Landratsamt LandshutEssenbachTED
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr im Landkreis Landshut.
Der Landkreis Landshut beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für einen Linienverkehr auf der Reg...
Passenger Transport
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Landratsamt Landshut
- Published:
- June 18, 2026
- Deadline:
- July 10, 2026
- Topic:
- Passenger Transport
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Der Landkreis Landshut beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für einen Linienverkehr auf der Regionalbuslinie 545 von Velden über Bodenkirchen und Bonbruck nach Vilsbiburg im Gebiet des südlichen Landkreises Landshut für den Zeitraum vom 15.09.2026 bis 14.09.2031 zu vergeben. Die Regionalbuslinie trägt die Bezeichnung 545: mit einer Streckenrelation von Velden über Bodenkirchen und Bonbruck nach Vilsbiburg. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) ist die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf der Linie 545, welche im südlichen Landkreis Landshut verläuft. Hierzu wurde eine Vorabinformation über das geplante Verfahren sowie über die betroffenen Dienste und Gebiete am 08.09.2025 unter der Veröffentlichungsnummer 585693-2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
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6Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landkreis Sächsische Schweiz-OsterzgebirgePirnaInhouse-Direktvergabe eines Dienstleistungsauftrags über öffentliche Straßenpersonennahverkehrsleistungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an einen Inhouse-Betreiber als Gesamtleistung. Umfasst Linien im Landkreis, teils kreisgrenzenüberschreitend. Option zur Integration zusätzlicher Leistungen aus den Linien 228 und 229 im VVO. Standards laut Nahverkehrsplan Oberelbe (derzeit Fortschreibung bis Anfang 2027).Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über Verkehrsleistungen mit PKW im Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG im Linienbündel 5 - "Bedarfsverkehr Süd" im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Landratsamt Pfaffenhofen a.d. IlmPfaffenhofenDeadline: Jul 18Der Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel "Bedarfsverkehr Süd" mit PKW nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG. Das Linienbündel umfasst Bedarfsverkehrsleistungen im Bedienungsgebiet Süd 1 (Reichertshausen, Ilmmünster, Hettenshausen, Schweitenkirchen), Bedienungsgebiet Süd 2 (Gerolsbach, Scheyern, Jetzendorf) und auf den Tangentialachsen Schweitenkirchen – Wolnzach, Gerolsbach – Hohenwart und Scheyern – Ilmmünster. Der Bedarfsverkehr innerhalb der Gemeinden Wolnzach und Hohenwart ist nicht Bestandteil des zu vergebenden öDA. Die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens erfolgt im Rahmen einer gesonderten Auftragsbekanntmachung. Von der beabsichtigten Vergabe sind die Verkehrsleistungen im Linienbündel "Bedarfsverkehr Süd" als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfasst. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die Mindestanforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG) sind Gegenstand eines „Ergänzenden Dokuments zur Vorabbekanntmachung Linienbündel Bedarfsverkehr Süd“, das als Download unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/leben/mobilitaet/ausschreibungen-und-vergaben/ zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Ergänzend sind die Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan des Landkreises Pfaffenhofen a.d. Ilm und den bestehenden Teilfortschreibungen einzuhalten. Der Nahverkehrsplan und die Teilfortschreibungen können unter "https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/leben/mobilitaet/ausschreibungen-und-vergaben/" eingesehen werden. Beim Betrieb der von dem zu vergebenden öDA umfassten Verkehrsleistungen ist grundsätzlich der Beförderungstarif des Zweckverbands Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGI-Tarif) anzuwenden. Der Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über Verkehrsleistungen im Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Landkreis Wunsiedel i. FichtelgebirgeWunsiedel i. FichtelgebirgeDeadline: Aug 06: Der Landkreis Wunsiedel i. F. als Aufgabenträger und damit zugleich zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Los für ein bedarfsorientiertes Beförderungsangebot „FichtelFlexi“ in Form eines Linienbedarfsverkehrs nach § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorzunehmen. Die Linie umfasst Verkehrsleistungen im Linienbedarfsverkehr im Bedienungsgebiet Selb-Schönwald. Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für den Bedarfsverkehr „FichtelFlexi“ im Landkreis Wunsiedel i. F.“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://freiraum-fichtelgebirge.de/ausschreibungen. Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines ei-genwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge kommt mit dieser Information seiner Veröffentli-chungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gemäß Art. 5 Abs. 1 VO/1370 Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB an einen Inhouse-Betreiber
Landkreis Sächsische Schweiz-OsterzgebirgePirnaDeadline: Jul 26Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Straßenpersonennahverkehr im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Die Leistung umfasst die im Ergänzungsdokument genannten Linien, teils mit Kreisgrenzen überschreitend. Option zur Integration zusätzlicher Leistungen aus Linien 228 und 229 im VVO. Standards gemäß Nahverkehrsplan (Fortschreibung: Beschluss Ende 2026, Inkrafttreten Anfang 2027). Erfüllung der Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007.Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) für Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt Pforzheim und im Enzkreis (Linienbündel Stadtverkehr Pforzheim) Interimsvergabe
Stadt Pforzheim - Zentrale VergabestellePforzheimDeadline: May 29Die Stadt Pforzheim beabsichtigt als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370 /2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA in Form eines Brutto-Vertrags) über öffentliche Personenverkehrsdienste für Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt Pforzheim und im Enzkreis (Linienbündel Stadtverkehr Pforzheim) (Interimsvergabe) zu vergeben. Die folgenden Linien sind von der Vergabe umfasst: Linie 1: Arlinger - Leopoldplatz - Enzauenpark - Eutingen Linie 2: Redtenbacherstraße - ZOB/Hbf - Sonnenhof Linie 3: Buchbusch - Leopoldstraße - Dillweißenstein Linie 4: ZOB/Hbf - Würm - Huchenfeld Linie 5: Hängsteig - ZOB/Hbf - Hochschule/Wildpark - Seehaus Linie 6: Wilferdinger Höhe - ZOB/Hbf - Haidach Linie 7: (Am Hachel/Hauptgüterbahnhof - ) ZOB/Hbf - Rodrücken Linie 9: Äußerer Arlinger - Leopoldplatz - Mäuerach Linie 9R: Rufbus Eutingen - Mäuerach; Linie 9RT: ALT Pforzheim - Birkenfeld Linie 10: Oberes Enztal - Brötzingen - ZOB/Hbf Linie 11: Rodrücken - Brötzingen - Wilferdinger Höhe Linie 16: ZOB / Hbf - Haidachturm - Altgefäll Linie 17: Heim am Hachel - ZOB/Hbf - Leopoldplatz - Weiherberg Linie 41: ZOB/Hbf - Würm Linie 42: ZOB/Hbf - Huchenfeld Linie 43: Pforzheim - Büchenbronn Linie 741: Pforzheim - Neuhausen - Hamberg Linie 742: Pforzheim - Hamberg - Neuhausen Linie 20: (Frühwagen) Sonnenberg - Dillweißenstein Ludwigsplatz - ZOB / Hbf - Bahnhof Brötzingen Die Vergabe umfasst zudem an Schultagen als zusätzliches Fahrtenangebot Einsatzwagen, die auf die Bedürfnisse der Schulstandorte und der Schülerbeförderung zugeschnitten sind. Zudem ist vorgesehen, dass das im Ausschreibungswettbewerb erfolgreiche Unternehmen die Betriebsführung auf die Stadt Pforzheim, vertreten durch den Eigenbetrieb Pforzheimer Verkehrs- und Bäderbetriebe (EPVB), überträgt. Der EPVB schließt einen Betriebsführungsübertragungs- und Subunternehmervertrag mit dem Unternehmen und bindet dieses als Unterauftragnehmer ein. Weitere Informationen zur Leistung sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel 3 „Nienburg – Marklohe – Liebenau – Steyerberg – Stolzenau – Uchte – Rahden“
Landkreis Nienburg/WeserNienburg/WeserDeadline: Jul 29Der Landkreis Nienburg/Weser vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über Personenverkehrsdienste des ÖPNV (Linienbündel 3 „Nienburg – Marklohe – Liebenau – Steyerberg – Stolzenau – Uchte – Rahden“) direkt an die Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH. Die Dienste umfassen Linienverkehre mit Bussen/Kfz, ca. 1,2 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr. Der Betreiber muss erforderliche Fahrzeuge und Infrastruktur vorhalten. Zusätzliche Linienverkehre können während der Laufzeit aufgenommen werden.
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