenbahn werden auf der Linie 88b im Spätverkehr Leistungen im ÖPNV zwischen Tauberbischofsheim, Bad Mergentheim und Niederstetten angeboten. Das geplante Fahrplanvolumen umfasst drei tägliche Abfahrten und eine Abfahrt Freitag und Samstag in Tauberbischofsheim ZOB um 21:45 Uhr, 22:45 Uhr (bis Lauda ZOB), 23:45 Uhr und 0:30 (Freitag und Samstag) sowie eine Abfahrt Montag bis Samstag um 20:35 Uhr ab Bad Mergentheim Bahnhof nach Niederstetten ZOB. Weiter sind zwei tägliche Abfahrten ab Niederstetten ZOB um 21:15 Uhr und 23:20 Uhr (Montag bis Donnerstag und Sonntag nur bis Lauda) sowie zwei tägliche Abfahrten ab Lauda ZOB um 21:15 Uhr und 23:10 Uhr in Richtung Tauberbischofsheim geplant. Es sind Fahrzeuge gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG mit einem niederflurigen Bodenanteil (mindestens Low-Entry) einzusetzen, ausgestattet mit einer Klapprampe und einer Mehrzweckfläche auf der Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen gesichert mitgeführt werden können. Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen sowie im jeweiligen Gültigkeitsbereich der VAB-Tarif (www.vab-info.de), der NVM-Tarif (www.nahverkehr-mainfranken.de) und der VGN-Tarif (www.vgn.de) anzuwenden. Zusätzlich ist der BW-Tarif anzuerkennen und zu verkaufen (https://www.bwtarif.gmbh). Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/26-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab1_07_2027.pdf Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenSEV Brennersperre Nah- und Fernverkehr 17.07.2026 - 02.08.2026 - SEV Brennersperre Nah- und Fernverkehr 17.07.2026 - 02.08.2026
Österreichische Postbus AktiengesellschaftWienSchienenersatzverkehr durch die Sperre der Brennerstrecke von 17.7.2026 bis 2.8.2026 Brenner FV 3 Brenner FV 8Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, MVV-Regionalbuslinie 505
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbHMünchenDeadline: Aug 29Der Landkreis Erding als Aufgabenträger, vertreten durch die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, beabsichtigt, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien, die Verkehrsleistung der MVV-Regionalbuslinie 505 mit Wirkung zum 10.12.2028 bis 11.12.2038 im offenen Verfahren gemäß § 15 VgV europaweit auszuschreiben (Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)). - Linienverkehr auf der MVV-Regionalbuslinie 505: Isen - Markt Schwaben Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss aber vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens 70 % der Betriebsleistungen selbst erbringen. Auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 wird verwiesen. Menge und Wert der Dienstleistung: - ca. 146.981 Nwkm/a - 2 Neufahrzeuge 12 m Niederflur- oder Low-Entry-Überland - ca. 32 Haltestellen - geschätzter Wert ohne MwSt: Spanne von 5 400 000 bis 6 000 000 EUR. Nähere Angaben zu Fahrplan bzw. Takt und den darüberhinausgehenden Informationen des Verkehrsvertrages finden Sie unter https://www.mvv-muenchen.de/mvv-und-service/ausschreibungen/index.html Zu näheren Angaben zu Qualitätszielen wird auf die Muster von Leistungsbeschreibung und Verkehrsvertrag verwiesen. https://www.mvv-muenchen.de/mvv-und-service/ausschreibungen/index.html Auf die Regelungen gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird hingewiesen. Ausschließliche Rechte werden eingeräumt. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen ähnliche Leistungen bereits mit Erfolg erbracht haben. Die Erbringung der Dienstleistungen ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: - Angaben und Formalitäten, die erforderlichVÖ-2026-298 Schienenersatzverkehr Klosterneuburg - St. Andrä (17.08. bis 06.09.2026)
Österreichische Postbus AktiengesellschaftWienSchienenersatzverkehr Stammstrecke zwischen Klosterneuburg – St. Andrä [Betra ID 1180] (Vergabezeitraum 17.08. bis 06.09.2026) LP3Linienbündel Rhein-Ahr
Kreisverwaltung Ahrweiler - Stabsstelle Hochwasserresilienz und AufbaukoordinationBad Neuenahr-AhrweilerDeadline: Aug 26Linienbündel Rhein-Ahr mit den Linien: 824 Brohl – Bad Breisig – Sinzig – Remagen, 826 Rolandswerth – Oberwinter – Remagen – Sinzig, 827 Oedingen – Oberwinter – Remagen – Sinzig, 828 Kirchdaum – Heimersheim / Bad Neuenahr – Ahrweiler, 829 Heimersheim – Bad Neuenahr, 830 Ahrweiler – Bad Neuenahr – Löhndorf – Sinzig, 831 Heimersheim – Bad Neuenahr – Ahrweiler, 832 Bachem – Bad Neuenahr, 834 Kirchdaun – Leimersdorf – Nierendorf – Kirchdaun, 835 Remagen – Heppingen – Ringen, 836 Kripp – Sinzig – Bad Bodendorf – Bad Neuenahr – Ahrweiler, 837 Esch – Gelsdorf, 838 Unkelbach – Birresdorf – Ahrweiler – Bad Neuenahr, 839 Krälingen / Gelsdorf – Ringen – Ahrweiler – Bad Neuenahr, 840 Ahrbrück – Altenahr – Kalenborn – Hilberath – Rheinbach, 841 Berkum – Werthhoven – Oberwinter – Remagen, 842 Bad Bodendorf – Sinzig – Kripp – Remagen, 844 Krälingen – Rheinbach, 846 Rolandswerth – Remagen / Mehlem, 847 Krälingen – Hilberath – Kalenborn – Ringen, 848 Meckenheim – Ringen – Bad Neuenahr, 849 Rheinbach – Gelsdorf – Ringen – Ahrweiler – Bad Neuenahr, 850 Walporzheim – Ahrweiler – Bad Neuenahr – Löhndorf – Sinzig, 851 Kripp > Remagen > Sinzig > Kripp, 852 Kripp > Sinzig > Remagen > Kripp, 853 Bad Neuenahr – Heppingen – Kirchdaun – Remagen, 854 Nierendorf – Bengen – Ringen / Ahrweiler – Bad Neuenahr, 858 Ahrweiler – Bad Neuenahr – Löhndorf – Sinzig, 859 Leimersdorf – Bengen – Ahrweiler – Bachem – Bad Neuenahr, 869 Altenburg – Altenahr – Dernau – Ahrweiler – Bad Neuenahr.Inhousevergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen nach Art. 5 Abs.1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im integrierten Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG
Stadt AachenAachenDie Stadt und die StädteRegion Aachen sind Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) und zugleich zuständige Behörden nach Art. 2 Buchstabe b) VO 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 3 S. 3 PBefG für die Vergabe von öDA. Die Stadt und die StädteRegion Aachen haben sich verständigt, dass die Vergabe des öDA an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG) für das Gebiet der StädteRegion Aachen einschließlich Stadt Aachen durch die Stadt Aachen erfolgt. Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Zu diesem Zweck wird die StädteRegion Aachen ihr Recht als zuständige Behörde, öDA über öffentliche Personenverkehrsdienste auf ihrem Gebiet zu vergeben, auf die Stadt Aachen im Wege einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen gemäß § 23 Abs. 1 Alt.1 und Abs. 2 Satz 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) übertragen. Die Inhousevergabe umfasst die Zielnetze 2028 Stadt Aachen und 2028 StädteRegion Aachen als integriertes Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG entsprechend Anlage 1 zum "Ergänzenden Dokument". Die von der beabsichtigten Direktvergabe an die ASEAG mit umfassten abgehenden Linien und sonstigen Teildienste sind mit den benachbarten Aufgabenträgern (vgl. Anlage 1 zum "Ergänzenden Dokument") verbindlich abgestimmt bzw. werden über entsprechende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme mitumfasst sein. Darüber hinaus planen Stadt, StädteRegion Aachen und die regionsangehörigen Kommunen Würselen, Alsdorf und Baesweiler das Projekt „RegioTram Aachen“ (vgl. Ziffer 2.4.1. und 4.3.1. im Modul 4 des Nahverkehrsplans der Stadt Aachen). Vor diesem Hintergrund betraut die Stadt Aachen die ASEAG im Rahmen der Direktvergabe des aktuell anstehenden öDA vorbereitend auch mit der Erbringung von Vorbetriebsleistungen für die Regiotram. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Ziffer 2 des „Ergänzenden Dokuments“. Die Einzelheiten zu den (Mindest )Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG ebenfalls dem „Ergänzenden Dokument“ und den Nahverkehrsplänen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen zu entnehmen. Das Verkehrsunternehmen hat bei der Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den einbezogenen Linien ausschließlich die gültigen Tarife der Region (Rheinlandtarif) nebst den Übergangstarifen, Bundes- und Landestarifen (z. B. Deutschlandticket, NRW-Tarif) und Sondertarifen (z. B. Euregioticket, Anruf-Sammel-Auto (ASA)) anzuwenden. Alle Tarife in der Region AVV/VRS („Rheinland“) sind im Internet unter https://avv.de/de/ abrufbar. Des Weiteren sind auf dem Gebiet der Stadt Aachen und StädteRegion Aachen und bei Fahrten in das übrige Rheinland-Netz die geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Qualitätsstandards und Richtlinien der AVV GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolger zu beachten. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.aachen.de/in-aachen-leben/mobilitaet-verkehr/mobilitaetskonzepte/oepnv-konzept/oeda/ , der Nahverkehrsplan der Stadt Aachen unter https://www.aachen.de/in-aachen-leben/mobilitaet-verkehr/mobilitaetskonzepte/oepnv-konzept/nahverkehrsplan/ und der Nahverkehrsplan der StädteRegion Aachen unter https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/mobilitaet-und-klimaschutz-s-64/mobilitaet/nahverkehrsplan abrufbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. Betriebsaufnahme ist der 10.12.2027. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 09.12.2037. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, der ASEAG für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA ermöglicht Anpassungen des Verkehrsangebots innerhalb eines vorgegebenen Rahmens, um eine ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG sicherzustellen. Anlass hierfür können veränderte Verkehrsbedarfe, technische Entwicklungen, umwelt- und klimapolitische Anforderungen, strukturelle Veränderungen sowie fortentwickelte planerische Vorgaben der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen sein. Quantitative Änderungen betreffen den Umfang und die Ausgestaltung des Angebots und umfassen etwa die Einrichtung oder Einstellung von Linien, Anpassungen von Linienführung, Anfangs- und Endpunkten sowie Bedienumfang, Änderungen von Bedienzeiten und Taktung, Anschlussvorgaben, die Umstellung zwischen regulärer Bedienung und Bedarfsverkehren sowie die Einführung innovativer Bedienungsformen. Die insgesamt erbrachte Verkehrsmenge kann sich dabei sowohl erhöhen als auch verringern. Qualitative Änderungen betreffen die Anforderungen an die Leistungserbringung und umfassen u.a. Anpassungen der eingesetzten Fahrzeuge, der Betriebssteuerung sowie des Fahrzeug- und Beschwerdemanagements einschließlich der Ausgestaltung von Tarif und Vertrieb. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Die ASEAG ihrerseits wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370/2007 selbst erbringen. Dieser Eigenanteil liegt bei mindestens 20% bis 30 % (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.02.20- Verg 26/17).
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