AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse.HannoverTED
2026-061
Die Software des Auftragnehmers muss in der Lage sein, die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten nach unterschiedlichen Landesrechten mit den gesetzlichen Voraussetzungen nach der NBhVO und der BBhV mit den einzelnen abweichenden Landesgesetzen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg sowie der (BVO NRW) vorzunehmen. Die Beihilfessoftware muss...
Software Development, Software Licences, Document Digitisation
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse.
- Published:
- August 02, 2026
- Deadline:
- September 02, 2026
- Topic:
- Software Development
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Die Software des Auftragnehmers muss in der Lage sein, die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten nach unterschiedlichen Landesrechten mit den gesetzlichen Voraussetzungen nach der NBhVO und der BBhV mit den einzelnen abweichenden Landesgesetzen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg sowie der (BVO NRW) vorzunehmen. Die Beihilfessoftware muss über eine Zuordnung der Beihilfeberechtigten nach vorher festgelegten Mandanten der vertraglichen Dienstleistungspartner im Auftrag der anderen Landes-AOK´s mit der landesunmittelbaren gesetzlichen Beihilfeverordnung des Landes verfügen, um eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen neben der individuellen Beihilfenummer vornehmen zu können. Danach werden für die Beantragung der Beihilfeleistungen von den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach den landesunmittelbaren Landesrechten der Beihilfeverordnungen insgesamt 13 individuelle Anträge bei der AOK Niedersachsen und für die zu betreuenden Landes-AOK´s verwendet. Dabei sind noch die folgenden Voraussetzungen für die beihilfeberechtigten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten), Versorgungsempfänger und den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach den abweichenden Ansprüchen neben den grundsätzlichen Beihilfeansprüchen der Länder für die Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten einer Landes-AOK zu beachten: Die Beihilfeberechtigten der Landes-AOK´s als Körperschaft des öffentlichen Rechts haben neben ihrem Beihilfeanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn oder ehemaligen Dienstherrn nach dem § 14 SGB V in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen der Landes-AOK´s ein Wahlrecht für eine freiwillige Krankenversicherung mit einer Teilkostenerstattung entgegen den beihilfeberechtigten Beamten der Länder nur nach den Beihilfebemessungssätzen nach den einschlägigen Beamtengesetzen. Danach können sich die DO-Angestellten zu 50 % oder 30 % und die Versorgungsempfänger zu 30 % neben ihren Beihilfean
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AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse.HannoverDeadline: Sep 03Die Software des Auftragnehmers muss in der Lage sein, die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten nach unterschiedlichen Landesrechten mit den gesetzlichen Voraussetzungen nach der NBhVO und der BBhV mit den einzelnen abweichenden Landesgesetzen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg sowie der (BVO NRW) vorzunehmen. Die Beihilfessoftware muss über eine Zuordnung der Beihilfeberechtigten nach vorher festgelegten Mandanten der vertraglichen Dienstleistungspartner im Auftrag der anderen Landes-AOK´s mit der landesunmittelbaren gesetzlichen Beihilfeverordnung des Landes verfügen, um eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen neben der individuellen Beihilfenummer vornehmen zu können. Danach werden für die Beantragung der Beihilfeleistungen von den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach den landesunmittelbaren Landesrechten der Beihilfeverordnungen insgesamt 13 individuelle Anträge bei der AOK Niedersachsen und für die zu betreuenden Landes-AOK´s verwendet. Dabei sind noch die folgenden Voraussetzungen für die beihilfeberechtigten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten), Versorgungsempfänger und den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach den abweichenden Ansprüchen neben den grundsätzlichen Beihilfeansprüchen der Länder für die Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten einer Landes-AOK zu beachten: Die Beihilfeberechtigten der Landes-AOK´s als Körperschaft des öffentlichen Rechts haben neben ihrem Beihilfeanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn oder ehemaligen Dienstherrn nach dem § 14 SGB V in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen der Landes-AOK´s ein Wahlrecht für eine freiwillige Krankenversicherung mit einer Teilkostenerstattung entgegen den beihilfeberechtigten Beamten der Länder nur nach den Beihilfebemessungssätzen nach den einschlägigen Beamtengesetzen. Danach können sich die DO-Angestellten zu 50 % oder 30 % und die Versorgungsempfänger zu 30 % neben ihren Beihilfeansprüchen bei ihrer Landes-AOK als freiwillige Mitglieder in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Die Berechnung der Teilkostenerstattungen muss von der Beihilfesoftware neben der Beurteilung der Beihilfeansprüche nach den Stammdaten der Beihilfeberechtigten in der Software über eine Zuordnung zu einer privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sichergestellt werden. Bei der Bearbeitung der Beihilfe- und Pflegeanträge der Beihilfeberechtigten der Landes-AOK´s muss nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Beihilfeverordnungen eine getrennte Berechnung der Beihilfeerstattungen über die Beihilfefestsetzungen nach den Beihilfeverordnungen und über die Teilkostenerstattungen mit dem hinterlegten Prozentsatz der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach den beihilfefähigen Aufwendungen der Rechnungen in den Beihilfemitteilungen ausgewiesen und angegeben werden, um den Beihilfeberechtigten eine konkrete Einzelfallaufstellung differenziert zwischen Beihilfeleistung und Teilkostenerstattung für jede Rechnung mit den einzelnen Beträgen durch die Beihilfefestsetzung in der Beihilfemitteilung als Berechnungsgrundlage zu geben. Die Beihilfesoftware muss über eine Schnittstelle zu ZESAR als gemeinsame Einrichtung des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger zum Einzug von Arzneimittelrabatten nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) verfügen. Die Beihilfesoftware muss bei den pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten die Erfassung der rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen nach § 212 a SGB VI sicherstellen, um die Berechnung mit der monatlichen Beitragszahlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund oder andere Versorgungsträger der Pflegepersonen für die Pflege der Pflegebedürftigen nach den Meldungen der Pflegekassen für die Beihilfeberechtigten zu gewährleisten. Die Beitragszahlungen an die Rentenversicherungen für die rentenversicherungs-pflichtigen Pflegepersonen müssen auch nach den zeitlich verzögerten Mitteilungen der Pflegekassen mit den veränderten Meldetatbeständen über Beginn, Ende und Unterbrechung der Pflege durch die Pflegepersonen für die Beitragsberechnungen durch Neufestsetzungen bei den pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten in der Beihilfesoftware zu korrigieren sein, um Überzahlungen zurückrechnen oder Nachzahlungen vornehmen zu können. Gegenstand der Leistung ist neben der Bereitstellung und Wartung der Software die Übernahme des Inputmanagements für Beihilfe- und Pflegeanträge und beihilferelevante Unterlagen. Ziel ist die medienbruchfreie Digitalisierung, Qualitätssicherung und Bereitstellung der eingehenden Dokumente für die elektronische Weiterverarbeitung mit der Beihilfesoftware des Auftragnehmers durch die AOK Niedersachsen für die Beihilfeberechtigten der AOK Niedersachsen und im Auftrag für die auftraggebenden Landes-AOK`s als Dienstleistungspartner. Aktuell liegen uns etwa 800.000 Belege in Papierform pro Jahr vor. Diese sollen durch den Auftragnehmer digitalisiert werden. Die Digitalisierung der papiergebundenen Unterlagen durch den Auftragnehmer umfasst zusätzlich die Verifikation der erzeugten Daten sowie die revisionssichere Bereitstellung der Ergebnisse für die Sachbearbeitung der Beihilfeangelegenheiten durch die AOK Niedersachsen. Über die Beihilfe-App soll neben der Einreichung von Unterlagen der Stand der Bearbeitung ersichtlich sein, genauso die Entscheidung über den Beihilfeantrag. Zudem erlaubt die App eine gegenseitige Kommunikation zwischen Sachbearbeitenden der AOK und des Beihilfeberechtigten. Die Bereitstellung der Daten in der Software für den Sachbearbeiter umfasst neben den eingescannten Dokumenten auch die Fallanlage mit für die Sachbearbeitung erforderlichen Informationen in den entsprechenden Leistungs-/Bearbeitungsmasken in der Software.Datenträgerentsorgung 2026-061-CS-B-Hö
Landeshauptstadt Stuttgart, Haupt- und Personalamt, Abt. Allgemeiner Service, Zentraler EinkaufStuttgartAnlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.Atlassian 2026
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Max Planck Digital LibraryMünchenGegenstand dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 21 VgV mit einem Unternehmen über die Beschaffung von GitLab Ultimate-Subskriptionen für die Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft (MPG) und ihrer assoziierten Einrichtungen. Die Rahmenvereinbarung umfasst folgende Leistungen: a) Beschaffung von 1.000 GitLab Ultimate-Subskriptionen (Self-managed) zur befristeten Überlassung sowie Softwarepflege b) Nachbestellung (Einzelabruf) weiterer GitLab Ultimate-Subskriptionen (Self-managed) zur befristeten Überlassung sowie Softwarepflege c) GitLab-Trainings d) Dienstleistungen (Beratung, Consulting,...)Software-Lizenzen - Matrix42 UEM 2026 / Matrix42 ESM 2026
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.MünchenDeadline: Aug 13Gegenstand der Ausschreibung ist die Bereitstellung von Software-Lizenzen. Die Leistung wird in 2 Losen (Matrix42 UEM 2026 und Matrix42 ESM 2026) zu je 250 Lizenzen für die Dauer von 48 Monaten ausgeschrieben.Lizenzmanagement Snow 2026
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