Stadt Bielefeld - Amt für Zentrale LeistungenBielefeld
Satzungsgemäße Reinigung der Flächen am Neuen Bahnhofsviertel 2026 - 2028
Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen im Neuen Bahnhofsviertel (Bielefeld) von 2026-2028. Grundlage: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bielefeld. Fahrbahnen inkl. Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Haltestellenbuchten; Gehwege inkl. selbständige Gehwege und gemeinsame Rad- und Gehwege.
Street Cleaning
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Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen im Neuen Bahnhofsviertel (Bielefeld) von 2026-2028. Grundlage: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bielefeld. Fahrbahnen inkl. Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Haltestellenbuchten; Gehwege inkl. selbständige Gehwege und gemeinsame Rad- und Gehwege.
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Stadt Bielefeld - Amt für Zentrale Leistungen
- Published:
- June 08, 2026
- Deadline:
- June 30, 2026
- Topic:
- Street Cleaning
Tender description
Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen im Neuen Bahnhofsviertel (Bielefeld) von 2026-2028. Grundlage: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bielefeld. Fahrbahnen inkl. Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Haltestellenbuchten; Gehwege inkl. selbständige Gehwege und gemeinsame Rad- und Gehwege.
Further details
After registration, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
- Core requirements of the tender prioritized and prepared
- Deadlines, eligibility criteria and documents in one workflow
- Guidance for structured bid preparation
- Automatically discover matching follow-up tenders
Documents and attachments
2 files recorded- 412 01-2020 - Auftragsbekanntmachung Oeffentliche Ausschreibung.pdf
- Vergabeunterlagen_CXX0YYDYT2STZTVP.zip
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Satzungsgemäße Reinigung der Flächen am Neuen Bahnhofsviertel 2026 - 2028
Satzungsgemäße Reinigung der Flächen am Neuen Bahnhofsviertel 2026 - 2028 - Stadt Bad Lauterberg im HarzBad Lauterberg im HarzDeadline: Jul 31
Straßenreinigung
Die Stadt Bad Lauterberg im Harz (nachfolgend Auftraggeber genannt) überträgt dem Auftragnehmer die Reinigung der in den Plänen markierten Straßen/Straßenabschnitte. Die zu erbringende Leistung umfasst nicht den Winterdienst. Grundlage der Reinigung ist die Satzung über die Straßenreinigung, die Verordnung über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Reinigung umfasst die Fahrbahnen und Gossenanlagen auch entlang der Mittelstreifen/Fahrbahnteiler, dazu gehört auch die Reinigung der Haltestellenbuchten und der Längs-Parkstreifen. Von den Gehwegen in die Gosse gekehrter Schmutz sowie verstärkte Verschmutzungen der Fahrbahn durch Laub, Blüten und größere Äste sind im Rahmen der normalen Fahrbahnreinigung vom Auftragnehmer zu beseitigen und werden nicht gesondert vergütet. Straßen/Straßenabschnitte, die regelmäßig zum Zeitpunkt der Reinigung zugeparkt sind, sind im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu einer anderen Zeit noch einmal anzufahren bzw. ist der Zeitpunkt der Reinigung so zu wählen, dass eine möglichst effektive Reinigung erzielt wird. Der Fahrer der Kehrmaschine ist mit einem Mobilfunk-Telefon auszustatten, damit eventuelle Rückfragen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zeitnah geklärt werden können. - Interkommunale Vergabestelle des Landkreises Fulda im Auftrag der Stadt HünfeldFuldaDeadline: Aug 04
Magistrat der Stadt Hünfeld, Straßen- und Flächenreinigung
Gemäß des Straßenreinigungsgesetzes Hessen sind die Städte und Gemeinden zur Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen bzw. bebauten Ortslagen verpflichtet. In der Satzung der Stadt Hünfeld über die Straßenreinigung vom 16.12.2021 (siehe Anlage 1) regelt die Stadt Hünfeld die Reinigungspflicht der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Ortsdurchfahrten, Wege und Plätze. Die Reinigungspflicht wird angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen. Dies gilt nicht für die satzungsgemäß bestimmten Straßen und Flächen in der Kernstadt von Hünfeld, für welche die Stadt Hünfeld die Reinigung als öffentliche Einrichtung durchführt. Diese von der Stadt zu reinigenden Straßen und Flächen bilden neben weiteren städtischen Grundstücken die Grundlage für die zu vergebenden Leistungen. Derzeit sind keine relevanten Anpassungen der Satzungen geplant, Änderungen und Ergänzungen bezüglich der zu reinigenden Straßen und Flächen können sich u. a. durch einen möglichen Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ergeben. Die Bieter haben sich bei entsprechendem Interesse vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten der zu reinigenden Straßen und Flächen zu informieren. Nachträgliche Forderungen des AN aufgrund von Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten sind ausgeschlossen. Die Laufzeit des Vertrages zur Durchführung von Reinigungsleistungen auf Basis dieser Ausschreibung beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2031. Die maschinelle Reinigung erfolgt ganzjährig. Die Reinigung umfasst das turnusmäßige maschinelle Reinigen (u. a. wöchentlich einmalig, wöchentlich zweimalig, monatlich, vierteljährlich, jährlich) entweder mit einer Großkehrmaschine oder mit einer Kleinkehrmaschine. Sämtliche Kehrmaschinen haben geeignete Gerätschaften zum manuellen Kehren mitzuführen. Die zu erbringende Reinigungsleistung umfasst im Wesentlichen die Beseitigung von a. Abfällen und Unrat, z. B. Scherben, Zigarettenkippen, Hundekot, Mund- und Nasenschutzmasken, b. Verpackungen aller Art, z. B. Zigarettenschachteln, Behältnisse aus den Bereichen Fast-Food, Süßwaren und Getränke, c. Pflanzenbewuchs, d. Abfälle von Bäumen und angrenzenden Grünanlagen bzw. Wegen, z. B. Laub, Blüten, Früchte, Erde, e. von Anliegern von Rad- und Gehwegen in die Rinnen gefegter Kehricht und f. sonstige Verschmutzungen z. B. Splitt, Sand oder abstumpfende Streumittel. Zu reinigen sind die Fahrbahnen und Rinnsteine, bei Einbahnstraßen und Fahrbahnteilern inkl. der linksseitigen bzw. innenliegenden Rinnsteine. Haltestellenbuchten, Parkbuchten und - streifen, Sicherheitsstreifen, Mehrzweckstreifen und ebenerdige Verkehrsinseln sind Bestandteil der Fahrbahnen und sind dementsprechend zu reinigen. Flächen zwischen zwei Parkstreifen entlang der Straße sind dem Parkstreifen zugeordnet und zu reinigen. An eine zu reinigende Straße angrenzende Einmündungsbereiche von Straßen mit Anliegerreinigung gehören ebenfalls zum Reinigungsumfang. - Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbHBremerhaven
Ausbau- und Neubauplanung von Radwegeinfrastruktur im westlichen Bereich des Gewerbegebiets Fischereihafen Bremerhaven, Planungsleistungen nach HOAI 2021, Leistungsbild Ingenieurbauwerke und Verkehrsa
Durch die Zunahme des Radverkehrs ist der Ausbau des Radwegenetzes im gesamten Fischereihafen erforderlich. Dies hat zum einen Aspekte der Verkehrssicherheit, da sich in vielen Bereichen, insbesondere im westlichen Fischereihafen, Radfahrende und Kraftfahrzeuge die Fahrbahnen teilen. Ein weiterer Aspekt, der einen hohen Stellenwert einnimmt, ist der Klimaschutz. Durch die Gründung des Klimabündnisses "CCF - Climate Corporation Fischereihafen" mit dem Ziel, bis 2030 die CO2-Neutralität im Fischereihafen zu erreichen, kommt dem Umstieg vom PKW auf das Fahrrad eine große Bedeutung zu. Weiterhin soll die Anbindung des Fischereihafens im südlichen Bereich an den Radweg Fahr(g)Rad 8 verbessert werden, um die Attraktivität für Touristen und Beschäftigte deutlich zu steigern und somit die Verbindung zwischen den zwei touristischen "Hotspots" der Stadt - dem Schaufenster Fischereihafen" und den "Havenwelten Bremerhaven" - für Radfahrende zu verbessern. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Starkregenereignisse ist gleichzeitig die Oberflächenentwässerung neu zu planen, um die Überflutung der Straßen und Gehwege zu verhindern. Für den westlichen Fischereihafen sind daher zwei wesentliche Maßnahmen geplant: 1. Ausbau und Erneuerung des Radwegeabschnitts "Am Luneort" 2. Neubau des Radwegeabschnitts "Am Seedeich" Im ersten Schritt soll für beide Abschnitte eine Vorplanung mit Variantenuntersuchung beauftragt werden. Hierbei spielen insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie Nachhaltigkeit eine große Rolle. Für die Vorzugsvariante wird im Anschluss eine Entwurfsplanung mit Kostenberechnung als Grundlage für die EW-Bau erstellt. - Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbHBremerhaven
Ausbau- und Neubauplanung von Radwegeinfrastruktur im westlichen Bereich des Gewerbegebiets Fischereihafen Bremerhaven, Planungsleistungen nach HOAI 2021, Leistungsbild Ingenieurbauwerke und Verkehrsa
Durch die Zunahme des Radverkehrs ist der Ausbau des Radwegenetzes im gesamten Fischereihafen erforderlich. Dies hat zum einen Aspekte der Verkehrssicherheit, da sich in vielen Bereichen, insbesondere im westlichen Fischereihafen, Radfahrende und Kraftfahrzeuge die Fahrbahnen teilen. Ein weiterer Aspekt, der einen hohen Stellenwert einnimmt, ist der Klimaschutz. Durch die Gründung des Klimabündnisses "CCF - Climate Corporation Fischereihafen" mit dem Ziel, bis 2030 die CO2-Neutralität im Fischereihafen zu erreichen, kommt dem Umstieg vom PKW auf das Fahrrad eine große Bedeutung zu. Weiterhin soll die Anbindung des Fischereihafens im südlichen Bereich an den Radweg Fahr(g)Rad 8 verbessert werden, um die Attraktivität für Touristen und Beschäftigte deutlich zu steigern und somit die Verbindung zwischen den zwei touristischen "Hotspots" der Stadt - dem Schaufenster Fischereihafen" und den "Havenwelten Bremerhaven" - für Radfahrende zu verbessern. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Starkregenereignisse ist gleichzeitig die Oberflächenentwässerung neu zu planen, um die Überflutung der Straßen und Gehwege zu verhindern. Für den westlichen Fischereihafen sind daher zwei wesentliche Maßnahmen geplant: 1. Ausbau und Erneuerung des Radwegeabschnitts "Am Luneort" 2. Neubau des Radwegeabschnitts "Am Seedeich" Im ersten Schritt soll für beide Abschnitte eine Vorplanung mit Variantenuntersuchung beauftragt werden. Hierbei spielen insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie Nachhaltigkeit eine große Rolle. Für die Vorzugsvariante wird im Anschluss eine Entwurfsplanung mit Kostenberechnung als Grundlage für die EW-Bau erstellt. - Stadt Rottweil - Abt. 4.3 TiefbauRottweil
Objektplanung Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke - Ausbau der Straße Neckartal (Abschnitt von der Brücke an der Spittelmühle bis zum Berner Feld) und Neubau Kreisverkehr Berner Feld
Gesamtmaßnahme: Die Stadt Rottweil baut in vier Bauabschnitten im Vorfeld der Landesgartenschau 2028 die stadtnahe Nordroute durch das Neckartal aus. Dadurch sollen Verkehrsströme aus Richtung Balingen/ Dietingen kommend mit Ziel Parkierungsschwerpunkt Nord "am Nägelesgraben", nicht wie bisher via die Balinger Straße - untere Hauptstraße - Friedrichsplatz zum "Kriegsdamm" geleitet, sondern via Neckartal - Duttenhoferstraße zum "Kriegsdamm"/"Nägelesgraben" geführt werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, die historische Innenstadt vom Verkehr zu entlasten und dadurch die Aufenthaltsqualität zu steigern. Gleichzeitig kann damit der Verkehrsfluss auf der Landesstraße verbessert werden, da es im Bereich der Hauptkreuzung hier aktuell immer wieder zu Rückstaus kommt. Derzeit befindet sich der zweite Bauabschnitt, des flussnahen Teils der Straße im Neckartal gemeinsam mit dem Ersatzneubau der "Duttenhofer Brücke", in der Fertigstellung. Die "Spittelmühlenbrücke" über den Neckar wurde als 1. Bauabschnitt bereits im Jahr 2020 durch einen Neubau ersetzt. Nun soll als dritter Bauabschnitt die Steilstrecke zum "Schafwasen" bzw. "Berner Feld", welcher sich aktuell noch im Urzustand (Breite ca. 5,5m) befindet, ausgebaut werden. Dabei soll, wie bei dem sich in Fertigstellung befindlichen Teil der Straße im Neckartal, ein kombinierter Fuß- und Radweg mit hergestellt werden. Damit erfolgt ein wichtiger Lückenschluss im Radwegenetz, der zu einer deutlichen Attraktivierung des Rad- und Fußverkehrs im Rahmen der alltäglichen Nutzung führen wird. Eine Förderung der Maßnahme nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVfG) wurde seitens des Regierungspräsidiums Freiburg in Aussicht gestellt. Nach Abschluss der ersten Bauabschnitte im Neckartal Ende 2026 soll direkt im Anschluss das Steilstück hoch zum Schafwasen ausgebaut werden. Im Kreuzungsbereich der Balinger Straße / Dietinger Straße / Anschluss Seehof soll als vierter und abschließender Bauabschnitt, bedingt durch die Vielzahl der Rottweiler Baumaßnahmen mit zeitlicher Verzögerung, ein neuer Kreisverkehr entstehen. Dieser soll einen direkten Anschluss der obig beschriebenen Straße "Spittelmühle - Berner Feld" ermöglichen. In der Übergangsphase bis zur Umsetzung des Kreisverkehrs soll eine provisorische Einmündung in die Balinger Straße umgesetzt werden. Teilprojekt 1: Straße Neckartal zwischen der "Spittelmühle" und dem "Berner Feld" Straßengestaltung und Querschnitt: Die Bestandsstraße überwindet von der "Spittelmühlenbrücke" (544,30m ü. NN) auf ca. 560 m Länge einen Höhenunterschied von 45,30m (589,60m ü. NN). Bergauf linksseitig befindet sich ein zum Teil offener Entwässerungskanal, der überbaut werden kann. Die ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung beabsichtigt, im Rahmen der geplanten Maßnahme einen Regenwasserkanal mit herzustellen, der vom Gewerbegebiet "Berner Feld" in Richtung des Neckars in der neuen Straße geführt werden soll. Auf Grund der sehr beengten Verhältnisse und um die Stützmaßnahmen in einem überschaubaren Rahmen zu halten, kann an den Engstellen mit einem verringerten Querschnitt gebaut werden. d.h. Straße mit 6,5m Breite (beengt 6,0m), Fahrbahn und kombinierter Fuß- und Radweg mit 3,0m Breite (beengt 2,5m). Nachfolgend ist ein beispielhafter Regelquerschnitt dargestellt, der die Bauweise des bereits realisierten Teils der Straße im Neckartal aufzeigt. Der in Fahrtrichtung bergwärts rechts zu führende Fuß und Radweg, soll wegen nicht ausreichender notwendiger Ausbaureserve vor dem Haus Schafwasen 6 nach rechts über die momentan noch als Baustraße genutzte Verbindung an den Radweg auf der ehemaligen B27 Fahrbahn angeschlossen werden. Der Anschluss an der Kreuzung Berner Feld soll final über einen neuen Kreisverkehr hergestellt werden. Teilprojekt 2: Kreisverkehr Berner Feld Hier sollen alle bestehenden Kreuzungsäste: Balinger Straße von B27 kommend, Balinger Straße Richtung Viadukt abgehend, Dietinger Straße, Anschluss Seehof (später Gewerbegebiet) und Neu: Direkter Anschluss der obig beschriebenen Straße "Spittelmühle - Berner Feld" angebunden werden. Die bisherige Landestraße L423 (Balinger Straße) darf in ihrer Funktion nicht geschwächt werden. Bestehende und neue Rad- und Fußwege sind neu zu ordnen und einzubinden. Voruntersuchungen des Planungsbüros Fichtner-Water & Transportation haben ergeben, dass die Variante Kreisverkehr alle Äste am verträglichsten einbinden kann. Zeitschiene: Nach Abschluss des VgV-Verfahrens soll unmittelbar ein Vorentwurf mit Kostenschätzung ausgearbeitet werden, damit noch im Herbst 2026 der Programmaufnahmeantrag zur Förderung (LGVFG 1. Stufe) gestellt werden kann. - Stadt Rottweil - Abt. 4.3 TiefbauRottweil
Objektplanung Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke - Ausbau der Straße Neckartal (Abschnitt von der Brücke an der Spittelmühle bis zum Berner Feld) und Neubau Kreisverkehr Berner Feld
Gesamtmaßnahme: Die Stadt Rottweil baut in vier Bauabschnitten im Vorfeld der Landesgartenschau 2028 die stadtnahe Nordroute durch das Neckartal aus. Dadurch sollen Verkehrsströme aus Richtung Balingen/ Dietingen kommend mit Ziel Parkierungsschwerpunkt Nord "am Nägelesgraben", nicht wie bisher via die Balinger Straße - untere Hauptstraße - Friedrichsplatz zum "Kriegsdamm" geleitet, sondern via Neckartal - Duttenhoferstraße zum "Kriegsdamm"/"Nägelesgraben" geführt werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, die historische Innenstadt vom Verkehr zu entlasten und dadurch die Aufenthaltsqualität zu steigern. Gleichzeitig kann damit der Verkehrsfluss auf der Landesstraße verbessert werden, da es im Bereich der Hauptkreuzung hier aktuell immer wieder zu Rückstaus kommt. Derzeit befindet sich der zweite Bauabschnitt, des flussnahen Teils der Straße im Neckartal gemeinsam mit dem Ersatzneubau der "Duttenhofer Brücke", in der Fertigstellung. Die "Spittelmühlenbrücke" über den Neckar wurde als 1. Bauabschnitt bereits im Jahr 2020 durch einen Neubau ersetzt. Nun soll als dritter Bauabschnitt die Steilstrecke zum "Schafwasen" bzw. "Berner Feld", welcher sich aktuell noch im Urzustand (Breite ca. 5,5m) befindet, ausgebaut werden. Dabei soll, wie bei dem sich in Fertigstellung befindlichen Teil der Straße im Neckartal, ein kombinierter Fuß- und Radweg mit hergestellt werden. Damit erfolgt ein wichtiger Lückenschluss im Radwegenetz, der zu einer deutlichen Attraktivierung des Rad- und Fußverkehrs im Rahmen der alltäglichen Nutzung führen wird. Eine Förderung der Maßnahme nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVfG) wurde seitens des Regierungspräsidiums Freiburg in Aussicht gestellt. Nach Abschluss der ersten Bauabschnitte im Neckartal Ende 2026 soll direkt im Anschluss das Steilstück hoch zum Schafwasen ausgebaut werden. Im Kreuzungsbereich der Balinger Straße / Dietinger Straße / Anschluss Seehof soll als vierter und abschließender Bauabschnitt, bedingt durch die Vielzahl der Rottweiler Baumaßnahmen mit zeitlicher Verzögerung, ein neuer Kreisverkehr entstehen. Dieser soll einen direkten Anschluss der obig beschriebenen Straße "Spittelmühle - Berner Feld" ermöglichen. In der Übergangsphase bis zur Umsetzung des Kreisverkehrs soll eine provisorische Einmündung in die Balinger Straße umgesetzt werden. Teilprojekt 1: Straße Neckartal zwischen der "Spittelmühle" und dem "Berner Feld" Straßengestaltung und Querschnitt: Die Bestandsstraße überwindet von der "Spittelmühlenbrücke" (544,30m ü. NN) auf ca. 560 m Länge einen Höhenunterschied von 45,30m (589,60m ü. NN). Bergauf linksseitig befindet sich ein zum Teil offener Entwässerungskanal, der überbaut werden kann. Die ENRW Eigenbetrieb Stadtentwässerung beabsichtigt, im Rahmen der geplanten Maßnahme einen Regenwasserkanal mit herzustellen, der vom Gewerbegebiet "Berner Feld" in Richtung des Neckars in der neuen Straße geführt werden soll. Auf Grund der sehr beengten Verhältnisse und um die Stützmaßnahmen in einem überschaubaren Rahmen zu halten, kann an den Engstellen mit einem verringerten Querschnitt gebaut werden. d.h. Straße mit 6,5m Breite (beengt 6,0m), Fahrbahn und kombinierter Fuß- und Radweg mit 3,0m Breite (beengt 2,5m). Nachfolgend ist ein beispielhafter Regelquerschnitt dargestellt, der die Bauweise des bereits realisierten Teils der Straße im Neckartal aufzeigt. Der in Fahrtrichtung bergwärts rechts zu führende Fuß und Radweg, soll wegen nicht ausreichender notwendiger Ausbaureserve vor dem Haus Schafwasen 6 nach rechts über die momentan noch als Baustraße genutzte Verbindung an den Radweg auf der ehemaligen B27 Fahrbahn angeschlossen werden. Der Anschluss an der Kreuzung Berner Feld soll final über einen neuen Kreisverkehr hergestellt werden. Teilprojekt 2: Kreisverkehr Berner Feld Hier sollen alle bestehenden Kreuzungsäste: Balinger Straße von B27 kommend, Balinger Straße Richtung Viadukt abgehend, Dietinger Straße, Anschluss Seehof (später Gewerbegebiet) und Neu: Direkter Anschluss der obig beschriebenen Straße "Spittelmühle - Berner Feld" angebunden werden. Die bisherige Landestraße L423 (Balinger Straße) darf in ihrer Funktion nicht geschwächt werden. Bestehende und neue Rad- und Fußwege sind neu zu ordnen und einzubinden. Voruntersuchungen des Planungsbüros Fichtner-Water & Transportation haben ergeben, dass die Variante Kreisverkehr alle Äste am verträglichsten einbinden kann. Zeitschiene: Nach Abschluss des VgV-Verfahrens soll unmittelbar ein Vorentwurf mit Kostenschätzung ausgearbeitet werden, damit noch im Herbst 2026 der Programmaufnahmeantrag zur Förderung (LGVFG 1. Stufe) gestellt werden kann. - Stadt Bernau bei BerlinBernau bei Berlin
Reinigung von öffentlichen Grünflächen und Spielplätzen der Stadt Bernau bei Berlin
§ 1 Allgemeines (1) Die Stadt Bernau bei Berlin beabsichtigt die Leistung der Reinigung und Unterhaltung von Stadtflächen zu vergeben. (2) Auskünfte über Arbeiten, Planunterlagen, Baustellenbesichtigungstermin erfolgen über den Auftraggeber Stadt Bernau bei Berlin, Dezernat IV, Amt 70.2, Frau Bartaune, Tel. 03338 - 365 328. § 2 Gegenstand der Leistung (1) Die zu vergebene Leistung beinhaltet Reinigungsarbeiten von öffentlichen Grünflächen, Parks und von städtischen Stadtplätzen. (2) Die Leistungen werden in Gebietslose (Lose) aufgeteilt. Der genaue Leistungsinhalt ist dem entsprechenden Leistungsverzeichnis zu entnehmen. (3) Die Teilnahme an dem Vergabeverfahren kann sich auf ein einzelnes, mehrere oder sämtliche Gebietslose beziehen. Übersicht der Gebietslose zur Reinigung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze: LOS 1: Stadtflächen entlang der Stadtmauer LOS 2: Stadtflächen innerhalb der Stadtmauer LOS 3: Stadtflächen zwischen Stadtmauer und Bahnstrecke LOS 4: Stadtflächen nördlich der Bundesstraße (B2) und Mühlenstraße LOS 5: Stadtflächen südlich der Bahnstrecke LOS 6: Stadtflächen südlich Mühlenstraße/Oranienburger Straße Die Bieter können jeweils für einzelne, mehrere oder auch für alle Gebietslose Angebote abgeben. Die Angebotsabgabe hat losweise (LOS 1 bis LOS 6) zu erfolgen. Für jedes einzelne Gebietslos ist somit ein eigenständiges Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens einzureichen. § 3 Ort und Zeitraum der Leistungserbringung (1) Die zur Reinigung ausgeschriebenen Flächen befinden sich in den Stadtgrenzen der Stadt Bernau bei Berlin.. (2) Die Flächengrößen beziffern die derzeitige Gesamtgröße, auf der die Leistungen ganzjährig zu erbringen sind. Die Fläche kann sich im Leistungszeitraum durch Zu- oder Abgänge verändern. (3) Die erforderlichen Teilleistungen sind nach Absprache mit dem Auftraggeber rechtzeitig auszuführen. Die Ausführung jeder Teilleistung ist dem Auftraggeber wöchentlich in Textform anzuzeigen. Die Ausführungsmitteilung vom Auftragnehmer an den Auftraggeber soll a. Angaben zum Auftrag (Maßnahmenbezeichnung), b. Angaben des Auftragnehmers (allg. Kontaktdaten, Ansprechpartner) und c. Beschreibung der erbrachten Leistung (Konkrete Tätigkeit, sausführung, Datum und Ort der Leistungsausführung) enthalten. (4) Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn die nach dem Kalender (Turnusplan) bestimmte Leistung nicht durchgeführt wurde. § 4 Qualitätsanforderungen (1) Der Auftragnehmer hat die vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Er hat erforderliche Maßnahmen zu treffen und treffen zu lassen. Dies gilt für den gesamten Leistungszeitraum. Er trägt sämtliche Maßnahmen eigenverantwortlich. (2) Bei der Durchführung sind insbesondere die jeweiligen naturschutzrechtlichen Regelungen zum Artenschutz zu beachten. (3) Bei Arbeiten im Kronentrauf- und Wurzelbereich von Bäumen ist neben der BarBaumSchVO die DIN 18 920 zu beachten. (4) Beim Einsatz maschineller Technik (speziell bestimmte Geräte wie Laubbläser, Laubsammler, Freischneider, Graskantenschneider) ist auf die Einhaltung der Einsatzzeiten nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung i.V.m. der 32. BImschV zu achten. Hier sind die Betriebsregelungen aus § 7 hervorzuheben. § 5 Ausführungsbedingungen und Besonderheiten (1) An Samstagen ist der Einsatz von maschineller Technik nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber gestattet. (2) Die Durchführung der Einzelleistungen erfolgt von März bis Ende November. Eine Ausnahme stellt das Jahr 2026 dar, da der Leistungsbeginn von der Zuschlagserteilung abhängt. Übersicht der Durchführung der Einzelleistungen: 2026: voraussichtlich Mitte Mai bis Ende November 2027: März bis Ende November 2028: März bis Ende November 2029: März bis Ende November (3) Feiertage und Stadtfeste sind im Pflegeplan zu berücksichtigen. Nach Auftragsvergabe werden im Zuge der Anlaufberatung alle nennenswerten Veranstaltungen mitgeteilt. Bei Änderungen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer in Textform unverzüglich informieren, um entsprechende terminliche Planungen bzw. Änderungen im Pflegeplan vornehmen zu können. (4) Die Zufahrten und Zugänge dürfen nicht beschädigt oder verändert werden. Die Arbeiten bzw. Hilfsmittel sind den Gegebenheiten anzupassen. Beschädigungen sind dem Auftraggeber anzuzeigen und werden kostenpflichtig in Rechnung gestellt. (5) Der Auftragnehmer sowie dessen Nachauftragnehmer sind verpflichtet, Listen über die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer zu führen. Die Listen sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Es wird vorausgesetzt, dass das beschäftige Personal bzw. der Vorarbeiter die deutsche Sprache beherrschen. Die reibungslose Kommunikation aufgrund von Sprachbarrieren müssen durch den Auftragnehmer sichergestellt werden. (6) Das Lagern von Material im Gehweg- oder Straßenbereich ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Dies gilt nicht für Tagesarbeiten, ausschließlich bei Verkehrsbehinderungen u.ä. erforderliche Absicherungen von Baustellen sind ebenfalls dem Ordnungsamt anzuzeigen. Dem Auftragnehmer obliegt das Vorhalten sämtlicher Absperrungen und Verkehrsschilder. Notwendige straßenverkehrliche Anordnungen sind in den Einzelpreisen einzukalkulieren. (7) Fahrbahn und Gehwege sind täglich zum Arbeitsschluss freizugeben bzw. gründlich zu säubern. Sämtliche Beschädigungen an Ausstattungselementen, Geh- und Parkwegen, Teich- und Wasseranlagen sind dem Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen. (8) Unvorhersehbare Behinderungen auf ausgeschriebenen Flächen sind dem Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen. Der uneingeschränkte Fußgängerbetrieb muss gewährleistet werden. Gefahrenstellen sind unverzüglich abzusichern und dem Auftraggeber zu melden. Werkzeuge u.ä. sind sicher zu lagern und stets zu beaufsichtigen. (9) Rasen- und Grünflächen werden nicht beparkt. [...] Näheres ist den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, zu entnehmen. - Stadt Bernau bei BerlinBernau bei Berlin
Reinigung von öffentlichen Grünflächen und Spielplätzen der Stadt Bernau bei Berlin
§ 1 Allgemeines (1) Die Stadt Bernau bei Berlin beabsichtigt die Leistung der Reinigung und Unterhaltung von Stadtflächen zu vergeben. (2) Auskünfte über Arbeiten, Planunterlagen, Baustellenbesichtigungstermin erfolgen über den Auftraggeber Stadt Bernau bei Berlin, Dezernat IV, Amt 70.2, Frau Bartaune, Tel. 03338 - 365 328. § 2 Gegenstand der Leistung (1) Die zu vergebene Leistung beinhaltet Reinigungsarbeiten von öffentlichen Grünflächen, Parks und von städtischen Stadtplätzen. (2) Die Leistungen werden in Gebietslose (Lose) aufgeteilt. Der genaue Leistungsinhalt ist dem entsprechenden Leistungsverzeichnis zu entnehmen. (3) Die Teilnahme an dem Vergabeverfahren kann sich auf ein einzelnes, mehrere oder sämtliche Gebietslose beziehen. Übersicht der Gebietslose zur Reinigung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze: LOS 1: Stadtflächen entlang der Stadtmauer LOS 2: Stadtflächen innerhalb der Stadtmauer LOS 3: Stadtflächen zwischen Stadtmauer und Bahnstrecke LOS 4: Stadtflächen nördlich der Bundesstraße (B2) und Mühlenstraße LOS 5: Stadtflächen südlich der Bahnstrecke LOS 6: Stadtflächen südlich Mühlenstraße/Oranienburger Straße Die Bieter können jeweils für einzelne, mehrere oder auch für alle Gebietslose Angebote abgeben. Die Angebotsabgabe hat losweise (LOS 1 bis LOS 6) zu erfolgen. Für jedes einzelne Gebietslos ist somit ein eigenständiges Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens einzureichen. § 3 Ort und Zeitraum der Leistungserbringung (1) Die zur Reinigung ausgeschriebenen Flächen befinden sich in den Stadtgrenzen der Stadt Bernau bei Berlin.. (2) Die Flächengrößen beziffern die derzeitige Gesamtgröße, auf der die Leistungen ganzjährig zu erbringen sind. Die Fläche kann sich im Leistungszeitraum durch Zu- oder Abgänge verändern. (3) Die erforderlichen Teilleistungen sind nach Absprache mit dem Auftraggeber rechtzeitig auszuführen. Die Ausführung jeder Teilleistung ist dem Auftraggeber wöchentlich in Textform anzuzeigen. Die Ausführungsmitteilung vom Auftragnehmer an den Auftraggeber soll a. Angaben zum Auftrag (Maßnahmenbezeichnung), b. Angaben des Auftragnehmers (allg. Kontaktdaten, Ansprechpartner) und c. Beschreibung der erbrachten Leistung (Konkrete Tätigkeit, Umfang der Leistungsausführung, Datum und Ort der Leistungsausführung) enthalten. (4) Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn die nach dem Kalender (Turnusplan) bestimmte Leistung nicht durchgeführt wurde. § 4 Qualitätsanforderungen (1) Der Auftragnehmer hat die vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Er hat erforderliche Maßnahmen zu treffen und treffen zu lassen. Dies gilt für den gesamten Leistungszeitraum. Er trägt sämtliche Maßnahmen eigenverantwortlich. (2) Bei der Durchführung sind insbesondere die jeweiligen naturschutzrechtlichen Regelungen zum Artenschutz zu beachten. (3) Bei Arbeiten im Kronentrauf- und Wurzelbereich von Bäumen ist neben der BarBaumSchVO die DIN 18 920 zu beachten. (4) Beim Einsatz maschineller Technik (speziell bestimmte Geräte wie Laubbläser, Laubsammler, Freischneider, Graskantenschneider) ist auf die Einhaltung der Einsatzzeiten nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung i.V.m. der 32. BImschV zu achten. Hier sind die Betriebsregelungen aus § 7 hervorzuheben. § 5 Ausführungsbedingungen und Besonderheiten (1) An Samstagen ist der Einsatz von maschineller Technik nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber gestattet. (2) Die Durchführung der Einzelleistungen erfolgt von März bis Ende November. Eine Ausnahme stellt das Jahr 2026 dar, da der Leistungsbeginn von der Zuschlagserteilung abhängt. Übersicht der Durchführung der Einzelleistungen: 2026: voraussichtlich Mitte Mai bis Ende November 2027: März bis Ende November 2028: März bis Ende November 2029: März bis Ende November (3) Feiertage und Stadtfeste sind im Pflegeplan zu berücksichtigen. Nach Auftragsvergabe werden im Zuge der Anlaufberatung alle nennenswerten Veranstaltungen mitgeteilt. Bei Änderungen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer in Textform unverzüglich informieren, um entsprechende terminliche Planungen bzw. Änderungen im Pflegeplan vornehmen zu können. (4) Die Zufahrten und Zugänge dürfen nicht beschädigt oder verändert werden. Die Arbeiten bzw. Hilfsmittel sind den Gegebenheiten anzupassen. Beschädigungen sind dem Auftraggeber anzuzeigen und werden kostenpflichtig in Rechnung gestellt. (5) Der Auftragnehmer sowie dessen Nachauftragnehmer sind verpflichtet, Listen über die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer zu führen. Die Listen sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Es wird vorausgesetzt, dass das beschäftige Personal bzw. der Vorarbeiter die deutsche Sprache beherrschen. Die reibungslose Kommunikation aufgrund von Sprachbarrieren müssen durch den Auftragnehmer sichergestellt werden. (6) Das Lagern von Material im Gehweg- oder Straßenbereich ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Dies gilt nicht für Tagesarbeiten, ausschließlich bei Verkehrsbehinderungen u.ä. erforderliche Absicherungen von Baustellen sind ebenfalls dem Ordnungsamt anzuzeigen. Dem Auftragnehmer obliegt das Vorhalten sämtlicher Absperrungen und Verkehrsschilder. Notwendige straßenverkehrliche Anordnungen sind in den Einzelpreisen einzukalkulieren. (7) Fahrbahn und Gehwege sind täglich zum Arbeitsschluss freizugeben bzw. gründlich zu säubern. Sämtliche Beschädigungen an Ausstattungselementen, Geh- und Parkwegen, Teich- und Wasseranlagen sind dem Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen. (8) Unvorhersehbare Behinderungen auf ausgeschriebenen Flächen sind dem Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen. Der uneingeschränkte Fußgängerbetrieb muss gewährleistet werden. Gefahrenstellen sind unverzüglich abzusichern und dem Auftraggeber zu melden. Werkzeuge u.ä. sind sicher zu lagern und stets zu beaufsichtigen. (9) Rasen- und Grünflächen werden nicht beparkt. [...] Näheres ist den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, zu entnehmen. - Stadt Bernau bei BerlinBernau bei Berlin
Reinigung von öffentlichen Grünflächen und Spielplätzen der Stadt Bernau bei Berlin
§ 1 Allgemeines (1) Die Stadt Bernau bei Berlin beabsichtigt die Leistung der Reinigung und Unterhaltung von Stadtflächen zu vergeben. (2) Auskünfte über Arbeiten, Planunterlagen, Baustellenbesichtigungstermin erfolgen über den Auftraggeber Stadt Bernau bei Berlin, Dezernat IV, Amt 70.2, Frau Bartaune, Tel. 03338 - 365 328. § 2 Gegenstand der Leistung (1) Die zu vergebene Leistung beinhaltet Reinigungsarbeiten von öffentlichen Grünflächen, Parks und von städtischen Stadtplätzen. (2) Die Leistungen werden in Gebietslose (Lose) aufgeteilt. Der genaue Leistungsinhalt ist dem entsprechenden Leistungsverzeichnis zu entnehmen. (3) Die Teilnahme an dem Vergabeverfahren kann sich auf ein einzelnes, mehrere oder sämtliche Gebietslose beziehen. Übersicht der Gebietslose zur Reinigung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze: LOS 1: Stadtflächen entlang der Stadtmauer LOS 2: Stadtflächen innerhalb der Stadtmauer LOS 3: Stadtflächen zwischen Stadtmauer und Bahnstrecke LOS 4: Stadtflächen nördlich der Bundesstraße (B2) und Mühlenstraße LOS 5: Stadtflächen südlich der Bahnstrecke LOS 6: Stadtflächen südlich Mühlenstraße/Oranienburger Straße Die Bieter können jeweils für einzelne, mehrere oder auch für alle Gebietslose Angebote abgeben. Die Angebotsabgabe hat losweise (LOS 1 bis LOS 6) zu erfolgen. Für jedes einzelne Gebietslos ist somit ein eigenständiges Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens einzureichen. § 3 Ort und Zeitraum der Leistungserbringung (1) Die zur Reinigung ausgeschriebenen Flächen befinden sich in den Stadtgrenzen der Stadt Bernau bei Berlin.. (2) Die Flächengrößen beziffern die derzeitige Gesamtgröße, auf der die Leistungen ganzjährig zu erbringen sind. Die Fläche kann sich im Leistungszeitraum durch Zu- oder Abgänge verändern. (3) Die erforderlichen Teilleistungen sind nach Absprache mit dem Auftraggeber rechtzeitig auszuführen. Die Ausführung jeder Teilleistung ist dem Auftraggeber wöchentlich in Textform anzuzeigen. Die Ausführungsmitteilung vom Auftragnehmer an den Auftraggeber soll a. Angaben zum Auftrag (Maßnahmenbezeichnung), b. Angaben des Auftragnehmers (allg. Kontaktdaten, Ansprechpartner) und c. Beschreibung der erbrachten Leistung (Konkrete Tätigkeit, Umfang der Leistungsausführung, Datum und Ort der Leistungsausführung) enthalten. (4) Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn die nach dem Kalender (Turnusplan) bestimmte Leistung nicht durchgeführt wurde. § 4 Qualitätsanforderungen (1) Der Auftragnehmer hat die vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Er hat erforderliche Maßnahmen zu treffen und treffen zu lassen. Dies gilt für den gesamten Leistungszeitraum. Er trägt sämtliche Maßnahmen eigenverantwortlich. (2) Bei der Durchführung sind insbesondere die jeweiligen naturschutzrechtlichen Regelungen zum Artenschutz zu beachten. (3) Bei Arbeiten im Kronentrauf- und Wurzelbereich von Bäumen ist neben der BarBaumSchVO die DIN 18 920 zu beachten. (4) Beim Einsatz maschineller Technik (speziell bestimmte Geräte wie Laubbläser, Laubsammler, Freischneider, Graskantenschneider) ist auf die Einhaltung der Einsatzzeiten nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung i.V.m. der 32. BImschV zu achten. Hier sind die Betriebsregelungen aus § 7 hervorzuheben. § 5 Ausführungsbedingungen und Besonderheiten (1) An Samstagen ist der Einsatz von maschineller Technik nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber gestattet. (2) Die Durchführung der Einzelleistungen erfolgt von März bis Ende November. Eine Ausnahme stellt das Jahr 2026 dar, da der Leistungsbeginn von der Zuschlagserteilung abhängt. Übersicht der Durchführung der Einzelleistungen: 2026: voraussichtlich Mitte Mai bis Ende November 2027: März bis Ende November 2028: März bis Ende November 2029: März bis Ende November (3) Feiertage und Stadtfeste sind im Pflegeplan zu berücksichtigen. Nach Auftragsvergabe werden im Zuge der Anlaufberatung alle nennenswerten Veranstaltungen mitgeteilt. Bei Änderungen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer in Textform unverzüglich informieren, um entsprechende terminliche Planungen bzw. Änderungen im Pflegeplan vornehmen zu können. (4) Die Zufahrten und Zugänge dürfen nicht beschädigt oder verändert werden. Die Arbeiten bzw. Hilfsmittel sind den Gegebenheiten anzupassen. Beschädigungen sind dem Auftraggeber anzuzeigen und werden kostenpflichtig in Rechnung gestellt. (5) Der Auftragnehmer sowie dessen Nachauftragnehmer sind verpflichtet, Listen über die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer zu führen. Die Listen sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Es wird vorausgesetzt, dass das beschäftige Personal bzw. der Vorarbeiter die deutsche Sprache beherrschen. Die reibungslose Kommunikation aufgrund von Sprachbarrieren müssen durch den Auftragnehmer sichergestellt werden. (6) Das Lagern von Material im Gehweg- oder Straßenbereich ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Dies gilt nicht für Tagesarbeiten, ausschließlich bei Verkehrsbehinderungen u.ä. erforderliche Absicherungen von Baustellen sind ebenfalls dem Ordnungsamt anzuzeigen. Dem Auftragnehmer obliegt das Vorhalten sämtlicher Absperrungen und Verkehrsschilder. Notwendige straßenverkehrliche Anordnungen sind in den Einzelpreisen einzukalkulieren. (7) Fahrbahn und Gehwege sind täglich zum Arbeitsschluss freizugeben bzw. gründlich zu säubern. Sämtliche Beschädigungen an Ausstattungselementen, Geh- und Parkwegen, Teich- und Wasseranlagen sind dem Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen. (8) Unvorhersehbare Behinderungen auf ausgeschriebenen Flächen sind dem Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen. Der uneingeschränkte Fußgängerbetrieb muss gewährleistet werden. Gefahrenstellen sind unverzüglich abzusichern und dem Auftraggeber zu melden. Werkzeuge u.ä. sind sicher zu lagern und stets zu beaufsichtigen. (9) Rasen- und Grünflächen werden nicht beparkt. [...] Näheres ist den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, zu entnehmen.
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