Landratsamt Rems-Murr-KreisWaiblingenTED
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 03 „Verkehrsraum Waiblingen“ im offenen Verfahren
Linienbündel 03 „Verkehrsraum Waiblingen“ umfasst Linien 201, 201A, 204, 204A, 205, 207, 208, 216, 218, N21, N24. Besonderheiten: Linie 204 hat zwei Fahrplanzustände – bis 31.07.2027 inkl. Abschnitt Beinstein–Endersbach, ab 01.08.2027 ohne. Linie 205 Verlängerung nach Neugereut unter Vorbehalt. Linie N21 nur bis 31.07.2027, wechselt dann ...
Personenbeförderung, Schülerbeförderung
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Landratsamt Rems-Murr-Kreis
- Veröffentlicht:
- 04. Juni 2026
- Frist:
- 11. Juni 2026
- Thema:
- Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
Linienbündel 03 „Verkehrsraum Waiblingen“ umfasst Linien 201, 201A, 204, 204A, 205, 207, 208, 216, 218, N21, N24. Besonderheiten: Linie 204 hat zwei Fahrplanzustände – bis 31.07.2027 inkl. Abschnitt Beinstein–Endersbach, ab 01.08.2027 ohne. Linie 205 Verlängerung nach Neugereut unter Vorbehalt. Linie N21 nur bis 31.07.2027, wechselt dann in Bündel RMK01. Drei Fahrplanzustände wegen Stuttgart 21. Auftragnehmer hat vorgegebenen Fahrplan (Anhang LB.1) zu erfüllen.
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Landratsamt Rems-Murr-KreisWaiblingenFrist: 31. Aug.Linienbündel 01 umfasst Linien 211, 212, 214, 215 und N21 im Raum Fellbach/Kernen. Der Auftragnehmer muss den vorgegebenen Fahrplan erfüllen. Ab 2028 wird die Brücke der K1856 über B14/B29 neu gebaut, was Einschränkungen auf Linien 211 und N21 verursacht. Zudem können sich durch Stuttgart 21 S-Bahn-Zeiten ändern, sodass Fahrpläne aller Linien anzupassen sind.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 11 „Verkehrsraum Weissacher Tal“ im offenen Verfahren.
Landratsamt Rems-Murr-KreisWaiblingenDas Linienbündel ist zur Inbetriebnahme wie folgt zu beschreiben Linie 365 Backnang – Unterweissach – Oberbrüden Linie 365A Bildungszentrum Weissach i.T. – Oberbrüden (Schülerverkehr) Linie 366 Backnang – Steinbach – Oberbrüden – Lippoldsweiler – Hohnweiler – Däfern Linie 366 im Zustand 2: Backnang – Steinbach – Oberbrüden – Lippoldsweiler – Hohnweiler Linie 381 Backnang – Weissach i.T. – Auenwald – Backnang Linie 382 Backnang – Weissach i.T. – Auenwald – Althütte Linie 382A Bildungszentrum Weissacher Tal – Lippoldsweiler – Sechselberg – Althütte Linie 383 Backnang – Allmersbach i.T. – Unterweissach (- Oberbrüden) Linie 384 Backnang – Weissach i.T. – Althütte Linie 393 Backnang – Allmersbach i.T. – Rudersberg Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 bei-gefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Ab Inbetriebnahme des Eisenbahninfrastrukturprojektes Stuttgart 21 (S21) kommt es zu einer Verschiebung der für die Bus-Zug-Anschlüsse zugrunde liegenden Bahnfahrpläne. Aus diesem Grund werden in den oben genannten Anhängen LB.1, LB.2 und LB.3 zwei verschiedene Fahr-planzustände der Buslinien des Linienbündels RMK11 dargestellt. In Zustand 2 kommt es dabei nicht nur zu Fahrzeitenverschiebungen, sondern teils auch zu Fahrwegsänderungen. Da der genaue Inbetriebnahmezeitpunkt von S21 noch nicht bekannt ist, wird für die Kalkulation (Anlage 5 zum Aufruf zur Angebotsabgabe) ein Inbetriebnahmedatum zum Fahrplanwechsel 2027 angenommen (voraussichtlich 12.12.2027). Zur Inbetriebnahme von S21 sind die vorgegebenen Busfahrpläne nochmals auf die Kompatibilität mit den dann geltenden Bahnfahrplänen zu über-prüfen und mit dem Aufgabenträger abzustimmen. Sollte S21 später oder früher als zu dem angenommenen Zeitpunkt in Betrieb gehen, so gilt der jeweils für den dann gültigen Fahrplan-zustand im Kalkulationsblatt zugrunde gelegte Preis als Vergütungsgrundlage. Sollte sich die Inbetriebnahme von S21 beispielsweise weiter verzögern, gelten die für den Zustand 1 im Kalkulationsblatt angegebenen und fortgeschriebenen Preise solange weiter, bis S21 in Betrieb geht.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis; Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 1 im offenen Verfahren.
Landkreis LudwigsburgLudwigsburgFrist: 29. JuliVergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr im Landkreis Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis, Linienbündel LB06 'Marbach' Los 1. Umfasst Linien 443, 451, 456, 456A, 457. Zwei Fahrplanzustände: Zustand 1 ab Betriebsbeginn bis 31.12.2029 (777.376 Nutzwagen-km/Jahr), Zustand 2 ab 01.01.2030 bis Laufzeitende (859.342 Nutzwagen-km/Jahr). Linie 451 nur in Zustand 2. Gesamtleistung, offenes Verfahren.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 10 „Unteres Murrtal“ im offenen Verfahren.
Landratsamt Rems-Murr-KreisWaiblingenFrist: 27. JuniDer Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien Linie 367 Backnang – Großaspach – Kleinaspach Linie 367A Backnang – Großaspach – Kleinaspach (Schülerverkehr) Linie 455 Backnang – Burgstall Linie 455A Burgstall – Kirchberg – Zwingelhausen – Großaspach (Schülerverkehr) Linie 457A Backnang – Aspach – Rielingshausen (Schülerverkehr) Linie 488 Kirchberg Bf – Zwingelhausen – Kirchberg Bf (Ortsbus Kirchberg) Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument - (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 478.566 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Nach Ziff. 5.1.3 wird der Vertrag eine Laufzeit von 144 Monaten haben. Bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren, muss der Genehmigungsinhaber der Genehmigungsbehörde Investitionen in das Rollmaterial nachweisen, die sich in der bisherigen Laufzeit nicht amortisieren können. Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahr-gastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zu-ständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflich-tungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags ab-zugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen; Linienbündel BB02 „Strudelbach“ im offenen Verfahren.
Landkreis BöblingenFrist: 14. JuniVergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Buslinienverkehr im Linienbündel BB02 „Strudelbach“ (Linien 634, 634A, N62). Gesamtleistung: 550.561 Nutzwagen-km/Jahr. Vertragslaufzeit 114 Monate, Verlängerung um bis zu 57 Monate bei Amortisationsbedarf für Rollmaterial. Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse möglich.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg; Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 2 im offenen Verfahren
Landkreis LudwigsburgLudwigsburgFrist: 29. JuliDer Landkreis Ludwigsburg vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Personenverkehr auf den Linien 460, 460A, 461, 463, 465, X46 und N46 (Linienbündel LB06 'Marbach' Los 2). Gesamtleistung: 1.043.936 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Die Linien 461, 463 und 465 können teilweise in einen Linienbedarfsverkehr (On-Demand) überführt werden, sofern keine höheren Kosten entstehen. Eigenwirtschaftliche Antragsteller können diese Linien als Linienbusverkehr oder VVS-Rider erbringen (ausgenommen Schulfahrten).Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Diepholz Nordwest
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenA) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.08.2028. Betriebsende ist voraussichtlich am 31.07.2038. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung -Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung Linienbündel Diepholz Nordwest" einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.zvbn.de/vorabbekanntmachung/ Das ergänzende Dokument enthält jeweils verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des ZVBN als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Die Angebotsfrist endet am 11. Juni 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Landratsamt Rems-Murr-Kreis.
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