AZV Oberer Neckar Villingen-SchwenningenVillingen-Schwenningen
Los 20: Abwasserzweckverband Donautal-Heuberg
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens war die thermische Vorbehandlung des in den Kläranlagen der Kläranlagenbetreiber anfallenden Klärschlamms durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat als Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage dann die Klärschlammasche und den kohlenstoffhaltigen Rückstand im Rahmen seiner ab 1. Januar 2029 gelt...
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- AZV Oberer Neckar Villingen-Schwenningen
- Veröffentlicht:
- 28. Juli 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
Ausschreibungsbeschreibung
Vollständige Beschreibung anzeigenBeschreibung einklappen
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens war die thermische Vorbehandlung des in den Kläranlagen der Kläranlagenbetreiber anfallenden Klärschlamms durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat als Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage dann die Klärschlammasche und den kohlenstoffhaltigen Rückstand im Rahmen seiner ab 1. Januar 2029 geltenden gesetzlichen Verpflichtungen - nach seiner Wahl - einer Phosphorrückgewinnung oder einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts zuzuführen (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 AbfKlärV in der ab 1. Januar 2029 geltenden neuen Fassung).Vor diesem Hintergrund schrieben die 20 Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft diese Leistung im Rahmen einer "gelegentlichen gemeinsamen Auftragsvergabe" gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VgV in 20 Losen aus. Der Abwasserzweckverband Oberer Neckar (AZV-ON) (Abt. Klärwerke und Wasserwirtschaft, Marktplatz 1 78054 Villingen-Schwenningen) führt das Vergabeverfahren federführend im Namen und für Rechnung der 20 Kommunen und Abwasserzweckverbände durch. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens war die Erbringung von Transportleistungen des entwässerten Klärschlamms zu den Klärschlammverbrennungsanlagen und die Entwässerung der Klärschlämme. Die Beauftragung der Transportleistungen der Klärschlämme zu den Klärschlammverbrennungsanlagen und ggf. der Entwässerung erfolgen jeweils zu einem späteren Zeitpunkt in separaten Vergabeverfahren. Der Auftragnehmer hat für planmäßige und außerplanmäßige Stillstandzeiten der von ihm vorgesehenen Klärschlammverbrennungsanlage(n) einen Ausfallverbund vorzuhalten. Die Einzelheiten zu den vorliegend zu erbringenden Leistungen ergaben sich aus den Vergabeunterlagen.
Weiterführende Details
Mit dem kostenlosen Zugang stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
30 Tage kostenlos · keine Kreditkarte · jederzeit kündbar
Alle Vergabedetails
Auftraggeber, Lose, Beteiligte, Orte, Unterlagen und Verfahrensdaten sind bereits erfasst. Öffnen Sie einen Bereich, um die vollständigen Angaben im Workspace zu sehen.
7 Datenbereiche verfügbar
30 Tage kostenlos · keine Kreditkarte · jederzeit kündbar
Unterlagen
Freischalten2 Angaben erfasstUnterlagen · Dokumentenpaket
Auftraggeber
Freischalten60 Angaben erfasstAuftraggeber · Anschrift · Kontakt
Lose
Freischalten20 Angaben erfasstLose LOT-0001 · Lose LOT-0002 · Lose LOT-0003 · Lose LOT-0004 · +16 weitere
Verfahrensdaten
Freischalten5 Angaben erfasstBekanntmachungsnummer · Verfahrensreferenz · Verfahrensart · Auftragsart · +1 weitere
Ausführungsorte
Freischalten2 Angaben erfasstAusführungsorte
Bieter und Auftragnehmer
Freischalten2 Angaben erfasstBieter und Auftragnehmer · Anschrift
Veröffentlichungsstelle
Freischalten3 Angaben erfasstVeröffentlichungsstelle · Anschrift · Kontakt
Ähnliche Bekanntmachungen
10Abwasserzweckverband Oberer Neckar - Europaweite Bündelausschreibung der thermischen Vorbehandlung von Klärschlämmen aus kommunalen Kläranlagen
AZV Oberer Neckar Villingen-SchwenningenVillingen-SchwenningenGegenstand dieses Vergabeverfahrens war die thermische Vorbehandlung des in den Kläranlagen der Kläranlagenbetreiber anfallenden Klärschlamms durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat als Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage dann die Klärschlammasche und den kohlenstoffhaltigen Rückstand im Rahmen seiner ab 1. Januar 2029 geltenden gesetzlichen Verpflichtungen - nach seiner Wahl - einer Phosphorrückgewinnung oder einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts zuzuführen (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 AbfKlärV in der ab 1. Januar 2029 geltenden neuen Fassung).Vor diesem Hintergrund schrieben die 20 Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft diese Leistung im Rahmen einer "gelegentlichen gemeinsamen Auftragsvergabe" gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VgV in 20 Losen aus. Der Abwasserzweckverband Oberer Neckar (AZV-ON) (Abt. Klärwerke und Wasserwirtschaft, Marktplatz 1 78054 Villingen-Schwenningen) führt das Vergabeverfahren federführend im Namen und für Rechnung der 20 Kommunen und Abwasserzweckverbände durch. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens war die Erbringung von Transportleistungen des entwässerten Klärschlamms zu den Klärschlammverbrennungsanlagen und die Entwässerung der Klärschlämme. Die Beauftragung der Transportleistungen der Klärschlämme zu den Klärschlammverbrennungsanlagen und ggf. der Entwässerung erfolgen jeweils zu einem späteren Zeitpunkt in separaten Vergabeverfahren. Der Auftragnehmer hat für planmäßige und außerplanmäßige Stillstandzeiten der von ihm vorgesehenen Klärschlammverbrennungsanlage(n) einen Ausfallverbund vorzuhalten. Die Einzelheiten zu den vorliegend zu erbringenden Leistungen ergaben sich aus den Vergabeunterlagen.MARKTERKUNDUNG - Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal - Klärschlammverwertung
Abwasserverband IdsteinBrechen-NiederbrechenFrist: 16. JuliMARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klär-schlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/MARKTERKUNDUNG - Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal - Klärschlammverwertung
Abwasserverband IdsteinBrechen-NiederbrechenMARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klär-schlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/MARKTERKUNDUNG - Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal - Klärschlammverwertung
Abwasserverband IdsteinBrechen-NiederbrechenFrist: 16. JuliMARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klär-schlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/2. Stufe (Angebotsphase) Ausschreibung Vertrag gemäß § 140a SGB V "Videosprechstunde in den digitalen Versicherten-Services der Auftraggeberin"
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurtGegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens war die Bereitstellung eines Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung via Videosprechstunde innerhalb der digitalen Anwendung der Auftraggeberin. Hierfür sollte ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen werden. Im Rahmen seines Angebotes bietet der Auftragnehmer eine technische Gesamtlösung zur Vorbereitung und technischen Durchführung einer Videosprechstunde für die nutzungsberechtigten Versicherten an. Das Angebot des Auftragnehmers besteht aus einer vorgelagerten Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software, einer digitalen Terminvereinbarung sowie der Organisation und technischen Durchführung der Videosprechstunde (nachfolgend "Videosprechstundenprozess"). Die Organisation und Einbindung von Vertragsärzten, welche die Nutzer im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln, ist des Weiteren Gegenstand des Angebotes. Der Auftragnehmer hat hierfür eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten für die Durchführung von Videosprechstunden gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) vertraglich zu binden. Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbesondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebotes dieser Ausschreibung. Die ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet. Unabhängig davon, hat der gesamte "Videosprechstundenprozess" des Auftragnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87 2o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä ergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Das Angebot schließt nicht aus, dass die Versicherten Vertragsärzte persönlich konsultieren oder andere Videodienstanbieter, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung, nutzen. Bei Bedarf der Auftraggeberin muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zur Erweiterung des Versorgungsangebotes und der bedarfsgerechten Steuerung in Versorgungspfade den Videosprechstundenprozess des Auftragnehmers zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie der Technischen Leistungsbeschreibung, welche den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhänge 1 und 2 zu Anlage 1 beigefügt sind, zu entnehmen. Die AOK NordWest, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund (nachfolgend: "Abrufberechtigte") ist berechtigt, die Leistung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, ab Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer abzurufen. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nebst aller Anhänge (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase nebst Anhängen und Annexen) gelten, sofern die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrechts Gebrauch macht, für die Abrufberechtigte entsprechend, wobei im erforderlichen Rahmen in dem eigenständigen Vertrag zwischen der Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kassenspezifische Abweichungen einzelvertraglich geregelt werden können. Die Abrufberechtigte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dem Rahmenvertrag dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Eine Mindestabnahmemenge wird für die Abrufrufberechtigte ebenfalls nicht vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen sowie Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 6 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. V. 17.06.2021, C - 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 4,2 Mio. EUR netto. Für den Fall, dass die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrecht Gebrauch macht, beträgt die Höchstmenge für diese insgesamt max. 3,6 Mio. EUR netto. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein. Gleiches gilt für die Abrufrufberechtigte im Falle des Abrufs. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Regelungen (Anlage 1 und Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen.2. Stufe (Angebotsphase) Ausschreibung Vertrag gemäß § 140a SGB V "Videosprechstunde in den digitalen Versicherten-Services der Auftraggeberin"
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurtGegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens war die Bereitstellung eines Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung via Videosprechstunde innerhalb der digitalen Anwendung der Auftraggeberin. Hierfür sollte ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen werden. Im Rahmen seines Angebotes bietet der Auftragnehmer eine technische Gesamtlösung zur Vorbereitung und technischen Durchführung einer Videosprechstunde für die nutzungsberechtigten Versicherten an. Das Angebot des Auftragnehmers besteht aus einer vorgelagerten Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software, einer digitalen Terminvereinbarung sowie der Organisation und technischen Durchführung der Videosprechstunde (nachfolgend "Videosprechstundenprozess"). Die Organisation und Einbindung von Vertragsärzten, welche die Nutzer im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln, ist des Weiteren Gegenstand des Angebotes. Der Auftragnehmer hat hierfür eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten für die Durchführung von Videosprechstunden gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) vertraglich zu binden. Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbesondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebotes dieser Ausschreibung. Die ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet. Unabhängig davon, hat der gesamte "Videosprechstundenprozess" des Auftragnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87 2o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä ergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Das Angebot schließt nicht aus, dass die Versicherten Vertragsärzte persönlich konsultieren oder andere Videodienstanbieter, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung, nutzen. Bei Bedarf der Auftraggeberin muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zur Erweiterung des Versorgungsangebotes und der bedarfsgerechten Steuerung in Versorgungspfade den Videosprechstundenprozess des Auftragnehmers zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie der Technischen Leistungsbeschreibung, welche den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhänge 1 und 2 zu Anlage 1 beigefügt sind, zu entnehmen. Die AOK NordWest, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund (nachfolgend: "Abrufberechtigte") ist berechtigt, die Leistung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, ab Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer abzurufen. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nebst aller Anhänge (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase nebst Anhängen und Annexen) gelten, sofern die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrechts Gebrauch macht, für die Abrufberechtigte entsprechend, wobei im erforderlichen Rahmen in dem eigenständigen Vertrag zwischen der Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kassenspezifische Abweichungen einzelvertraglich geregelt werden können. Die Abrufberechtigte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dem Rahmenvertrag dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Eine Mindestabnahmemenge wird für die Abrufrufberechtigte ebenfalls nicht vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen sowie Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 6 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. V. 17.06.2021, C - 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 4,2 Mio. EUR netto. Für den Fall, dass die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrecht Gebrauch macht, beträgt die Höchstmenge für diese insgesamt max. 3,6 Mio. EUR netto. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein. Gleiches gilt für die Abrufrufberechtigte im Falle des Abrufs. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Regelungen (Anlage 1 und Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen.Los 5 – Freianlagen gemäß § 39 ff. i.V. mit Anlage 11.1 HOAI
Stadt OberlungwitzOberlungwitzBeauftragt werden Leistungen gemäß § 39 ff. HOAI i.V. mit Anlage 11.1 HOAI über die LPH 1 bis 9. Der Auftraggeber sieht eine stufenweise Beauftragung vor. Zunächst werden die LPH 1 bis 4 beauftragt. Eine Beauftragung der LPH 5 bis 9 erfolgt optional. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung von über die Leistungsphasen 1 bis 4 hinausgehenden Leistungen besteht nicht. Benennen Sie ggf. erforderliche Subunternehmen zum jeweiligen Auftragsgegenstand formlos. Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Eignungsunterlagen vor. Gemäß Vertrag hat der Auftragnehmer folgende Leistungen im Rahmen der 1. Stufe zu erbringen: 1. Grundleistungen Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 39 Abs. 3 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 11.1 HOAI zu den §§ 39 ff. HOAI zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen. Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil: (entfällt) 2. Besondere Leistungen (verpflichtend anzubieten, optionale Beauftragung): (entfällt) 3. Zusätzliche Leistungen (freiwillige Angabe, optionale Beauftragung): (entfällt) Die Beauftragung der 2. Stufe erfolgt optional gemäß Vertrag. Folgende Leistungen sind im Rahmen der 2. Stufe zu erbringen: 1. Grundleistungen Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 5 bis 9 des § 39 Abs. 3 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 11.1 HOAI zu den §§ 39 ff. HOAI zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen. Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil: (entfällt) 2. Besondere Leistungen (verpflichtend anzubieten, optionale Beauftragung)- LPH 9: Überwachungsleistungen für a) Entwicklungs- und Unterhaltungspflege; b) Mängelbeseitigung 3. Zusätzliche Leistungen (freiwillige Angabe, optionale Beauftragung): (entfällt) Übergabe Unterlagen/Datenaustausch Es wird auf den Vertrag bzw. das Vertragsmuster § 18 verwiesen. Honorar Der Auftraggeber geht bei der Vergabe des Auftrages für die Architektenleistungen von folgenden Grundbedingungen aus und gibt folgende Honorarparameter verbindlich vor: Honorarzone III Anrechenbare Kosten, KG 500 (netto): 344.840,34 Mitzuverarbeitende Bausubstanz, absolut (netto): entfällt (Vergütung erfolgt wie unter Pkt. 1 beschrieben) Eine detaillierte Aufstellung ist der Anlage A zu entnehmen. Das Honorar ist nach der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden HOAI zu berechnen. Es wird auf § 40 HOAI verwiesen. Anzubieten sind im Rahmen dieses Vergabeverfahrens sämtliche vom Auftraggeber nachgefragten Leistungen, d. h. sowohl die fest als auch die optional zu beauftragenden Leistungen. Bitte benennen Sie im Honorarangebot die Stundensätze für den- Projektleiter- Mitarbeiter (Ingenieur, Techniker)- Technischen Zeichner und sonstige Mitarbeiter für ggf. notwendige und/oder zusätzlich gewünschte Leistungen. Die Stundensätze verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Darüber hinaus ist eine Terminpauschale (ganztags/halbtags) zu benennen. Vertragsmuster Den Vergabeunterlagen ist ein Architektenvertrag beigefügt. Dieser regelt die zwischen dem Auftraggeber und dem zu findenden Auftragnehmer geltenden vertraglichen Regelungen. Die in dem Vertrag teilweise noch offenen Punkte hängen vom Angebot des Bieters ab und werden vom Auftraggeber dementsprechend ergänzt. Das Vertragsmuster ist der Anlage C5 zu entnehmen.Fachplanung Brandschutz LPH 1-5 und 8 gem. AHO Heft 17 für den Neubau eines Anbaus an der GS Engelbertstraße
Stadt SchwelmSchwelmFrist: 13. Aug.Fachplanung Brandschutz LPH 1-5 und 8 gem. AHO Heft 17 für den Neubau eines Anbaus an der GS Engelbertstraße Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Fachplanungsleistungen für den Brandschutz der LPH 1-5 und 8 inkl. Besonderer Leistungen im Leistungsbild Brandschutz gem. AHO Heft 17 für das o.g. Bauvorhaben. Der Auftraggeber wird eine stufenweise Beauftragung durchführen, wobei zunächst die Stufe 1 mit den Leistungsphase 1 bis 4 beauftragt wird. konkret s. Vergabeunterlagen. I. Eignungskriterien (konkret s. Anlage Mindestanforderungen): 1. Wirtschaftliche und finanzielle Eignung: a) Gesamtumsatz b) Berufshaftpflichtversicherung 2. fachliche /technische Eignung: a) Referenzen b) Berufsträger II. Eigenerklärungen Folgende Eigenerklärungen, die Sie in den Vergabeunterlagen finden, sind mit dem Angebot ausgefüllt und unterschrieben einzureichen: 1) VHB Bund 124 "Eigenerklärung zur Eignung" 2) VHB NRW 521 "Eigenerklärung Ausschlussgründe" 3) VHB NRW 522 "Eigenerklärung Mindestlohngesetz" 4) VHB NRW 523 EU Eigenerklärung Sanktionspaket (Russland) III. Überprüfungsklausel Die Stadt Schwelm behält sich gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 iVm. 132 Abs. 2 Nr. 4a GWB bzw. gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB entsprechend vor, in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses die Ausführung der Leistungen geeigneten Bietern anzutragen, die in dem Vergabeverfahren ein wirtschaftlich annehmbares Angebot abgegeben haben, wenn der Auftragnehmer wegen Kündigung oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt. Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig ausfällt, behält sich die Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bieter in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 anzutragen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind unter dem Gesichtspunkt der Ersatzvornahme vom bisherigen Auftragnehmer zu tragen. Dies gilt nur, wenn sich die daraus ergebende Erhöhung des Gesamtpreises innerhalb des von § 132 Abs. 3 GWB vorgegeben Rahmens hält. IV. Abwehrklausel Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt die Stadt Schwelm nur an, wenn die Stadt Schwelm ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn die Stadt Schwelm in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annimmt oder diese zahlt. V. Verpflichtungsgesetz (VerpflG, Ausfertigungsdatum: 02.03.1974) Das Verpflichtungsgesetz findet Anwendung auf diese Ausschreibung. Demnach sind Vertragspartner der Öffentlichen Hand zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. VI. Ausführungszeitraum : nach Zuschlag bis voraussichtlich 06/2029 VII. Zuschlagskriterien: Honorar- 60%, Qualifikation des Bieters- 40% (konkret siehe Wertungsmatrix). !!! Bitte beachten Sie bei der Angebotsabgabe die Checkliste, damit Sie keine Unterlagen vergessen!!! Planungsleistungen BrandschutzEU-weite Ausschreibung von Generalplanungsleistungen für den Anbau von zwei Rettungswachen in der Stadt Hagen
Stadt HagenHagenZu vergebende Leistungen: Um die Planungen zu koordinieren und die Abstimmung der notwendigen Anbau- und Baumaßnahmen sicherzustellen, sollen die wesentlichen erforderlichen Planungsleistungen insgesamt an zwei geeignete Bieter*innen (bzw. eine Bietergemeinschaft) vergeben werden (Generalplaner*in). Oberste Priorität haben hierbei immer wirtschaftliche und praktikable Lösungen. Hierbei sind folgende Objekt- und Fachplanungsleistungen gemäß HOAI (jeweils Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8) zu erbringen: - § 34 HOAI Objektplanung für Gebäude und Innenräume o Leistungsphasen 1 - 8 - § 51 HOAI Tragwerksplanung: o Leistungsphasen 1 - 6 - § 55 HOAI Technische Gebäudeausrüstung (Anlagengruppen 1 bis 8) o Leistungsphasen 1 - 8 Weitere erforderliche Fachplanungsleistungen sollen ggf. ebenfalls mit vergeben werden. Hierzu ist im Verlauf der 2. Stufe des Vergabeverfahrens jedoch zu verhandeln. - Leistungen für Brandschutz gem. AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.), Heft Nr. 17, Leistungen für Brandschutz, Stand 2015 - SiGeKo-Leistungen, Raumakustik, Leistungen der Bauphysik Bei der Honorarermittlung ist die HOAI 2021 zu berücksichtigen. Auf das Honorar für die Grundleistungen können jedoch Zu- oder Abschläge angeboten werden. Für die zu vergebenden Leistungen werden derzeit Baukosten (KG 200 - 700) wie folgt geschätzt. Los 1 Rettungswache (Gasstraße 6 - 8, 58119 Hagen): ca. 3,8 Mio. EUR (netto) KG 300: 1.030.000,00 EUR KG 400: 760.000,00 EUR Los 2: Rettungswache (Am Obergraben 20, 58091 Hagen): ca. 3.2 Mio. EUR (netto) KG 300: 1.050.000,00 EUR KG 400: 410.000,00 EUR Vom Auftraggeber wird derzeit von einer Anwendung folgender Honorarzonen ausgegangen: - Objektplanungsleistungen (Gebäude/Innenräume) gem. § 34 HOAI: HZ III - Fachplanungsleistungen (Tragwerksplanung) gem. § 51,HOAI (inkl. Leistungen der Bauphysik): HZ III - Fachplanungsleistungen (Technische Ausrüstung) gem. § 55 HOAI: HZ II Die Vergabe der zu erbringenden Grundleistungen erfolgt stufenweise: Stufe 1 - Grundlagenermittlung - Vorplanung - Entwurfsplanung - Genehmigungsplanung Stufe 2 - Ausführungsplanung - Vorbereitung der Vergabe - Mitwirkung bei der Vergabe - Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation Hinweis: Die Tragwerksplanung wird stufenweise bis LPH 6 beauftragt. Neben den Grundleistungen sollen im Rahmen der Planung voraussichtlich folgende Besondere Leistungen mit beauftragt werden: - Bestandsaufnahme (LPH 1) - Erstellen und Fortschreiben der Raumbücher (ab LPH 2, Objektplanung Gebäude) - Erstellen und Fortschreiben des technischen Teils der Raumbücher (ab LPH 2, TGA-Planung) - Nachweis des konstruktiven Brandschutzes von Bauteilen (LPH 4, Tragwerksplanung) - Werkabnahmen (LPH 8, TGA-Planung) Die weiteren erforderlichen Fachplanungs- und Beratungsleistungen sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Generalplanerleistungen und werden jeweils im Rahmen gesonderter Vergabeverfahren vergeben, insbesondere: - Planungsleistungen für Frei- und Verkehrsanlagen - Vermessungsleistungen - Baugrunduntersuchungen Der Auftraggeber beabsichtigt, den Vertrag mit dem Bieter/der Bieterin bzw. der Bietergemeinschaft zu schließen, der/die aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der vorgegebenen Zuschlagskriterien das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erwarten lässt (§ 58 Abs. 2 S. 1 VgV). Die Generalplanungsleistungen sollen in insgesamt zwei Losen vergeben werden: Die Generalplanungsleistungen sollen in insgesamt zwei Losen vergeben werden: - Los 1: Rettungswache Gasstraße 6 - 8, 58119 Hagen. In dem vorgenannten Los sind jeweils folgende Leistungen zu erbringen: - § 34 HOAI Objektplanung für Gebäude und Innenräume (Leistungsphasen 1 - 8); - § 51 HOAI Tragwerksplanung inkl. Leistungen der Bauphysik (Leistungsphasen 1 - 6); - § 55 HOAI Technische Gebäudeausrüstung (Anlagengruppen 1 bis 8; Leistungsphasen 1 - 8). Zusätzlich sollen ggf. folgende Leistungen mitbeauftragt werden: Leistungen für Brandschutz, sowie SiGeKo-Leistungen; Zudem sollen ggf. folgende Besondere Leistungen mit beauftragt werden: - Bestandsaufnahme (LPH 1); - Erstellen und Fortschreiben der Raumbücher (ab LPH 2, Objektplanung); - Erstellen und Fortschreiben des technischen Teils der Raumbücher (ab LPH 2, TGA-Planung); - Nachweis des konstruktiven Brandschutzes von Bauteilen (LPH 4, Tragwerksplanung); - Werkabnahmen (LPH 8, TGA-Planung). Es ist je Los eine stufenweise Beauftragung vorgesehen (Stufe 1: LPH 1 bis 4; Stufe 2: LPH 5 bis 8). Der abschließende Beauftragungsumfang wird in den Verhandlungsgesprächen mit den Bietern abgestimmt. - Los 2: Rettungswache Am Obergraben 20, 58091 Hagen. In dem vorgenannten Los sind jeweils folgende Leistungen zu erbringen: - § 34 HOAI Objektplanung für Gebäude und Innenräume (Leistungsphasen 1 - 8); - § 51 HOAI Tragwerksplanung inkl. Leistungen der Bauphysik (Leistungsphasen 1 - 6); - § 55 HOAI Technische Gebäudeausrüstung (Anlagengruppen 1 bis 8; Leistungsphasen 1 - 8). Zusätzlich sollen ggf. folgende Leistungen mitbeauftragt werden: Leistungen für Brandschutz, sowie SiGeKo-Leistungen; Zudem sollen ggf. folgende Besondere Leistungen mit beauftragt werden: - Bestandsaufnahme (LPH 1); - Erstellen und Fortschreiben der Raumbücher (ab LPH 2, Objektplanung); - Erstellen und Fortschreiben des technischen Teils der Raumbücher (ab LPH 2, TGA-Planung); - Nachweis des konstruktiven Brandschutzes von Bauteilen (LPH 4, Tragwerksplanung); - Werkabnahmen (LPH 8, TGA-Planung). Es ist je Los eine stufenweise Beauftragung vorgesehen (Stufe 1: LPH 1 bis 4; Stufe 2: LPH 5 bis 8). Der abschließende Beauftragungsumfang wird in den Verhandlungsgesprächen mit den Bietern abgestimmt.HPE Aruba Networking
Sana-Krankenhaus Hürth GmbHHürthFrist: 18. Aug.Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist eine Rahmen-vereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 3 VgV zur Beschaffung von HPE Aruba Networking Komponenten für Einrichtungen der Sana Kliniken AG als abrufberechtigte Auftragge-ber. Die Rahmenvereinbarung ist ein für die in der Bekanntmachung ge-nannte Laufzeit (24+12 Monate) abgeschlossener Vertrag, der den Auftragnehmer verpflichtet, die mit Einzelaufträgen abgerufenen Leis-tungen zu den in der Rahmenvereinbarung und dem jeweiligen Ein-zelauftrag festgelegten Bedingungen auszuführen. Diese Einzelaufträge werden ausschließlich durch die in der Ver-tragsanlage 3 "Verzeichnis Auftraggeber" genannten Auftraggeber an das Unternehmen erteilt, das zu diesem Zeitpunkt Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ist. Die abrufberechtigten Auftraggeber rufen jeweils die benötigten Leis-tungen über Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ab. Der geschätzte Bedarf ist der Vertragsanlage 4 zu entnehmen. Das Gesamtauftragsvolumen aller während der Laufzeit anfallenden Ein-zelaufträge wird damit nicht verbindlich festgelegt. Eine Abnahme-verpflichtung besteht nicht. Mit Zuschlagserteilung wird die Rahmenvereinbarung für alle abrufbe-rechtigten Auftraggeber abgeschlossen. Die Einzelabrufe hingegen erfolgen gesondert für jeden abrufberechtigten Auftraggeber. Der Auftraggeber nimmt zwecks Spezifizierung der Produkte und Services sowie des etwaigen Zubehörs auf die jeweils gültigen Lan-despreislisten (country price list in EUR) des Herstellers Bezug. Die Laufzeit der jeweiligen Rahmenvereinbarung beträgt 24 Monate mit der Option der einmaligen Vertragsverlängerung um weitere 12 Monate auf maximal 36 Monate. Sie beginnt jeweils mit dem 1. Ka-lendertag des nächsten Monats, ausgehend von dem Monat, in dem der Zuschlag auf das Angebot des Bestbieters erteilt wird. Es bleibt dem einzelnen Auftraggeber und dem Auftragnehmer vorbehalten, nach Zuschlagserteilung einen geringfügig abweichenden Beginn der Laufzeit zu vereinbaren. Die Entscheidung über eine Verlängerung liegt alleine bei der Sana Einkauf & Logistik GmbH als Vertreterin aller teilnehmenden Einrichtungen. Der Rahmenvereinbarung soll mit einem Wirtschaftsteilnehmer abge-schlossen werden und endet automatisch entweder durch das Er-schöpfen des maximalen Abnahmevolumens für den gesamten Ver-trag oder durch das Erreichen der geltenden Vertragslaufzeit (maxi-mal 36 Monate). Diese Einzelaufträge werden ausschließlich durch die in der Ver-tragsanlage 3 "Verzeichnis Auftraggeber" genannten Auftraggeber an das(die)jenige(n) Unternehmen erteilt, das(die) zu diesem Zeitpunkt Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ist(sind). Die abrufberechtigten Auftraggeber sind Empfänger von Fördermit-teln und durch den Fördermittelbescheid zur Einhaltung des Vergabe-rechts verpflichtet. Einige Auftraggeber sind als öffentliche Auftrag-geber im Sinne des GWB an das (Kartell-) Vergaberecht gebunden. Die näheren Einzelheiten des konkreten Beschaffungsvorhabens ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leis-tungsbeschreibung (Vertragsanlage 4).
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf Auftrag One. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist AZV Oberer Neckar Villingen-Schwenningen.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf Auftrag One werden diese Punkte priorisiert dargestellt.