Rhein-Neckar-KreisHeidelbergTED
Vergabe Linienbündel Wiesloch-Walldorf (Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG)
Der Rhein-Neckar-Kreis und der Landkreis Karlsruhe vergeben als ÖPNV-Aufgabenträger ab 13.12.2026 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für das VRN-Linienbündel Wiesloch-Walldorf (Linienverkehr nach §42/44 PBefG) mit Laufzeit bis Dezember 2036. Der künftige Betreiber wird zur Zahlung tarifvertraglicher Entgelte und Einhaltung der Arbe...
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Inhalt auf einen Blick
Der Rhein-Neckar-Kreis und der Landkreis Karlsruhe vergeben als ÖPNV-Aufgabenträger ab 13.12.2026 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für das VRN-Linienbündel Wiesloch-Walldorf (Linienverkehr nach §42/44 PBefG) mit Laufzeit bis Dezember 2036. Der künftige Betreiber wird zur Zahlung tarifvertraglicher Entgelte und Einhaltung der A...
- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Rhein-Neckar-Kreis
- Veröffentlicht:
- 01. Juli 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
- Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
Der Rhein-Neckar-Kreis und der Landkreis Karlsruhe vergeben als ÖPNV-Aufgabenträger ab 13.12.2026 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für das VRN-Linienbündel Wiesloch-Walldorf (Linienverkehr nach §42/44 PBefG) mit Laufzeit bis Dezember 2036. Der künftige Betreiber wird zur Zahlung tarifvertraglicher Entgelte und Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach LTMG verpflichtet, dynamisch für die gesamte Vertragslaufzeit. Subunternehmer müssen gleiche Standards garantieren. Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schicht max. 60 Minuten betragen.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
49 Dateien erfasst- PDF Notice (BUL)
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2- Rhein-Neckar-KreisMannheim
Buslinienverkehr im Linienbündel Wiesloch-Walldorf (Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG)
• Linie 701: Wiesloch–Walldorf Bf – Frauenweiler – Malschenberg – Rauenberg • Linie 702: Wiesloch – Walldorf Bf – Wiesloch – Dielheim –Horrenberg – Balzfeld – Tairnbach – Mühlhausen (– Rettigheim) – Malsch– Rot – Rot-Malsch Bf • Linie 703: Wiesloch–Walldorf Bf – Wiesloch – Rauenberg – Rotenberg – Mühlhausen – Eichtersheim – Michelfeld – Waldangelloch • Linie 704: Rot-Malsch Bf – Rot – Malsch – Rettigheim – Mühlhausen • Linie 705: St.Leon – Rot – HDM – Wiesloch-Walldorf Bf – Wiesloch – Malschenberg – Malsch – Rettigheim – Östringen • Linie 706: Walldorf IKEA – Wiesloch-Walldorf Bf – Wiesloch • Linie 707: Schatthausen –Baiertal – Wiesloch – Wiesloch-Walldorf Bf – Walldorf Industriegebiet • Linie 708: Walldorf Astoria-Halle – Wiesloch-Walldorf Bf – Wiesloch • Linie 709: Bf Wiesloch-Walldorf / Frauenweiler – Ringstraße – Wiesloch PZN • Linie 791: Östringen – Eichtersheim – Michelfeld (– Waldangelloch) • Linie 792: Tairnbach – Rauenberg – Rotenberg – Mühlhausen – Malschenberg – Malsch – Rettigheim – Östringen Schulzentrum • Linie 793: Schulverkehr Wiesloch Schillerschule und Marian-Sibylla-Merianschule • Linie 794: Mauer – Schatthausen - Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbHMannheim
Vergabe Linienbündel Neckargemünd
Der Rhein-Neckar-Kreis, die Stadt Heidelberg sowie die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH als lokale sowie regionale Aufgabenträgerorganisation im Kreis Bergstraße beabsichtigen als ÖPNV Aufgabenträger und zuständige Behörden im Sinne der Verordnung 1370/2007 gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 13.12.2026 für das VRN-Linienbündel Neckargemünd einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2036 zu vergeben. Sie bedienen sich des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH- beide B1 3-5, 68159 Mannheim - als gemeinsamer Vergabestelle. Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTMG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unter https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction? eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.id=jlr- Tarift_MindLohnGBWpP8. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert. Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
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- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Rhein-Neckar-Kreis.
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