Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)
Bekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Bekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald), Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, gibt nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hiermit bekannt, dass der Stromkonzessi...
Energy Supply
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- Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)
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- August 26, 2026
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- Topic:
- Energy Supply
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Bekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald), Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, gibt nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hiermit bekannt, dass der Stromkonzessionsvertrag für das Gemeindegebiet Eisenbach (Hochschwarzwald) zwischen der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) und der naturenergie netze GmbH (Rechtsnachfolgerin der Energiedienst Netze GmbH) zum 31.12.2028 endet. Die Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) beabsichtigt, den neuen Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren abzuschließen. Interessenten an einem Neuabschluss werden gebeten, ihre schriftliche Bewerbung innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald), Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald), abzugeben. Maßgebend für die Wahrung der vorstehenden Frist ist der rechtzeitige Bewerbungseingang bei der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald). Verspätete Interessensbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Die Daten nach § 46a EnWG können während der üblichen Bürozeiten bei der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald), Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald), angefragt werden. Vor Herausgabe der Daten ist eine Vertraulichkeitserklärung zu unterzeichnen. Eisenbach, den 20.08.2026 Karlheinz Rontke Bürgermeister
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10Bekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Ofterdingen nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gemeinde OfterdingenBekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Ofterdingen nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die Gemeinde Ofterdingen im Landkreis Tübingen, Baden-Württemberg, mit rd. 5.600 Einwohnern macht gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt, dass der bestehende Wegenutzungsvertrag mit der EnBW Regional AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin Netze BW GmbH für das Stromnetz der allgemeinen Versorgung (Stromkonzessionsvertrag) in Ofterdingen am 31.12.2028 endet. Die Gemeinde Ofterdingen beabsichtigt, einen neuen Konzessionsvertrag über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom in der Gemeinde mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihr Interesse an der Konzession innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger schriftlich bei der Gemeinde Ofterdingen Rathausgasse 2 72131 Ofterdingen zu bekunden. Nach dem genannten Termin eingehende Interessensbekundungen werden nicht mehr im weiteren Verfahren berücksichtigt. Weitere Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes erforderlich sind, stellt die verfahrensleitende Stelle der Gemeinde Ofterdingen auf Anforderung in Text- und Schriftform zur Verfügung. Die vom derzeitigen Netzbetreiber überlassenen kalkulatorischen Daten können ebenfalls bei der vorgenannten verfahrensleitenden Stelle gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung angefordert werden. Die im Rahmen des Konzessionsverfahrens zur Verfügung gestellten Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke einer Bewerbung um den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages verwendet werden. Simon Wagner, 28.08.2026 BürgermeisterBekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Offenau nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gemeinde OffenauBekanntmachung über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages der Gemeinde Offenau nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die Gemeinde Offenau im Landkreis Heilbronn, Baden-Württemberg, macht gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt, dass der bestehende Wegenutzungsvertrag mit der EnBW Regional AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin Netze BW GmbH für das Stromnetz der allgemeinen Versorgung (Stromkonzessionsvertrag) in Offenau am 31.12.2028 endet. Die Gemeinde Offenau beabsichtigt, einen neuen Konzessionsvertrag über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom in der Gemeinde mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihr Interesse an der Konzession innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger schriftlich bei der Gemeinde Offenau z. Hd. Frau Sarah Frank Jagstfelder Straße 1 74254 Offenau zu bekunden. Nach dem genannten Termin eingehende Interessensbekundungen werden nicht mehr im weiteren Verfahren berücksichtigt. Weitere Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes erforderlich sind, stellt die verfahrensleitende Stelle der Gemeinde Offenau auf Anforderung in Text- und Schriftform zur Verfügung. Die vom derzeitigen Netzbetreiber überlassenen kalkulatorischen Daten können ebenfalls bei der vorgenannten verfahrensleitenden Stelle gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung angefordert werden. Die im Rahmen des Konzessionsverfahrens zur Verfügung gestellten Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke einer Bewerbung um den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages verwendet werden. Offenau, 01.09.2026 Michael Folk BürgermeisterBekanntmachung über den Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Gemeinde Bubenheim
Verbandsgemeinde GöllheimGöllheimBekanntmachung über den Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Gemeinde Bubenheim Die Gemeinde Bubenheim hat den am 31.08.2026 endenden Konzessionsvertrag über die öffentliche Versorgung mit Strom über eine Laufzeit von 20 Jahren neu ausgeschrieben. Das Auslaufen des bestehenden Konzessionsvertrages wurde mit der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 13.08.2024 gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG angezeigt. Interessierten Energieversorgungsunternehmen wurde die Gelegenheit gegeben, ihr Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages innerhalb einer Frist von 3 Kalendermonaten nach Veröffentlichung zu bekunden. Innerhalb dieser Frist hat nur ein Interessent sein Interesse am Abschluss des Stromkonzessionsvertrages für die Gemeinde Bubenheim bekundet und einen Vertrag vorgelegt. Der Gemeinderat der Gemeinde Bubenheim hat daher in seiner Sitzung am 10.08.2026 dem Abschluss des Konzessionsvertrags mit der Pfalzwerke Netz AG, Ludwigshafen, zugestimmt. Die Entscheidung der Gemeinde Bubenheim über den Abschluss des neuen Konzessionsvertrages mit der Pfalzwerke Netz AG wird hiermit bekanntgegeben. Bubenheim, 13.08.2026 Thomas Lebkücher, OrtsbürgermeisterBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrages für die Stromversorgung in der Gemeinde Seckach
Gemeinde SeckachSeckachBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) über das Auslaufen des Konzessionsvertrages für die Stromversorgung in der Gemeinde Seckach Die Gemeinde Seckach, Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg, macht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass der bestehende Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Stromverteilnetz der allgemeinen Versorgung (Stromkonzessionsvertrag) gehören, für das gesamte Gemeindegebiet am 31.12.2028 endet. Am Abschluss eines solchen Vertrages interessierte Unternehmen sind aufgefordert, ihr Interesse innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger, schriftlich und in deutscher Sprache bei der Gemeinde Seckach Bahnhofstraße 30 74743 Seckach zu bekunden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang bei der Gemeinde Seckach. Verspätet eingegangene Interessensbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Die Daten im Sinne des § 46 a EnWG über die technische und wirtschaftliche Situation des örtlichen Netzes, die zur Bewertung des Netzes im Rahmen der Bewerbung um den Abschluss eines neuen Stromkonzessionsvertrages erforderlich sind, können bei der Gemeinde Seckach unter der oben genannten Anschrift angefordert werden. Vor Herausgabe der Daten ist eine seitens der Gemeinde Seckach vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen. Sofern mehrere Unternehmen ihr Interesse an der Konzession des Stromnetzes bekunden, wird die Gemeinde Seckach zur Strukturierung des Verfahrens alle Interessenten, deren Interessensbekundungen fristgemäß eingegangen sind, über den Ablauf des Konzessionsverfahrens sowie die Auswahlkriterien für die Konzessionierung informieren. Gemeinde Seckach David Ackermann BürgermeisterBekanntmachung der Gemeinde Langenwetzendorf über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrags gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gemeinde LangenwetzendorfBekanntmachung der Gemeinde Langenwetzendorf über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrags gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die Gemeinde Langenwetzendorf mit 3.988 Einwohnern (Stand: 01.07.2026) und einer Gebietsfläche von rund 58 km2 gibt bekannt, dass der bestehende Konzessionsvertrag i.S.d. § 46 Abs. 2 EnWG für die Stromversorgung in der Gemeinde Langenwetzendorf am 31. März 2030 endet. Die Kommune beabsichtigt, einen neuen Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom im Gemeindegebiet Langenwetzendorf i.S.d. § 46 Abs. 2 EnWG mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen. Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes im Gebiet der Gemeinde Langenwetzendorf, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss des vorstehenden Konzessionsvertrags erforderlich sind, können bei der Gemeinde Langenwetzendorf, Am Daßlitzer Kreuz 4, 07957 Langenwetzendorf, Bürgermeister Kai Dittmann, Tel. 036625 5200 zu den Öffnungszeiten Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr sowie Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr eingesehen bzw. angefordert werden. Die Kommune weist darauf hin, dass die im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln sind und ausschließlich zum Zwecke einer Bewerbung um den Abschluss des Stromkonzessionsvertrags verwendet werden dürfen. Hierzu muss eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen werden. Qualifizierte Energieversorgungsunternehmen, die am Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der Gemeinde Langenwetzendorf interessiert sind, werden aufgefordert, ihre schriftliche Interessenbekundung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Langenwetzendorf Bürgermeister Kai DittmaBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages in der Gemeinde Obergurig
Gemeinde ObergurigObergurigBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages in der Gemeinde Obergurig Die Gemeinde Obergurig macht gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass der Wegenutzungsvertrag zwischen der Gemeinde Obergurig und der SachsenEnergie AG über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung der Gemeinde Obergurig gehören („Stromkonzessionsvertrag“), am 31.03.2029 endet. Die Gemeinde Obergurig beabsichtigt, einen neuen Stromkonzessionsvertrag mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren abzuschließen. Unternehmen, die am Abschluss eines solchen Stromkonzessionsvertrages mit der Gemeinde Obergurig interessiert sind, sind aufgefordert, bis spätestens drei Monate nach dem Datum der Bekanntmachung ihr Interesse bei der Kontaktstelle der Gemeinde zu bekunden. Nach Ablauf des genannten Termins eingehende Interessensbekundungen werden nicht berücksichtigt. Kontaktstelle: Gemeinde Obergurig An den Bürgermeister Thomas Polpitz Hauptstraße 24 02692 Obergurig Telefon: +49 35938 5860 E-Mail: [email protected] Fax: +49 35938 58620 Die Gemeinde Obergurig liegt im Landkreis Bautzen des Bundeslands Sachsen und das Konzessionsgebiet hat ca. 2.100 Einwohner auf einer geographischen Fläche von rd. 9,8 km2. Gegenstand der Stromkonzession ist ein Stromleitungsnetz. Die kalkulatorischen Netzdaten und weitere Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Stromversorgungsnetzes im Sinne des § 46a EnWG können bei der Kontaktstelle gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung angefordert werden. Die Vorlage der Vertraulichkeitsvereinbarung kann bei der Kontaktstelle angefordert werden. Obergurig, den 25.08.2026 (Datum der Beauftragung im Bundesanzeiger) Thomas Polpitz BürgermeisterBekanntmachung über den Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Stadt Widdern
Stadt WiddernWiddernBekanntmachung über den Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Stadt Widdern Die Stadt Widdern hat den am 31.12.2028 endenden Konzessionsvertrag über die öffentliche Versorgung mit Strom über eine Laufzeit von 20 Jahren vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2048 neu ausgeschrieben. Das Auslaufen des bestehenden Konzessionsvertrages wurde mit der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 28.02.2025 gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG angezeigt. Interessierten Energieversorgungsunternehmen wurde die Gelegenheit gegeben, ihr Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages innerhalb einer Frist von 3 Kalendermonaten nach Veröffentlichung zu bekunden. Innerhalb dieser Frist hat nur ein Interessent sein Interesse am Abschluss des Stromkonzessionsvertrages für die Stadt Widdern bekundet und einen Vertrag vorgelegt. Der Gemeinderat der Stadt Widdern hat daher in seiner Sitzung am 17.12.2025 dem Abschluss des Konzessionsvertrages mit der Netze BW GmbH zugestimmt. Die Entscheidung der Stadt Widdern über den Abschluss des neuen Konzessionsvertrages mit der Netze BW GmbH wird hiermit bekanntgegeben. Widdern, den 04.08.2026 Stadt Widdern Günter Vogel stellvertretender BürgermeisterBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages in der Gemeinde Bannewitz
Gemeinde BannewitzBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages in der Gemeinde Bannewitz Die Gemeinde Bannewitz macht gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass der Wegenutzungsvertrag zwischen der Gemeinde Bannewitz und der SachsenEnergie AG über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung der Gemeinde Bannewitz gehören („Stromkonzessionsvertrag“), am 31.05.2029 endet. Die Gemeinde Bannewitz beabsichtigt, einen neuen Stromkonzessionsvertrag mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren abzuschließen. Unternehmen, die am Abschluss eines solchen Stromkonzessionsvertrages mit der Gemeinde Bannewitz interessiert sind, sind aufgefordert, bis spätestens drei Monate nach dem Datum der Bekanntmachung ihr Interesse bei der Kontaktstelle der Gemeinde zu bekunden. Nach Ablauf des genannten Termins eingehende Interessensbekundungen werden nicht berücksichtigt. Kontaktstelle: Gemeindeverwaltung Bannewitz An den Bürgermeister Herrn Heiko Wersig Schulstraße 6 01728 Bannewitz Telefon: +49 35206 2040 E-Mail: [email protected] Fax: +49 35206 20435 Die Gemeinde Bannewitz liegt im Landkreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge des Bundeslands Sachsen und das Konzessionsgebiet hat ca. 11.100 Einwohner auf einer geographischen Fläche von rd. 25,7 km2. Gegenstand der Stromkonzession ist ein Stromleitungsnetz. Die kalkulatorischen Netzdaten und weitere Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Stromversorgungsnetzes im Sinne des § 46a EnWG können bei der Kontaktstelle gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung angefordert werden. Die Vorlage der Vertraulichkeitsvereinbarung kann bei der Kontaktstelle angefordert werden. Bannewitz, 25.08.2026 (Datum der Beauftragung im Bundesanzeiger) Heiko Wersig BürgermeisterBekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Konzessionsvertrag (Strom)
Gemeinde LangenbachLangenbachBekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Konzessionsvertrag (Strom) Die Gemeinde Langenbach, Landkreis Freising, Freistaat Bayern, macht gemäß § 46 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bekannt, dass der mit der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG geschlossene Konzessionsvertrag über die Bereitstellung des Netzes sowie die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zur Versorgung mit elektrischer Energie für die Ortsteile Oberhummel, Niederhummel, Windham und Asenkofen sowie für das Gewerbegebiet an der FS 13 zum 30.09.2028 endet. Unternehmen, die am Abschluss eines neuen Stromkonzessionsvertrages für das genannte Versorgungsgebiet interessiert sind, werden gebeten, ihre Bewerbung innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich oder per E-Mail bei der Gemeinde Langenbach, Bahnhofstraße 6, 85416 Langenbach, beziehungsweise unter [email protected] einzureichen. Die der Gemeinde Langenbach vom bisherigen Konzessionsnehmer gemäß § 46a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) übermittelten Informationen zur technischen und wirtschaftlichen Situation des Netzes, die für die Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Neuabschluss des Stromkonzessionsvertrages relevant sind, können schriftlich oder per E-Mail bei der Gemeinde Langenbach, Bahnhofstraße 6, 85416 Langenbach, beziehungsweise unter [email protected] angefordert werden. Voraussetzung für die Herausgabe dieser Daten ist die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung. Walter Schmidt Erster BürgermeisterBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über das Auslaufen von Konzessionsverträgen (Strom und Gas) in der Gemeinde Kirchzarten
Gemeinde KirchzartenKirchzartenBekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über das Auslaufen von Konzessionsverträgen (Strom und Gas) in der Gemeinde Kirchzarten Die Gemeinde Kirchzarten, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, Baden-Württemberg macht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass die bestehenden Verträge mit der Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen für die Strom-/ und Gasversorgung im Gemeindegebiet am 31.12.2028 enden. Die Gemeinde Kirchzarten beabsichtigt, je einen neuen Vertrag i.S.d. § 46 Abs. 2 EnWG über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihr Interesse innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger, schriftlich und in deutscher Sprache bei der Gemeinde Kirchzarten Verfahrensbeauftragter: Dorian Vedder Talvogteistr. 12 79199 Kirchzarten einzureichen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang bei der Gemeinde Kirchzarten. Verspätet eingegangene Interessensbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Weitere Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation der Versorgungsnetze im Sinne des § 46 a EnWG, die für eine Bewertung des jeweiligen Netzes erforderlich sind, stellt die verfahrensbeauftragte Stelle der Gemeinde Kirchzarten auf Anforderung in Text- oder Schriftform zur Verfügung. Die vom derzeitigen Netzbetreiber überlassenen kalkulatorischen Daten können ebenfalls bei der vorgenannten verfahrensbeauftragten Stelle gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung angefordert werden. Die im Rahmen des Konzessionsverfahrens zur Verfügung gestellten Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke einer Bewerbung um den Abschluss des jeweiligen K
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