Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank
Öffentliche Zahlungserinnerung
Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank Hannover ÖFFENTLICHE ZAHLUNGSERINNERUNG Es wird daran erinnert, dass zum 31.08.2026 die Rückzahlung folgender Corona-Soforthilfen fällig sind: Corona-Soforthilfen, die in der Zeit vom 31.03.2020 bis 31.05.2020 beantragt wurden, nach den Richtlinien ― Bundes-Soforthilfe: Richtlinie über di...
Banking Services
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank
- Published:
- August 10, 2026
- Deadline:
- Not specified
- Topic:
- Banking Services
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Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank Hannover ÖFFENTLICHE ZAHLUNGSERINNERUNG Es wird daran erinnert, dass zum 31.08.2026 die Rückzahlung folgender Corona-Soforthilfen fällig sind: Corona-Soforthilfen, die in der Zeit vom 31.03.2020 bis 31.05.2020 beantragt wurden, nach den Richtlinien ― Bundes-Soforthilfe: Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten Kleinstunternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Corona-Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige); Erlass des MW vom 31.03.2020 - 35-323229/1400; Nds. Mbl. Nr. 15/2020 ― Landes-Soforthilfe: Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten (Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen); Erlass des MW vom 31.03.2020 - 35-323229/1401; Nds. Mbl. Nr. 15/2020 und deren Empfänger in den vergangenen Monaten per Bescheid aufgefordert wurden, die Corona-Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen, weil sie auf die Anforderung von Unterlagen/Anhörung nicht reagiert haben und somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind oder trotz Aufforderung keine Rückmeldung zu einer möglichen Überkompensation abgegeben haben und somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind oder der NBank eine Überkompensation gemeldet haben, also gemeldet haben, dass sie gemäß den anzuwendenden Vorgaben zu viel Corona-Soforthilfe erhalten haben. oder die Förderbedingungen nicht oder nur teilweise erfüllt haben. oder deren Empfänger in den vergangenen Monaten einen Kostenfestsetzungsbescheid und/oder Zinsbescheid erhalten haben und die Kosten bzw. Zinsen nicht oder nicht vollständig beglichen haben. Die Meldung der Überkompensation erfolgte in der Zeit ab November 2021 über ein Onlineportal unter Einreichung eines Excel-Berec
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Gemeinde Schwarzburg, VG SchwarzatalSchwarzatalDeadline: Sep 29Ersatzneubau der Brücke über die Schwarza i.Z.d. Burkersdorfer Straße in SchwarzburgEinfeld-Spannbetonrahmen, Stützweite = 21,131 m, Nutzbreite B = 9,05 m, Kreuzungswinkel = 96,592 gon, FlachgründungBrückenbau:ca. 630 m³ Baugrubenaushubca. 260 m³ Baugrubenverfüllungca. 240 m² Baugrubenverbauca. 160 m³ Beton C 30/37 liefern/einbauenca. 345 m³ Beton C 35/45 liefern/einbauenca. 32 m³ Beton C 30/37 LP liefern/einbauenca. 63 t Betonstahl B500B liefern/einbauenca. 8,5 t Spannstahl St 1570/1770 liefern/einbauenca. 210 m² Dichtungsbahn liefern/einbauenca. 46 m Stahl-Füllstabgeländer einbauenStraßenbau:ca. 410 m² Befestigung aufnehmen Asphalt/ Pflasterca. 140 m³ Bodenaustauschca. 170 m³ Frostschutzschichtca. 210 m² Asphalttragschichtca. 345 m² Asphaltbetondeckschichtca. 92 m Borde setzen Beton/ Natursteinca. 295 m² Pflasterdecke Beton/ NatursteinBehelfsbrücke ü.d. Schwarza, Stützw.=2x19,18m, NBr=5,42m, 100 gon, Stahlträger + Stb-Fertigteile, BrunnenringgründungBehelfsumfahrung bit. herstellen u. rückbauen L ca. 64m, Fahrbahn B=3,50m, Gesamt B=5,50mÖffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündel B3 (Stadtverkehr Bünde)
Stadt BündeBündeDeadline: Aug 16Die Stadt Bünde beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 8 Abs. 1 und 2 PBefG zu vergeben. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste die zum Linienbündel B3 "Stadtverkehr Bünde" gehören einschließlich abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften. Diese öffentlichen Personenverkehrsdienste sind in einem Ergänzenden Dokument (siehe hierzu unten Ziff. 2.1.4) näher beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn am 26.07.2027 voraussichtlich auf ca. 367.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß §§ 42, 43 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.Gernsheim -Öffentliche Beleuchtung
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