GKV-Spitzenverband K.d.ö.R.BerlinTED
Wissenschaftliche Begleitung und Evaluation von Modellvorhaben nach § 65d SGB V
Vertragsanpassung der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation von Modellvorhaben nach §65d SGB V (Prävention/Behandlung pädophiler Sexualstörungen), ursprünglich beauftragt an TU Chemnitz, aufgrund gesetzlicher Laufzeitverlängerung der Modellvorhaben bis 31.12.2027.
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Vertragsanpassung der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation von Modellvorhaben nach §65d SGB V (Prävention/Behandlung pädophiler Sexualstörungen), ursprünglich beauftragt an TU Chemnitz, aufgrund gesetzlicher Laufzeitverlängerung der Modellvorhaben bis 31.12.2027.
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- GKV-Spitzenverband K.d.ö.R.
- Published:
- May 19, 2026
- Deadline:
- Not specified
Tender description
Vertragsanpassung der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation von Modellvorhaben nach §65d SGB V (Prävention/Behandlung pädophiler Sexualstörungen), ursprünglich beauftragt an TU Chemnitz, aufgrund gesetzlicher Laufzeitverlängerung der Modellvorhaben bis 31.12.2027.
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7- Freie und Hansestadt Hamburg
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Evaluation des Modellvorhabens „Wohnen bleiben im Quartier“ nach § 123 SGB XI
Die Freie und Hansestadt Hamburg (Sozialbehörde) beauftragt eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung mit der Evaluation der Umsetzung und Wirkung des Modellvorhabens „Wohnen bleiben im Quartier“ nach § 123 SGB XI. Evaluationsgegenstand sind die in Hamburg geförderten sechs Modellprojekte, die innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen im Quartier erproben, um pflegerische Versorgungssicherheit, Teilhabe und Prävention pflegebedürftiger Menschen zu stärken und ihnen einen Verbleib im vertrauten Wohnumfeld zu ermöglichen. Es wird eine systematische Untersuchung und Darstellung der Umsetzung, der Wirksamkeit, der Reichweite, der Gelingensbedingungen, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit der Maßnahmen in den sechs Modellprojekten erwartet. Es sollen außerdem die Übertragbarkeit erfolgreicher Ansätze bewertet werden (inkl. Regelversorgung) und Handlungsempfehlungen für das Land, ggfs. die Kommunen und Pflegekassen abgeleitet werden. Das Evaluationskonzept soll allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten entsprechen und quantitative wie qualitative Methoden kombinieren. Die Leistungen umfassen einen Zwischenbericht (Halbzeit) und Abschlussbericht mit Handlungsempfehlungen. Die Angaben in Abschnitt 6 zum Auftragswert erfolgen lediglich aus technischen Gründen. Der tatsächliche Auftragswert ist Geschäftsgeheimnis der Vertragsparteien. - Deadline: Apr 29
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Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) schreibt die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation der Einzelprojekte im Förderaufruf 2026/27 aus. Ziel ist die fachliche Unterstützung und Bewertung der geförderten Projekte. Details zum Leistungsumfang, den Anforderungen und den Fristen sind den beigefügten Vergabeunterlagen zu entnehmen. - Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (ZBL) im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-PfalzKoblenz
Wissenschaftliche Begleitung, Forschung und Evaluation des Dienstleistungsauftrages Übergang-Schule-Beruf (ÜSB) durch Integrationsfachdienste (IFD) II
Seit dem 01.01.2009 begleiten Fachkräfte aus Integrationsfachdiensten (IFD) Schülerinnen und Schüler (SuS) mit Behinderungen beim Übergang von der Schule in den Beruf (ÜSB). Mittlerweile ist das Angebot von IFD-ÜSB verstetigt, erstmalig für den Zeitraum 2009 - 2014. Ziele und Inhalte, Zielgruppe, beteiligte Akteure und Rahmen-bedingungen des Angebots IFD-ÜSB sind in einem Konzept aufgeführt, das in den vergangenen Zeiträumen an geänderte Anforderungen angepasst und ergänzt wurde. Auf Grundlage des so entstandenen Konzepts "Berufsorientierungsmaßnahmen (BOM) für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung in Rheinland-Pfalz - IFD-ÜSB/BOM" (Juni 2014) und des nachfolgenden Konzepts in 2018 erfolgte im April 2019 eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem damaligen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (MSAGD) Rheinland-Pfalz, dem Ministerium für Bildung (BM) Rheinland-Pfalz und der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit (RD RPS der BA). Mit einer aktualisierten Kooperationsvereinbarung im Oktober 2022 wurde das jetzige Konzept "Vorbereitung und Begleitung des Übergangs in den Beruf für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in Rheinland-Pfalz - Eine gemeinsame Aufgabe von Agenturen für Arbeiter, Integrationsfachdiensten und Schulen (IFD/ÜSB)", welches Im Schuljahr 2022/2023 startete, untermauert. Aktuell bestehen Beauftragungen der IFD-ÜSB durch das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Präsidentin des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), bis 31.08.2028. Es ist beabsichtigt, die Leistungen des IFD-Angebotes ÜSB ab dem 01.09.2028 fortzusetzen. Dazu soll voraussichtlich im ersten Halbjahr 2028 ein gesondertes Ausschreibungsverfahren erfolgen. Zur Implementierung des Konzeptes und Mitwirkung bei der Steuerung der praxisnahen Umsetzung in den Schuljahren erfolgte bereits seit 2014 durch das LSJV als Auftraggeber eine Beauftragung zur wissenschaftlichen Begleitung und Evaluierung durch ein unabhängiges Institut. Diese Beauftragung wurde in Bezug auf die erforderlichen konzeptionellen Änderungen, Ergänzungen und Mitwirkungen erweitert und im Rahmen des Vergabeverfahrens "Wissenschaftliche Begleitung, Forschung, Evaluation und Entwicklung des Bereichs Übergang-Schule-Beruf (IDF-ÜSB) als Auftrag der Integrationsfachdienste " / Z.20-120 im Jahr 2019 erneut ausgeschrieben. Dieser Vertrag endet am 31.07.2026. Beim hier vorliegenden Vergabeverfahren handelt es sich um die Folgeausschreibung. Die Leistungen und Ergebnisse dieser wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation unterstützen das ÜSB-Konzept wesentlich im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung. Aus diesem Grund soll das Konzept auch künftig extern begleitet und evaluiert werden. - Kommunaler Sozialverband SachsenLeipzigDeadline: Jun 17
Laufende betriebswirtschaftliche Beratung und Begleitung der sächsischen Inklusionsbetriebe im Sinne der §§ 215 ff. SGB IX
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Evaluation und Auswertung der Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung nach § 125c SGB XI
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2. Stufe (Angebotsphase) Ausschreibung Vertrag gemäß § 140a SGB V "Videosprechstunde in den digitalen Versicherten-Services der Auftraggeberin"
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens war die Bereitstellung eines Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung via Videosprechstunde innerhalb der digitalen Anwendung der Auftraggeberin. Hierfür sollte ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen werden. Im Rahmen seines Angebotes bietet der Auftragnehmer eine technische Gesamtlösung zur Vorbereitung und technischen Durchführung einer Videosprechstunde für die nutzungsberechtigten Versicherten an. Das Angebot des Auftragnehmers besteht aus einer vorgelagerten Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software, einer digitalen Terminvereinbarung sowie der Organisation und technischen Durchführung der Videosprechstunde (nachfolgend "Videosprechstundenprozess"). Die Organisation und Einbindung von Vertragsärzten, welche die Nutzer im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln, ist des Weiteren Gegenstand des Angebotes. Der Auftragnehmer hat hierfür eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten für die Durchführung von Videosprechstunden gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) vertraglich zu binden. Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbesondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebotes dieser Ausschreibung. Die ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet. Unabhängig davon, hat der gesamte "Videosprechstundenprozess" des Auftragnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87 2o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä ergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Das Angebot schließt nicht aus, dass die Versicherten Vertragsärzte persönlich konsultieren oder andere Videodienstanbieter, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung, nutzen. Bei Bedarf der Auftraggeberin muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zur Erweiterung des Versorgungsangebotes und der bedarfsgerechten Steuerung in Versorgungspfade den Videosprechstundenprozess des Auftragnehmers zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie der Technischen Leistungsbeschreibung, welche den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhänge 1 und 2 zu Anlage 1 beigefügt sind, zu entnehmen. Die AOK NordWest, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund (nachfolgend: "Abrufberechtigte") ist berechtigt, die Leistung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, ab Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer abzurufen. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nebst aller Anhänge (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase nebst Anhängen und Annexen) gelten, sofern die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrechts Gebrauch macht, für die Abrufberechtigte entsprechend, wobei im erforderlichen Rahmen in dem eigenständigen Vertrag zwischen der Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kassenspezifische Abweichungen einzelvertraglich geregelt werden können. Die Abrufberechtigte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dem Rahmenvertrag dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Eine Mindestabnahmemenge wird für die Abrufrufberechtigte ebenfalls nicht vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen sowie Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 6 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. V. 17.06.2021, C - 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 4,2 Mio. EUR netto. Für den Fall, dass die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrecht Gebrauch macht, beträgt die Höchstmenge für diese insgesamt max. 3,6 Mio. EUR netto. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein. Gleiches gilt für die Abrufrufberechtigte im Falle des Abrufs. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Regelungen (Anlage 1 und Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen.
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