Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Idar-ObersteinIdar-ObersteinTED
Rahmenvereinbarung über Wäscherei-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich BwDLZ Idar-Oberstein
Rahmenvereinbarung über Wäscherei-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich BwDLZ Idar-Oberstein, umfassend Abholen/Rückliefern der Wäsche von den Anfahrstellen (Anlage 2) sowie Waschen, Trocknen und Mangeln der Wäsche (Anlage 1 Leistungsbeschreibung zum Mustervertrag).
Laundry Services
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Rahmenvereinbarung über Wäscherei-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich BwDLZ Idar-Oberstein, umfassend Abholen/Rückliefern der Wäsche von den Anfahrstellen (Anlage 2) sowie Waschen, Trocknen und Mangeln der Wäsche (Anlage 1 Leistungsbeschreibung zum Mustervertrag).
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Idar-Oberstein
- Published:
- June 18, 2026
- Deadline:
- August 07, 2026
- Topic:
- Laundry Services
Tender description
Rahmenvereinbarung über Wäscherei-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich BwDLZ Idar-Oberstein, umfassend Abholen/Rückliefern der Wäsche von den Anfahrstellen (Anlage 2) sowie Waschen, Trocknen und Mangeln der Wäsche (Anlage 1 Leistungsbeschreibung zum Mustervertrag).
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After registration, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
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7- Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Idar-ObersteinIdar-ObersteinDeadline: Aug 07
Rahmenvereinbarung über Wäscherei-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich BwDLZ Idar-Oberstein
Die Dienstleistung gliedert sich in das Abholen/Rückliefern der Wäsche von den Anfahrstellen gemäß Anlage 2 und dem Waschen, Trocknen und Mangeln der Wäsche gemäß Anlage 1 Leistungsbeschreibung zum Mustervertrag - AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurtDeadline: Jul 16
Rahmenvereinbarung "Erbringung selbständiger Dienstleistungen durch freie Mitarbeiter"
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens sind Rahmenvereinbarungen über die Erbringung von selbständigen Dienstleistungen durch den Einsatz freier Mitarbeiter mit spezifischen Kenntnissen sowie damit verbundene Nebenleistungen, insbesondere die Auswahl und Bereitstellung geeigneter freier Mitarbeiter für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, in den Themengebieten Gesundheit (Los 1), IT-Service-Management, Security & Workplace (Los 2), Data, KI &Analytics (Los 3), Software Engineering, Architektur & Plattformen (Los 4) und Wertschöpfung/Kundenzentrierung (Los 5) . Sofern ausreichend geeignete Angebote eingehen, werden für jedes Los Rahmenvereinbarungen mit zwei Bietern geschlossen. Auf Grundlage der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung können im jeweiligen Los von der AOK PLUS Einzelaufträge bedarfsorientiert vergeben werden. Dies erfolgt ohne erneutes Vergabeverfahren im Direktabruf nach dem sogenannten Kaskadenverfahren. Bezüglich weiterer Einzelheiten, insbesondere der dem jeweiligen Los zugeordneten Themenfelder und der Beschreibung des Verfahrens zur Vergabe der Einzelaufträge, wird auf die Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen) verwiesen. Die mit den Bietern abzuschließenden Rahmenvereinbarungen (Anlage 2 der Bewerbungsbedingungen) regeln die zu erbringenden Leistungen, die Vergütung sowie die Verteilung der Aufträge unter den zwei Bietern. Die AOK service GmbH, Sternplatz 7, 01067 Dresden (für die Lose 1 bis 5) und die kubus IT - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts eGbR, c/o AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, Friedrich-Puchta-Straße 27, 95444 Bayreuth (für die Lose 2 bis 4) erhalten ein Abrufrecht. Diese sind jeweils berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus der Rahmenvereinbarung dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt A.II.2. der Bewerbungsbedingungen sowie § 3 der Rahmenvereinbarung (Anlage 2 der Bewerbungsbedingungen) verwiesen. Der konkrete Unterstützungsbedarf ist von verschiedenen internen und externen Faktoren und Entwicklungen abhängig, die vor allem in die Zukunft gerichtet nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin daher nicht möglich. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt III. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen) verwiesen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Über diese Rahmenvereinbarungen können Dienstleistungen insgesamt bis zu einer Höhe von 10 Mio. EUR (exklusive Umsatzsteuer) abgerufen werden, die sich losbezogen wie folgt darstellen: Los 1 (Gesundheit): bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR, Los 2 (IT-Service-Management, Security & Workplace): bis zu einer Höhe von 2 Mio. EUR, Los 3 (Data, KI & Analytics): bis zu einer Höhe von 3 Mio. EUR, Los 4 (Software Engineering, Architektur & Plattformen): bis zu einer Höhe von 2 Mio. EUR, Los 5 (Wertschöpfung/Kundenzentrierung): bis zu einer Höhe von 2 Mio. EUR. Maßgebend sind allein die Einzelbeauftragungen. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der jeweiligen Rahmenvereinbarung besteht jedoch nicht. So ist es auch möglich, dass es im Zuge der Vertragsumsetzung bei einzelnen oder sämtlichen Losen zu keinen Einzelbeauftragungen kommen oder der Umfang der Einzelbeauftragungen deutlich geringer ausfallen kann. Verbindliche Umsatzvolumen werden nicht garantiert. Die AOK PLUS behält sich vor, neben diesen Rahmenvereinbarungen weiterhin die gegenständlichen Dienstleistungen, ggfs. unter Einsatz von freien Mitarbeitern, insbesondere bei spezifischen Inhalten, an Dritte zu beauftragen und weitere Vereinbarungen zu diesen Dienstleistungen abzuschließen. Es besteht keine Exklusivität aufgrund dieser Rahmenvereinbarungen. Dasselbe gilt für die Abrufberechtigten. - AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurtDeadline: Jul 16
Rahmenvereinbarung "Erbringung selbständiger Dienstleistungen durch freie Mitarbeiter"
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens sind Rahmenvereinbarungen über die Erbringung von selbständigen Dienstleistungen durch den Einsatz freier Mitarbeiter mit spezifischen Kenntnissen sowie damit verbundene Nebenleistungen, insbesondere die Auswahl und Bereitstellung geeigneter freier Mitarbeiter für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, in den Themengebieten Gesundheit (Los 1), IT-Service-Management, Security & Workplace (Los 2), Data, KI &Analytics (Los 3), Software Engineering, Architektur & Plattformen (Los 4) und Wertschöpfung/Kundenzentrierung (Los 5) . Sofern ausreichend geeignete Angebote eingehen, werden für jedes Los Rahmenvereinbarungen mit zwei Bietern geschlossen. Auf Grundlage der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung können im jeweiligen Los von der AOK PLUS Einzelaufträge bedarfsorientiert vergeben werden. Dies erfolgt ohne erneutes Vergabeverfahren im Direktabruf nach dem sogenannten Kaskadenverfahren. Bezüglich weiterer Einzelheiten, insbesondere der dem jeweiligen Los zugeordneten Themenfelder und der Beschreibung des Verfahrens zur Vergabe der Einzelaufträge, wird auf die Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen) verwiesen. Die mit den Bietern abzuschließenden Rahmenvereinbarungen (Anlage 2 der Bewerbungsbedingungen) regeln die zu erbringenden Leistungen, die Vergütung sowie die Verteilung der Aufträge unter den zwei Bietern. Die AOK service GmbH, Sternplatz 7, 01067 Dresden (für die Lose 1 bis 5) und die kubus IT - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts eGbR, c/o AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, Friedrich-Puchta-Straße 27, 95444 Bayreuth (für die Lose 2 bis 4) erhalten ein Abrufrecht. Diese sind jeweils berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus der Rahmenvereinbarung dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt A.II.2. der Bewerbungsbedingungen sowie § 3 der Rahmenvereinbarung (Anlage 2 der Bewerbungsbedingungen) verwiesen. Der konkrete Unterstützungsbedarf ist von verschiedenen internen und externen Faktoren und Entwicklungen abhängig, die vor allem in die Zukunft gerichtet nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin daher nicht möglich. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt III. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen) verwiesen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Über diese Rahmenvereinbarungen können Dienstleistungen insgesamt bis zu einer Höhe von 10 Mio. EUR (exklusive Umsatzsteuer) abgerufen werden, die sich losbezogen wie folgt darstellen: Los 1 (Gesundheit): bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR, Los 2 (IT-Service-Management, Security & Workplace): bis zu einer Höhe von 2 Mio. EUR, Los 3 (Data, KI & Analytics): bis zu einer Höhe von 3 Mio. EUR, Los 4 (Software Engineering, Architektur & Plattformen): bis zu einer Höhe von 2 Mio. EUR, Los 5 (Wertschöpfung/Kundenzentrierung): bis zu einer Höhe von 2 Mio. EUR. Maßgebend sind allein die Einzelbeauftragungen. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der jeweiligen Rahmenvereinbarung besteht jedoch nicht. So ist es auch möglich, dass es im Zuge der Vertragsumsetzung bei einzelnen oder sämtlichen Losen zu keinen Einzelbeauftragungen kommen oder der Umfang der Einzelbeauftragungen deutlich geringer ausfallen kann. Verbindliche Umsatzvolumen werden nicht garantiert. Die AOK PLUS behält sich vor, neben diesen Rahmenvereinbarungen weiterhin die gegenständlichen Dienstleistungen, ggfs. unter Einsatz von freien Mitarbeitern, insbesondere bei spezifischen Inhalten, an Dritte zu beauftragen und weitere Vereinbarungen zu diesen Dienstleistungen abzuschließen. Es besteht keine Exklusivität aufgrund dieser Rahmenvereinbarungen. Dasselbe gilt für die Abrufberechtigten. - Offenbach am Main
Rahmenvereinbarungen IT-Dienstleistungen 2027ff.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen u.a. im Rahmen von IT-Projekten. Die zu erbringenden Leistungen umfassen unter anderem Beratung, Softwareentwicklung, Softwarekonfiguration und Tests. Im Fokus stehen dabei Leistungen zu (Weiter)-Entwicklung und Betrieb von Anwendungen im Flugsicherungsumfeld (Air Traffic Services ATS, Operations Support Systems OSS, Business Support Systeme BSS und COM-Umfeld), sowie weiteren IT- Systemen (IT-Inbetriebhaltung, Cloud Dienste, Business Intelligence (BI), Lizenzmanagement, Kollaborative Entwicklungsplattform Services (KEP), Projekt- und Portfoliomanagement-Tools). Es ist vorgesehen, mit den wirtschaftlichsten Bietern Rahmenvereinbarungen (RV) abzuschließen, die durch alle Unternehmen des DFS-Konzerns bedient werden können. Vor einem Abruf aus den Rahmenvereinbarungen in den jeweiligen Losen wird es einen sogenannten Mini-Wettbewerb geben. Die Rahmenvertragspartner sind nicht verpflichtet, bei jedem Mini-Wettbewerb ein Angebot abzugeben. Mittels dieser Mini-Wettbewerbe wird entschieden, welcher Rahmenvertragspartner einen Abruf aus dem Rahmenvertrag erhält. Umfang Los 1 (Dienstleistungen ATS Systeme): bis zu 15.000 Personentage / Jahr. Umfang Los 2 (Dienstleistungen BSS-, OSS-Systeme und COM-Umfeld): bis zu 4.500 Personentage / Jahr. Umfang Los 3 (Umfassende System-/Produkt-SW-Entwicklung, sowie bzw. Durchführung von Projekten und Inbetriebhaltungsvorhaben): bis zu 10.000 Personentage / Jahr. Umfang Los 4 (Dienstleistungen im Umfeld der IT-Inbetriebhaltung, Betrieb und IT- Projektmaßnahmen für die DFS administrativen IT): bis zu 1.300 Personentage / Jahr. Umfang Los 5 (Dienstleistungen im Umfeld DFS Cloud – Data Center für ATS- Systeme): bis zu 1.000 Personentage / Jahr. Umfang Los 6 (Dienstleistungen im BI-Umfeld (Business-Intelligence)): bis zu 650 Personentage / Jahr. Umfang Los 7 (Dienstleistungen im Bereich Software Lizenzmanagement): bis zu 650 Personentage / Jahr. Umfang Los 8 (Dienstleistungen im Umfeld der zentralen Softwareentwicklungsinfrastruktur der DFS („Kollaborative Entwicklungsplattform Services“, KEP-Services), sowohl im OnPrem-Systemhaus als auch in der Cloud (Azure)): bis zu 1.200 Personentage / Jahr. Umfang Los 9 (Weiterentwicklung, Wartung und Betrieb eines bestehenden Projekt- und Portfoliomanagement-Tools (PPM-Tool)): bis zu 60 Personentage / Jahr. Eine Abnahmeverpflichtung aus den Rahmenverträgen besteht nicht. Weitere Details zu den benötigten Leistungen befinden sich in den einzelnen Beschreibungen der jeweiligen Lose. - Kreisklinikum Siegen GmbHSiegen
Vergabe Textile Vollversorgung
Die Leistung wird im Wege des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb vergeben, da der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV) und der Auftrag darüber hinaus aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV). Eine Aufteilung in Lose unterbleibt aufgrund technischer und wirtschaftlicher Gründe. Der Auftrag umfasst die bedarfsgerechte, an der in den Vergabeunterlagen konkret bezeichneten Anlieferstelle des Auftraggebers anzuliefernde textile Vollversorgung mit Mietstationswäsche sowie Mietbereichs- und Mietberufsbekleidung sowie die Textilpflege und den Transport geringer Mengen auftraggebereigener Wäsche und sonstiger Textilien nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen. Der Auftragnehmer wird unverzüglich nach Zuschlagserteilung mit den Vorbereitungen zur vertragsgerechten Umsetzung der Leistungen beginnen. Dazu gehören auch die Schulung und Beratung der Auftraggeber vor und bei Leistungsübernahme. Der Auftragnehmer hat die reibungslose Aufnahme der Dienstleistung an den Standorten der Auftraggebers zu gewährleisten. Ziel ist eine reibungslose Umstellung der Textilversorgung bei den Auftraggebern, bei der die Patientenversorgung nicht beeinträchtigt wird und die patientennahen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auftraggeber nur geringstmöglich in ihren Arbeitsabläufen gestört werden. Der Auftragnehmer soll 16 Wochen nach Zuschlagserteilung, frühestens aber ab dem 1. April 2027, mit der externen Textilversorgung für die Kliniken und Funktionsbereiche der Auftraggeber beginnen. Wesentliche Leistungspflicht ist die Textilversorgung (Gestellung von Mietwäsche, Abholung, Aufbereitung, ggf. Reparatur, Kommissionierung und Lieferung) der Auftraggeber einschließlich aller Betriebsteile und verbundenen Einrichtungen. Der Auftragnehmer hat ab Versorgungsbeginn hochwertige, verwendungsbereite (d.h. eingewaschene) Textilien einzusetzen. Die Lieferung der Stations- und Bereichswäsche hat überwiegend auf Basis von Bestellungen durch die Versorgungsassistenz und mittels Standard- oder Normliefermengen zu erfolgen. Die Ausstattung mit Berufsbekleidung erfolgt für den ärztlichen Dienst, den Pflege- und Funktionsdienst überwiegend mit größenbezogener Berufskleidung (Poolkleidung). Für Mitarbeiter der Forschung ist die spezielle Kleidung auch personenbezogen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat ein Kleiderausgabesystem für die größenbezogene Berufskleidung für die entsprechenden Dienstarten in mehreren Klinikstandorten zu stellen, welches die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Nutzer) mit Berufskleidung bedient. Das geschätzte Auftragsvolumen beträgt ohne MwSt. EUR 4.595.000. Die einschlägigen Schätzmengen werden im "Preisblatt_MZG" gem. Vordruck Anlage B.6 zu Teil B aufgeführt. Die im "Preisblatt_MZG" gem. Vordruck Anlage B.6 zu Teil B ausgewiesenen Mengenangaben basieren auf der statistischen Auswertung der Auftraggeber, die für den Zeitraum der Leistungserbringung repräsentativ sind, aber lediglich als Anhaltspunkt für die tatsächlich anfallenden Mengen dient. Es ist in jedem Fall der komplette Bedarf zu decken. Aus der Angabe des geschätzten Gesamtwerts von zzgl. MwSt. EUR 4.595.000 sowie des im "Preisblatt_MZG" gem. Vordruck Anlage B.6 zu Teil B geschätzten Leistungsumfangs pro Jahr kann keine Verpflichtung der Auftraggeber zur Beauftragung eines bestimmten Leistungsumfangs oder Mindestumfang der Dienstleistungen abgeleitet werden. Der Auftragnehmer kann aus dem Nichtabruf des geschätzten Gesamtwerts und des geschätzten Leistungsumfangs pro Jahr keine Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche ableiten. Die Auftraggeber sind insbesondere berechtigt, im erforderlichen und in einem den Rahmenvereinbarungspartnern zumutbaren Umfang und innerhalb ihrer Leistungsfähigkeit das geschätzte Auftragsvolumen der Rahmenvereinbarung gemäß EU-Bekanntmachung um maximal 15% des ursprünglich geschätzten Auftragsvolumens jeweils positionsspezifisch zu erhöhen, wenn a) dies zur fachgerechten Erbringung der von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen im Geltungsbereich und während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erforderlich ist oder b) für die Leistungserbringung relevante rechtliche oder regulatorische Vorgaben, einschließlich Feststellungen oder Anordnungen der die Auftraggeber beaufsichtigenden Stellen, eine Änderung des Bedarfs der Auftraggeber nach sich ziehen oder c) grundlegende betriebliche Entscheidungen der Auftraggeber über Erweiterungen der Klinikabschnitte zu einem erhöhten Patientenaufkommen und damit zu einer Anpassung des Beschaffungsbedarfs führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, dort insbesondere auf die Leistungsbeschreibung (Teil B) und die Vertragsunterlagen (Teil C) verwiesen. - Kreisklinikum Siegen GmbHSiegenDeadline: Aug 11
Vergabe Textile Vollversorgung
Die Leistung wird im Wege des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb vergeben, da der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV) und der Auftrag darüber hinaus aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV). Eine Aufteilung in Lose unterbleibt aufgrund technischer und wirtschaftlicher Gründe. Der Auftrag umfasst die bedarfsgerechte, an der in den Vergabeunterlagen konkret bezeichneten Anlieferstelle des Auftraggebers anzuliefernde textile Vollversorgung mit Mietstationswäsche sowie Mietbereichs- und Mietberufsbekleidung sowie die Textilpflege und den Transport geringer Mengen auftraggebereigener Wäsche und sonstiger Textilien nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen. Der Auftragnehmer wird unverzüglich nach Zuschlagserteilung mit den Vorbereitungen zur vertragsgerechten Umsetzung der Leistungen beginnen. Dazu gehören auch die Schulung und Beratung der Auftraggeber vor und bei Leistungsübernahme. Der Auftragnehmer hat die reibungslose Aufnahme der Dienstleistung an den Standorten der Auftraggebers zu gewährleisten. Ziel ist eine reibungslose Umstellung der Textilversorgung bei den Auftraggebern, bei der die Patientenversorgung nicht beeinträchtigt wird und die patientennahen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auftraggeber nur geringstmöglich in ihren Arbeitsabläufen gestört werden. Der Auftragnehmer soll 16 Wochen nach Zuschlagserteilung, frühestens aber ab dem 1. April 2027, mit der externen Textilversorgung für die Kliniken und Funktionsbereiche der Auftraggeber beginnen. Wesentliche Leistungspflicht ist die Textilversorgung (Gestellung von Mietwäsche, Abholung, Aufbereitung, ggf. Reparatur, Kommissionierung und Lieferung) der Auftraggeber einschließlich aller Betriebsteile und verbundenen Einrichtungen. Der Auftragnehmer hat ab Versorgungsbeginn hochwertige, verwendungsbereite (d.h. eingewaschene) Textilien einzusetzen. Die Lieferung der Stations- und Bereichswäsche hat überwiegend auf Basis von Bestellungen durch die Versorgungsassistenz und mittels Standard- oder Normliefermengen zu erfolgen. Die Ausstattung mit Berufsbekleidung erfolgt für den ärztlichen Dienst, den Pflege- und Funktionsdienst überwiegend mit größenbezogener Berufskleidung (Poolkleidung). Für Mitarbeiter der Forschung ist die spezielle Kleidung auch personenbezogen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat ein Kleiderausgabesystem für die größenbezogene Berufskleidung für die entsprechenden Dienstarten in mehreren Klinikstandorten zu stellen, welches die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Nutzer) mit Berufskleidung bedient. Das geschätzte Auftragsvolumen beträgt ohne MwSt. EUR 4.595.000. Die einschlägigen Schätzmengen werden im "Preisblatt_MZG" gem. Vordruck Anlage B.6 zu Teil B aufgeführt. Die im "Preisblatt_MZG" gem. Vordruck Anlage B.6 zu Teil B ausgewiesenen Mengenangaben basieren auf der statistischen Auswertung der Auftraggeber, die für den Zeitraum der Leistungserbringung repräsentativ sind, aber lediglich als Anhaltspunkt für die tatsächlich anfallenden Mengen dient. Es ist in jedem Fall der komplette Bedarf zu decken. Aus der Angabe des geschätzten Gesamtwerts von zzgl. MwSt. EUR 4.595.000 sowie des im "Preisblatt_MZG" gem. Vordruck Anlage B.6 zu Teil B geschätzten Leistungsumfangs pro Jahr kann keine Verpflichtung der Auftraggeber zur Beauftragung eines bestimmten Leistungsumfangs oder Mindestumfang der Dienstleistungen abgeleitet werden. Der Auftragnehmer kann aus dem Nichtabruf des geschätzten Gesamtwerts und des geschätzten Leistungsumfangs pro Jahr keine Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche ableiten. Die Auftraggeber sind insbesondere berechtigt, im erforderlichen und in einem den Rahmenvereinbarungspartnern zumutbaren Umfang und innerhalb ihrer Leistungsfähigkeit das geschätzte Auftragsvolumen der Rahmenvereinbarung gemäß EU-Bekanntmachung um maximal 15% des ursprünglich geschätzten Auftragsvolumens jeweils positionsspezifisch zu erhöhen, wenn a) dies zur fachgerechten Erbringung der von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen im Geltungsbereich und während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erforderlich ist oder b) für die Leistungserbringung relevante rechtliche oder regulatorische Vorgaben, einschließlich Feststellungen oder Anordnungen der die Auftraggeber beaufsichtigenden Stellen, eine Änderung des Bedarfs der Auftraggeber nach sich ziehen oder c) grundlegende betriebliche Entscheidungen der Auftraggeber über Erweiterungen der Klinikabschnitte zu einem erhöhten Patientenaufkommen und damit zu einer Anpassung des Beschaffungsbedarfs führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, dort insbesondere auf die Leistungsbeschreibung (Teil B) und die Vertragsunterlagen (Teil C) verwiesen. - Kreisklinikum Siegen GmbHSiegenDeadline: Aug 11
Vergabe Textile Vollversorgung
Die Leistung wird im Wege des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb vergeben, da der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV) und der Auftrag darüber hinaus aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV). Eine Aufteilung in Lose unterbleibt aufgrund technischer und wirtschaftlicher Gründe. Der Auftrag umfasst die bedarfsgerechte, an der in den Vergabeunterlagen konkret bezeichneten Anlieferstelle des Auftraggebers anzuliefernde textile Vollversorgung mit Mietstationswäsche sowie Mietbereichs- und Mietberufsbekleidung sowie die Textilpflege und den Transport geringer Mengen auftraggebereigener Wäsche und sonstiger Textilien nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen. Der Auftragnehmer wird unverzüglich nach Zuschlagserteilung mit den Vorbereitungen zur vertragsgerechten Umsetzung der Leistungen beginnen. Dazu gehören auch die Schulung und Beratung der Auftraggeber vor und bei Leistungsübernahme. Der Auftragnehmer hat die reibungslose Aufnahme der Dienstleistung an den Standorten der Auftraggebers zu gewährleisten. Ziel ist eine reibungslose Umstellung der Textilversorgung bei den Auftraggebern, bei der die Patientenversorgung nicht beeinträchtigt wird und die patientennahen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auftraggeber nur geringstmöglich in ihren Arbeitsabläufen gestört werden. Der Auftragnehmer soll 16 Wochen nach Zuschlagserteilung, frühestens aber ab dem 1. April 2027, mit der externen Textilversorgung für die Kliniken und Funktionsbereiche der Auftraggeber beginnen. Wesentliche Leistungspflicht ist die Textilversorgung (Gestellung von Mietwäsche, Abholung, Aufbereitung, ggf. Reparatur, Kommissionierung und Lieferung) der Auftraggeber einschließlich aller Betriebsteile und verbundenen Einrichtungen. Der Auftragnehmer hat ab Versorgungsbeginn hochwertige, verwendungsbereite (d.h. eingewaschene) Textilien einzusetzen. Die Lieferung der Stations- und Bereichswäsche hat überwiegend auf Basis von Bestellungen durch die Versorgungsassistenz und mittels Standard- oder Normliefermengen zu erfolgen. Die Ausstattung mit Berufsbekleidung erfolgt für den ärztlichen Dienst, den Pflege- und Funktionsdienst überwiegend mit größenbezogener Berufskleidung (Poolkleidung). Für Mitarbeiter der Forschung ist die spezielle Kleidung auch personenbezogen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat ein Kleiderausgabesystem für die größenbezogene Berufskleidung für die entsprechenden Dienstarten in mehreren Klinikstandorten zu stellen, welches die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Nutzer) mit Berufskleidung bedient. Das geschätzte Auftragsvolumen beträgt ohne MwSt. EUR 4.595.000. Die einschlägigen Schätzmengen werden im "Preisblatt_MZG" gem. Vordruck Anlage B.6 zu Teil B aufgeführt. Die im "Preisblatt_MZG" gem. Vordruck Anlage B.6 zu Teil B ausgewiesenen Mengenangaben basieren auf der statistischen Auswertung der Auftraggeber, die für den Zeitraum der Leistungserbringung repräsentativ sind, aber lediglich als Anhaltspunkt für die tatsächlich anfallenden Mengen dient. Es ist in jedem Fall der komplette Bedarf zu decken. Aus der Angabe des geschätzten Gesamtwerts von zzgl. MwSt. EUR 4.595.000 sowie des im "Preisblatt_MZG" gem. Vordruck Anlage B.6 zu Teil B geschätzten Leistungsumfangs pro Jahr kann keine Verpflichtung der Auftraggeber zur Beauftragung eines bestimmten Leistungsumfangs oder Mindestumfang der Dienstleistungen abgeleitet werden. Der Auftragnehmer kann aus dem Nichtabruf des geschätzten Gesamtwerts und des geschätzten Leistungsumfangs pro Jahr keine Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche ableiten. Die Auftraggeber sind insbesondere berechtigt, im erforderlichen und in einem den Rahmenvereinbarungspartnern zumutbaren Umfang und innerhalb ihrer Leistungsfähigkeit das geschätzte Auftragsvolumen der Rahmenvereinbarung gemäß EU-Bekanntmachung um maximal 15% des ursprünglich geschätzten Auftragsvolumens jeweils positionsspezifisch zu erhöhen, wenn a) dies zur fachgerechten Erbringung der von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen im Geltungsbereich und während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erforderlich ist oder b) für die Leistungserbringung relevante rechtliche oder regulatorische Vorgaben, einschließlich Feststellungen oder Anordnungen der die Auftraggeber beaufsichtigenden Stellen, eine Änderung des Bedarfs der Auftraggeber nach sich ziehen oder c) grundlegende betriebliche Entscheidungen der Auftraggeber über Erweiterungen der Klinikabschnitte zu einem erhöhten Patientenaufkommen und damit zu einer Anpassung des Beschaffungsbedarfs führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, dort insbesondere auf die Leistungsbeschreibung (Teil B) und die Vertragsunterlagen (Teil C) verwiesen.
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