Landkreis Sächsische Schweiz-OsterzgebirgePirna
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Inhouse-Direktvergabe eines Dienstleistungsauftrags über öffentliche Straßenpersonennahverkehrsleistungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an einen Inhouse-Betreiber als Gesamtleistung. Umfasst Linien im Landkreis, teils kreisgrenzenüberschreitend. Option zur Integration zusätzlicher Leistungen aus den Linien 228 und 229 im V...
Passenger Transport
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Inhouse-Direktvergabe eines Dienstleistungsauftrags über öffentliche Straßenpersonennahverkehrsleistungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an einen Inhouse-Betreiber als Gesamtleistung. Umfasst Linien im Landkreis, teils kreisgrenzenüberschreitend. Option zur Integration zusätzlicher Leistungen aus den Linien 228 und 229 i...
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
- Published:
- June 24, 2026
- Deadline:
- Not specified
- Topic:
- Passenger Transport
Tender description
Inhouse-Direktvergabe eines Dienstleistungsauftrags über öffentliche Straßenpersonennahverkehrsleistungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an einen Inhouse-Betreiber als Gesamtleistung. Umfasst Linien im Landkreis, teils kreisgrenzenüberschreitend. Option zur Integration zusätzlicher Leistungen aus den Linien 228 und 229 im VVO. Standards laut Nahverkehrsplan Oberelbe (derzeit Fortschreibung bis Anfang 2027).
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After registration, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
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2- Landkreis Sächsische Schweiz-OsterzgebirgePirnaDeadline: Jul 26
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gemäß Art. 5 Abs. 1 VO/1370 Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB an einen Inhouse-Betreiber
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Straßenpersonennahverkehr im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Die Leistung umfasst die im Ergänzungsdokument genannten Linien, teils mit Kreisgrenzen überschreitend. Option zur Integration zusätzlicher Leistungen aus Linien 228 und 229 im VVO. Standards gemäß Nahverkehrsplan (Fortschreibung: Beschluss Ende 2026, Inkrafttreten Anfang 2027). Erfüllung der Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007. - Landratsamt Pfaffenhofen a.d. IlmPfaffenhofenDeadline: Jul 18
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über Verkehrsleistungen mit PKW im Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG im Linienbündel 5 - "Bedarfsverkehr Süd" im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Der Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel "Bedarfsverkehr Süd" mit PKW nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG. Das Linienbündel umfasst Bedarfsverkehrsleistungen im Bedienungsgebiet Süd 1 (Reichertshausen, Ilmmünster, Hettenshausen, Schweitenkirchen), Bedienungsgebiet Süd 2 (Gerolsbach, Scheyern, Jetzendorf) und auf den Tangentialachsen Schweitenkirchen – Wolnzach, Gerolsbach – Hohenwart und Scheyern – Ilmmünster. Der Bedarfsverkehr innerhalb der Gemeinden Wolnzach und Hohenwart ist nicht Bestandteil des zu vergebenden öDA. Die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens erfolgt im Rahmen einer gesonderten Auftragsbekanntmachung. Von der beabsichtigten Vergabe sind die Verkehrsleistungen im Linienbündel "Bedarfsverkehr Süd" als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfasst. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die Mindestanforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG) sind Gegenstand eines „Ergänzenden Dokuments zur Vorabbekanntmachung Linienbündel Bedarfsverkehr Süd“, das als Download unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/leben/mobilitaet/ausschreibungen-und-vergaben/ zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Ergänzend sind die Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan des Landkreises Pfaffenhofen a.d. Ilm und den bestehenden Teilfortschreibungen einzuhalten. Der Nahverkehrsplan und die Teilfortschreibungen können unter "https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/leben/mobilitaet/ausschreibungen-und-vergaben/" eingesehen werden. Beim Betrieb der von dem zu vergebenden öDA umfassten Verkehrsleistungen ist grundsätzlich der Beförderungstarif des Zweckverbands Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGI-Tarif) anzuwenden. Der Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
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