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ex post: Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V "Proaktives Screening zur Früherkennung und Diagnostik von Vorhofflimmern"
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zum Angebot eines Versorgungsprogramms zur Früherkennung von Vorhofflimmern. Dies setzt sich aus einem Vorhofflimmer-Screening per App und einer Vorhofflimmer-Diagnostik zusammen. Das Vorhofflimmer-Screening umfasst ...
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Inhalt auf einen Blick
- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
- Veröffentlicht:
- 01. September 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
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Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zum Angebot eines Versorgungsprogramms zur Früherkennung von Vorhofflimmern. Dies setzt sich aus einem Vorhofflimmer-Screening per App und einer Vorhofflimmer-Diagnostik zusammen. Das Vorhofflimmer-Screening umfasst die bis zu sechsmonatige Selbstmessung des Herzrhythmus durch die Versicherten der Auftraggeberin per App inklusive der medizinisch-technischen Prüfung und ärztlichen Validierung der Messergebnisse. Die Smartphone-App muss als Medizinprodukt der Klasse IIa oder IIb gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (= Medical Device Regulation/"MDR") zertifiziert sein. Die Vorhofflimmer-Diagnostik beinhaltet die sich im Falle des Verdachts auf Vorhofflimmern an das Vorhofflimmer-Screening anschließende ärztliche Diagnosestellung mittels eines bis zu 14-tägigen telemetrischen Event-EKG-Systems durch einen von dem Auftragnehmer eingebundenen, regional niedergelassenen Kardiologen bzw. Telekardiologen. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Leistungsbeschreibung, welcher den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhang 1 zur Anlage 1 beigefügt ist, zu entnehmen. Konkrete Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 2.3 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. v. 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 25.000 Teil
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