Landratsamt LandshutEssenbach
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr im Landkreis Landshut.
Der Landkreis Landshut beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für einen Linienverkehr auf der Reg...
Personenbeförderung
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Landratsamt Landshut
- Veröffentlicht:
- 27. August 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
- Personenbeförderung
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Der Landkreis Landshut beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für einen Linienverkehr auf der Regionalbuslinie 545 von Velden über Bodenkirchen und Bonbruck nach Vilsbiburg im Gebiet des südlichen Landkreises Landshut für den Zeitraum vom 15.09.2026 bis 14.09.2031 zu vergeben. Die Regionalbuslinie trägt die Bezeichnung 545: mit einer Streckenrelation von Velden über Bodenkirchen und Bonbruck nach Vilsbiburg. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) ist die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf der Linie 545, welche im südlichen Landkreis Landshut verläuft. Hierzu wurde eine Vorabinformation über das geplante Verfahren sowie über die betroffenen Dienste und Gebiete am 08.09.2025 unter der Veröffentlichungsnummer 585693-2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
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Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenFrist: 06. Sept.Der ZVBN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 4 Abs. 1 Zweckverbandssatzung (ZVS) Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zuständige Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Diepholz hat als nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) originär zuständiges Verbandsglied dem ZVBN diese Aufgabe übertragen. Der ZVBN beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH (VGH) (Am Bahnhof 1, 27318 Hoya, E-Mail: [email protected], Tel.: +49 4251 93550, Fax: +49 4251 935560) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel „Diepholz Nordost“ im Gebiet des Landkreises Diepholz mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet des Landkreises Nienburg. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 892.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bInhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Verden Ost“
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenFrist: 06. Sept.Der ZVBN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 4 Abs. 1 Zweckverbandssatzung (ZVS) Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zuständige Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Verden hat als nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) originär zuständiges Verbandsglied dem ZVBN diese Aufgabe übertragen. Der ZVBN beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verdener Verkehrsgesellschaft mbH (VVG) (Moorstraße 2a, 27283 Verden, E-Mail: [email protected]; Tel.: +49 4231 92270) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel „Verden Ost“ im Gebiet des Landkreises Verden. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 1,28 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG zuzüglich der Kilometer der Personenverkehrsdienste bei flexiblen Bedienformen (Anruf-Sammeltaxi). Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDAWettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Villingen-Schwenningen
Stadt St. GeorgenSt. Georgen im SchwarzwaldFrist: 03. Okt.A. Hinweis zum Verfahren Die Vergabe erfolgt als Wettbewerbsvergabe nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Absatz 2 Satz 2 PBefG) Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2028 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat als Aufgabenträger für sein Gebiet eine allgemeine Vorschrift i. S. d. Art 3 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in der Rechtsform einer Satzung über die Rabattierung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr im Rahmen des Tarifes des Verkehrsverbundes Schwarzwald-Baar GmbH erlassen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste dürfte nach Auffassung der Stadt Villingen-Schwenningen nicht kostendeckend möglich sein, sodass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Villingen-Schwenningen möglich ist. Aus Sicht der Stadt Villingen-Schwenningen bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt Villingen-Schwenningen (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das Ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.villingen-schwenningen.de/rathaus-leben/unsere-stadt/oeffentliche-ausschreibungen/ Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Absatz 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert die Stadt Villingen-Schwenningen, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Absatz 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Absatz 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise Die Stadt Villingen-Schwenningen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Absatz 2 VO 1370/2007 nach. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). E. Es wurde bereits eine Bekanntmachung unter dem Az. 594732-2024 veröffentlicht. Eine Änderungsbekanntmachung ist aus technischen Gründen nicht möglich.Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in den Linienbündeln 8 und 9 im Main-Kinzig-Kreis
Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig mbHHanauDer Main-Kinzig-Kreis ist nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Als Aufgabenträger ist der Kreis gemäß § 5 Abs. 4 ÖPNVG zugleich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und als solche befugt, öffentliche Dienstleistungsauftrage zu vergeben und allgemeine Vorschriften aufzustellen. Der Kreis hat von der Möglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG Gebrauch gemacht und seine Befugnisse einschließlich der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 ÖPNVG durch Beleihung auf die Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig mbH (kurz: KVG Main-Kinzig) übertragen. Die KVG Main-Kinzig beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1 ÖPNVG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Regionalverkehr Main-Kinzig GmbH (kurz: RVMK), Barbarossastraße 26, 63571 Gelnhausen, Telefon: 06051-84-3290 direkt zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln 8 und 9 im Main-Kinzig-Kreis wie im ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4. Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste und Linienbedarfsverkehre. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn auf ca.1,7 (+ 0,05) Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG (ohne Bedarfsverkehre). Die zum Betriebsbeginn umfassten Personenverkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur wie auch der Ladeinfrastruktur für E-Busse. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV). Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.Notvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linien-Verkehrsleistungen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 mit Bussen auf den Linien 510/590
Landratsamt Pfaffenhofen a.d. IlmPfaffenhofenGegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Notvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. v. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über die Verkehrsleistungen auf den Linien 510/590 (vormals 9202/9314). Die betreffenden Linien sollen ab dem 01.08.2027 gemeinsam mit weiteren zu vergebenden Leistungen in einem neuen Linienbündel vergeben werden. Da der bestehende öffentliche Dienstleistungsauftrag über die Leistungen auf den Linien 510/590 am 31.07.2026 (Linie 510) bzw. 31.12.2026 (Linie 590) ausläuft, droht vor dem 01.08.2027 jeweils eine Unterbrechung der Verkehrsleistungen. Zur Verhinderung dieser Unterbrechung beabsichtigt der Landkreis die Sicherstellung der Leistungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Wege einer Notvergabe.Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 900, S90, 901 und 902 im Landkreis Cloppenburg
Landkreis CloppenburgCloppenburgFrist: 25. Sept.Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der Linien 900, S90, 901 und 902. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden derzeitigen Linien: • 900 – Cloppenburg – Friesoythe – Barßel • S90 – Cloppenburg – Friesoythe – Augustfehn • 901 – Gemeindeverkehr Saterland Nord • 902 – Gemeindeverkehr Saterland Süd Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen Linien abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte, wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards, ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2) verwiesen.Vergabe von Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen (Kraftomnibussen) - hier: Fahrleistung der VLC-Linie 450
Landkreis ChamChamFrist: 16. Sept.Die Kreiswerke Cham sind ein Eigenbetrieb des Landkreises Cham. Sie sind u.a. vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Betrieb des allgemeinen ÖPNVs in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlichen die Kreiswerke Cham unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führen die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Chams durch. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird, erfolgt für den Zeitraum 01.06.2027 bis 31.05.2037 die Inhouse-Vergabe an die Kreiswerke Cham. Diese beabsichtigen sodann die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Busverbindung Waldmünchen – Gleißenberg – Furth im Wald im Wege Verfahrens nach VgV durchzuführen. Der dann gewählte Vergabezeitraum wird nicht mit dem Zeitraum der Inhouse-Vergabe übereinstimmen, da weitere Planungen Änderungen im Betriebskonzept vorsehen. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 84.000 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag (sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird) vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG wird auf Punkt 5.1. – Beschreibung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Cham über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungstickets als Höchsttarif bis zum 31.12.2026. Sofern das Deutschlandticket darüber hinaus Bestand hat, wird diese allgemeine Vorschrift fortgeführt. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VLC. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung der VLC-Linie 450 ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist der 01.06.2027. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeitige Liniengenehmigung endet zu diesem Zeitpunkt. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Siehe hierzu Punkt 5.1. – Beschreibung. Dies sind verbindliche Anforderungen i.S.d. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (hier unter A) zu finden) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der vorgegebenen Verkehrsleistung, Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. C) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für die Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 2a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre, der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.
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