WIENER LINIEN GmbH & Co KGWienTED
Rahmenvertrag Lieferung von Steuerungen und Einschüben für die Weichenanlagen
daher beabsichtigt, ein Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung mit der Firma Stadler Signalling GmbH nach § 206 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 (Ausschließlichkeitsrecht) und § 206 Abs. 1 Z 6 BVergG 2018 (technische Unvereinbarkeit bei Wechsel des Lieferanten) abzuschließen.
Generators, Compressors
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daher beabsichtigt, ein Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung mit der Firma Stadler Signalling GmbH nach § 206 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 (Ausschließlichkeitsrecht) und § 206 Abs. 1 Z 6 BVergG 2018 (technische Unvereinbarkeit bei Wechsel des Lieferanten) abzuschließen.
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- WIENER LINIEN GmbH & Co KG
- Published:
- July 12, 2026
- Deadline:
- Not specified
- Topic:
- Generators
Tender description
daher beabsichtigt, ein Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung mit der Firma Stadler Signalling GmbH nach § 206 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 (Ausschließlichkeitsrecht) und § 206 Abs. 1 Z 6 BVergG 2018 (technische Unvereinbarkeit bei Wechsel des Lieferanten) abzuschließen.
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10- ÖBB-Infrastruktur AGWien
(ProVia-ID 138023) Rahmenvertrag über die Betriebsführung und Weiterentwicklung des MFD- Gesamtsystems
Rahmenvertrag über Betriebsführung und Weiterentwicklung des MFD-Gesamtsystems (Multifunktionaler Dispatcher), eines betriebskritischen Fernmeldesystems in Betriebsführungszentralen und Unterwegsbahnhöfen. Umfasst: Wartung und Weiterentwicklung der MFD-Software, Betriebsführung, Integration, Koordination und Projektsteuerung bei Erweiterungen/Änderungen/Optimierungen mit eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter sowie Schulungen. Leistungen können aufgrund technischer Besonderheit und Ausschließlichkeitsrechten (§ 206 Abs 1 Z 4 BVergG 2018) nur vom Auftragnehmer erbracht werden. - Humboldt-Universität zu BerlinBerlin
Optischer Frequenzkamm
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich Menlo Systems GmbH selbst mit dem Produkt des optischen Frequenzkamms einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinst - Humboldt-Universität zu BerlinBerlin
Table-top dilution refrigerator system - Kryostat
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich Qinu GmbH selbst mit dem Produkt des Kryostats einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale festges - Humboldt-Universität zu BerlinBerlin
Optischer Frequenzkamm
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich Menlo Systems GmbH selbst mit dem Produkt des optischen Frequenzkamms einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinst - Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbHAurich
Beauftragung des Anbieters Dedalus HealthCare GmbH mit der Einführung des Finanzbuchhaltungssystems "Diamant" in Ablösung der bisherigen digitalen Finanzbuchhaltung
Begründung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers: Die Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH (TK-AEN) sichert mit ihren Kliniken am Standort Aurich und Norden sowie Emden im Verbund die medizinische Grund- und Regelversorgung in der Region Ostfriesland. Neben der Aufgabenwahrnehmung im unmittelbaren Patientenkontakt bewältigt die TK-AEN ein umfassendes, für den Klinikbetrieb notwendiges, Aufgabenspektrum im Bereich der Verwaltung. Nur durch eine leistungsstarke Verwaltung kann der Klinikbetrieb sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die TK-AEN nicht nur darauf angewiesen, regelmäßige Investitionen in die medizintechnische Infrastruktur zu tätigen, sondern auch geeignete Mittel zur Bewältigung der Verwaltungstätigkeiten vorzuhalten. In dieser Hinsicht ist die Beschaffung die Beschaffung einer hochintegrierbaren neuen Finanzbuchhaltungslösung erforderlich. Die Systemlösung muss nahtlos in die an den Klinikstandorten vorhandene Systeminfrastruktur eingebunden werden sowie nahtlos in die personelle und organisatorische Ausgestaltung des Klinikbetriebs integriert werden können. Der Klinikablauf darf durch die Maßnahmenumsetzung nicht beeinträchtigt werden. Benötigt wird daher keine isolierte Standard-Finanzbuchhaltung, sondern eine integrierte Ablöselösung, die vor allem mit den vorhandenen ORBIS-Strukturen verknüpft werden kann. Entscheidend hierbei ist, dass der Systemwechsel in eine gewachsene Krankenhaus-IT-Landschaft eingebunden werden muss. Die neue Lösung muss daher nicht nur die laufende Finanzbuchhaltung abbilden, sondern auch Schnittstellenanforderungen, die Übernahme von Stamm- und Bewegungsdaten sowie eine fachlich belastbare Migration aus dem Altsystem ermöglichen, ohne dass zwingend die gesamte ORBIS-Datenbank in eine gesonderte Archivumgebung ausgelagert werden müssen. Das Vor-haben ist deshalb systemtechnisch anspruchsvoll und setzt eine nahtlose Integration in die bestehende ORBIS-/TIP-HCe-Umgebung voraus. Die fachtechnisch beratene Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH geht davon aus, dass die hier beschriebene erforderliche Modernisierung der Verwaltungssparte ausschließlich über die Systemlösungen des Anbieters Dedalus HealthCare GmbH umgesetzt werden können, mithin also eine Alleinstellung des Anbieters besteht. Ausschlaggebend ist, dass die in den Blick genommene Lösung die Anforderungen nicht lediglich als Finanzbuchhaltung erfüllt, sondern als spezifische Ablöselösung für die bestehende ORBIS-Umgebung fungieren kann. Alternative Lösungen, die zwar Finanzbuchhaltung bereitstellen, aber keine vergleichbar tiefe ORBIS-Integration und keine produktiv bewährte TIP-HCe-Schnittstelle bieten, erfüllen den Bedarf der TK-AEN nicht. Vor diesem Hintergrund sieht es die TK-AEN als vergaberechtlich zulässig an, die Bedarfsdeckung auf die o.g. Systemlösungen auszurichten, weil dem fachtechnisch nachvollziehbare Gründe i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 VgV zugrunde liegen. Ferner ist es hier so, dass allein der Anbieter Dedalus HealthCare GmbH technisch und rechtlich in der Lage ist, die Leistungen im erforderlichen Umfang zu erbringen und insofern kein Wettbewerb besteht. Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten. Aus den eingangs geschilderten Gründen geht die TK-AEN hier von einer solchen Exklusivlage aus und sieht keine andere Alternative i.S.v. § 14 Abs. 6 VgV zur Beauftragung der Dedalus HealthCare GmbH. Der Anbieter soll daher unter Beachtung der Frist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beauftragt werden. - Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbHEmden
Beauftragung Dedalus HealthCare GmbH mit Finanzbuchhaltungssystem "Diamant" im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
Begründung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers: Die Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH (TK-AEN) sichert mit ihren Kliniken am Standort Aurich und Norden sowie Emden im Verbund die medizinische Grund- und Regelversorgung in der Region Ostfriesland. Neben der Aufgabenwahrnehmung im unmittelbaren Patientenkontakt bewältigt die TK-AEN ein umfassendes, für den Klinikbetrieb notwendiges, Aufgabenspektrum im Bereich der Verwaltung. Nur durch eine leistungsstarke Verwaltung kann der Klinikbetrieb sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die TK-AEN nicht nur darauf angewiesen, regelmäßige Investitionen in die medizintechnische Infrastruktur zu tätigen, sondern auch geeignete Mittel zur Bewältigung der Verwaltungstätigkeiten vorzuhalten. In dieser Hinsicht ist die Beschaffung die Beschaffung einer hochintegrierbaren neuen Finanzbuchhaltungslösung erforderlich. Die Systemlösung muss nahtlos in die an den Klinikstandorten vorhandene Systeminfrastruktur eingebunden werden sowie nahtlos in die personelle und organisatorische Ausgestaltung des Klinikbetriebs integriert werden können. Der Klinikablauf darf durch die Maßnahmenumsetzung nicht beeinträchtigt werden. Benötigt wird daher keine isolierte Standard-Finanzbuchhaltung, sondern eine integrierte Ablöselösung, die vor allem mit den vorhandenen ORBIS-Strukturen verknüpft werden kann. Entscheidend hierbei ist, dass der Systemwechsel in eine gewachsene Krankenhaus-IT-Landschaft eingebunden werden muss. Die neue Lösung muss daher nicht nur die laufende Finanzbuchhaltung abbilden, sondern auch Schnittstellenanforderungen, die Übernahme von Stamm- und Bewegungsdaten sowie eine fachlich belastbare Migration aus dem Altsystem ermöglichen, ohne dass zwingend die gesamte ORBIS-Datenbank in eine gesonderte Archivumgebung ausgelagert werden müssen. Das Vor-haben ist deshalb systemtechnisch anspruchsvoll und setzt eine nahtlose Integration in die bestehende ORBIS-/TIP-HCe-Umgebung voraus. Die fachtechnisch beratene Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH geht davon aus, dass die hier beschriebene erforderliche Modernisierung der Verwaltungssparte ausschließlich über die Systemlösungen des Anbieters Dedalus HealthCare GmbH umgesetzt werden können, mithin also eine Alleinstellung des Anbieters besteht. Ausschlaggebend ist, dass die in den Blick genommene Lösung die Anforderungen nicht lediglich als Finanzbuchhaltung erfüllt, sondern als spezifische Ablöselösung für die bestehende ORBIS-Umgebung fungieren kann. Alternative Lösungen, die zwar Finanzbuchhaltung bereitstellen, aber keine vergleichbar tiefe ORBIS-Integration und keine produktiv bewährte TIP-HCe-Schnittstelle bieten, erfüllen den Bedarf der TK-AEN nicht. Vor diesem Hintergrund sieht es die TK-AEN als vergaberechtlich zulässig an, die Bedarfsdeckung auf die o.g. Systemlösungen auszurichten, weil dem fachtechnisch nachvollziehbare Gründe i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 VgV zugrunde liegen. Ferner ist es hier so, dass allein der Anbieter Dedalus HealthCare GmbH technisch und rechtlich in der Lage ist, die Leistungen im erforderlichen Umfang zu erbringen und insofern kein Wettbewerb besteht. Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten. Aus den eingangs geschilderten Gründen geht die TK-AEN hier von einer solchen Exklusivlage aus und sieht keine andere Alternative i.S.v. § 14 Abs. 6 VgV zur Beauftragung der Dedalus HealthCare GmbH. Der Anbieter soll daher unter Beachtung der Frist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beauftragt werden. - Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbHAurich
Beauftragung Dedalus HealthCare GmbH mit Finanzbuchhaltungssystem "Diamant" im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
Begründung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers: Die Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH (TK-AEN) sichert mit ihren Kliniken am Standort Aurich und Norden sowie Emden im Verbund die medizinische Grund- und Regelversorgung in der Region Ostfriesland. Neben der Aufgabenwahrnehmung im unmittelbaren Patientenkontakt bewältigt die TK-AEN ein umfassendes, für den Klinikbetrieb notwendiges, Aufgabenspektrum im Bereich der Verwaltung. Nur durch eine leistungsstarke Verwaltung kann der Klinikbetrieb sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die TK-AEN nicht nur darauf angewiesen, regelmäßige Investitionen in die medizintechnische Infrastruktur zu tätigen, sondern auch geeignete Mittel zur Bewältigung der Verwaltungstätigkeiten vorzuhalten. In dieser Hinsicht ist die Beschaffung die Beschaffung einer hochintegrierbaren neuen Finanzbuchhaltungslösung erforderlich. Die Systemlösung muss nahtlos in die an den Klinikstandorten vorhandene Systeminfrastruktur eingebunden werden sowie nahtlos in die personelle und organisatorische Ausgestaltung des Klinikbetriebs integriert werden können. Der Klinikablauf darf durch die Maßnahmenumsetzung nicht beeinträchtigt werden. Benötigt wird daher keine isolierte Standard-Finanzbuchhaltung, sondern eine integrierte Ablöselösung, die vor allem mit den vorhandenen ORBIS-Strukturen verknüpft werden kann. Entscheidend hierbei ist, dass der Systemwechsel in eine gewachsene Krankenhaus-IT-Landschaft eingebunden werden muss. Die neue Lösung muss daher nicht nur die laufende Finanzbuchhaltung abbilden, sondern auch Schnittstellenanforderungen, die Übernahme von Stamm- und Bewegungsdaten sowie eine fachlich belastbare Migration aus dem Altsystem ermöglichen, ohne dass zwingend die gesamte ORBIS-Datenbank in eine gesonderte Archivumgebung ausgelagert werden müssen. Das Vor-haben ist deshalb systemtechnisch anspruchsvoll und setzt eine nahtlose Integration in die bestehende ORBIS-/TIP-HCe-Umgebung voraus. Die fachtechnisch beratene Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH geht davon aus, dass die hier beschriebene erforderliche Modernisierung der Verwaltungssparte ausschließlich über die Systemlösungen des Anbieters Dedalus HealthCare GmbH umgesetzt werden können, mithin also eine Alleinstellung des Anbieters besteht. Ausschlaggebend ist, dass die in den Blick genommene Lösung die Anforderungen nicht lediglich als Finanzbuchhaltung erfüllt, sondern als spezifische Ablöselösung für die bestehende ORBIS-Umgebung fungieren kann. Alternative Lösungen, die zwar Finanzbuchhaltung bereitstellen, aber keine vergleichbar tiefe ORBIS-Integration und keine produktiv bewährte TIP-HCe-Schnittstelle bieten, erfüllen den Bedarf der TK-AEN nicht. Vor diesem Hintergrund sieht es die TK-AEN als vergaberechtlich zulässig an, die Bedarfsdeckung auf die o.g. Systemlösungen auszurichten, weil dem fachtechnisch nachvollziehbare Gründe i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 VgV zugrunde liegen. Ferner ist es hier so, dass allein der Anbieter Dedalus HealthCare GmbH technisch und rechtlich in der Lage ist, die Leistungen im erforderlichen Umfang zu erbringen und insofern kein Wettbewerb besteht. Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten. Aus den eingangs geschilderten Gründen geht die TK-AEN hier von einer solchen Exklusivlage aus und sieht keine andere Alternative i.S.v. § 14 Abs. 6 VgV zur Beauftragung der Dedalus HealthCare GmbH. Der Anbieter soll daher unter Beachtung der Frist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beauftragt werden. - Humboldt-Universität zu BerlinBerlin
Optischer Frequenzkamm
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich Menlo Systems GmbH selbst mit dem Produkt des optischen Frequenzkamms einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der Menlo Systems GmbH bezogen werden kann. Die technische Exklusivität in der spezifizierten Ausführung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Das zu beschaffende Produkt ist Teil des Quantenrepeater.Net – QR.N-Projekts. Dieses Netzwerk soll verschiedene Quantentechnologien der Quantenoptik, die bei unterschiedlichen Wellenlängen („Farben“) arbeiten, miteinander verbinden. Zu diesem Zweck ist ein präziser Zugriff auf verschiedene optische Frequenzen unerlässlich. Die beteiligten Gruppen haben sich darauf geeinigt, ein hochpräzises Frequenzmess- und Stabilisierungssystem gemeinsam zu nutzen, das die individuellen Anforderungen der verschiedenen Labore abdeckt – einschließlich Telekommunikationswellenlängen, atomarer Übergänge und Übergänge in Festkörperdefekten. Der aktuelle Stand der Technik für diese Anwendung ist ein Frequenzkammgenerator, ein System, das von Menlo Systems erfunden und entwickelt wurde. Bis heute ist Menlo Systems der einzige Anbieter, der Geräte mit einem breiten Spektralbereich und konstanter Stabilität anbietet. Dies wird dadurch gestützt, dass die Technologien, die diese hohe Qualität gewährleisten, durch europäische und internationale Patente geschützt sind, die sich im Eigentum des Herstellers befinden. [Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"] - Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), vertreten durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR).Berlin
Rahmenvertrag Bundeswehrkrankenhaus Berlin (BwKrHs Berlin) Leistungsbild: Technische Ausrüstung gem. § 53 ff HOAI, Anlagengruppen 1 bis 3 und 6 bis 8, LPH 2 - 9, bes. Leistungen - VgV-52-2815-24
1. Angaben zur Baumaßnahme - Allgemeine Beschreibung: Das Bundeswehrkrankenhaus Berlin wird seit 1990 sukzessive saniert und ausgebaut. Neben Sanierungen, Umbauten ist auch die laufende Bauunterhaltung erforderlich. Die Funktionstüchtigkeit des Sanitätsdienstes und des Bundeswehrkrankenhaus muss jederzeit für den militärischen Bedarfsfall sichergestellt sein. Hierzu ist eine kontinuierliche Auslastung, als „training on the job“ wichtig. Das Krankenhaus ist daher in die zivile medizinische Versorgung Berlins als Akut- und Notfallkrankenhaus eingebunden. Rund die Hälfte der ca. 350 Betten sind Bestandteil des aktuellen Berliner Krankenhausplanes 2010. Aufgrund des aufgelaufenen Instandsetzungs- und Investitionsstaus in der Sanierung und Umbau von diversen Gebäuden sowie der sehr umfangreichen Bauunterhaltungsmaßnahmen in den nächsten Jahren beabsichtigt das BBR eine Rahmenvereinbarung über Leistungen der Technischen Ausrüstung für die Anlagengruppen (AG) 1 bis 3 und 6 bis 8 abzuschließen. Zur Sicherstellung der notwendigen Kapazitäten für die Erbringung der hier in Rede stehenden Leistungen sollen zeitgleich mehrere Rahmenvereinbarungen mit Büros für die Technische Ausrüstung (AG 1 bis 3 und 6 bis 8) abgeschlossen werden. Demnach ist vorgesehen, die Liegenschaft in zwei räumlich abgegrenzte Lose aufzuteilen (siehe beiliegenden Übersichtsplan) und jeweils ein Planungsbüro für ein Los zu beauftragen. Die Ausschreibung der Technischen Ausrüstung (AG 1 bis 3 und AG 6 bis 8) umfassen die Betreuung der Maßnahmen des Bauunterhalts auf Basis der Baubedarfsnachweisung sowie Einfache Maßnahmen und Bauprojekte für Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen. - Auftraggeber/in, Nutzer/in: Bundesministerium für Verteidigung vertreten durch das Bundesamt für Raumwesen und Raumordnung - Gebäudenutzung: Krankenhaus - Art der Baumaßnahme: Bauunterhaltsmaßnahmen / Einfache Baumaßnahmen sowie Bauprojekte für Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen - BGF/BRI: Ca. 76.000 m2 (Gesamtliegenschaft) - Projektkosten (netto) für KG 400 gem. DIN 276: - Los 1 KG 410: 1.255.000,00 € KG 420: 1.365.000,00 € KG 430: 1.815.000,00 € KG 460: 205.000,00 € KG 470: 205.000,00 € KG 480: 740.000,00 € - Projektdauer: 4 Jahre (24 Monate plus Option auf Verlängerung um weitere 24 Monate) 2.1 Gegenstand des Auftrages - Leistungsbereich: Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung gem. § 53 ff HOAI, Anlagengruppen 1 bis 3 und 6 bis 8 - Leistungsbild: LPH 2 bis 9 sowie besondere Leistungen - Beginn/Ende der Leistungserbringung: Voraussichtlich ca. Ende II. Quartal 2025 bis II Quartal 2029 Bei Rahmenvereinbarungen Schätzwert/Höchstwert über die Gesamtlaufzeit: Schätzwert (netto): 3.850.000,-- €, Höchstwert (brutto): 4.581.500,-- € Voraussetzung für eine Beauftragung ist, dass das eingesetzte Personal die Anforderungen gem. Sicherheitsanforderungen an die Baumaßnahme gem. § 24.6 des Vertrages erfüllt. Die eingesetzten Mitarbeiter dürfen dafür keine Staatszugehörigkeit zu einem der Länder der sogenannten Staatenliste des BMI besitzen. (Staatenliste ist mit veröffentlicht) Im Ergebnis der geführten Präsentationsgespräche und der Auswertung des Honorarangebotes erhält der Bestplatzierte die Auswahlmöglichkeit zwischen den Losen 1 und 2, der Nächstplatzierte erhält den Zuschlag für das verbleibende letzte Los. Sollte der Zweitplatzierte den Auftrag für das verbleibende Los nicht annehmen, rückt der Drittplatzierte nach. Es ist eine stufenweise Vergabe der Leistungen vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungen besteht jedoch nicht. - Humboldt-Universität zu BerlinBerlin
Table-top dilution refrigerator system - Kryostat
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich Qinu GmbH selbst mit dem Produkt des Kryostats einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der Qinu GmbH bezogen werden kann. Die technische Exklusivität in der spezifizierten Ausführung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. ____Beschafft werden soll ein closed-cycle Dilution Refrigerator zur Realisierung eines Knotenpunkts eines Quantennetzwerks auf Basis von SnV-Zentren in einem diamantbasierten, photonisch integrierten Chip. Das System dient der experimentellen Umsetzung spin-photonischer Quantenverschränkung und ihrer Schnittstelle zu integrierten photonischen Bauelementen. Hierfür ist ein konfokaler Mikro-Photolumineszenz-Messplatz im mK-Bereich erforderlich, der sowohl Freistrahl- als auch faserbasierte Experimente erlaubt. Das System muss einen präzisen 3-Achsen-Vektormagneten im Bereich mehrerer hundert mT, mindestens 8 RF-Zugänge sowie 6 Faserzugänge integrieren und zugleich kurze optische Weglängen für einen hochstabilen konfokalen Zugang bieten. Die Notwendigkeit von Temperaturen deutlich unter 1 K ergibt sich unmittelbar aus den Materialeigenschaften der SnV-Zentren. Das aktuelle PRX-Paper von Karapatzakis et al. zeigt, dass SnV-Zentren vielversprechende Kandidaten für Quantennetzwerke sind, dass die große Grundzustandsaufspaltung Phononen oberhalb von 800 GHz bei Temperaturen um 1 K und darunter einfriert und dass die Autoren ihre Experimente in einem home-built dilution refrigerator bei 50 mK mit konfokalem Zugang durchführen. Dort werden kohärente Kontrolle, Hahn-Echo-Zeiten bis 430 us und mit dynamischer Entkopplung Kohärenzzeiten bis 10 ms berichtet. unterstreichen die Notwendigkeit eines mK-Systems mit geringer Heizung, hoher optischer Stabilität und integrierter magnetischer sowie mikrowellenbasierter Kontrolle. Im Grunde bezieht sich das Alleinstellungsmerkmal des Kryostaten der Fa. Qinu darauf, dass ein Mischungskryostat (Technologie für tiefe Temperaturen < 1 K) so kompakt realisiert wird, dass er direkt in einen optischen Tisch integriert werden kann. Für die Experimente der Arbeitsgruppe spielt dies eine zentrale Rolle, da die optischen Weglängen so kurz wie möglich gehalten werden müssen und darüber hinaus mechanische Stabilität sowie Präzision essenziell sind. Es wurden zwar andere Anbieter ausfindig gemacht, keiner davon erfüllt jedoch alle Anforderungen hinsichtlich der Kompaktheit und der Integration in einen optischen Tisch, des konfokalen optischen Zugangs mit Vektormagneten sowie der RF-, DC- und Faserzugänge. Zur Überprüfung der Marktverfügbarkeit und möglicher alternativer Anbieter wurde eine Markterkundung unter Einhaltung der hierfür erforderlichen Fristen durchgeführt. Ziel war es festzustellen, ob neben dem vorgesehenen Unternehmen weitere Unternehmen die ausgeschriebene Leistung anbieten und erbringen können. Im Ergebnis der Markterkundung hat ausschließlich die Qinu GmbH ihr Interesse an der Leistungserbringung bekundet. Weitere Unternehmen haben innerhalb der gesetzten Frist weder eine Interessenbekundung abgegeben noch ihre Leistungsfähigkeit oder Lieferbereitschaft angezeigt. [Fortsetzung unter Sonstiges]
Frequently asked questions about this tender
- How can I apply for this tender?
- Create a free account on Auftrag One. You will then see all documents, deadlines and submission notes in a structured workflow.
- What is the submission deadline?
- No specific submission deadline is currently stated for this notice.
- Who is the contracting authority?
- The contracting authority is WIENER LINIEN GmbH & Co KG.
- Which documents are needed to get started?
- Typically you need the service description, proof of eligibility, deadline notes and possibly form sheets. On Auftrag One these items are displayed in prioritized order.