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Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 16 Regensburg - Pentling - Großberg - Oberdorf/Bad Abbach
Die Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Landkreises Regensburg. Sie ist vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllu...
Personenbeförderung
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Landkreis Regensburg
- Veröffentlicht:
- 29. Juli 2026
- Frist:
- 29. August 2026
- Thema:
- Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
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Die Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Landkreises Regensburg. Sie ist vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlicht die GFN unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Regensburg durch. Aufgrund bestehender Delegationsvereinbarungen mit dem Landkreis Kelheim und der Stadt Regensburg ist der Landkreis Regensburg für die Linie 16 insgesamt zuständig. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der GFN. Die GFN beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Busverkehrsleistung der Linie 16 Regensburg - Pentling - Großberg - Oberdorf/Bad Abbach im Wege eines offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 459.381 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG wird auf Nr. 2.1.4 verwiesen. Die Verkehrsleistungen sind als Gesamtleistung zu erbringen. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RVV. Die GFN behält sich vor, im Interesse der Wirtschaftlichkeit die Übertragung der Betriebsführerschaft verbunden mit der Rückbeauftragung des Verkehrsunternehmens als Unterauftragnehmer zu verlangen. Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags beabsichtigt die GFN den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) mit dem Verkehrsunternehmen. Mit der QSV werden zwei wesentliche Ziele verfolgt: Monitoring und Sicherstellung der Genehmigungsinhalte (Absicherung der verbindlichen Zusicherungen). Festlegung der Prozesse einer partnerschaftlichen Weiterentwicklung des Regionalbusverkehrs und Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse der Fahrgäste sowie Bürgerinnen und Bürger (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen).
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Landkreis RegensburgRegensburgDie Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Landkreises Regensburg. Sie ist vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlicht die GFN unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Regensburg durch. Aufgrund bestehender Delegationsvereinbarungen mit dem Landkreis Kelheim und der Stadt Regensburg ist der Landkreis Regensburg für die Linie 16 insgesamt zuständig. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der GFN. Die GFN beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Busverkehrsleistung der Linie 16 Regensburg - Pentling - Großberg - Oberdorf/Bad Abbach im Wege eines offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 459.381 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG wird auf Nr. 2.1.4 verwiesen. Die Verkehrsleistungen sind als Gesamtleistung zu erbringen. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RVV. Die GFN behält sich vor, im Interesse der Wirtschaftlichkeit die Übertragung der Betriebsführerschaft verbunden mit der Rückbeauftragung des Verkehrsunternehmens als Unterauftragnehmer zu verlangen. Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags beabsichtigt die GFN den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) mit dem Verkehrsunternehmen. Mit der QSV werden zwei wesentliche Ziele verfolgt: Monitoring und Sicherstellung der Genehmigungsinhalte (Absicherung der verbindlichen Zusicherungen). Festlegung der Prozesse einer partnerschaftlichen Weiterentwicklung des Regionalbusverkehrs und Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse der Fahrgäste sowie Bürgerinnen und Bürger (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen).Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 14 Hohenwarth - Judenberg - Wolfsegg - Oppersdorf - Regensburg Hauptbahnhof
Gesellschaft zur Förderung des ÖPNV im Landkreis Regensburg mbH (GFN)RegensburgFrist: 12. Aug.Die Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Landkreises Regensburg. Sie ist vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlicht die GFN unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Regensburg durch. Aufgrund einer bestehenden Delegationsvereinbarung mit der Stadt Regensburg ist der Landkreis Regensburg für die Linie 14 insgesamt zuständig. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der GFN. Die GFN beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Busverkehrsleistung der Linie 14 Hohenwarth Judenberg Wolfsegg Oppersdorf Regensburg Hauptbahnhof im Wege eines offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 241.603 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG wird auf 2.1.4 verwiesen. Die Verkehrsleistungen sind als Gesamtleistung zu erbringen. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RVV. Die GFN behält sich vor, im Interesse der Wirtschaftlichkeit die Übertragung der Betriebsführerschaft verbunden mit der Rückbeauftragung des Verkehrsunternehmens als Unterauftragnehmer zu verlangen. Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags beabsichtigt die GFN den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) mit dem Verkehrsunternehmen. Mit der QSV werden zwei wesentliche Ziele verfolgt: Monitoring und Sicherstellung der Genehmigungsinhalte (Absicherung der verbindlichen Zusicherungen). Festlegung der Prozesse einer partnerschaftlichen Weiterentwicklung des Regionalbusverkehrs und Anpassung auf aktuelle Bedürfnisse der Fahrgäste sowie Bürgerinnen und Bürger (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen).Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 13/17 und 117 Hainsacker/ Regendorf Lappersdorf Regensburg Hauptbahnhof
Gesellschaft zur Förderung des ÖPNV im Landkreis Regensburg mbH (GFN)RegensburgDie Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Landkreises Regensburg. Sie ist vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlicht die GFN unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Regensburg durch. Aufgrund einer bestehenden Delegationsvereinbarung mit der Stadt Regensburg ist der Landkreis Regensburg für die Linien 13/17 und 117 insgesamt zuständig. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der GFN. Die GFN beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Busverkehrsleistung der Linien 13/17 und 117 Hainsacker/Regendorf Lappersdorf Regensburg Hauptbahnhof im Wege eines offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 648.124 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG wird auf Nr. 2.1.4 verwiesen. Die Verkehrsleistungen sind als Gesamtleistung zu erbringen. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RVV. Die GFN behält sich vor, im Interesse der Wirtschaftlichkeit die Übertragung der Betriebsführerschaft verbunden mit der Rückbeauftragung des Verkehrsunternehmens als Unterauftragnehmer zu verlangen. Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags beabsichtigt die GFN den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) mit dem Verkehrsunternehmen. Mit der QSV werden zwei wesentliche Ziele verfolgt: Monitoring und Sicherstellung der Genehmigungsinhalte (Absicherung der verbindlichen Zusicherungen). Festlegung der Prozesse einer partnerschaftlichen Weiterentwicklung des Regionalbusverkehrs und Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse der Fahrgäste sowie Bürgerinnen und Bürger (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen).Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 14 Hohenwarth - Judenberg - Wolfsegg - Oppersdorf - Regensburg Hauptbahnhof
Gesellschaft zur Förderung des ÖPNV im Landkreis Regensburg mbH (GFN)RegensburgDie Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Landkreises Regensburg. Sie ist vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlicht die GFN unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Regensburg durch. Aufgrund einer bestehenden Delegationsvereinbarung mit der Stadt Regensburg ist der Landkreis Regensburg für die Linie 14 insgesamt zuständig. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der GFN. Die GFN beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Busverkehrsleistung der Linie 14 Hohenwarth Judenberg Wolfsegg Oppersdorf Regensburg Hauptbahnhof im Wege eines offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 241.603 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG wird auf 2.1.4 verwiesen. Die Verkehrsleistungen sind als Gesamtleistung zu erbringen. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RVV. Die GFN behält sich vor, im Interesse der Wirtschaftlichkeit die Übertragung der Betriebsführerschaft verbunden mit der Rückbeauftragung des Verkehrsunternehmens als Unterauftragnehmer zu verlangen. Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags beabsichtigt die GFN den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) mit dem Verkehrsunternehmen. Mit der QSV werden zwei wesentliche Ziele verfolgt: Monitoring und Sicherstellung der Genehmigungsinhalte (Absicherung der verbindlichen Zusicherungen). Festlegung der Prozesse einer partnerschaftlichen Weiterentwicklung des Regionalbusverkehrs und Anpassung auf aktuelle Bedürfnisse der Fahrgäste sowie Bürgerinnen und Bürger (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen).Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 13/17 und 117 Hainsacker/ Regendorf Lappersdorf Regensburg Hauptbahnhof
Gesellschaft zur Förderung des ÖPNV im Landkreis Regensburg mbH (GFN)RegensburgFrist: 08. Aug.Die Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Landkreises Regensburg. Sie ist vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlicht die GFN unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Regensburg durch. Aufgrund einer bestehenden Delegationsvereinbarung mit der Stadt Regensburg ist der Landkreis Regensburg für die Linien 13/17 und 117 insgesamt zuständig. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der GFN. Die GFN beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Busverkehrsleistung der Linien 13/17 und 117 Hainsacker/Regendorf Lappersdorf Regensburg Hauptbahnhof im Wege eines offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 648.124 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG wird auf Nr. 2.1.4 verwiesen. Die Verkehrsleistungen sind als Gesamtleistung zu erbringen. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RVV. Die GFN behält sich vor, im Interesse der Wirtschaftlichkeit die Übertragung der Betriebsführerschaft verbunden mit der Rückbeauftragung des Verkehrsunternehmens als Unterauftragnehmer zu verlangen. Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags beabsichtigt die GFN den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) mit dem Verkehrsunternehmen. Mit der QSV werden zwei wesentliche Ziele verfolgt: Monitoring und Sicherstellung der Genehmigungsinhalte (Absicherung der verbindlichen Zusicherungen). Festlegung der Prozesse einer partnerschaftlichen Weiterentwicklung des Regionalbusverkehrs und Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse der Fahrgäste sowie Bürgerinnen und Bürger (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen).Vergabe von Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV auf der Linie 109
Landkreis RegensburgRegensburgDie Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Landkreises Regensburg. Sie ist vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. Die zur Angebotsabgabe auffordernde und den Zuschlag erteilende Stelle ist die GFN, die im Namen des Landkreises Regensburg (Aufgabenträger) handelt. Der Landkreis Regensburg wird Auftraggeber der Verkehrsleitungen. Gegenstand der Vergabe sind Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung auf der Linie 109. Der dem Angebot zur Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Linie ergibt sich aus dem Fahrplan. Das Leistungsvolumen pro Jahr beträgt insgesamt 16.076,5 km.Vergabe von Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV auf den Linien 106 und 108
Landkreis RegensburgRegensburgDie Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Landkreises Regensburg. Sie ist vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. Die zur Angebotsabgabe auffordernde und den Zuschlag erteilende Stelle ist die GFN, die im Namen des Landkreises Regensburg (Aufgabenträger) handelt. Der Landkreis Regensburg wird Auftraggeber der Verkehrsleitungen. Gegenstand der Vergabe sind Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung auf den Linien 106 und 108. Der dem Angebot zur Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Linie ergibt sich aus dem Fahrplan. Das Leistungsvolumen pro Jahr beträgt insgesamt 27.232 km.Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 5 des Landkreises Kitzingen
Landkreis Kitzingen - Sachgebiet HochbauKitzingenFrist: 18. JuliA) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.01.2028. Betriebsende ist am 31.12.2037. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz zur beabsichtigten Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den Landkreis Kitzingen für den Busliniendienst des Linienbündels 5“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.kitzingen.de/buergerservice/bekanntmachungen-ausschreibungen-verkaeufe/unterlagen-ausschreibung-oepnv/ Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Kitzingen als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.Inhousevergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen
Stadt Aachen - Zentrale Vergabestelle FB60/300AachenFrist: 26. Aug.Die Stadt und die StädteRegion Aachen sind Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) und zugleich zuständige Behörden nach Art. 2 Buchstabe b) VO 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 3 S. 3 PBefG für die Vergabe von öDA. Die Stadt und die StädteRegion Aachen haben sich verständigt, dass die Vergabe des öDA an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG) für das Gebiet der StädteRegion Aachen einschließlich Stadt Aachen durch die Stadt Aachen erfolgt. Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 - XIII ZB 120/19). Zu diesem Zweck wird die StädteRegion Aachen ihr Recht als zuständige Behörde, öDA über öffentliche Personenverkehrsdienste auf ihrem Gebiet zu vergeben, auf die Stadt Aachen im Wege einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen gemäß § 23 Abs. 1 Alt.1 und Abs. 2 Satz 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) übertragen. Die Inhousevergabe umfasst die Zielnetze 2028 Stadt Aachen und 2028 StädteRegion Aachen als integriertes Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG entsprechend Anlage 1 zum "Ergänzenden Dokument". Die von der beabsichtigten Direktvergabe an die ASEAG mit umfassten abgehenden Linien und sonstigen Teildienste sind mit den benachbarten Aufgabenträgern (vgl. Anlage 1 zum "Ergänzenden Dokument") verbindlich abgestimmt bzw. werden über entsprechende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme mitumfasst sein. Darüber hinaus planen Stadt, StädteRegion Aachen und die regionsangehörigen Kommunen Würselen, Alsdorf und Baesweiler das Projekt "RegioTram Aachen" (vgl. Ziffer 2.4.1. und 4.3.1. im Modul 4 des Nahverkehrsplans der Stadt Aachen). Vor diesem Hintergrund betraut die Stadt Aachen die ASEAG im Rahmen der Direktvergabe des aktuell anstehenden öDA vorbereitend auch mit der Erbringung von Vorbetriebsleistungen für die Regiotram. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Ziffer 2 des "Ergänzenden Dokuments". Die Einzelheiten zu den (Mindest )Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG ebenfalls dem "Ergänzenden Dokument" und den Nahverkehrsplänen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen zu entnehmen. Das Verkehrsunternehmen hat bei der Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den einbezogenen Linien ausschließlich die gültigen Tarife der Region (Rheinlandtarif) nebst den Übergangstarifen, Bundes- und Landestarifen (z. B. Deutschlandticket, NRWTarif) und Sondertarifen (z. B. Euregioticket, Anruf-Sammel-Auto (ASA)) anzuwenden. Alle Tarife in der Region AVV/VRS ("Rheinland") sind im Internet unter https://avv.de/de/ abrufbar. Des Weiteren sind auf dem Gebiet der Stadt Aachen und StädteRegion Aachen und bei Fahrten in das übrige Rheinland-Netz die geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Qualitätsstandards und Richtlinien der AVV GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolger zu beachten. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.aachen.de/inaachen-leben/mobilitaet-verkehr/mobilitaetskonzepte/oepnv-konzept/oeda/ zugänglich und abrufbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. Betriebsaufnahme ist der 10.12.2027. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 09.12.2037. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, der ASEAG für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA ermöglicht Anpassungen des Verkehrsangebots innerhalb eines vorgegebenen Rahmens, um eine ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG sicherzustellen. Anlass hierfür können veränderte Verkehrsbedarfe, technische Entwicklungen, umwelt- und klimapolitische Anforderungen, strukturelle Veränderungen sowie fortentwickelte planerische Vorgaben der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen sein. Quantitative Änderungen betreffen den Umfang und die Ausgestaltung des Angebots und umfassen etwa die Einrichtung oder Einstellung von Linien, Anpassungen von Linienführung, Anfangs- und Endpunkten sowie Bedienumfang, Änderungen von Bedienzeiten und Taktung, Anschlussvorgaben, die Umstellung zwischen regulärer Bedienung und Bedarfsverkehren sowie die Einführung innovativer Bedienungsformen. Die insgesamt erbrachte Verkehrsmenge kann sich dabei sowohl erhöhen als auch verringern. Qualitative Änderungen betreffen die Anforderungen an die Leistungserbringung und umfassen u.a. Anpassungen der eingesetzten Fahrzeuge, der Betriebssteuerung sowie des Fahrzeug- und Beschwerdemanagements einschließlich der Ausgestaltung von Tarif und Vertrieb. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Die ASEAG ihrerseits wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370/2007 selbst erbringen. Dieser Eigenanteil liegt bei mindestens 20% bis 30 % (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.02.20- Verg 26/17).
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
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- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Die Angebotsfrist endet am 29. August 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Landkreis Regensburg.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf Auftrag One werden diese Punkte priorisiert dargestellt.