Universität SiegenSiegenTED
Winterdienstleistungen
Grundlage für die Durchführung der Winterdienstarbeiten ist das Leistungsverzeichnis (LV) und der Winterdienstplan der Universität Siegen in der jeweils aktuellen Fassung. Darüber hinaus gelten die einschlägigen Regelungen gemäß des Ortsrechtes der Stadt Siegen.
Winter Service
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Grundlage für die Durchführung der Winterdienstarbeiten ist das Leistungsverzeichnis (LV) und der Winterdienstplan der Universität Siegen in der jeweils aktuellen Fassung. Darüber hinaus gelten die einschlägigen Regelungen gemäß des Ortsrechtes der Stadt Siegen.
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Universität Siegen
- Published:
- June 24, 2026
- Deadline:
- July 24, 2026
- Topic:
- Winter Service
Tender description
Grundlage für die Durchführung der Winterdienstarbeiten ist das Leistungsverzeichnis (LV) und der Winterdienstplan der Universität Siegen in der jeweils aktuellen Fassung. Darüber hinaus gelten die einschlägigen Regelungen gemäß des Ortsrechtes der Stadt Siegen.
Further details
After registration, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
- Core requirements of the tender prioritized and prepared
- Deadlines, eligibility criteria and documents in one workflow
- Guidance for structured bid preparation
- Automatically discover matching follow-up tenders
Documents and attachments
49 files recorded- PDF Notice (BUL)
- PDF Notice (SPA)
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- PDF Notice (DEU)
- PDF Notice (EST)
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10- Universität SiegenSiegenDeadline: Jul 24
Winterdienstleistungen
Grundlage für die Durchführung der Winterdienstarbeiten ist das Leistungsverzeichnis (LV) und der Winterdienstplan der Universität Siegen in der jeweils aktuellen Fassung. Darüber hinaus gelten die einschlägigen Regelungen gemäß des Ortsrechtes der Stadt Siegen. - Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt ChemnitzChemnitzDeadline: Jul 23
Winterdienstleistungen auf öffentlichen Straßen (ohne Technik)
Nationale Ausschreibung nach VOL/A Öffentliche Ausschreibung Vergabenr.: ASR/26/L21 a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle, zuschlagserteilende Stelle: Name und Anschrift: Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz Blankenburgstraße 62 09114 Chemnitz Deutschland Telefonnummer: +49 3714095-531 Telefaxnummer: +49 3714095-539 E-Mail-Adresse: [email protected] Internet-Adresse: Zuschlagserteilende Stelle: Siehe oben b) Art der Vergabe (§ 3 VOL/A): Verfahrensart: Öffentliche Ausschreibung c) Angebote können abgegeben werden: elektronisch mit fortgeschrittener Signatur elektronisch mit qualifizierter Signatur elektronisch in Textform Anschrift zur Einreichung schriftlicher Angebote: ENTFÄLLT- (es sind ausschließlich elektronische Angebote zugelassen) d) Art und Umfang sowie Ort der Leistung: : Winterdienstleistungen (ohne eigene Technik) auf Fahrbahnen öffentlicher Straßen in der Stadt Chemnitz für die Winterperiode 2026/2027 Menge und Umfang: Durchführung des Winterdienstes auf Fahrbahnen öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz. Die Gesamtleistung umfasst 10 Lose. Ort der Leistung: Chemnitz e) Losaufteilung: Losweise Vergabe: Ja Angebote sind möglich für: alle Lose Beschreibung der Losaufteilung: Los 1: Winterdienstplan Stufe 2 - 2.1; Los 2: Winterdienstplan Stufe 2 - 2.2 Los 3: Winterdienstplan Stufe 2 - 2.4; Los 4: Winterdienstplan Stufe 2 - 2.5 Los 5: Winterdienstplan Stufe 2 - 2.7; Los 6: Winterdienstplan Stufe 2 - 2.8 Los 7: Winterdienstplan Stufe 2 - 2.9; Los 8: Winterdienstplan Stufe 2 - 2.11 Los 9: Winterdienstplan Stufe 2 - 2.13; Los 10: Winterdienstplan Stufe 2 - 2.14 f) Nebenangebote sind nicht zugelassen g) Liefer-/Ausführungsfrist: Beginn: 01.11.2026 Ende: 15.04.2027 h) Stelle zur Anforderung der Vergabeunterlagen: Die Vergabeunterlagen sind auf der Vergabeplattform eVergabe.de abrufbar. Internet-Adresse (URL): https://www.evergabe.de Anschrift der Stelle, bei der die Vergabeunterlagen eingesehen werden können: Anschrift: Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz Blankenburgstraße 62 09114 Chemnitz i) Ablauf der Angebots- und Bindefrist: Angebote sind einzureichen bis: 23.07.2026 14:42 Ablauf der Bindefrist: 30.09.2026 j) Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen: k) Wesentliche Zahlungsbedingungen: Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum. l) Unterlagen zur Eignungsprüfung: Liste der vorzulegenden Unterlagen: siehe Pkt. 4 der Leistungsbeschreibung: a) Angebotsschreiben vollständig ausgefüllt und unterschrieben bzw. elektronisch signiert; b) Angebotsformblätter gem. Pkt. 7 ff oder Leistungsverzeichnis (Preisblatt) vollständig ausgefüllt und unterschrieben bzw. elektronisch signiert; c) wenn gegeben, das Formblatt 235 "Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen" vollständig ausgefüllt und unterschrieben; d) unterschriebene Eigenerklärung zur Eignung für alle Unternehmen in Öffentlichen Ausschreibungen/Offenen Verfahren (Anlage B); e) Kopie aktueller Handelsregisterauszug oder gleichwertig; f) Angaben zur Berufsgenossenschaft (Kopie der Mitgliedsbestätigung); g) unterschriebene Eigenerklärung über die jederzeitige Verfügbarkeit der erforderlichen Kapazitäten im Leistungszeitraum; h) Betriebshaftpflichtversicherung für Winterdiensleistungen mit einer Mindestdeckungssumme von 3,0 Mio. EUR pro Schadensfall für Personen- und Sachschaden (Der Auftragnehmer hat bis zum Beginn des Leistungszeitraumes eine Bestätigung des Versicherers über das Bestehen des Versicherungsschutzes vorzulegen). i) Aufstellung der für die Leistungserbringung vorhandenen personellen Kapazitäten. Im Falle von Nachunternehmen sind die Nachweise d) bis i) für jeden einzelnen Nachunternehmer erforderlich. Das Fehlen von oben aufgeführten Unterlagen, Erklärungen und Angaben führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes aus der Wertung - siehe § 16 (3) a) VOL/A. Auf die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen entsprechend § 16 (2) VOL/A wird hingewiesen. m) Höhe der Vervielfältigungskosten und Zahlungsweise: Die Unterlagen werden kostenfrei abgegeben.: n) Angabe der Zuschlagskriterien: Der niedrigste Preis: Ja Straßenbau,Winterdienst - Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes BrandenburgPotsdam
Fachlich-konzeptionelle Erarbeitung der Module 1-9 im Rahmen der Neukonzeption der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE (2009)
Von den insgesamt neun Modulen werden im Jahr 2026 zwei Module verbindlich beauftragt; die weiteren sieben Module sind als einzeln zu kalkulierende Optionen ausgestaltet, auf deren Beauftragung kein Anspruch besteht, die jedoch mit einer Vorlaufzeit von jeweils zwei Monaten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt werden. Im Jahr 2026 sind die Module 3 und 4 verbindlich zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Fassung der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6 und 7 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Zu beachten ist ferner die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg. Sofern sich im Zuge aktueller Gesetzgebungsaktivitäten Änderungen der Rechtslage ergeben, ist eine entsprechende Anpassung der Ausarbeitung vorzunehmen. Als Grundlagen der Bearbeitung sind verbindlich heranzuziehen: - die HVE in der Fassung von 2009 - das Gutachten zur Analyse, Bewertung und Systematisierung des Änderungsbedarfs der HVE (2009), erstellt von Fugmann Janotta Partner aus dem Jahr 2025 (welches zu Vertragsbeginn überreicht wird) - vorgegebene Gliederungsstruktur der zukünftigen HVE - die zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt geltende Gesetzeslage einschließlich einschlägiger Rechtsprechung - der aktuelle Methodenstandard. Sämtliche Inhalte sind durchgängig und konsistent auf der Grundlage der verbal-argumentativen Methodik zu erarbeiten. Der Bezug zu den jeweils betroffenen Schutzgütern ist sowohl bei der Beschreibung von Beeinträchtigungen als auch bei der Herleitung und Ausgestaltung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herzustellen. Bearbeitung 2026 - Modul 3 "Vermeidung, Ausgleich & Ersatz" (M3.1-M3.8) - Modul 4 "Unterlagen, Methodik & Dokumentation" (M4.1-M4.7) Für die Bearbeitung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen verbindlich zu verwenden. Dies sind insbesondere: - das Gutachten von Fugmann Janotta Partner (2025) - die Fassung der HVE aus dem Jahr 2009 - Hinweise aus der Vollzugspraxis - Arbeitshilfe Betriebsintegrierte Kompensation - Beiträge anderer Fachabteilungen des MLEUV - einschlägige Regelungen und Vollzugshinweise anderer Bundesländer Die Unterlagen werden vollständig durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen fachlich auszuwerten und in der Bearbeitung sachgerecht zu berücksichtigen. Sofern bei der Bearbeitung der einzelnen Module vorgeschlagene Beispiele aus dem Gutachten von Fugmann Janotta Partner aus Dokumenten anderer Bundesländer bzw. der Bundeskompensationsverordnung angewandt bzw. adaptiert werden, ist die vorherige Bestätigung des Auftraggebers erforderlich. Eine Anpassung der verbindlich vorgegebenen Gliederungsstruktur bedarf der vorherigen Bestätigung durch den Auftraggeber. Für detaillierte Beschreibungen der Module siehe Vergabeunterlagen Teil B - LeistungsVZ Nr. 2 und 3. - Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes BrandenburgPotsdam
Fachlich-konzeptionelle Erarbeitung der Module 1-9 im Rahmen der Neukonzeption der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE (2009)
Von den insgesamt neun Modulen werden im Jahr 2026 zwei Module verbindlich beauftragt; die weiteren sieben Module sind als einzeln zu kalkulierende Optionen ausgestaltet, auf deren Beauftragung kein Anspruch besteht, die jedoch mit einer Vorlaufzeit von jeweils zwei Monaten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt werden. Im Jahr 2026 sind die Module 3 und 4 verbindlich zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Fassung der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6 und 7 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Zu beachten ist ferner die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg. Sofern sich im Zuge aktueller Gesetzgebungsaktivitäten Änderungen der Rechtslage ergeben, ist eine entsprechende Anpassung der Ausarbeitung vorzunehmen. Als Grundlagen der Bearbeitung sind verbindlich heranzuziehen: - die HVE in der Fassung von 2009 - das Gutachten zur Analyse, Bewertung und Systematisierung des Änderungsbedarfs der HVE (2009), erstellt von Fugmann Janotta Partner aus dem Jahr 2025 (welches zu Vertragsbeginn überreicht wird) - vorgegebene Gliederungsstruktur der zukünftigen HVE - die zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt geltende Gesetzeslage einschließlich einschlägiger Rechtsprechung - der aktuelle Methodenstandard. Sämtliche Inhalte sind durchgängig und konsistent auf der Grundlage der verbal-argumentativen Methodik zu erarbeiten. Der Bezug zu den jeweils betroffenen Schutzgütern ist sowohl bei der Beschreibung von Beeinträchtigungen als auch bei der Herleitung und Ausgestaltung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herzustellen. Bearbeitung 2026 - Modul 3 "Vermeidung, Ausgleich & Ersatz" (M3.1-M3.8) - Modul 4 "Unterlagen, Methodik & Dokumentation" (M4.1-M4.7) Für die Bearbeitung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen verbindlich zu verwenden. Dies sind insbesondere: - das Gutachten von Fugmann Janotta Partner (2025) - die Fassung der HVE aus dem Jahr 2009 - Hinweise aus der Vollzugspraxis - Arbeitshilfe Betriebsintegrierte Kompensation - Beiträge anderer Fachabteilungen des MLEUV - einschlägige Regelungen und Vollzugshinweise anderer Bundesländer Die Unterlagen werden vollständig durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen fachlich auszuwerten und in der Bearbeitung sachgerecht zu berücksichtigen. Sofern bei der Bearbeitung der einzelnen Module vorgeschlagene Beispiele aus dem Gutachten von Fugmann Janotta Partner aus Dokumenten anderer Bundesländer bzw. der Bundeskompensationsverordnung angewandt bzw. adaptiert werden, ist die vorherige Bestätigung des Auftraggebers erforderlich. Eine Anpassung der verbindlich vorgegebenen Gliederungsstruktur bedarf der vorherigen Bestätigung durch den Auftraggeber. Für detaillierte Beschreibungen der Module siehe Vergabeunterlagen Teil B - LeistungsVZ Nr. 2 und 3. - Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes BrandenburgPotsdam
Fachlich-konzeptionelle Erarbeitung der Module 1-9 im Rahmen der Neukonzeption der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE (2009)
Von den insgesamt neun Modulen werden im Jahr 2026 zwei Module verbindlich beauftragt; die weiteren sieben Module sind als einzeln zu kalkulierende Optionen ausgestaltet, auf deren Beauftragung kein Anspruch besteht, die jedoch mit einer Vorlaufzeit von jeweils zwei Monaten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt werden. Im Jahr 2026 sind die Module 3 und 4 verbindlich zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Fassung der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6 und 7 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Zu beachten ist ferner die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg. Sofern sich im Zuge aktueller Gesetzgebungsaktivitäten Änderungen der Rechtslage ergeben, ist eine entsprechende Anpassung der Ausarbeitung vorzunehmen. Als Grundlagen der Bearbeitung sind verbindlich heranzuziehen: - die HVE in der Fassung von 2009 - das Gutachten zur Analyse, Bewertung und Systematisierung des Änderungsbedarfs der HVE (2009), erstellt von Fugmann Janotta Partner aus dem Jahr 2025 (welches zu Vertragsbeginn überreicht wird) - vorgegebene Gliederungsstruktur der zukünftigen HVE - die zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt geltende Gesetzeslage einschließlich einschlägiger Rechtsprechung - der aktuelle Methodenstandard. Sämtliche Inhalte sind durchgängig und konsistent auf der Grundlage der verbal-argumentativen Methodik zu erarbeiten. Der Bezug zu den jeweils betroffenen Schutzgütern ist sowohl bei der Beschreibung von Beeinträchtigungen als auch bei der Herleitung und Ausgestaltung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herzustellen. Bearbeitung 2026 - Modul 3 "Vermeidung, Ausgleich & Ersatz" (M3.1-M3.8) - Modul 4 "Unterlagen, Methodik & Dokumentation" (M4.1-M4.7) Für die Bearbeitung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen verbindlich zu verwenden. Dies sind insbesondere: - das Gutachten von Fugmann Janotta Partner (2025) - die Fassung der HVE aus dem Jahr 2009 - Hinweise aus der Vollzugspraxis - Arbeitshilfe Betriebsintegrierte Kompensation - Beiträge anderer Fachabteilungen des MLEUV - einschlägige Regelungen und Vollzugshinweise anderer Bundesländer Die Unterlagen werden vollständig durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen fachlich auszuwerten und in der Bearbeitung sachgerecht zu berücksichtigen. Sofern bei der Bearbeitung der einzelnen Module vorgeschlagene Beispiele aus dem Gutachten von Fugmann Janotta Partner aus Dokumenten anderer Bundesländer bzw. der Bundeskompensationsverordnung angewandt bzw. adaptiert werden, ist die vorherige Bestätigung des Auftraggebers erforderlich. Eine Anpassung der verbindlich vorgegebenen Gliederungsstruktur bedarf der vorherigen Bestätigung durch den Auftraggeber. Für detaillierte Beschreibungen der Module siehe Vergabeunterlagen Teil B - LeistungsVZ Nr. 2 und 3. - Flughafen Köln/Bonn GmbHKöln
Fluggastbrücken
An den Positionen D02, D04, D07 und D08 des Terminal 2 sollen 4 neue Fluggastbrücken errichtet werden. Der Einbau soll mit möglichst geringer Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsbetriebes erfolgen. Zusätzlich zu der Leistungsbeschreibung gelten die ZTV des Flughafen Köln/Bonn(FKB). (Abrufbar auf der Webseite des Flughafen Köln/Bonn) Ebenfalls die: - DIN 18299, Teil C, die - DIN 1915, Teil 1-4 sowie die -DIN EN 12312, Teil 4, die - Betriebssicherheitsverordnung aktuelle Fassung, die - Fremdfirmenordnung der FKB aktuelle Fassung, die - allgemein alle einschlägigen Richtlinien, Normen, etc. nach dem Stand der Technik sind zu berücksichtigen in jeweils aktueller Fassung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Maschinen gemäß den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu liefern und zu dokumentieren. 1. Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden (Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung), muss die Konformitätserklärung gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgestellt werden. 2. Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, muss die Konformitätserklärung zwingend gemäß der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ausgestellt werden. Hinweis: Zu Terminverschiebungen: Sollte sich die Fertigstellung oder Auslieferung einer ursprünglich für einen früheren Termin geplanten Maschine aus Gründen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, auf den 20.01.2027 oder später verschieben, schuldet der Auftragnehmer die Konformität gemäß der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ohne Mehrkosten. Auch für Maschinen, die noch unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen, sind die wesentlichen Sicherheitsziele der Verordnung (EU) 2023/1230 (insbesondere hinsichtlich Cybersecurity und Software-Sicherheit) bereits konstruktiv zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist, um einen einheitlichen Sicherheitsstandard im Maschinenpark zu gewährleisten. - Flughafen Köln/Bonn GmbHKöln
Fluggastbrücken
An den Positionen D02, D04, D07 und D08 des Terminal 2 sollen 4 neue Fluggastbrücken errichtet werden. Der Einbau soll mit möglichst geringer Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsbetriebes erfolgen. Zusätzlich zu der Leistungsbeschreibung gelten die ZTV des Flughafen Köln/Bonn(FKB). (Abrufbar auf der Webseite des Flughafen Köln/Bonn) Ebenfalls die: - DIN 18299, Teil C, die - DIN 1915, Teil 1-4 sowie die -DIN EN 12312, Teil 4, die - Betriebssicherheitsverordnung aktuelle Fassung, die - Fremdfirmenordnung der FKB aktuelle Fassung, die - allgemein alle einschlägigen Richtlinien, Normen, etc. nach dem Stand der Technik sind zu berücksichtigen in jeweils aktueller Fassung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Maschinen gemäß den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu liefern und zu dokumentieren. 1. Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden (Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung), muss die Konformitätserklärung gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgestellt werden. 2. Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, muss die Konformitätserklärung zwingend gemäß der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ausgestellt werden. Hinweis: Zu Terminverschiebungen: Sollte sich die Fertigstellung oder Auslieferung einer ursprünglich für einen früheren Termin geplanten Maschine aus Gründen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, auf den 20.01.2027 oder später verschieben, schuldet der Auftragnehmer die Konformität gemäß der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ohne Mehrkosten. Auch für Maschinen, die noch unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen, sind die wesentlichen Sicherheitsziele der Verordnung (EU) 2023/1230 (insbesondere hinsichtlich Cybersecurity und Software-Sicherheit) bereits konstruktiv zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist, um einen einheitlichen Sicherheitsstandard im Maschinenpark zu gewährleisten. - HBG Hochschulmedizin Hannover Baugesellschaft mbHHannoverDeadline: Jul 30
Neubau KV MHH Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das Neubaufeld liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan von 1969 vor. Eine UVP wurde im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans nicht durchgeführt. Für den Neubau der Baustufe 1 der MHH wurde der erste Bauantrag für die Herstellung der Baugrube eingereicht. Im Rahmen der Baugenehmigung soll festgestellt werden, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht oder nicht. Weitere potenzielle Baustufen, die auf dem Neubaufeld zu einem späteren Zeitpunkt errichtet werden, werden von der Prüfung ausgeschlossen, da es hierfür keine Finanzierungsgrundlage gibt. Das Leistungsziel ist eine rechtskonforme Dokumentation und Begründung der Vorprüfung nach § 7 UVPG (allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls). Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen sind das UVPG in der jeweils geltenden Fassung (insbes. §§ 5, 7 UVPG sowie die "Liste UVP-pflichtiger Vorhaben" in Anhang 1 UVPG) einschließlich der Umsetzung der EU-UVP-Richtlinie. Relevante landesrechtliche Regelungen, insbesondere das NUVPG (Niedersächsisches UVP-Gesetz) sowie einschlägige Verwaltungsvorschriften und Richtlinien (z.B. LAI-Leitfäden), sind zu berücksichtigen. Ziel ist es, dem Auftraggeber (AG) als Bauherr eine belastbare, behördlich anerkannte Grundlage zu liefern, ob eine vollständige UVP für das Vorhaben erforderlich ist. - HBG Hochschulmedizin Hannover Baugesellschaft mbHHannoverDeadline: Jul 30
Neubau KV MHH Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das Neubaufeld liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan von 1969 vor. Eine UVP wurde im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans nicht durchgeführt. Für den Neubau der Baustufe 1 der MHH wurde der erste Bauantrag für die Herstellung der Baugrube eingereicht. Im Rahmen der Baugenehmigung soll festgestellt werden, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht oder nicht. Weitere potenzielle Baustufen, die auf dem Neubaufeld zu einem späteren Zeitpunkt errichtet werden, werden von der Prüfung ausgeschlossen, da es hierfür keine Finanzierungsgrundlage gibt. Das Leistungsziel ist eine rechtskonforme Dokumentation und Begründung der Vorprüfung nach § 7 UVPG (allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls). Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen sind das UVPG in der jeweils geltenden Fassung (insbes. §§ 5, 7 UVPG sowie die "Liste UVP-pflichtiger Vorhaben" in Anhang 1 UVPG) einschließlich der Umsetzung der EU-UVP-Richtlinie. Relevante landesrechtliche Regelungen, insbesondere das NUVPG (Niedersächsisches UVP-Gesetz) sowie einschlägige Verwaltungsvorschriften und Richtlinien (z.B. LAI-Leitfäden), sind zu berücksichtigen. Ziel ist es, dem Auftraggeber (AG) als Bauherr eine belastbare, behördlich anerkannte Grundlage zu liefern, ob eine vollständige UVP für das Vorhaben erforderlich ist. - HBG Hochschulmedizin Hannover Baugesellschaft mbHHannoverDeadline: Jul 30
Neubau KV MHH Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das Neubaufeld liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan von 1969 vor. Eine UVP wurde im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans nicht durchgeführt. Für den Neubau der Baustufe 1 der MHH wurde der erste Bauantrag für die Herstellung der Baugrube eingereicht. Im Rahmen der Baugenehmigung soll festgestellt werden, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht oder nicht. Weitere potenzielle Baustufen, die auf dem Neubaufeld zu einem späteren Zeitpunkt errichtet werden, werden von der Prüfung ausgeschlossen, da es hierfür keine Finanzierungsgrundlage gibt. Das Leistungsziel ist eine rechtskonforme Dokumentation und Begründung der Vorprüfung nach § 7 UVPG (allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls). Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen sind das UVPG in der jeweils geltenden Fassung (insbes. §§ 5, 7 UVPG sowie die "Liste UVP-pflichtiger Vorhaben" in Anhang 1 UVPG) einschließlich der Umsetzung der EU-UVP-Richtlinie. Relevante landesrechtliche Regelungen, insbesondere das NUVPG (Niedersächsisches UVP-Gesetz) sowie einschlägige Verwaltungsvorschriften und Richtlinien (z.B. LAI-Leitfäden), sind zu berücksichtigen. Ziel ist es, dem Auftraggeber (AG) als Bauherr eine belastbare, behördlich anerkannte Grundlage zu liefern, ob eine vollständige UVP für das Vorhaben erforderlich ist.
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