Bezirk Oberfranken, Stabsstelle BauenBayreuthTED
Personenbeförderungsleistungen für die Markgrafenschule Bayreuth
Schülerbeförderung für die Markgrafenschule Bayreuth inklusive Vorschüler der Schulvorbereitenden Einrichtung sowie Kinder und Jugendliche der Tagesstätte. Transport grundsätzlich von/zur nächsten ÖPNV-Haltestelle oder vom/zum Wohnort, teilweise zu Sammelhaltestellen oder externen Tagesstätten, gemäß Schulwegkostenfreiheitsgesetz und Schü...
Schülerbeförderung
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Bezirk Oberfranken, Stabsstelle Bauen
- Veröffentlicht:
- 25. Mai 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
- Schülerbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
Schülerbeförderung für die Markgrafenschule Bayreuth inklusive Vorschüler der Schulvorbereitenden Einrichtung sowie Kinder und Jugendliche der Tagesstätte. Transport grundsätzlich von/zur nächsten ÖPNV-Haltestelle oder vom/zum Wohnort, teilweise zu Sammelhaltestellen oder externen Tagesstätten, gemäß Schulwegkostenfreiheitsgesetz und Schülerbeförderungsverordnung.
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Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenA) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.08.2028. Betriebsende ist voraussichtlich am 31.07.2038. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung -Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung Linienbündel Diepholz Nordwest" einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.zvbn.de/vorabbekanntmachung/ Das ergänzende Dokument enthält jeweils verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des ZVBN als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.Trockenbauarbeiten, Bayreuth
Staatliches Bauamt BayreuthTrockenbauarbeitenRahmenverträge zur Lieferung von Schulmobiliar (3 Lose), Markgrafenschule
Stadt Freiburg i. Br. - VergabemanagementFrist: 26. MaiRahmenverträge zur Lieferung von Schulmobiliar an die Markgrafenschule in Freiburg (Maierbuckallee 4). 3 Lose: LOS 1: ca. 63 Schülertische, 6 Lehrerpulte, 3 Rollcontainer, 56 Schränke/Regale, 225 Materialkästchen. LOS 2: ca. 63 Schülerstühle, 3 Drehstühle. LOS 3: ca. 7 Sofas, 4 Matten, 4 Sitzmodul, 6 Teppiche.
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- Der Auftraggeber ist Bezirk Oberfranken, Stabsstelle Bauen.
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