Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle
Eigenforschung: Gutachten zur rechtlichen Vereinbarkeit einer nationalen Verantwortung der Hersteller für die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
Im Zuge der Weiterentwicklung und Umsetzung der Erweiterten Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland soll untersucht werden, ob und wie Her-stellern eine nationale (Teil-)Verantwortung für die europäische Sammelquote rechtlich zugewiesen werden kann. Ausgangspunkt ist dabei die Frage, ob die bislang kollekt...
Umweltrecht
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle
- Veröffentlicht:
- 15. Juli 2026
- Frist:
- 19. August 2026
- Thema:
- Umweltrecht
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Im Zuge der Weiterentwicklung und Umsetzung der Erweiterten Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland soll untersucht werden, ob und wie Her-stellern eine nationale (Teil-)Verantwortung für die europäische Sammelquote rechtlich zugewiesen werden kann. Ausgangspunkt ist dabei die Frage, ob die bislang kollektiv organisierte Zielverantwortung durch eine stärkere Individualisierung ergänzt werden kann, ohne gegen übergeordnetes Recht zu verstoßen. Gegenstand des Gutachtens ist eine rechtliche Bewertung von zwei alternativen Modellen, die unterschiedliche Ansätze zur Ausgestaltung einer solchen Herstellerverantwortung verfolgen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob diese Modelle den Anforderungen des europäischen Primärrechts, der einschlägigen Vorgaben des Abfallrechts - vor allem der WEEE-Richtlinie - sowie den relevanten Bestimmungen des deutschen Steuer- und Kartellrechts standhalten. Ziel ist es, die rechtlichen Spielräume und Grenzen dieser Ansätze systematisch herauszuarbeiten und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit zu bewerten. Auf dieser Grundlage soll eine fundierte Einschätzung darüber ermöglicht werden, inwieweit die untersuchten Modelle geeignet sind, eine effektivere Zielerreichung im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung zu unterstützen, ohne bestehende rechtliche Vorgaben zu verletzen. Die Erweiterte Herstellerverantwortung soll dabei als ein umweltpolitisches Instrument gesehen werden, das Hersteller über den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte hinweg in die Verantwortung nimmt. Verankert ist dieses Prinzip unter anderem in der Abfallrahmenrichtlinie (Art. 8) sowie - sektorspezifisch für Elektrogeräte - umgesetzt in der WEEE-Richtlinie. Ziel der Erweiterten Herstellerverantwortung ist es nicht nur, die Finanzierung und Organisation der Sammlung, Behandlung und Verwertung von Abfällen sicherzustellen. Dar-über hinaus verfolgt sie ausdrücklich vorgelagerte ökologische Lenkungswirkungen: Hersteller sollen be
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Immissionsschutzrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht, Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht), soweit diese in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren relevant werden. Umfang der Leistung Die zu erbringenden Leistungen umfassen: a) Bearbeitung von ad hoc Anfragen. Gemeint sind eher einfache schriftlich oder fernmündlich gestellte Anfragen des Auftraggebers, die innerhalb einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten entweder fernmündlich oder im Wege einer einfachen schriftlichen Stellungnahme (z.B. E-Mail, Kurzvermerk) beantwortet werden können. b) Bearbeitung von komplexen Fragestellungen. Gemeint sind schriftlich gestellte Anfragen des Auftraggebers, die nicht innerhalb einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten beantwortet werden können. Es geht um Fragestellungen, die zwar komplexer sind, aber in der Regel innerhalb einer Bearbeitungszeit von maximal 3 Tagen bearbeitet werden können und die nicht die Aufarbeitung im Rahmen eines Rechtsgutachtens erfordern. c) Erstellung von jährlich bis zu drei einzelfallbezogenen Rechtsgutachten aus den o.g. Rechtsbereichen (max. 50 Seiten pro Rechtsgutachten). Die Bearbeitungszeit beträgt hierfür 21 Werktage. Der Leistungszeitraum beginnt am 01. März 2027 und endet zum Ablauf des 28. Februar 2031. Leistungsabrufe können ausschließlich durch das Referat 625 ("Atomrecht") erfolgen. Das Vorgehen bei der Erbringung von Rechtsberatungsleistungen für einfache fernmündliche und schriftliche Rückfragen, einfache schriftliche rechtliche Stellungnahmen nach Ziffer II.1. a) der Leistungsbeschreibung (LB) und komplexer Fragestellungen nach Ziffer II.1.b) der LB unterscheidet sich vom Vorgehen beim Abruf von Rechtsgutachten (Ziffer II.1.c) der LB. Es sind je nach zu erbringender Leistung folgende Schritte maßgeblich: a) und b) Abruf von einfachen Rechtsberatungsleistungen (ad hoc Anfragen) und komplexen Fragestellungen: 1. Der Auftraggeber übermittelt in der Regel telefonisch oder per Mail einen spezifischen, konkreten Beratungsbedarf an den Auftragnehmer. 2. Bei ad hoc Anfragen erfolgt eine Leistungserbringung innerhalb von 120 Minuten per Mail oder in sehr dringenden Fällen vorab telefonisch. Sofern benötigt wird bei telefonischen Auskünften die jeweilige Auskunft per Mail im Nachgang bestätigt. Bei komplexen Fragestellungen erfolgt eine Leistungserbringung in drei Werktagen. 3. Die Abnahme der erbrachten Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber. 4. Die Rechnungslegung hat gegenüber dem Auftraggeber monatlich zu erfolgen. Dabei sind auch die bestätigten Dokumentationen beizufügen. Die Beurteilung, ob es sich bei der zu erbringenden Leistung um die Bearbeitung einer innerhalb von 120 Minuten zu klärenden ad hoc Anfrage handelt oder ob es sich um eine komplexe Fragestellung handelt, erfolgt durch den Auftragnehmer. Erfordert eine als ad hoc Anfrage gestellte Anfrage nach Auffassung des Auftragnehmers einen höheren Zeitaufwand, stimmt er dies mit dem Auftraggeber vor Bearbeitungsbeginn ab. In diesem Fall gelten die für komplexe Fragestellungen festgelegten Schritte. c): Abruf von Rechtsgutachten: 1. Der Auftraggeber übermittelt einen spezifischen Leistungsbedarf für bestimmte Rechtsfragen an den Auftragnehmer. Dabei wird dem Auftragnehmer auch mitgeteilt, welche Qualitätserwartungen für das Projektvorhaben zugrunde gelegt werden. Auf dieser Grundlage reicht der Auftragnehmer beim Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen ein Angebot mit einer Aufwandsschätzung (in Arbeitsstunden) ein. Diese Aufwandsschätzung bildet die Obergrenze der Vergütung. 2. Das eingereichte Angebot wird durch den Auftraggeber geprüft. Geprüft wird, ob der angebotene Leistungsumfang mit dem Leistungsbedarf konvergiert. Nach positiver Prüfung bildet das eingereichte Angebot die Grundlage für den projektspezifischen Abruf der angebotenen Leistung aus der Rahmenvereinbarung. 3. Die Beauftragung erfolgt durch den Auftraggeber in Textform per E-Mail an den Auftragnehmer. 4. Bei der Abnahme der erbrachten Leistung wird geprüft und festgestellt, ob die Qualitätserwartungen den vorab definierten Abnahmekriterien entsprechen. Die Abnahme ist Voraussetzung dafür, dass die abschließende Rechnung für das jeweilige Gutachten gestellt werden kann. Die Rechnungsstellung erfolgt zunächst in Textform per E-Mail, nach Prüfung und Freigabe zusätzlich über das digitale Tool "E-Rechnung" des AG auf der Internetseite "vergabe.nrw.de". Der Gutachtenrechnung sind Nachweise der Stundenaufwände beizufügen. Für alle Leistungen gilt: Die erbrachten Leistungen oder wesentliche Inhalte dieser Leistungen dürfen nicht - auch nicht in gekürzter oder in anderer Weise geänderter Form - ohne die Zustimmung des Auftraggebers veröffentlicht oder anderweitig vom Auftragnehmer genutzt werden. Als Vergütungsobergrenze für die Leistungen nach dieser Rahmenvereinbarung ist ein Betrag in Höhe von 800.000 Euro brutto für die Vertragslaufzeit vom 01.03.2027 bis zum 28.02.2031 festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestabnahmemenge.
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- Der Auftraggeber ist Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle.
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