München Klinik gGmbHMünchen
Markterkundung Data Warehouse & BI
Markterkundung der München Klinik gGmbH zur Ablösung oder Weiterentwicklung der bestehenden Data Warehouse & Business Intelligence-Lösung durch eine moderne, flexible Lösung. Unverbindliche Informationsabfrage nach § 28 VgV / § 20 UVgO.
Datenbanken, IT-Beratung
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
Markterkundung der München Klinik gGmbH zur Ablösung oder Weiterentwicklung der bestehenden Data Warehouse & Business Intelligence-Lösung durch eine moderne, flexible Lösung. Unverbindliche Informationsabfrage nach § 28 VgV / § 20 UVgO.
- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- München Klinik gGmbH
- Veröffentlicht:
- 24. Juni 2026
- Frist:
- 24. Juli 2026
- Thema:
- Datenbanken
Ausschreibungsbeschreibung
Markterkundung der München Klinik gGmbH zur Ablösung oder Weiterentwicklung der bestehenden Data Warehouse & Business Intelligence-Lösung durch eine moderne, flexible Lösung. Unverbindliche Informationsabfrage nach § 28 VgV / § 20 UVgO.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
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Dokumente und Anhänge
2 Dateien erfasst- Bekanntmachung.pdf
- Vergabeunterlagen_CXP4YL5MX9A.zip
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Markterkundung Data Warehouse & BI
Markterkundung für ein Data Warehouse und Business Intelligence (BI)-System. Angebote sind bis zum 24.07.2026, 12:00 Uhr, elektronisch gemäß Leistungsverzeichnis einzureichen. Details und Fragen unter dem angegebenen Link. - Kliniken des Bezirks Oberbayern - KommunalunternehmenMünchen
Markterkundung Erneuerung Telematikinfrastruktur
Zur Vorbereitung einer möglichen Beschaffung für voraussichtlich 2027 (Leistungsbeginn geplant für 01.03.2028) wird eine Markterkundung durchgeführt. Beschreibung: Es ist beabsichtigt, den Markt hinsichtlich geeigneter Lösungen für die zukünftige Bereitstellung und den Betrieb einer hochverfügbaren, mandantenfähigen und zukunftssicheren Telematikinfrastruktur zu erkunden. Gegenstand der Markterkundung ist eine gematik-konforme Managed-Service-Lösung, bei der die zentrale Konnektor- beziehungsweise TI-Gateway-Infrastruktur in einem sicheren Rechenzentrum des Auftragnehmers betrieben wird. Die Lösung soll mindestens sechs rechtlich selbstständige Gesellschaften als vollständig voneinander getrennte Mandanten abbilden und perspektivisch mindestens 1.000 stationäre Kartenterminals, 4.000 Arbeitsplatzrechner sowie rund 40 Standorte unterstützen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der eigenständigen Administration des InfoModells und der Kartenterminals durch die ITBO, einem zentralen Monitoring- und Managementsystem einschließlich Anbindung an PRTG beziehungsweise Grafana sowie einer offenen, herstellerunabhängigen Systemarchitektur. Berücksichtigt werden sowohl moderne Rechenzentrumskonnektor-Lösungen als auch TI-Gateway-Lösungen im Hinblick auf die zukünftige Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur. Die Markterkundung dient der Vorbereitung eines möglichen Vergabeverfahrens. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihre technische Lösung, das Migrations- und Betriebskonzept, die angebotenen Service-Level sowie eine unverbindliche Preisindikation für eine angestrebte Vertragslaufzeit von 60 Monaten darzustellen. Für die Überführung vom bestehenden System in die zukünftige Lösung wird eine Migrationsphase von etwa sechs Monaten angestrebt. Weitere, von Ihnen benötigte Informationen bzw. einen von uns bereitgestellten Fragenkatalog erhalten Sie auf Anfrage an [email protected] per eMail. Bitte beachten Sie: Diese beschaffungsbezogene Markterkundung wird zum Zweck der Informationsgewinnung und zur Schaffung eines Marktüberblicks durchgeführt. Die direkte Vergabe eines Auftrages oder der Aufruf zum Wettbewerb ist mit der Markterkundung nicht verbunden. Die Durchführung eines entsprechenden Vergabeverfahrens ist voraussichtlich für das erste Quartal 2027 vorgesehen. Interessierte Bieter senden uns bitte, nach Möglichkeit innerhalb von 2 Monate ab Veröffentlichung dieser Markterkundung, entsprechende Beschreibungen bzw. Unterlagen ihrer Systemlösung zu. - Kliniken des Bezirks Oberbayern - KommunalunternehmenMünchenFrist: 19. Aug.
Markterkundung Erneuerung Telematikinfrastruktur
Zur Vorbereitung einer möglichen Beschaffung für voraussichtlich 2027 (Leistungsbeginn geplant für 01.03.2028) wird eine Markterkundung durchgeführt. Beschreibung: Es ist beabsichtigt, den Markt hinsichtlich geeigneter Lösungen für die zukünftige Bereitstellung und den Betrieb einer hochverfügbaren, mandantenfähigen und zukunftssicheren Telematikinfrastruktur zu erkunden. Gegenstand der Markterkundung ist eine gematik-konforme Managed-Service-Lösung, bei der die zentrale Konnektor- beziehungsweise TI-Gateway-Infrastruktur in einem sicheren Rechenzentrum des Auftragnehmers betrieben wird. Die Lösung soll mindestens sechs rechtlich selbstständige Gesellschaften als vollständig voneinander getrennte Mandanten abbilden und perspektivisch mindestens 1.000 stationäre Kartenterminals, 4.000 Arbeitsplatzrechner sowie rund 40 Standorte unterstützen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der eigenständigen Administration des InfoModells und der Kartenterminals durch die ITBO, einem zentralen Monitoring- und Managementsystem einschließlich Anbindung an PRTG beziehungsweise Grafana sowie einer offenen, herstellerunabhängigen Systemarchitektur. Berücksichtigt werden sowohl moderne Rechenzentrumskonnektor-Lösungen als auch TI-Gateway-Lösungen im Hinblick auf die zukünftige Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur. Die Markterkundung dient der Vorbereitung eines möglichen Vergabeverfahrens. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihre technische Lösung, das Migrations- und Betriebskonzept, die angebotenen Service-Level sowie eine unverbindliche Preisindikation für eine angestrebte Vertragslaufzeit von 60 Monaten darzustellen. Für die Überführung vom bestehenden System in die zukünftige Lösung wird eine Migrationsphase von etwa sechs Monaten angestrebt. Weitere, von Ihnen benötigte Informationen bzw. einen von uns bereitgestellten Fragenkatalog erhalten Sie auf Anfrage an [email protected] per eMail. Bitte beachten Sie: Diese beschaffungsbezogene Markterkundung wird zum Zweck der Informationsgewinnung und zur Schaffung eines Marktüberblicks durchgeführt. Die direkte Vergabe eines Auftrages oder der Aufruf zum Wettbewerb ist mit der Markterkundung nicht verbunden. Die Durchführung eines entsprechenden Vergabeverfahrens ist voraussichtlich für das erste Quartal 2027 vorgesehen. Interessierte Bieter senden uns bitte, nach Möglichkeit innerhalb von 2 Monate ab Veröffentlichung dieser Markterkundung, entsprechende Beschreibungen bzw. Unterlagen ihrer Systemlösung zu. - Bundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieHamburgFrist: 23. Aug.
Markterkundung/Interessensbekundung gemäß § 28 Absatz 1 Vergabeverordnung (VgV) iVm § 38 VgV
Die deutsche Flaggenstaatverwaltung steht für hohe Qualitäts-, Sicherheits- und Sozialstandards sowie für wirksame Förderinstrumente, insbesondere in der Ausbildungsförderung. Gleichwohl erscheinen die finanziellen und prozessualen Rahmenbedingungen anderer Flaggenstaatverwaltungen und Register für Reedereien häufig attraktiver – unter anderem aufgrund höherer Serviceorientierung, größerer Entscheidungsflexibilität und teilweise ausgeprägter wirtschaftlicher Vorteile. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) erwägt daher die Vergabe einer Dienstleistungskonzession an einen sog. Intermediär, der unter anderem Seeschiffe für die deutsche Flagge akquirieren, zu Ein- und Rückflaggung beraten, Bestandsreedereien betreuen und die deutsche Flag ge fördern soll. Zielgruppe sind Eigentümer, Vertragsreeder, Schiffsmanager, o.ä. mit Sitz in Deutschland. Perspektivisch können auch Seeschiffe in ausländischen Schiffsregistern, die berechtigt sind die deutsche Flagge zu führen vom Intermediär erfasst werden. Mit dieser Markterkundung soll untersucht werden, ob ein Marktinteresse an der erwogenen Lösung besteht und ob ggf. Lösungsvorschläge gemacht werden können, die eine Beteiligung für Sie interessanter machen würden . Wir laden Sie daher ein, Ihr Interesse an dieser Dienstleistungskonzession zu bekunden. Es handelt sich nicht um ein Vergabeverfahren. Es ist eine unverbindliche Informationsabfrage, die allein der Markterkundung gemäß § 28 Abs. 1 VgV dient. --->Sie können einen Produktsteckbrief unter [email protected] anfordern für weitergehende Informationen. Sie können Fragen stellen zu diesem Verfahren oder hinweise geben an [email protected]. Und Sie können Ihr Interesse bekunden, indem Sie ein formloses Schreiben an [email protected] übermitteln.<---- - Bundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieHamburg
Markterkundung/Interessensbekundung gemäß § 28 Absatz 1 Vergabeverordnung (VgV) bzgl. einer Dienstleistungskonzession zur Förderung der deutschen Flagge
Die deutsche Flaggenstaatverwaltung steht für hohe Qualitäts-, Sicherheits- und Sozialstandards sowie für wirksame Förderinstrumente, insbesondere in der Ausbildungsförderung. Gleichwohl erscheinen die finanziellen und prozessualen Rahmenbedingungen anderer Flaggenstaatverwaltungen und Register für Reedereien häufig attraktiver – unter anderem aufgrund höherer Serviceorientierung, größerer Entscheidungsflexibilität und teilweise ausgeprägter wirtschaftlicher Vorteile. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) erwägt daher die Vergabe einer Dienstleistungskonzession an einen sog. Intermediär, der unter anderem Seeschiffe für die deutsche Flagge akquirieren, zu Ein- und Rückflaggung beraten, Bestandsreedereien betreuen und die deutsche Flag ge fördern soll. Zielgruppe sind Eigentümer, Vertragsreeder, Schiffsmanager, o.ä. mit Sitz in Deutschland. Perspektivisch können auch Seeschiffe in ausländischen Schiffsregistern, die berechtigt sind die deutsche Flagge zu führen vom Intermediär erfasst werden. Mit dieser Markterkundung soll untersucht werden, ob ein Marktinteresse an der erwogenen Lösung besteht und ob ggf. Lösungsvorschläge gemacht werden können, die eine Beteiligung für Sie interessanter machen würden . Wir laden Sie daher ein, Ihr Interesse an dieser Dienstleistungskonzession zu bekunden. Es handelt sich nicht um ein Vergabeverfahren. Es ist eine unverbindliche Informationsabfrage, die allein der Markterkundung gemäß § 28 Abs. 1 VgV dient. --->Sie können einen Produktsteckbrief unter [email protected] anfordern für weitergehende Informationen. Sie können Fragen stellen zu diesem Verfahren oder hinweise geben an [email protected]. Und Sie können Ihr Interesse bekunden, indem Sie ein formloses Schreiben an [email protected] übermitteln.<---- - Abwasserverband IdsteinBrechen-NiederbrechenFrist: 16. Juli
MARKTERKUNDUNG - Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal - Klärschlammverwertung
MARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klär-schlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/ - Abwasserverband IdsteinBrechen-NiederbrechenFrist: 16. Juli
MARKTERKUNDUNG - Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal - Klärschlammverwertung
MARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klär-schlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/ - Abwasserverband IdsteinBrechen-Niederbrechen
MARKTERKUNDUNG - Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal - Klärschlammverwertung
MARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klär-schlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/ - Deutsche Raumfahrtagentur im DLR e.V.Bonn
Durchführung orbitaler Startdienstleistungen von mobilen und maritimen Startplattformen
Es handelt sich nicht um ein Vergabeverfahren! Es ist eine unverbindliche Informationsabfrage, die allein der Markterkundung gemäß 28 Vergabeverordnung (VgV) dient. Die Deutsche Raumfahrtagentur im DLR e.V. möchte die Verfügbarkeiten und die Resilienz europäischer Startplätze erhöhen. Die Nachfrage nach einem gesicherten Zugang zum Weltraum hat in den letzten Jahren signifikant zugenommen. Zur Stärkung der Resilienz ist es wichtig, zusätzliche und alternative Startplätze zum „Centre Spatial Guyanais“ (CSG) in Französisch-Guyana in der Europaischen Union (EU) aufzubauen. Zwar existieren in Europa alternative Startstandorte, etwa der SaxaVord Spaceport und der Andøya Spaceport. Diese befinden sich jedoch zum einen außerhalb der EU und liegen zum anderen in hohen nördlichen Breitengraden. Für die in den kommenden Jahren und Jahrzehnten erwarteten europäischen Startbedarfe ist jedoch ein Zugang zu geostationären Transferbahnen sowie zu den für viele Satellitenkonstellationen besonders relevanten Orbits mit niedriger Inklination von zentraler Bedeutung. Dies setzt Startstandorte in niedrigeren Breitengraden sowie sichere Startkorridore in östlicher Richtung voraus. Voraussetzungen, die auf dem europäischen Festland nur eingeschränkt oder gar nicht gegeben sind. Eine vielversprechende und zugleich flexible Alternative stellen daher sogenannte Off-Shore-Startplätze dar, bei denen Trägerraketen von maritimen Plattformen, beispielsweise Schiffen, gestartet werden. Durch ihre freie Positionierung und Mobilität ermöglichen solche Startplätze eine optimale Anpassung an missionsspezifische Anforderungen. Mit dieser Markterkundung soll untersucht werden, welche europäischen Lösungen für maritime und mobile Startplattformen bis 2029 verfügbar sein werden. Ziel ist es eine Demonstration eines Orbitalstarts von einer solchen maritimen und mobilen Startplattform durchzuführen. Für die Art des Trägers (Masse, Treibstoff usw.) gibt es keine Vorgaben, jedoch ist im ersten Schritt davon - Wasserverband Eifel-Rur - Zentrale VergabeDürenFrist: 15. Aug.
Markterkundung zur Grunderneuerung des Intranets beim Wasserverband Eifel-Rur (WVER)
Markterkundung gemäß § 20 Abs. 1 UVgO 1. Auftraggeber: Wasserverband Eifel-Rur (WVER) Eisenbahnstraße 20 52353 Düren 2. Gegenstand der Markterkundung: Der Wasserverband Eifel-Rur (WVER) beabsichtigt hiermit, im Vorfeld einer geplanten Vergabe gemäß § 20 Abs. 1 UVgO eine Markterkundung durchzuführen. Ziel dieser Markerkundung ist es, den Markt hinsichtlich den nachfolgende beschriebenen Leistungen oder Produkte zu sondieren: 2.1 Allgemeine Unternehmensinformationen Der Wasserverband Eifel-Rur (WVER) ist eine Organisation, deren Einzugsgebiet sich entlang der Rur erstreckt und von der Eifel bis ins Heinsberger Land und von Düren bis Aachen reicht. Hauptnebengewässer der Rur sind Olef und Urft, Vicht und Inde und Wurm. Der Verbandssitz befindet sich in Düren. Die Aufgaben des WVER orientieren sich an § 2 Abs. 1 Eifel-RurVG, welches auf der Webseite des WVER zu finden ist (https://wver.de/unsere-organisation). Dazu zählen unteranderem die Sicherung des Hochwasserschutzes an Fließgewässern und die Verstetigung des Wasserflusses unterhalb von Talsperren, die Bereitstellung von Wasser für die Trinkwassergewinnung und von Betriebswasser, die Beseitigung von Abwässern aus Gewerbe und aus dem Privatbereich und die Herstellung von naturnahen Verhältnissen an den Gewässern sowie die Sicherung eines guten Zustands der Gewässer. Insgesamt unterhält der WVER eine Gewässerstrecke von ca. 1.900 km sowie vier große Stauseen und zwei kleinere Staubecken. Der WVER versteht sich als moderner Dienstleister der Wasserwirtschaft für seine Mitglieder. Mit seiner Arbeit legt er die Grundlagen etwa für die kommunale und gewerbliche Entwicklung. Zudem trägt er zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen für die Menschen bei, etwa auch durch sein Engagement für den Klimaschutz. Seine Anlagen in einem technisch zeitgemäßen Zustand zu halten, ist sein Anspruch. Zudem sind ihm Transparenz gegenüber seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit wichtig. Ebenso schafft der Verband ein gutes Arbeitsumfeld im Sinne einer gesunden Work-Life-Balance für seine Belegschaft. Dazu gehören auch ein Betriebliches Gesundheitsmanagement und die Schaffung von Freizeitangeboten, etwa über eine Betriebssportgemeinschaft. Der Verband hat das Ziel, sich zu einem der attraktivsten Arbeitgeber in seiner Region zu entwickeln. Angesichts des demografischen Wandels will er so eine Top-Adresse für qualifizierte Jobsuchende sein, um zukünftige personelle Lücken zu schließen. Ebenso bietet er jungen Menschen verstärkt Ausbildungsangebote, etwa in seinem hochmodernen Ausbildungszentrum in Aachen. Organisatorisch ist der Verband unterteilt in den Vorstandbereich und vier Geschäftsbereiche. Sowohl dem Vorstandsbereich als auch den Geschäftsbereichen sind verschiedene Stabstellen angegliedert. 750 Mitarbeitende aus verschiedenen Bereichen der Ingenieurs- und Naturwissenschaften, aber auch Juristinnen und Juristen, Facharbeiterinnen und Facharbeiter, Menschen in handwerklichen Berufen und Datenverarbeitungsfachleute sind beim WVER beschäftigt. Die Mitarbeitenden sind an mehr als 44 Standorten im Verbandsgebiet tätig. Der WVER besitzt verschiedene interne Anspruchsgruppen wie Mitarbeitende, Verbandsmitglieder, verschiedene Gremien sowie weitere spezifische Zusammenschlüsse, die aus dem Unternehmenskontext resultieren (z.B. Betriebssportgemeinschaft). Weitere Informationen sind über www.wver.de abrufbar. 2.2 Ziel der Markterkundung Im Rahmen der Grunderneuerung des Intranets des WVER wird eine Markterkundung durchgeführt. Diese dient dazu, vor der Einleitung des Vergabeverfahrens einen umfassenden Überblick über aktuelle Entwicklungen, technische Möglichkeiten, bewährte Vorgehensweisen sowie innovative Ansätze und Trends im Bereich moderner Intranet-Lösungen zu gewinnen. Gleichzeitig soll geprüft werden, inwieweit die bestehenden fachlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen durch die am Markt verfügbaren Lösungen erfüllt werden können. Die Markterkundung bildet somit die Grundlage für die anschließende Ausschreibung zur Auswahl einer geeigneten Agentur bzw. eines geeigneten Dienstleisters für die Konzeption und Umsetzung der Grunderneuerung des Intranets. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen ein und schaffen die Grundlage für eine marktgerechte, zukunftsfähige und bedarfsgerechte Leistungsbeschreibung sowie die Auswahl eines geeigneten Projektpartners. Die Markterkundung dient ausdrücklich nicht der Festlegung einer konkreten Software oder Plattform. Vielmehr sollen verschiedene Lösungsansätze und technische Möglichkeiten betrachtet werden, um die Anforderungen an das zukünftige Intranet zu schärfen und eine technologieoffene Ausschreibung vorzubereiten. 2.3 Ziel der Grunderneuerung des Intranets Ziel ist die Etablierung eines modernen, skalierbaren und wartbaren Intranets. Die Grunderneuerung des Intranets soll zukünftig die Basis und den Ausgangspunkt der internen Kommunikationslandschaft des WVER darstellen, wodurch die Aufbereitung und das Abrufen von allgemeingültigen internen Informationen gewährleistet ist. Es soll eine Plattform geboten werden, die auf die Bedürfnisse des WVER zugeschnitten ist. Eine Vorgabe zur verwendeten Plattform besteht nicht. Es wird angestrebt, dass die Mitarbeitenden das Intranet als verlässliche interne Informationsquelle wahrnehmen, sodass für sie ein Mehrwert entsteht. Im Zuge dessen sollen sich das Verständnis, die Akzeptanz und das Nutzungsverhalten bezogen auf das Intranet verbessern. Es soll nicht mehr als reine Datenablage wahrgenommen und genutzt werden, sondern als Informationsquelle, Vernetzungs- und Partizipationspunkt dienen. Dabei soll es technisch auf dem neusten Stand sein. Das Intranet soll das Zusammengehörigkeitsgefühl, die Verbundenheit und Identifikation mit dem WVER als Arbeitgeber steigern und die Aufgaben des Verbandes erkennbarer und für alle erlebbarer machen. 2.4 Ablauf des Markterkundung Im Rahmen der Markterkundung sind insgesamt fünf Einzeltermine mit jeweils einem Umfang von 60 Minuten vorgesehen, bei denen sich Dienstleister und Agenturen vor Ort beim WVER vorstellen. Zur Teilnahme an der Markterkundung ist eine Anmeldung bis 15.08.2026 notwendig. Mit Anmeldung müssen folgende Nachweise erbracht werden: - mehrjährige Erfahrungen im Bereich Relaunch, Aufbau und Etablierung von Intranetlösungen - Zusammenarbeit mit Institutionen des öffentlichen Dienstes Falls mehr Anmeldungen eingehen als Termine verfügbar sind, wird ausgelost. Die fünf Termine sollen gebündelt zwischen dem 07. und 11.09.2026 stattfinden. Geplant ist die Durchführung an ein bis zwei aufeinander folgenden Tagen. Sämtliche Termine finden in Präsenz im Verwaltungssitz des WVER statt. Die Vergabestelle des WVER verschickt die Termineinladungen. Die Teilnahme an der Markterkundung ist keine Voraussetzung für die spätere Bewerbung zum Vergabeverfahren. Die Dienstleister werden gebeten, anhand konkreter Praxisbeispiele aufzuzeigen, wie moderne Intranet-Lösungen heute aufgebaut sein können und welche aktuellen Trends bei der Gestaltung und Umsetzung berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollen sie den typischen Ablauf eines Intranet-Relaunchs anhand von Best-Practice-Beispielen erläutern. Dabei sollen insbesondere die einzelnen Projektphasen von der Analyse der Ausgangssituation über die Auswahl eines geeigneten Intranet-Tools bis hin zur Umsetzung und Einführung dargestellt werden. Ergänzend sollen die Dienstleister eine realistische Einschätzung der zeitlichen Dauer der einzelnen Projektphasen geben. Darüber hinaus sollen die Dienstleister erläutern, wie die Zusammenarbeit während eines Relaunch-Projekts typischerweise gestaltet wird. Dabei sollen insbesondere die Rollenverteilung, die Kommunikationswege sowie die Abstimmungsprozesse zwischen Auftraggeber und Dienstleister beschrieben werden. Ein weiterer Bestandteil der Markterkundung ist die Darstellung der Informationen und Voraussetzungen, die auf Seiten des WVER für einen erfolgreichen Relaunch erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere technische Rahmenbedingungen, strukturelle Gegebenheiten sowie weitere relevante Informationen, die für die Planung und Durchführung des Projekts benötigt werden. Zeitlichter Ablauf der einzelnen Termine - Vorstellung und Einblicke WVER Intranet (5 Minuten) - Vorstellung Agentur (5 Minuten) - Beispiele zu aktuellen Intranettrends und Best-Pratice Beispielen (15 Minuten) - Präsentation exemplarischer Ablauf Relaunch Intranet (10 Minuten) - Benennung wichtiger Inhalte für mögliche Ausschreibung (10 Minuten) - Fragerunde (15 Minuten) 2.5 Ausgangslage Das bestehende Intranet des WVER basiert auf einem OnPrem gehosteten Sharepoint SE Edition. Genutzt werden unter anderem vom Server unterstützte Funktionen wie beispielsweise die Suchfunktion oder Workflows. 2007 wurde das erste Intranet eingeführt und seitdem regelmäßig auf die neueste Version aktualisiert. Dennoch variiert das Seitenlayout, sodass es kein einheitliches Bild ergibt. Einige Seiten sind zudem nicht in die neueste Version überführbar. Viele Inhalte sind statisch aufbereitet. Es gibt keine bis wenige Bilder bzw. Bewegtbildinhalte. Ebenfalls gibt es für die Mitarbeitenden keine Interaktionsmöglichkeiten in Form von Social Intranet Elementen (Kommentieren, Like, eigenständig Posten). Der technische Support wird durch die Organisationseinheit 2.5 Digitalisierung durchgeführt. Eine definierte inhaltliche und redaktionelle Verantwortung gibt es nicht, sodass Mitarbeitende, sofern eine Bearbeitungsberechtigung besteht, Inhalte eigenständig hochladen und Veränderungen bei der IT in Auftrag geben. Daraus ergibt sich, dass das Intranet aktuell als Ablageort fungiert und viele dort enthaltenen Dateien veraltet sind. Eine konsequente inhaltliche Pflege und Kontrolle sind nicht vorhanden. Alle Mitarbeitende des WVER haben Zugriff auf das Intranet. Über die Hälfte der Mitarbeitenden arbeitet nicht in der Verwaltung, sondern auf Anlagen im gesamten Verbandsgebiet verteilt. Ihnen steht das Intranet sowohl über ihr dienstliches mobiles Endgerät, als auch, falls verfügbar, über einen Dienstlaptop zur Verfügung. Mehr als drei Viertel der Mitarbeitenden verfügen über ein dienstliches mobiles Endgerät. Voraussetzung zum Abrufen des Intranets ist eine bestehende VPN-Verbindung. Die Seitenansicht ist nicht auf mobile Endgeräte angepasst. Eine personalisierte Verwendung des Intranets wird aktuell durch die Mitarbeitenden weitestgehend nicht genutzt, da diese Möglichkeit vielen nicht bewusst ist. Das bestehende Intranet des WVER ist somit technologisch und funktional veraltet und erfüllt aktuelle Anforderungen an Usability, Barrierefreiheit, mobile Nutzung sowie Zusammenarbeit nicht mehr ausreichend. 2.6 Festgelegte Mindeststandards für späteres Vergabeverfahren Unabhängig von den Ergebnissen der Markterkundung wurden seitens des WVER bereits grundlegende Rahmenbedingungen definiert, die im späteren Vergabe- und Ausschreibungsverfahren verbindlich einzuhalten sind. Ein Nachweis dieser Anforderungen ist im Rahmen der Markterkundung noch nicht erforderlich. Die zukünftige Lösung soll entweder als On-Premise- oder als Cloud-Lösung realisierbar sein. Im Falle einer Cloud-basierten Bereitstellung sind die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten und ein Serverstandort innerhalb Europas sicherzustellen. Darüber hinaus müssen mindestens alle geltenden gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die für den WVER relevanten KRITIS-Anforderungen erfüllt werden. Zudem ist das bestehende Corporate Design vom WVER, insbesondere die Farbgestaltung und das Markentier, in der Gestaltung des Intranets zu berücksichtigen. Die genannten Anforderungen stellen verbindliche Mindeststandards für das spätere Vergabeverfahren dar und werden erst im Rahmen der Ausschreibung und Vergabe nachzuweisen sein. 3. Ziel der Markterkundung: Diese Markterkundung dient der Einholung von Informationen über die Verfügbarkeit, technischer Möglichkeiten, innovativer Lösungen sowie marktüblicher Preise. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen dabei helfen, den Vergabeprozess sachgerecht, wettbewerbsneutral und transparent vorzubereiten.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
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- Die Angebotsfrist endet am 24. Juli 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist München Klinik gGmbH.
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- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf Auftrag One werden diese Punkte priorisiert dargestellt.