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Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Stadtbahnfahrzeugen, Kraftomnibussen und Kraftfahrzeugen im Teilnetz 40 in der Stadt Braunschweig einschließlich abgehender Linienabschnitte
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Stadtbahnfahrzeugen, Kraftomnibussen und Kraftfahrzeugen im Teilnetz 40 in der Stadt Braunschweig einschließlich abgehender Linienabschnitte
Personenbeförderung
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Inhalt auf einen Blick
- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Stadt Braunschweig
- Veröffentlicht:
- 03. September 2026
- Frist:
- 04. Oktober 2026
- Thema:
- Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Stadtbahnfahrzeugen, Kraftomnibussen und Kraftfahrzeugen im Teilnetz 40 in der Stadt Braunschweig einschließlich abgehender Linienabschnitte
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Ausführungsorte
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Veröffentlichungsstelle
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8Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in den Linienbündeln 8 und 9 im Main-Kinzig-Kreis
Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig mbHHanauDer Main-Kinzig-Kreis ist nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Als Aufgabenträger ist der Kreis gemäß § 5 Abs. 4 ÖPNVG zugleich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und als solche befugt, öffentliche Dienstleistungsauftrage zu vergeben und allgemeine Vorschriften aufzustellen. Der Kreis hat von der Möglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG Gebrauch gemacht und seine Befugnisse einschließlich der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 ÖPNVG durch Beleihung auf die Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig mbH (kurz: KVG Main-Kinzig) übertragen. Die KVG Main-Kinzig beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1 ÖPNVG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Regionalverkehr Main-Kinzig GmbH (kurz: RVMK), Barbarossastraße 26, 63571 Gelnhausen, Telefon: 06051-84-3290 direkt zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln 8 und 9 im Main-Kinzig-Kreis wie im ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4. Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste und Linienbedarfsverkehre. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn auf ca.1,7 (+ 0,05) Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG (ohne Bedarfsverkehre). Die zum Betriebsbeginn umfassten Personenverkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur wie auch der Ladeinfrastruktur für E-Busse. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV). Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Diepholz Nordost“
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenFrist: 06. Sept.Der ZVBN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 4 Abs. 1 Zweckverbandssatzung (ZVS) Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zuständige Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Diepholz hat als nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) originär zuständiges Verbandsglied dem ZVBN diese Aufgabe übertragen. Der ZVBN beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH (VGH) (Am Bahnhof 1, 27318 Hoya, E-Mail: [email protected], Tel.: +49 4251 93550, Fax: +49 4251 935560) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel „Diepholz Nordost“ im Gebiet des Landkreises Diepholz mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet des Landkreises Nienburg. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 892.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bInhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Verden Ost“
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)BremenFrist: 06. Sept.Der ZVBN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 4 Abs. 1 Zweckverbandssatzung (ZVS) Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zuständige Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Verden hat als nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) originär zuständiges Verbandsglied dem ZVBN diese Aufgabe übertragen. Der ZVBN beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verdener Verkehrsgesellschaft mbH (VVG) (Moorstraße 2a, 27283 Verden, E-Mail: [email protected]; Tel.: +49 4231 92270) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel „Verden Ost“ im Gebiet des Landkreises Verden. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 1,28 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG zuzüglich der Kilometer der Personenverkehrsdienste bei flexiblen Bedienformen (Anruf-Sammeltaxi). Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDAWettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Villingen-Schwenningen
Stadt St. GeorgenSt. Georgen im SchwarzwaldFrist: 03. Okt.A. Hinweis zum Verfahren Die Vergabe erfolgt als Wettbewerbsvergabe nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Absatz 2 Satz 2 PBefG) Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2028 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat als Aufgabenträger für sein Gebiet eine allgemeine Vorschrift i. S. d. Art 3 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in der Rechtsform einer Satzung über die Rabattierung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr im Rahmen des Tarifes des Verkehrsverbundes Schwarzwald-Baar GmbH erlassen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste dürfte nach Auffassung der Stadt Villingen-Schwenningen nicht kostendeckend möglich sein, sodass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Villingen-Schwenningen möglich ist. Aus Sicht der Stadt Villingen-Schwenningen bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt Villingen-Schwenningen (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das Ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.villingen-schwenningen.de/rathaus-leben/unsere-stadt/oeffentliche-ausschreibungen/ Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Absatz 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert die Stadt Villingen-Schwenningen, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Absatz 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Absatz 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise Die Stadt Villingen-Schwenningen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Absatz 2 VO 1370/2007 nach. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). E. Es wurde bereits eine Bekanntmachung unter dem Az. 594732-2024 veröffentlicht. Eine Änderungsbekanntmachung ist aus technischen Gründen nicht möglich.Busergänzungsverkehr im Taubertal Linie 88b Tauberbischofsheim - Bad Mergentheim - Niederstetten
Landratsamt Main-Tauber-KreisTauberbischofsheimErgänzend zum SPNV auf der Westfrankenbahn werden auf der Linie 88b im Spätverkehr Leistungen im ÖPNV zwischen Tauberbischofsheim, Bad Mergentheim und Niederstetten angeboten. Das geplante Fahrplanvolumen umfasst drei tägliche Abfahrten und eine Abfahrt Freitag und Samstag in Tauberbischofsheim ZOB um 21:45 Uhr, 22:45 Uhr (bis Lauda ZOB), 23:45 Uhr und 0:30 (Freitag und Samstag) sowie eine Abfahrt Montag bis Samstag um 20:35 Uhr ab Bad Mergentheim Bahnhof nach Niederstetten ZOB. Weiter sind zwei tägliche Abfahrten ab Niederstetten ZOB um 21:15 Uhr und 23:20 Uhr (Montag bis Donnerstag und Sonntag nur bis Lauda) sowie zwei tägliche Abfahrten ab Lauda ZOB um 21:15 Uhr und 23:10 Uhr in Richtung Tauberbischofsheim geplant. Es sind Fahrzeuge gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG mit einem niederflurigen Bodenanteil (mindestens Low-Entry) einzusetzen, ausgestattet mit einer Klapprampe und einer Mehrzweckfläche auf der Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen gesichert mitgeführt werden können. Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen sowie im jeweiligen Gültigkeitsbereich der VAB-Tarif (www.vab-info.de), der NVM-Tarif (www.nahverkehr-mainfranken.de) und der VGN-Tarif (www.vgn.de) anzuwenden. Zusätzlich ist der BW-Tarif anzuerkennen und zu verkaufen (https://www.bwtarif.gmbh). Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/26-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab1_07_2027.pdf Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenVergabe einer Dienstleistungskonzession für die Verkehrsregion Wörthersee
Verkehrsverbund Kärnten GmbHKlagenfurtFrist: 24. Sept.Gegenstand der Vergabe sind jedenfalls die Verkehrsbedürfnisse der den Hauptzielgruppen Ausbildungspendler und Erwerbspendler angehörenden Einwohner der Siedlungskerne der Verkehrsregion WÖRTHERSEE von Montag bis Freitag. Geschuldet wird die vollständige Funktionserfüllung zwischen den Quellen und Zielen der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Siedlungskerne. Somit auch jene Mobilitätsbedürfnisse, die die Grenzen der Verkehrsregion WÖRTHERSEE überschreiten. Die Definition der Siedlungskerne und deren Bedienstandards sind dem Regionalverkehrsplan des Landes Kärnten zu entnehmen (siehe unter https://www.kaerntner-linien.at/fahrplaene-linien/fahrplanportal/#regionalverkehrsplan). Verpflichtende Teilnahme am Verkehrsverbund: Für Fahrpreisgestaltung und Tarifanwendung im Betrieb der Verkehrsdienste gelten die Verbundvorgaben des Verkehrsverbundes Kärntner Linien. Eine Verbundabgeltung sowie Fahrpreisersatz-Anteile (für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt) werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift der Verkehrsverbund Kärnten GmbH von dieser ausbezahlt und sind nur im kalkulatorischen Sinne Gegenstand des hier gegenständlichen Dienstleistungskonzessionsvertrages. Die Auftraggeberin behält sich unter Berücksichtigung der vergebenen Schwellenwerte ausdrücklich die Bestellung weiterer Verkehrsdienste sowie eine Förderung der Fuhrpark/Dekarbonisierung im Sinne einer Vertragsergänzung / Vertragsänderung im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an den künftigen Betreiber als Konzessionsnehmer vor, wenn zusätzliche und/oder geänderte Verkehrsdienstleistungen erforderlich sind und eine Trennung dieser zusätzlichen Dienstleistungen von der ursprünglichen Dienstleistung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für die Auftraggeberin und den Betrieb möglich ist oder eine Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.Busbetriebsleistungen HTK 2026
HLB Hessenbus GmbHFrankfurt am MainFrist: 04. Sept.Erbringung von Busbetriebsleistungen im Linien- und im freigestellten Schülerverkehr im Linienbündel HTK-Mitte / HTK-NordBahnersatzverkehr Linie 16 (Köln - Bonn) Herbstferien 2026
Kölner Verkehrs-Betriebe AGKölnFrist: 02. Okt.Vom voraussichtlich 17.10.2026 Betriebsbeginn (ca. 3:00 Uhr) bis voraussichtlich zum 02.11.2026 Betriebsschluss (ca. 3:00 Uhr), wird der Streckenabschnitt der Linie 16 zwischen Köln Ubierring und Bonn Hbf in beiden Fahrtrichtungen gesperrt. Zur Aufrechterhaltung des Mobilitätsangebotes wird deshalb Schienenersatzverkehr (SEV) mit vom Auftragnehmer zu stellenden Gelenkomnibussen benötigt. Die Vergabe erfolgt in 3 Losen, die alle getrennt voneinander bezuschlagt werden. Für die Erbringung der Fahrleistungen ist folgende Anzahl an Fahrzeugen erforderlich: Los 1: 17.10.26 bis 24.10.26: jeden Tag 6 Busse 25.10.26: 4 Busse 26.10.26 bis 31.10.26: jeden Tag 6 Busse 01.11.26: 4 Busse Los 2: 17.10.26: 6 Busse 18.10.26: 5 Busse 19.10.26 bis 24.10.26: jeden Tag 6 Busse 25.10.26: 4 Busse 26.10.26 bis 31.10.26: jeden Tag 6 Busse 01.11.2026: 4 Busse Los 3: 17.10.26: 5 Busse 18.10.26: 0 Busse 19.10.26 bis 20.10.26: jeden Tag 5 Busse 21.10.26 bis 23.10.26: jeden Tag 3 Busse 24.10.26: 1 Bus 25.10.26: 0 Busse 26.10.26 bis 30.10.26: jeden Tag 3 Busse 31.10.26: 1 Bus 01.11.2026: 0 Busse
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf Auftrag One. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Die Angebotsfrist endet am 04. Oktober 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Stadt Braunschweig.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf Auftrag One werden diese Punkte priorisiert dargestellt.