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Absicht zum Abschluss eines Vertrages nach § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 ableitende Inkontinenz inkl. aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen
Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 (ableitende Inkontinenz) inkl. Dienst- und Serviceleistungen gemäß § 33 SGB V i.V.m. § 127 Abs. 1 SGB V. Kein exklusiver Status, kein Anspruch auf bestimmte Anzahl oder Auftragswert. Vertragsbeitritt auch nach Abschluss jederzeit möglich.
Assistive Devices
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Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 (ableitende Inkontinenz) inkl. Dienst- und Serviceleistungen gemäß § 33 SGB V i.V.m. § 127 Abs. 1 SGB V. Kein exklusiver Status, kein Anspruch auf bestimmte Anzahl oder Auftragswert. Vertragsbeitritt auch nach Abschluss jederzeit möglich.
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- IKK classic
- Published:
- June 11, 2026
- Deadline:
- July 15, 2026
- Topic:
- Assistive Devices
Tender description
Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 (ableitende Inkontinenz) inkl. Dienst- und Serviceleistungen gemäß § 33 SGB V i.V.m. § 127 Abs. 1 SGB V. Kein exklusiver Status, kein Anspruch auf bestimmte Anzahl oder Auftragswert. Vertragsbeitritt auch nach Abschluss jederzeit möglich.
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Absicht zum Abschluss eines Vertrages nach § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 10 Gehhilfen inkl. aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen
Absicht zum Abschluss eines Vertrages gemäß § 127 Abs. 1 SGB V zur Versorgung Versicherter mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 10 (Gehhilfen) inklusive zugehöriger Dienst- und Serviceleistungen. Die Anforderungen richten sich nach dem Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 SGB V. Es handelt sich um keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des GWB; ein Vertragsbeitritt ist für geeignete Leistungserbringer jederzeit möglich. Es gibt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl oder garantierte Abnahmemengen. - AOK NordWestDortmundDeadline: Jun 05
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Verhandlungsabsicht Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V der AOK Bayern über die Versorgung mit Teststreifen
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Vergütungsanlage 20 zur Produktgruppe 15 (ableitende Inkontinenz) zum Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel
Die BAHN-BKK beabsichtigt einen Vertrag über Hilfsmittellieferungen (Gesundheitsleistungen) inkl. der für die Versorgung erforderlichen Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] - Fünftes Buch [V] zu schließen, der keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen begründet. Gegenstand der Veröffentlichung ist die Anlage 20 zum Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel der BAHN-BKK. Diese Anlage wurde aktualisiert und steht auf der Homepage der BAHN-BKK und im MIP-Hilfsmittel-Management-Portal zur Einsicht bereit. Leistungserbringer können der Anlage 20 sowie dem Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel der BAHN-BKK jederzeit beitreten. Die Umsetzung der Anlage erfolgt, wenn Vertragsverhandlungen abgeschlossen sind bzw. zum 1. August 2026, wenn keine Verhandlungen gewünscht werden. Interessierte Leistungserbringer können mit der BAHN-BKK verhandeln und/oder der Anlage 20 beitreten. Die Vergütungsanlage gilt bis auf Weiteres ohne Bestimmung eines Enddatums. Kündigung und/oder Aktualisierung der Anlagen bzw. der Preise richten sich nach den Vorgaben des Rahmenvertrages der BAHN-BKK. Dieser ist zu finden auf der Homepage der BAHN-BKK unter folgendem Link: https://www.bahn-bkk.de/portale/leistungserbringer/hilfsmittelvertraege/vertragsmanager.html und im MIP-Hilfsmittel-Management-Portal. Auf der Homepage ist eine Registrierung erforderlich. Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge begründet. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 GWB, das Vergaberecht ist nicht anzuwenden. Die Leistungserbringer oder deren Verbände bzw. Zusammenschlüsse können dem Vertrag nach § 127 SGB V während der gesamten Laufzeit zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten. - KKH Kaufmännische KrankenkasseHannoverDeadline: May 31
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Die KKH (ca. 1,5 Mio. Versicherte) beabsichtigt einen neuen Vertrag über die ambulante Versorgung mit Blutzuckerteststreifen gem. § 31 SGB V. Leistungserbringer können Vertragsunterlagen unter Angabe des Institutionskennzeichens anfordern. Preisangebote sind bis zum 31.05.2026 möglich. Der Vertrag ist nicht exklusiv und steht allen Leistungserbringern offen. - AOK - Die Gesundheitskasse für NiedersachsenHannoverDeadline: Jul 27
Anpassung des Anhangs 2 zur Anlage 2 (Preisdatei OT) im Rahmenvertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 2 SGB V
Anpassung des Anhangs 2 zur Anlage 2 (Preisdatei OT) des Rahmenvertrags zur Hilfsmittelversorgung nach § 127 Abs. 2 SGB V: Die Produktgruppe 24 (Beinprothesen) soll neu vereinbart werden. Beschaffenheit laut Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V). Verhandlungen mit jedem präqualifizierten Leistungserbringer möglich (nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Kein Anspruch auf bestimmte Versorgungsanzahl oder Abgabemenge. - AOK - Die Gesundheitskasse in HessenFrankfurt am MainDeadline: Jul 25
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Abschluss einer Vereinbarung zur Versorgung mit Hilfsmitteln zur Dekubitus-Therapie und statischen Positionierungshilfen (PG 11) nach § 127 Abs. 2 SGB V. Umfasst Produktarten aus dem Hilfsmittelverzeichnis: Schaumauflagen, luftgefüllte Auflagen, Weichlagerungsmatratzen, Wechseldruckauflagen und -matratzen, kombinierte Matratzen, dynamische Liegehilfen, Sitzkissen (Schaum, Gel, luftgefüllt) mit diversen Unterarten. - AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurt
2. Stufe (Angebotsphase) Ausschreibung Vertrag gemäß § 140a SGB V "Videosprechstunde in den digitalen Versicherten-Services der Auftraggeberin"
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens war die Bereitstellung eines Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung via Videosprechstunde innerhalb der digitalen Anwendung der Auftraggeberin. Hierfür sollte ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen werden. Im Rahmen seines Angebotes bietet der Auftragnehmer eine technische Gesamtlösung zur Vorbereitung und technischen Durchführung einer Videosprechstunde für die nutzungsberechtigten Versicherten an. Das Angebot des Auftragnehmers besteht aus einer vorgelagerten Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software, einer digitalen Terminvereinbarung sowie der Organisation und technischen Durchführung der Videosprechstunde (nachfolgend "Videosprechstundenprozess"). Die Organisation und Einbindung von Vertragsärzten, welche die Nutzer im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln, ist des Weiteren Gegenstand des Angebotes. Der Auftragnehmer hat hierfür eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten für die Durchführung von Videosprechstunden gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) vertraglich zu binden. Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbesondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebotes dieser Ausschreibung. Die ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet. Unabhängig davon, hat der gesamte "Videosprechstundenprozess" des Auftragnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87 2o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä ergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Das Angebot schließt nicht aus, dass die Versicherten Vertragsärzte persönlich konsultieren oder andere Videodienstanbieter, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung, nutzen. Bei Bedarf der Auftraggeberin muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zur Erweiterung des Versorgungsangebotes und der bedarfsgerechten Steuerung in Versorgungspfade den Videosprechstundenprozess des Auftragnehmers zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie der Technischen Leistungsbeschreibung, welche den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhänge 1 und 2 zu Anlage 1 beigefügt sind, zu entnehmen. Die AOK NordWest, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund (nachfolgend: "Abrufberechtigte") ist berechtigt, die Leistung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, ab Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer abzurufen. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nebst aller Anhänge (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase nebst Anhängen und Annexen) gelten, sofern die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrechts Gebrauch macht, für die Abrufberechtigte entsprechend, wobei im erforderlichen Rahmen in dem eigenständigen Vertrag zwischen der Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kassenspezifische Abweichungen einzelvertraglich geregelt werden können. Die Abrufberechtigte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dem Rahmenvertrag dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Eine Mindestabnahmemenge wird für die Abrufrufberechtigte ebenfalls nicht vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen sowie Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 6 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. V. 17.06.2021, C - 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 4,2 Mio. EUR netto. Für den Fall, dass die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrecht Gebrauch macht, beträgt die Höchstmenge für diese insgesamt max. 3,6 Mio. EUR netto. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein. Gleiches gilt für die Abrufrufberechtigte im Falle des Abrufs. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Regelungen (Anlage 1 und Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen.
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- The submission deadline is 15. Juli 2026.
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