Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Neufassung der Sachverständigenordnung
Neufassung der Sachverständigenordnung Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe hat in ihrer Sitzung am 7. Juli 2026 folgende Sachverständigenordnung beschlossen: Sachverständigenordnung Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung...
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
- Veröffentlicht:
- 11. August 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
- Rechtsberatung
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Neufassung der Sachverständigenordnung Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe hat in ihrer Sitzung am 7. Juli 2026 folgende Sachverständigenordnung beschlossen: Sachverständigenordnung Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung § 1 Bestellungsgrundlage Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. § 2 Öffentliche Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. (2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. (3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. (4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden. (5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (Bestellungsbescheid). (6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Industrie- und Handelskammer Karlsruhe beschränkt. § 3 Bestellungsvoraussetzungen (1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen
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