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AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse.HannoverTED

2026-061

Die Software des Auftragnehmers muss in der Lage sein, die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten nach unterschiedlichen Landesrechten mit den gesetzlichen Voraussetzungen nach der NBhVO und der BBhV mit den einzelnen abweichenden Landesgesetzen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg sowie der (BVO NRW) vorzunehmen. Die Beihilfessoftware muss...

Angebotsfrist: 02. September 2026 (abgelaufen)Typ: Ausschreibung

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Ausschreibungstyp:
Ausschreibung
Auftraggeber:
AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse.
Veröffentlicht:
02. August 2026
Frist:
02. September 2026
Thema:
Softwareentwicklung

Ausschreibungsbeschreibung

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Die Software des Auftragnehmers muss in der Lage sein, die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten nach unterschiedlichen Landesrechten mit den gesetzlichen Voraussetzungen nach der NBhVO und der BBhV mit den einzelnen abweichenden Landesgesetzen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg sowie der (BVO NRW) vorzunehmen. Die Beihilfessoftware muss über eine Zuordnung der Beihilfeberechtigten nach vorher festgelegten Mandanten der vertraglichen Dienstleistungspartner im Auftrag der anderen Landes-AOK´s mit der landesunmittelbaren gesetzlichen Beihilfeverordnung des Landes verfügen, um eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen neben der individuellen Beihilfenummer vornehmen zu können. Danach werden für die Beantragung der Beihilfeleistungen von den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach den landesunmittelbaren Landesrechten der Beihilfeverordnungen insgesamt 13 individuelle Anträge bei der AOK Niedersachsen und für die zu betreuenden Landes-AOK´s verwendet. Dabei sind noch die folgenden Voraussetzungen für die beihilfeberechtigten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten), Versorgungsempfänger und den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach den abweichenden Ansprüchen neben den grundsätzlichen Beihilfeansprüchen der Länder für die Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten einer Landes-AOK zu beachten: Die Beihilfeberechtigten der Landes-AOK´s als Körperschaft des öffentlichen Rechts haben neben ihrem Beihilfeanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn oder ehemaligen Dienstherrn nach dem § 14 SGB V in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen der Landes-AOK´s ein Wahlrecht für eine freiwillige Krankenversicherung mit einer Teilkostenerstattung entgegen den beihilfeberechtigten Beamten der Länder nur nach den Beihilfebemessungssätzen nach den einschlägigen Beamtengesetzen. Danach können sich die DO-Angestellten zu 50 % oder 30 % und die Versorgungsempfänger zu 30 % neben ihren Beihilfean

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Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung

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Bis wann läuft die Angebotsfrist?
Die Angebotsfrist endet am 02. September 2026.
Wer ist der Auftraggeber?
Der Auftraggeber ist AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse..
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