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Jede fünfte IT-Ausschreibung lässt Ihnen weniger als 15 Tage

Wie viel Zeit für ein Angebot bleibt, hängt stark vom Segment ab: im Bau rund 10 Prozent kurze Fristen, bei Software fast 19. Was das für Ihren Prüfrhythmus bedeutet.

Auftrag One Team··5 min Lesezeit

Wer sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligt, plant meist mit der Regelfrist: 30 bis 35 Tage zwischen Bekanntmachung und Abgabe, genug Zeit für Kalkulation, Nachweise und Rückfragen. In den Daten sieht der Alltag anders aus. Wir haben 375.488 Vergabebekanntmachungen aus zwölf Monaten ausgewertet, vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026, und uns angesehen, wie viel Zeit zwischen Veröffentlichung und Angebotsfrist tatsächlich liegt.

Das Ergebnis: Kurze Fristen sind kein Ausnahmefall, und wie oft sie vorkommen, hängt massiv davon ab, in welchem Markt Sie anbieten.

Balkendiagramm mit dem Anteil der Ausschreibungen mit einer Angebotsfrist unter 15 Tagen je CPV-Segment: Software und Systeme 18,8 Prozent, Büro- und EDV-Ausstattung 16,9 Prozent, IT-Dienstleistungen und Beratung 13,7 Prozent, Unternehmensdienstleistungen 13,7 Prozent, Möbel und Haushalt 11,6 Prozent, Bau 9,7 Prozent

CPV-DivisionSegmentAnteil Fristen unter 15 TagenDatenbasis
45Bauarbeiten9,7 %85.689 Bekanntmachungen, 11.043 Stellen
39Möbel, Einrichtung, Haushaltsgeräte11,6 %2.282 Bekanntmachungen, 476 Stellen
72IT-Dienstleistungen und Beratung13,7 %3.372 Bekanntmachungen, 992 Stellen
79Dienstleistungen für Unternehmen13,7 %4.165 Bekanntmachungen, 1.074 Stellen
30Büromaschinen und EDV-Geräte16,0 – 16,9 %rund 2.400 Bekanntmachungen, 556 Stellen
48Softwarepakete und Informationssysteme18,4 – 18,8 %rund 2.570 Bekanntmachungen, 626 Stellen

Wer Softwarepakete oder EDV-Geräte anbietet, trifft in fast jeder fünften offenen Ausschreibung auf eine Frist von unter zwei Wochen. Im Bau ist es etwa jede zehnte. Zwischen einem IT-Dienstleister und einem Tiefbauunternehmen liegt damit fast der Faktor zwei, und beide Betriebe brauchen deshalb unterschiedliche Reaktionszeiten.

Warum eine Frist unter 15 Tagen zulässig sein kann

Eine kurze Frist ist kein Fehler der Vergabestelle und meist auch kein Rechtsverstoß. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten im offenen Verfahren zwar mindestens 35 Tage, bei elektronischer Angebotsabgabe 30 (§ 15 Abs. 2 und 4 VgV). Auf 15 Tage darf die Stelle aber verkürzen, wenn sie eine Dringlichkeit hinreichend begründet (§ 15 Abs. 3 VgV) oder vorher eine ordnungsgemäße Vorinformation veröffentlicht hat (§ 38 Abs. 3 VgV).

Der größere Teil der kurzen Fristen dürfte ohnehin unterhalb der Schwellenwerte liegen, und dort sind die Untergrenzen kürzer: Bei der Öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A Abschnitt 1 sind 10 Kalendertage zulässig, die UVgO verlangt lediglich eine „angemessene" Frist ohne feste Zahl. Für Sie als Bieter ändert das nichts an der Konsequenz. Ob 10 Tage regulär oder erklärungsbedürftig sind, entscheidet die Vergabestelle. Reagieren müssen Sie in beiden Fällen innerhalb von 10 Tagen.

Ein Extremfall aus den Daten

Wie eng es werden kann, zeigt die auffälligste Stelle im Datensatz. Bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lingen, lagen zwischen dem 2. Februar und dem 24. Juni 2026 68 von 73 auswertbaren Ausschreibungen unter der 15-Tage-Marke. Ihre Vergleichsgruppe, alle Stellen mit Bauleistungen im offenen Verfahren, liegt bei 9,7 Prozent.

Das ist ein statistisches Signal und kein Urteil über die Behörde. Die Zahlen belegen keinen Rechtsverstoß: Neun der 68 Bekanntmachungen gehören zu Projekten, die bereits mit einer anderen im Datensatz stehen, vermutlich Lose desselben Verfahrens, und der Datenbestand trennt EU-weite von unterschwelligen Verfahren nicht. Gerade im Straßenbau kann ein Großteil schlicht unterschwellige Vergabe nach VOB/A sein, bei der 10 bis 14 Tage völlig regulär sind. 18 Stellen liegen insgesamt signifikant über ihrer Vergleichsgruppe, die meisten davon bei 35 bis 45 Prozent.

Praktisch heißt das: Es gibt Vergabestellen, bei denen die kurze Frist der Normalfall ist. Wer in deren Region und Gewerk anbietet, kann sich nicht auf 30 Tage einstellen.

Was das für Ihre Aufstellung bedeutet

Ein wöchentlicher Prüfrhythmus reicht bei diesen Fristen nicht. Bei zwölf Tagen kostet eine Woche Verzögerung mehr als die Hälfte der Bearbeitungszeit, und wer Ausschreibungen einmal pro Woche sichtet, verliert die kurzfristigen Verfahren durch Zeitablauf statt durch eine Entscheidung.

Der Engpass ist dabei selten die Kalkulation. Eignungsnachweise, Referenzlisten, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Formblätter kosten bei einer 10-Tage-Frist die Tage, die am Ende fehlen. Wer diese Unterlagen aktuell vorhält und nicht erst nach Bekanntmachung zusammensucht, holt genau diese Tage zurück.

Ein Blick auf Vorinformationen verschafft zusätzlichen Vorlauf. Wo eine Vorinformation die Frist auf 15 Tage verkürzt, ist der Auftrag Wochen vorher angekündigt worden, und die eigentliche Vorbereitungszeit liegt vor der Bekanntmachung.

Wer sowohl IT- als auch Bauleistungen anbietet, sollte für das schnellere Segment einen eigenen, kürzeren Takt setzen. Ein gemeinsamer Rhythmus für beide Märkte orientiert sich zwangsläufig am langsameren.

Welche Fristen in Ihrem Segment aktuell üblich sind, sehen Sie auf unserer Marktdaten-Seite. Die tagesaktuellen Verfahren mit ihren Abgabefristen finden Sie in der Ausschreibungssuche; wer kurzfristige Vergaben nicht verpassen will, richtet dort eine Benachrichtigung auf sein Gewerk ein.

Datengrundlage

Ausgewertet wurden 375.488 Vergabebekanntmachungen vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Der Fristanteil bezieht sich jeweils auf offene Verfahren derselben CPV-Division und zählt nur Ausschreibungen, bei denen Veröffentlichungs- und Fristdatum gemeinsam vorliegen; das trifft auf 79,3 Prozent der Bekanntmachungen mit Fristbezug zu. Vergabestellen unterhalb einer Mindestmenge an Verfahren bleiben unberücksichtigt.

Dass die Angebotsfrist als Kennzahl taugt, ist keine Erfindung dieser Auswertung. Der Leitfaden Red Flags in Public Procurement der Open Contracting Partnership (Dezember 2024) führt die kurze Bekanntmachungsdauer unter 73 Risikoindikatoren, hält aber ausdrücklich fest, dass ein solcher Indikator nichts beweist, sondern nur Muster markiert, die eine nähere Prüfung verdienen. Die Europäische Kommission arbeitet in ihrem Single Market Scoreboard mit vergleichbaren Größen.

Rechtsgrundlagen: § 15 VgV, § 38 VgV, § 14 VgV. Belege des Einzelfalls: 68 Bekanntmachungen auf vergabe.niedersachsen.de.


Dieser Beitrag beschreibt einen statistischen Befund, keine abschließende rechtliche oder tatsächliche Bewertung einzelner Vergabestellen. Die Angaben zum Vergaberecht dienen der Einordnung und ersetzen keine Rechtsberatung.

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