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Liniennetz am Hochrhein und Fahrpläne
Das Liniennetz am Hochrhein ist grundsätzlich gut ausgebaut und erfüllt eine wichtige Funktion für die regionale Mobilität. Gleichzeitig sind sowohl das Liniennetz als auch die Fahrpläne über viele Jahre historisch gewachsen, wodurch sich zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen entwickelt haben. Dies führt teilweise zu einer eingeschrän...
Passenger Transport, School Transport
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- Landratsamt Lörrach
- Published:
- July 22, 2026
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- Topic:
- Passenger Transport
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Das Liniennetz am Hochrhein ist grundsätzlich gut ausgebaut und erfüllt eine wichtige Funktion für die regionale Mobilität. Gleichzeitig sind sowohl das Liniennetz als auch die Fahrpläne über viele Jahre historisch gewachsen, wodurch sich zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen entwickelt haben. Dies führt teilweise zu einer eingeschränkten Übersichtlichkeit und erschwert die Nutzung des öffentlichen Verkehrs. So weisen Fahrpläne nicht durchgängig einheitliche Systematik oder Regelmäßigkeit auf, Abfahrtszeiten variieren und an Schul- beziehungsweise Ferientagen und es bestehen teilweise unterschiedliche Betriebs- und Linienführungen. Hinzu kommt, dass unter derselben Liniennummer verschiedene Kurse und Linienführungen angeboten werden, was die Nachvollziehbarkeit für Fahrgäste zusätzlich erschwert. Mit Blick auf die ebenfalls ab Dezember 2027 geplanten Anpassungen auf der Hochrheinbahn besteht zudem die Herausforderung, dass einzelne Anschlüsse zwischen Schienenpersonennahverkehr und Bus nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gewährleistet werden können. Dadurch drohen Verschlechterungen bei den Umsteigebeziehungen und eine insgesamt geringere Attraktivität des öffentlichen Verkehrsangebots. Die Genehmigungen für die oben genannten Buslinien laufen sämtlich gegen Ende 2027 aus. Das Linienbündel Hochrhein und der Stadtverkehr Rheinfelden, müssen deshalb für die Jahre 2028 - 2032 neu am Markt platziert werden. Durch die bessere Verzahnung der bestehenden Angebote und gezielte Anpassungen im Liniennetz und bei den Fahrplänen konnte ein stimmiges und zukunftsfähiges ÖPNV-Angebot entwickelt werden. Im Ergebnis steht ein neues Linienbündel welches den Stadtverkehr Rheinfelden sinnvoll integriert. Das vorgeschlagenen Konzepts ist möglichst einfach und systematisch vertaktet aufgebaut, was im Vergleich zum heutigen historisch gewachsenen Angebot tendenziell zu mehr Kurspaaren pro Tag führt. Die Grundsätze lauten wie folgt: Montag - Freitag - Betriebszeiten i.d.R. zwische
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8Linienbündel Hochrhein
Landratsamt Lörrach, FB Planung & BauLörrachDeadline: Aug 23Das Liniennetz am Hochrhein ist grundsätzlich gut ausgebaut und erfüllt eine wichtige Funktion für die regionale Mobilität. Gleichzeitig sind sowohl das Liniennetz als auch die Fahrpläne über viele Jahre historisch gewachsen, wodurch sich zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen entwickelt haben. Dies führt teilweise zu einer eingeschränkten Übersichtlichkeit und erschwert die Nutzung des öffentlichen Verkehrs. So weisen Fahrpläne nicht durchgängig einheitliche Systematik oder Regelmäßigkeit auf, Abfahrtszeiten variieren und an Schul- beziehungsweise Ferientagen und es bestehen teilweise unterschiedliche Betriebs- und Linienführungen. Hinzu kommt, dass unter derselben Liniennummer verschiedene Kurse und Linienführungen angeboten werden, was die Nachvollziehbarkeit für Fahrgäste zusätzlich erschwert. Mit Blick auf die ebenfalls ab Dezember 2027 geplanten Anpassungen auf der Hochrheinbahn besteht zudem die Herausforderung, dass einzelne Anschlüsse zwischen Schienenpersonennahverkehr und Bus nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gewährleistet werden können. Dadurch drohen Verschlechterungen bei den Umsteigebeziehungen und eine insgesamt geringere Attraktivität des öffentlichen Verkehrsangebots. Die Genehmigungen für die oben genannten Buslinien laufen sämtlich gegen Ende 2027 aus. Das Linienbündel Hochrhein und der Stadtverkehr Rheinfelden, müssen deshalb für die Jahre 2028 - 2032 neu am Markt platziert werden. Durch die bessere Verzahnung der bestehenden Angebote und gezielte Anpassungen im Liniennetz und bei den Fahrplänen konnte ein stimmiges und zukunftsfähiges ÖPNV-Angebot entwickelt werden. Im Ergebnis steht ein neues Linienbündel welches den Stadtverkehr Rheinfelden sinnvoll integriert. Das vorgeschlagenen Konzepts ist möglichst einfach und systematisch vertaktet aufgebaut, was im Vergleich zum heutigen historisch gewachsenen Angebot tendenziell zu mehr Kurspaaren pro Tag führt. Die Grundsätze lauten wie folgt: Montag - Freitag - Betriebszeiten i.d.R. zwischen 05:00 und 20:00 Uhr, teilweise mit Angebot bis 24:00 Uhr - Grundsätzlich durchgehendes Angebot mit gleichbleibendem Takt - Hauptverkehrszeiten morgens (ca. 05:30-08:30 Uhr) und abends (16:00-19:00 Uhr) mit ggf. dichterem oder angepasstem Angebot Samstag - Ähnliches Angebot wie werktags mit ggf. kürzeren Betriebszeiten (z. B. 07:00 bis 20:00 Uhr) Sonntag - Angebot deutlich eingeschränkt Das neue Linienbündel Hochrhein besteht ausfolgenden Linien: Linie 401 Rheinfelden - Grenzach-Whylen -(Lörrach) Linie 402 Schopfheim - Rheinfelden Linie 403 (Rheinfelden) - Schwörstadt - Schopfheim Linie 405 Rheinfelden - Lörrach Linie 406 Rheinfelden -Dreiland Klinikum Linie 407 Whylen - Dreiland Klinikum Linie 412 Stadtverkehr: Rheinfelden Schildgasse - Rheinfelden/CH Linie 414 Stadtverkehr: Rheinfelden Bf - Riedmatt Linie 470 Ergänzende Linie deren Funktion im Schülerverkehr liegt Details zu Betriebszeiten und Takt können der Anlage 2.1 Bedienungshäufigkeit Hochrhein entnommen werden.Beschaffung von ÖPNV-Leistungen im Linienbündel Stadverkehr Memmingen auf den Linien 1 - 8
Stadt MemmingenMemmingenDeadline: Sep 03Gegenstand der Beschaffung ist die Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste im Linienbündel Stadtverkehr Memmingen auf den Linien 1 bis 8 durch Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Auftrag umfasst die Durchführung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen einschließlich der Leistungsbeschreibung und des Verkehrsvertrags. Zum Leistungsumfang gehört auch die Verpflichtung des Auftragnehmers, die für die Durchführung der Verkehrsleistungen erforderlichen Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) rechtzeitig zu beantragen, zu erlangen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Auftraggeber beabsichtigt, den öffentlichen Personennahverkehr im Aufgabengebiet der Stadt Memmingen zu sichern und weiterzuentwickeln. Auf Grundlage des vom Stadtrat beschlossenen Nahverkehrsplans soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit ein attraktiver, zuverlässiger und den verkehrlichen, sozialen, umweltpolitischen sowie landesplanerischen Anforderungen entsprechender ÖPNV gewährleistet werden. Zu diesem Zweck schließt der Auftraggeber einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von Verkehrsleistungen auf den vertragsgegenständlichen Linien. Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen ergeben sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung, dem Verkehrsvertrag sowie den weiteren Vergabeunterlagen. Angaben zu Optionen Der Erwerber (Auftraggeber) behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Betriebsstufe 3 (pauschalierte Jahresleistung) umfasst einzelne Zusatzleistungen je Linie, die bei Bedarf als Option beauftragt werden. Ein Anspruch auf Bestellung erfolgt nicht und steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stadt Memmingen, der betroffenen Gemeinden Heimertingen (Linie 2) bzw. Buxheim (Linie 4) sowie der Abstimmung mit dem Landkreis Unterallgäu als zuständiger ÖPNV-Aufgabenträger und soll wie folgt mit angeboten werden: 3.3.1. Linie 1: keine zusätzliche Option 3.3.2. Linie 2: ca. 34.752,00 Nutzwagenkilometer/Jahr Verlängerung Linie 2 von Steinheim nach Heimertingen 3.3.3. Linie 3: keine zusätzliche Option 3.3.4. Linie 4: ca. 044.255,00 Nutzwagenkilometer/Jahr Verlängerung Linie 4 von Klinikum (neu) nach Buxheim 3.3.5. Linie 5: ca. 032.880,00 Nutzwagenkilometer/Jahr Verdichtung Linie 5 auf 30-Minuten-Takt 3.3.6. Linie 6: keine zusätzliche Option 3.3.7. Linie 7: keine zusätzliche Option 3.3.8. Linie 8: keine zusätzliche Option.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in dem Landkreis Böblingen, Verkehrsraum Linienbündel BB03 "Nördliches Heckengäu"
Klinikverbund Südwest gGmbH im Namen und auf Rechnung für den Eigenbetrieb Gebäudemanagement des Landkreises BöblingenBöblingenDeadline: Oct 05Der öffentliche Auftraggeber ist der zuständige Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Baden-Württemberg (ÖPNVG BW). Der Auftraggeber ist gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007). Der Landkreis ist damit für die Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots in seinem Wirkungskreis zuständig (§ 8 Abs. 3 PBefG). Nachdem die aktuelle Verkehrsbedienung im Linienbündel BB03 zum 30.06.2027 endet, war die Verkehrsleistung ab dem 01.07.2027 zu gewährleisten, mithin neu auszuschreiben. Zur Vergabe kommen die Busverkehrsleistungen auf den nachfolgenden aufgelisteten VVS-Linien: - Linie 636 Weissach - Flacht - Perouse - Rutesheim - Renningen - Linie 637 Renningen Süd - Bf - Robert-Bosch-Campus - Malmsheim (- Rutesheim) Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach § 42 PBefG genehmigt werden sollen. Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Zu beachten ist, dass eine Option auf der Linie 637 zur Ausschreibung kommt. In der Option werden zusätzliche Fahrten zwischen Renningen Bahnhof und dem Robert-Bosch-Campus angeboten. Im Rahmen der Inbetriebnahme des Eisenbahninfrastrukturprojektes Stuttgart 21 (S21) kann es zu Verschiebungen im S-Bahn- und/ oder Regionalverkehr kommen. Die Deutsche Bahn hat im Juni 2026 eine stufenweise Inbetriebnahme ab vrsl. Dezember 2031 angekündigt. Daher sind die vorgegebenen Busfahrpläne nach Umstellung der S-Bahn- und/oder Regionalverkehre durch den Auftragnehmer auf Kompatibilität mit den dann geltenden S-Bahn- und/ oder Regionalverkehrsfahrplänen zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sind mit dem Aufgabenträger und ggf. dem VVS rechtzeitig abzustimmen und umzusetzen. Das Letztentscheidungsrecht hat der Aufgabenträger. Der Auftraggeber stellt klar, dass es sich bei dem beschriebenen Mechanismus um Optionen im Sinne des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB handelt, welche im Falle einer, auch späteren, Inbetriebnahme von S 21 eine Auftragsänderung ohne Neuausschreibung ermöglichen. Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD). Näheres ist Ziff. 5.1. zu entnehmen.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Diepholz Nordwest
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenDeadline: Jul 29A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.08.2028. Betriebsende ist voraussichtlich am 31.07.2038. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung -Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung Linienbündel Diepholz Nordwest" einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.zvbn.de/vorabbekanntmachung/ Das ergänzende Dokument enthält jeweils verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des ZVBN als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.Inhousevergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen nach Art. 5 Abs.1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im integrierten Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG
Stadt AachenAachenDeadline: Aug 28Die Stadt und die StädteRegion Aachen sind Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) und zugleich zuständige Behörden nach Art. 2 Buchstabe b) VO 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 3 S. 3 PBefG für die Vergabe von öDA. Die Stadt und die StädteRegion Aachen haben sich verständigt, dass die Vergabe des öDA an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG) für das Gebiet der StädteRegion Aachen einschließlich Stadt Aachen durch die Stadt Aachen erfolgt. Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Zu diesem Zweck wird die StädteRegion Aachen ihr Recht als zuständige Behörde, öDA über öffentliche Personenverkehrsdienste auf ihrem Gebiet zu vergeben, auf die Stadt Aachen im Wege einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen gemäß § 23 Abs. 1 Alt.1 und Abs. 2 Satz 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) übertragen. Die Inhousevergabe umfasst die Zielnetze 2028 Stadt Aachen und 2028 StädteRegion Aachen als integriertes Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG entsprechend Anlage 1 zum "Ergänzenden Dokument". Die von der beabsichtigten Direktvergabe an die ASEAG mit umfassten abgehenden Linien und sonstigen Teildienste sind mit den benachbarten Aufgabenträgern (vgl. Anlage 1 zum "Ergänzenden Dokument") verbindlich abgestimmt bzw. werden über entsprechende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme mitumfasst sein. Darüber hinaus planen Stadt, StädteRegion Aachen und die regionsangehörigen Kommunen Würselen, Alsdorf und Baesweiler das Projekt „RegioTram Aachen“ (vgl. Ziffer 2.4.1. und 4.3.1. im Modul 4 des Nahverkehrsplans der Stadt Aachen). Vor diesem Hintergrund betraut die Stadt Aachen die ASEAG im Rahmen der Direktvergabe des aktuell anstehenden öDA vorbereitend auch mit der Erbringung von Vorbetriebsleistungen für die Regiotram. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Ziffer 2 des „Ergänzenden Dokuments“. Die Einzelheiten zu den (Mindest )Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG ebenfalls dem „Ergänzenden Dokument“ und den Nahverkehrsplänen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen zu entnehmen. Das Verkehrsunternehmen hat bei der Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den einbezogenen Linien ausschließlich die gültigen Tarife der Region (Rheinlandtarif) nebst den Übergangstarifen, Bundes- und Landestarifen (z. B. Deutschlandticket, NRW-Tarif) und Sondertarifen (z. B. Euregioticket, Anruf-Sammel-Auto (ASA)) anzuwenden. Alle Tarife in der Region AVV/VRS („Rheinland“) sind im Internet unter https://avv.de/de/ abrufbar. Des Weiteren sind auf dem Gebiet der Stadt Aachen und StädteRegion Aachen und bei Fahrten in das übrige Rheinland-Netz die geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Qualitätsstandards und Richtlinien der AVV GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolger zu beachten. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.aachen.de/in-aachen-leben/mobilitaet-verkehr/mobilitaetskonzepte/oepnv-konzept/oeda/ , der Nahverkehrsplan der Stadt Aachen unter https://www.aachen.de/in-aachen-leben/mobilitaet-verkehr/mobilitaetskonzepte/oepnv-konzept/nahverkehrsplan/ und der Nahverkehrsplan der StädteRegion Aachen unter https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/mobilitaet-und-klimaschutz-s-64/mobilitaet/nahverkehrsplan abrufbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. Betriebsaufnahme ist der 10.12.2027. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 09.12.2037. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, der ASEAG für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA ermöglicht Anpassungen des Verkehrsangebots innerhalb eines vorgegebenen Rahmens, um eine ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG sicherzustellen. Anlass hierfür können veränderte Verkehrsbedarfe, technische Entwicklungen, umwelt- und klimapolitische Anforderungen, strukturelle Veränderungen sowie fortentwickelte planerische Vorgaben der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen sein. Quantitative Änderungen betreffen den Umfang und die Ausgestaltung des Angebots und umfassen etwa die Einrichtung oder Einstellung von Linien, Anpassungen von Linienführung, Anfangs- und Endpunkten sowie Bedienumfang, Änderungen von Bedienzeiten und Taktung, Anschlussvorgaben, die Umstellung zwischen regulärer Bedienung und Bedarfsverkehren sowie die Einführung innovativer Bedienungsformen. Die insgesamt erbrachte Verkehrsmenge kann sich dabei sowohl erhöhen als auch verringern. Qualitative Änderungen betreffen die Anforderungen an die Leistungserbringung und umfassen u.a. Anpassungen der eingesetzten Fahrzeuge, der Betriebssteuerung sowie des Fahrzeug- und Beschwerdemanagements einschließlich der Ausgestaltung von Tarif und Vertrieb. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Die ASEAG ihrerseits wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370/2007 selbst erbringen. Dieser Eigenanteil liegt bei mindestens 20% bis 30 % (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.02.20- Verg 26/17).Erbringung von Auftragsverkehren im Liniennetz der HEAG mobiBus GmbH & C. KG
HEAG mobilo GmbHDarmstadtDurchführung von Auftragsverkehren im Liniennetz der HEAG mobiBus GmbH & Co. KG gemäß §42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).Kultursicherung Hochrhein für ForstBW
Forst Baden-Württemberg AöR - BetriebsleitungTübingen-BebenhausenIm Einzelnen sind folgende Leistungen zu erbringen: - KultursicherungHolzrücken Hochrhein für ForstBW
Forst Baden-Württemberg AöR - BetriebsleitungTübingen-BebenhausenBeschaffung von forstlichen Dienstleistungen (Holzfällung und Holzrückung) im Sinne des CPV-Codes 77200000-2 Dienstleistungen in der Forstwirtschaft.
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