Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 17. August 2026 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2026 erlässt die Industrie- und Handelskamme...
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
- Veröffentlicht:
- 24. August 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
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Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 17. August 2026 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, § 62 Absatz 3 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, die folgende Änderungssatzung. Artikel 1 Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 27. August 2020, zuletzt geändert am 12. Mai 2023, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen“ die Angabe „§ 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden“ eingefügt. 2. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2“ ersetzt durch „gelten die Absätze 1 und 2“. 3. In § 8 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der oder dem Auszubildenden unterzeichneten“ gestrichen sowie nach den Wörtern „Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG“ die Wörter „über die Ausbildende oder den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch“ eingefügt. 4. In § 9 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der oder dem Auszubildenden unterzeichneten“ gestrichen sowie nach den Wörtern „Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG“ die Wörter „über die Ausbildende oder den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch“ eingefügt. 5. In § 9 Absatz 3 Nr. 2 wird die Nummer „2b“ ersetzt durch die Nummer „3“. 6. In § 11 wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen,
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