Landratsamt OberallgäuSonthofenTED
Wettbewerbliche Vergabe von on demand Verkehren links der Iller
Betrieb des on demand Verkehrs links der Iller mit vier elektrischen 8-Sitzern und einem behindertengerechten elektrischen 5-Sitzer.
Taxi & Car Hire
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Betrieb des on demand Verkehrs links der Iller mit vier elektrischen 8-Sitzern und einem behindertengerechten elektrischen 5-Sitzer.
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Landratsamt Oberallgäu
- Published:
- June 17, 2026
- Deadline:
- July 18, 2026
- Topic:
- Taxi & Car Hire
Tender description
Betrieb des on demand Verkehrs links der Iller mit vier elektrischen 8-Sitzern und einem behindertengerechten elektrischen 5-Sitzer.
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After registration, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
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10- ÖPNV-Betrieb des Kreises Schleswig-FlensburgSchleswigDeadline: Aug 26
Ausschreibung appbasierter On-Demand-Verkehr im Kreis Schleswig-Flensburg
Gegenstand dieser Vergabe ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen im appbasierten On-Demand-Verkehr mit PKW in Bedienzonen im Kreis Schleswig-Flensburg. Über die gesamte Laufzeit ist der Schleswig Holstein Tarif (SH Tarif) sowie das Deutschlandticket in seiner jeweils gültigen Form anzuerkennen und anzuwenden. Es handelt sich um einen Bruttovertrag. Das Risiko von Veränderungen bei Fahrgeldeinnahmen und gesetzlichen Ausgleichszahlungen liegt damit beim Auftraggeber. Der On-Demand-Verkehr mit appbasierter Anmeldeerfordernis ist in Bedienzonen des Kreises Schleswig-Flensburg mindestens zu folgenden Zeiten anzubieten: - montags bis freitags von 05:00 Uhr bis 11:59 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 19:59 Uhr, - samstags von 08:00 Uhr bis 19:59 Uhr sowie - sonntags von 09:00 Uhr bis 15:59 Uhr. Die Angebotsquote hat während der genannten Betriebszeiten mindestens 85 % zu betragen. Das Bediengebiet des appbasierten On-Demand-Verkehrs kann dem folgenden Link entnommen werden: https://nahsh.sharefile.eu/public/share/web-se40555d42a3945c4901bdd8a30a336c9 Die Fahrzeuge im On-Demand-Verkehr unterfallen dem Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge und sind ausschließlich in der Klasse M1 zuzulassen. Zudem dürfen die Fahrzeuge maximal 10 Jahre alt sein und müssen nach den Anforderungen des Kreises gestaltet sein. Der On-Demand-Verkehr muss für mobilitätseingeschränkte Personen nutzbar sein. - ÖPNV-Betrieb des Kreises Schleswig-FlensburgSchleswig
Ausschreibung appbasierter On-Demand-Verkehr in Bedienzonen im Kreis Schleswig-Flensburg
Gegenstand dieser Vergabe ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen im appbasierten On-Demand-Verkehr mit PKW in Bedienzonen im Kreis Schleswig-Flensburg. Über die gesamte Laufzeit ist der Schleswig Holstein Tarif (SH Tarif) sowie das Deutschlandticket in seiner jeweils gültigen Form anzuerkennen und anzuwenden. Es handelt sich um einen Bruttovertrag. Das Risiko von Veränderungen bei Fahrgeldeinnahmen und gesetzlichen Ausgleichszahlungen liegt damit beim Auftraggeber. Der On-Demand-Verkehr mit appbasierter Anmeldeerfordernis ist in Bedienzonen des Kreises Schleswig-Flensburg mindestens zu folgenden Zeiten anzubieten: - montags bis freitags von 05:00 Uhr bis 11:59 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 19:59 Uhr, - samstags von 08:00 Uhr bis 19:59 Uhr sowie - sonntags von 09:00 Uhr bis 15:59 Uhr. Die Angebotsquote hat während der genannten Betriebszeiten mindestens 85 % zu betragen. Das Bediengebiet des appbasierten On-Demand-Verkehrs kann dem folgenden Link entnommen werden: https://nahsh.sharefile.eu/public/share/web-se40555d42a3945c4901bdd8a30a336c9 Die Fahrzeuge im On-Demand-Verkehr unterfallen dem Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge und sind ausschließlich in der Klasse M1 zuzulassen. Zudem dürfen die Fahrzeuge maximal 10 Jahre alt sein und müssen nach den Anforderungen des Kreises gestaltet sein. Der On-Demand-Verkehr muss für mobilitätseingeschränkte Personen nutzbar sein. - Landkreis KelheimKelheimDeadline: Aug 08
KEXI On-Demand-Verkehr Neustadt a.d.Do.
Der Landkreis schreibt einen On-Demand-Verkehr in Neustadt a.d.Do. aus. Die Vergabe erfolgt als Gesamtleistung. Es werden Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen innerhalb von 3 Monaten gestellt werden, um eine Genehmigung zu erhalten. Der Betrieb soll zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnen. - Landkreis StadeStadeDeadline: Jul 25
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) im Landkreis Stade
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über On-Demand-Verkehr („hvv hop“) in den Gemeinden Harsefeld, Horneburg, Bliedersdorf und Nottensdorf im Landkreis Stade. Laufzeit: 3 Jahre, Verlängerungsoption um bis zu 3 Jahre. Ca. 300.000 Besetztkilometer/Jahr. Betreiber muss Genehmigung nach §44 PBefG haben. Vertriebsaufgaben inklusive. Zusätzliche Verkehre während Laufzeit möglich. - Stadt Coesfeld
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) in der Stadt Coesfeld
Die Stadt Coesfeld sucht einen Auftragnehmer für die öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr). Der Auftrag umfasst die Bereitstellung von Fahrzeugen und Fahrern für die Bedienung von Kunden in der Stadt Coesfeld. Die genauen Bedingungen und Anforderungen sind im Verfahren 2.1 zu finden. - Stadt CoesfeldCoesfeldDeadline: Jun 14
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) in der Stadt Coesfeld
Die Stadt Coesfeld vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für On-Demand-Verkehr (Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG). Das Bediengebiet umfasst das Stadtgebiet Coesfeld inklusive Goxel, Brink und Lette. Bedient werden physische und virtuelle Haltepunkte. Der Umfang beträgt ca. 142.459 Fahrzeugkilometer pro Jahr. Der Betreiber übernimmt zudem Vertriebsaufgaben. Das Angebot ist flexibel an Verkehrsbedürfnisse, Nahverkehrspläne und Umweltvorgaben anpassbar. - Landratsamt Donau-RiesDonauwörthDeadline: Jul 06
Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) in den Zellen 3 „WemdingMonheim“ und Nr. 5 „Lech“
Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) nach §44 PBefG in den Zellen 3 und 5 des Landkreises Donau-Ries als Ergänzung zu Regionalbuslinien. Flächenverkehr mit nachfragebasierter Routenplanung. Disposition über Hintergrundsystem des Auftraggebers; Buchung via App oder Anrufzentrale. Leistungserbringung durch Auftragnehmer. - Landkreis KelheimKelheim
KEXI On-Demand-Verkehr Neustadt a.d.Do.
A.Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefGEin Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für den von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehr (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linie ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.Der Landkreis geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen des Landkreises möglich ist. Aus Sicht des Landkreises bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb nicht möglich ist.B.Vergabe als GesamtleistungDie Vergabe der in Abschnitt II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.C.Anforderungen an die VerkehrsdiensteGemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises Kelheim (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus den jeweils geltenden Nahverkehrsplänen des Landkreises Kelheim.Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:https://meinvlk.de/VAB/2026_07_06_-_Ergaenzende_Vorinformation_Linie_KEXI_Neustadt_-_ANLAGEN.pdfDas ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan des Landkreise Kelheim enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. - Stadt Ingelheim am RheinIngelheim am Rhein
Inhouse-Vergabe des Stadtbusses Ingelheim am Rhein
Die Stadt Ingelheim a.R. ist Aufgabenträgerin und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an ihr zukünftiges Gemeinschaftsunternehmen, die KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH, zu erteilen. Neben den fahrplangebundenen Verkehrsangeboten verfolgt die Stadt Ingelheim a.R. das Ziel, die Netzstruktur künftig um flexible, in den ÖPNV integrierte Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu ergänzen. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind Personenbeförderungsdienste mit Bussen auf den folgenden Linien und Gebieten: (1) Linie 604: Ober-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Sporkenheim – Rheinwelle – Büdesheim – Bingen (Mo-So/FT 60‘-Takt). (2) Linie 611: Nieder-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Frei-Weinheim (Mo-Fr 30‘-Takt, dabei zwischen Ingelheim Bahnhof und Frei-Weinheim bis 19 Uhr 15’Takt; Sa 30‘-Takt; So/FT 60‘-Takt). (3) Linie 612: Ober-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Frei-Weinheim (Mo-So/FT 60‘-Takt). (4) Linie 614: Heidenfahrt – Ingelheim Bahnhof – Ingelheim-West (Mo-Fr 60‘-Takt; Sa Angebot zwischen Ingelheim Bahnhof und Ingelheim-West 60‘-Takt). Die Linien 604, 611, 612 und 614 übernehmen zusätzlich morgens und mittags Verstärkerfahrten für den Schülerverkehr. Die Bedienzeiten im Stadtbusverkehr sind: Mo-Fr 5 Uhr bis 21 Uhr (erste Fahrt Mo-Fr Ankunft 5:45 Uhr Bahnhof Ingelheim und letzte Fahrt Mo-Sa Abfahrt 20:15 Uhr), Sa 6:30 Uhr bis 21 Uhr, danach On-Demand-Verkehr. Sonn- und Feiertag von 10 Uhr bis 21 Uhr. Auf der Linie 614 wird an Sonntagen und Feiertagen kein Angebot vorgehalten. Der On-Demand-Verkehr soll Sonntag bis Donnerstag von 21 Uhr bis 23 Uhr sowie freitags und samstags von 21 Uhr bis 2 Uhr des Folgestages angeboten werden. Das Bediengebiet des On-Demand-Verkehrs ist noch zu definieren. Die Verkehrsleistung umfasst insgesamt ca. 549.000 Fahrplankilometer. Die Fahrpläne sind abrufbar unter: https://www.ingelheim.de/rathaus-politik/stadtverwaltung/ausschreibungen/vergabe-bus-2027/. Es sind die Tarife und Beförderungsbedingungen des ZRNN Zweck-verband Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund KöR anzuwenden bzw. anzuerkennen. Der Stadtverkehr ist mit batterieelektrischen Fahrzeugen durchzuführen. Die Verstärkerfahrten für den Schülerverkehr können mit Diesel-Fahrzeugen durchgeführt werden (Fahrzeugkategorie B). Von den Verstärkerfahrten ist die Linie 611 mit einem Diesel-Gelenkbus zu bedienen. Der On-Demand-Verkehr wird zurzeit mit batterieelektrischen Fahrzeugen durchgeführt (optional kann in Zukunft auf kleinere Fahrzeugeinheiten zurückgegriffen werden). Die Mindestanforderungen zur Fahrzeugkategorie B können dem Kapitel 3.3.2 der Fortschreibung des Nahverkehrsplan ZRNN entnommen werden (https://www.rnn.info/fileadmin/0-Seiten/06-RNN/06-02_Ueber-den-RNN/06-02-03_Aufgabentraeger-ZRNN/PDF-Nahverkehrsplaene_2025/B1_NVP_2025_Stadt_Ing_V05.pdf). Der Betreiberin wird für die zuvor beschriebenen Beförderungsdienste ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a XIII PBefG erteilt. Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes ZRNN wurde vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin ein Angebot für die bisherigen Linienverkehre nachgefragt wird, welches b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 III PBefG auch nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, das erforderliche Angebot und die erforderliche Angebotsqualität zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Aufgrund ihrer verkehrlichen und betrieblichen Abhängigkeit lassen sich positive Netzwerkeffekte im Stadtverkehr Ingelheim a.R. zudem nur durch eine Bündelung der Linien im Sinne des § 8a II i.V.m. § 13 IIa Satz 2 PBefG erreichen. Deshalb sollen einzelne Linien nicht eigenwirtschaftlich aus der gebündelten Gesamtleistung herausgelöst werden können. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan der Stadt Ingelheim a.R. in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. Änderung der Linienverkehre in Linienbedarfsverkehre) sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 „Zusätzliche Informationen“ verwiesen. - Stadt Ingelheim am RheinIngelheim am RheinDeadline: Jul 19
Inhouse-Vergabe des Stadtbusses Ingelheim am Rhein
Die Stadt Ingelheim a.R. ist Aufgabenträgerin und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an ihr zukünftiges Gemeinschaftsunternehmen, die KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH, zu erteilen. Neben den fahrplangebundenen Verkehrsangeboten verfolgt die Stadt Ingelheim a.R. das Ziel, die Netzstruktur künftig um flexible, in den ÖPNV integrierte Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu ergänzen. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind Personenbeförderungsdienste mit Bussen auf den folgenden Linien und Gebieten: (1) Linie 604: Ober-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Sporkenheim – Rheinwelle – Büdesheim – Bingen (Mo-So/FT 60‘-Takt). (2) Linie 611: Nieder-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Frei-Weinheim (Mo-Fr 30‘-Takt, dabei zwischen Ingelheim Bahnhof und Frei-Weinheim bis 19 Uhr 15’Takt; Sa 30‘-Takt; So/FT 60‘-Takt). (3) Linie 612: Ober-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Frei-Weinheim (Mo-So/FT 60‘-Takt). (4) Linie 614: Heidenfahrt – Ingelheim Bahnhof – Ingelheim-West (Mo-Fr 60‘-Takt; Sa Angebot zwischen Ingelheim Bahnhof und Ingelheim-West 60‘-Takt). Die Linien 604, 611, 612 und 614 übernehmen zusätzlich morgens und mittags Verstärkerfahrten für den Schülerverkehr. Die Bedienzeiten im Stadtbusverkehr sind: Mo-Fr 5 Uhr bis 21 Uhr (erste Fahrt Mo-Fr Ankunft 5:45 Uhr Bahnhof Ingelheim und letzte Fahrt Mo-Sa Abfahrt 20:15 Uhr), Sa 6:30 Uhr bis 21 Uhr, danach On-Demand-Verkehr. Sonn- und Feiertag von 10 Uhr bis 21 Uhr. Auf der Linie 614 wird an Sonntagen und Feiertagen kein Angebot vorgehalten. Der On-Demand-Verkehr soll Sonntag bis Donnerstag von 21 Uhr bis 23 Uhr sowie freitags und samstags von 21 Uhr bis 2 Uhr des Folgestages angeboten werden. Das Bediengebiet des On-Demand-Verkehrs ist noch zu definieren. Die Verkehrsleistung umfasst insgesamt ca. 549.000 Fahrplankilometer. Die Fahrpläne sind abrufbar unter: https://www.ingelheim.de/rathaus-politik/stadtverwaltung/ausschreibungen/vergabe-bus-2027/. Es sind die Tarife und Beförderungsbedingungen des ZRNN Zweck-verband Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund KöR anzuwenden bzw. anzuerkennen. Der Stadtverkehr ist mit batterieelektrischen Fahrzeugen durchzuführen. Die Verstärkerfahrten für den Schülerverkehr können mit Diesel-Fahrzeugen durchgeführt werden (Fahrzeugkategorie B). Von den Verstärkerfahrten ist die Linie 611 mit einem Diesel-Gelenkbus zu bedienen. Der On-Demand-Verkehr wird zurzeit mit batterieelektrischen Fahrzeugen durchgeführt (optional kann in Zukunft auf kleinere Fahrzeugeinheiten zurückgegriffen werden). Die Mindestanforderungen zur Fahrzeugkategorie B können dem Kapitel 3.3.2 der Fortschreibung des Nahverkehrsplan ZRNN entnommen werden (https://www.rnn.info/fileadmin/0-Seiten/06-RNN/06-02_Ueber-den-RNN/06-02-03_Aufgabentraeger-ZRNN/PDF-Nahverkehrsplaene_2025/B1_NVP_2025_Stadt_Ing_V05.pdf). Der Betreiberin wird für die zuvor beschriebenen Beförderungsdienste ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a XIII PBefG erteilt. Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes ZRNN wurde vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin ein Angebot für die bisherigen Linienverkehre nachgefragt wird, welches b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 III PBefG auch nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, das erforderliche Angebot und die erforderliche Angebotsqualität zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Aufgrund ihrer verkehrlichen und betrieblichen Abhängigkeit lassen sich positive Netzwerkeffekte im Stadtverkehr Ingelheim a.R. zudem nur durch eine Bündelung der Linien im Sinne des § 8a II i.V.m. § 13 IIa Satz 2 PBefG erreichen. Deshalb sollen einzelne Linien nicht eigenwirtschaftlich aus der gebündelten Gesamtleistung herausgelöst werden können. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan der Stadt Ingelheim a.R. in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. Änderung der Linienverkehre in Linienbedarfsverkehre) sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 „Zusätzliche Informationen“ verwiesen.
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