Hamburger Hochbahn AG
Neuentwicklung ELA-Baugruppenträger + mAAU210-Karte
Beabsichtigte Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO. Der Auftrag wird direkt vergeben, da er aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Es existieren keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen, und der fehlende Wettbewerb ist nic...
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Beabsichtigte Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO. Der Auftrag wird direkt vergeben, da er aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Es existieren keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen, und der fehlende Wettbewerb ist ...
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Hamburger Hochbahn AG
- Published:
- March 04, 2026
- Deadline:
- Not specified
Tender description
Beabsichtigte Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO. Der Auftrag wird direkt vergeben, da er aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Es existieren keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen, und der fehlende Wettbewerb ist nicht auf eine künstliche Einschränkung der Vergabeparameter zurückzuführen.
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After registration, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
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- Deadlines, eligibility criteria and documents in one workflow
- Guidance for structured bid preparation
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9- Hamburger Hochbahn AGDeadline: Apr 30
Neuentwicklung ELA-Baugruppenträger + mAAU210-Karte
Es ist beabsichtigt, den Auftrag gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, da der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Es gibt also im Sinne des § 13 Abs. 3 SektVO weder eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung noch ist der mangelnde Wettbewerb das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. - Universitätsklinikum Essen (AöR)
CPU-Upgrade und Gerätetausch
Vorliegend liegt der geschätzte Auftragswert bezogen auf die CPU-Upgrades und den Wechsel der Geräte über dem aktuellen EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen in Höhe von 216.000 EUR netto, so dass ein EU-weites Vergabeverfahren gemäß der Vergabeverordnung (VgV) durchzuführen ist. Nach § 14 Abs. 1 VgV erfolgt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft. Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach § 14 Abs. 2 VgV das offene und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl als Regelverfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist. Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. C) VgV kann ein öffentlicher Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV kann ein öffentlicher Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Aufgrund der Zeichenbeschränkung auf 6000, kann über diese Plattform nur eine verkürzte Begründung dargestellt werden. Eine ausführlichere Darstellung kann jedem Interessierten gerne auf Anfrage bereitgestellt werden. Begründung: Der Auftraggeber setzt an den Standorten der Universitätsmedizin Essen aktuell Blutgasanalysegeräte der Firma Radiometer ein. Hierbei handelt es sich um die Geräte der Typen ABL815 Flex / ABL820 Flex / ABL825 Flex und ABL90 Flex / ABL90 Flex Plus. Im Zuge der Systemprüfungen ist aufgefallen, dass einige der Bestandsgeräte nach Ablauf der Übergangsfristen nicht mehr den Richtlinien entsprechen. Um diese Richtlinienkonformität wiederzuerlangen, sollen die Bestandsgeräte, die hiervon betroffen sind, ein Upgrade durch den Hersteller erfahren. Diese Upgrades werden am Markt ausschließlich vom Hersteller Radiometer angeboten, da die Geräte patentrechtlich geschützt sind und einem ständigen Wartungsvertrag beim Hersteller unterliegen. Drittfirmen wird der Zugriff auf die Geräte, insbesondere auf die verbaute Hardware, nicht gestattet. Hinzu tritt, dass es sich bei den Hardwareupgrades dem Grunde nach um zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers zur teilweisen Erneuerung bereits erbrachter Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV handelt. Die gegenständlichen Geräte wurden von Radiometer gekauft und an den Auftraggeber geliefert. Diese Geräte müssen nun, wie bereits dargestellt, aufgrund rechtlicher Anforderungen ein Upgrade erfahren. Die hierfür benötigten Komponenten werden seitens des ursprünglichen Auftragnehmers geliefert und verbaut und dienen der Erneuerung bereits erbrachter Leistungen. Darüber hinaus würde ein Wechsel des Unternehmens dazu führen, dass der Auftraggeber vollkommen neue Geräte mit abweichenden technischen Merkmalen beschaffen müsste, die mit den Bestandsgeräten weder kompatibel noch wirtschaftlich vergleichbar wären. Andere Upgrade-Möglichkeiten als die vom Hersteller angebotenen, sind am Markt faktisch nicht verfügbar. Ein Wechsel des Unternehmens würde demnach zu technisch unvereinbaren Leistungen und nicht kalkulierbaren Risiken führen, insbesondere auch mit Blick auf die regelmäßige Herstellerwartung etc. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gem. § 14 Abs. 6 VgV ist nicht ersichtlich, insbesondere unter wirtschaftlichen Aspekten, da sonst nur ein vollständiger Austausch mit Neugeräten in Frage käme und den erheblichen Kompatibilitätsrisiken. Durch die Nutzung der gegenständlichen Geräte mit dem Flexlink-Modul von AQURE werden safePI-CO Probennehmer, Probe, Anwender und Patient direkt am Bett eindeutig miteinander digital verknüpft. Dies minimiert das Risiko von Probenverwechslungen und erhöht die dadurch die Patientensicherheit. Das Messergebnis wird direkt in der digitalen Patientenakte gespeichert, was eine schnelle Therapiekontrolle und gegebenenfalls Anpassungen ermöglicht. ABL90 Flex Plus Radiometer ist der einzige Hersteller, der ein kassettenbasiertes Blutgasanalysegerät anbietet, das im Mikromodus mit einem minimalen Probenvolumen von 45 µl zuverlässige Ergebnisse für 17 Parameter (Blutgasanalyse und Oxymetrie) liefert, was besonders für den Einsatz in der Pädiatrie und Neonatologie entscheidend ist. ABL8xx Flex Plus Das FlexQ-Modul ermöglicht das gleichzeitige Einlegen von drei Proben, die automatisch nacheinander gemessen werden. Somit entsteht keine unnötige Wartezeit der Pflegekraft am Gerät, wenn zeit-gleich mehrere Proben gemessen werden sollen oder das Gerät sich nicht im "Messbereit-Modus" befindet, weil evtl. Kalibrationen laufen. Bei 7 Messungen pro Patienten auf den Intensivstationen haben die Pflegekräfte ca. 2 Stunden pro Tag und Gerät mehr Zeit, um andere wichtige Dinge zu erledigen. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gem. § 14 Abs. 6 VgV ist aufgrund der dargestellten Gründe nicht ersichtlich, insbesondere unter wirtschaftlichen, personellen und zeitlichen Aspekten. Näheres gerne auf Anfrage. Conversion SAP S4-HANA und SAP HCM zur Cloud Private Edition
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"- Humboldt-Universität zu Berlin
Conversion SAP S4-HANA und SAP HCM zur Cloud Private Edition
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung" - Thüringer Staatslotterie AöRSuhl
Direktvergabe Anpassungen der Software des Zentralsystems der TSL. Erweiterung um Lotterie „Doppelte Sieben“.
Im Rahmen der Beschaffung wird die Brightstar Lottery PLC (BSL) beauftragt, die bestehende Software des Zentralsystems so anzupassen, dass die Kommunikation mit den Draw Centern den neuen geltenden Anforderungen entspricht. Der Meldeweg wird hierbei auf unternehmensübergreifende Schnittstellen umgestellt. Konkret liegt der Fall hier so, dass die Implementierung der Software zwingend von BSL durchgeführt werden muss. Alle Generalverwaltungsaufgaben werden hinsichtlich der Wartung und Instandhaltung des Zentralsystems (Aurora) von BSL übernommen. Die zugehörige Systemlandschaft (Softwarekomponenten) zählt gänzlich zum geistigen Eigentum von BSL. Die notwendigen Tätigkeiten zur Implementierung der Software schließen eine Mitwirkung durch ein fremdes Unternehmen aus. Hier gelten zum einen die Zugriffsrechte, Rechte am geistigen Eigentum (besonders die Sourcecodes bspw. der Schnittstellen und Spielscheine) und zum anderen die Sicherstellung der Verfügbarkeit des Systems. Bei der Beauftragung Dritter würden gewerbliche Schutzrechte oder andere ausschließliche Rechte von BSL verletzt, denn die Implementierung kann z.B. nur durch Zugriff auf den Quellcode von BSL durchgeführt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) VgV). Eine marktbeherrschende Stellung von BSL in diesem Bereich ist nicht gegeben (§ 19 Abs. 4 GWB). Die beschriebene Implementation der Schnittstellen kann aus technischer Sicht nur durch eine Änderung am Quellcode erbracht werden. Alleiniger Rechteinhaber an der Software des Zentralsystem ist BSL. Rechte, die einen Zugriff auf den Quellcode erlauben, wurden der TSL vertraglich nicht eingeräumt und werden auch zukünftig bei BSL verbleiben. BSL räumt der TSL lediglich ein Einfaches, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Software ein. Die TSL ist nicht berechtigt die Software zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und/oder weiter zu veräußern sowie an Dritte zu lizensieren. Andere Unternehmen, die durch BSL einen vertraglich zugesicherten Zugriff auf den Quellcode der Software haben, sind am Markt nicht vorhanden. Jegliche Anpassung des Systems ist, ebenso wie die Behebung von Fehlern und die Wartung der Software für die TSL unverzichtbar. Sie dienen dem ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Diese Tätigkeiten können somit aufgrund des fehlenden Zugriffs auf den Quellcode weder von der TSL selbst noch von anderen dritten Unternehmen vorgenommen werden. Es kommt hierfür nur die alleinige Quellcodeinhaberin, BSL, in Betracht. Zudem kann auch auf die Alternative b) „kein Wettbewerb aus technischen Gründen“ abgestellt werden. Denn es ist anerkannt, dass die technische Alleinstellung sich insbesondere auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben kann, z. B. bei der Erweiterung oder Modifikation von Bestandssystemen; bei der Vergabe entsprechender Anschlussaufträge werden die Leistungsspezifikation getragen von dem Bestreben, Kompatibilität mit dem Bestandssystem herzustellen (vgl. Kulartz in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prie0, Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2017, § 14, Rdn. 49 m.w.N.). In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Lotterie Zentralsystem um eine Spielkomponente. Das gesamte System wurde im Jahre 2018 bereits erneuert. Direktvergabe Anpassungen der Software des Zentralsystems der TSL. Erweiterung um Lotterie „Doppelte Sieben“.
Im Rahmen der Beschaffung wird die Brightstar Lottery PLC (BSL) beauftragt, die bestehende Software des Zentralsystems so anzupassen, dass die Kommunikation mit den Draw Centern den neuen geltenden Anforderungen entspricht. Der Meldeweg wird hierbei auf unternehmensübergreifende Schnittstellen umgestellt. Konkret liegt der Fall hier so, dass die Implementierung der Software zwingend von BSL durchgeführt werden muss. Alle Generalverwaltungsaufgaben werden hinsichtlich der Wartung und Instandhaltung des Zentralsystems (Aurora) von BSL übernommen. Die zugehörige Systemlandschaft (Softwarekomponenten) zählt gänzlich zum geistigen Eigentum von BSL. Die notwendigen Tätigkeiten zur Implementierung der Software schließen eine Mitwirkung durch ein fremdes Unternehmen aus. Hier gelten zum einen die Zugriffsrechte, Rechte am geistigen Eigentum (besonders die Sourcecodes bspw. der Schnittstellen und Spielscheine) und zum anderen die Sicherstellung der Verfügbarkeit des Systems. Bei der Beauftragung Dritter würden gewerbliche Schutzrechte oder andere ausschließliche Rechte von BSL verletzt, denn die Implementierung kann z.B. nur durch Zugriff auf den Quellcode von BSL durchgeführt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) VgV). Eine marktbeherrschende Stellung von BSL in diesem Bereich ist nicht gegeben (§ 19 Abs. 4 GWB). Die beschriebene Implementation der Schnittstellen kann aus technischer Sicht nur durch eine Änderung am Quellcode erbracht werden. Alleiniger Rechteinhaber an der Software des Zentralsystem ist BSL. Rechte, die einen Zugriff auf den Quellcode erlauben, wurden der TSL vertraglich nicht eingeräumt und werden auch zukünftig bei BSL verbleiben. BSL räumt der TSL lediglich ein Einfaches, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Software ein. Die TSL ist nicht berechtigt die Software zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und/oder weiter zu veräußern sowie an Dritte zu lizensieren. Andere Unternehmen, die durch BSL einen vertraglich zugesicherten Zugriff auf den Quellcode der Software haben, sind am Markt nicht vorhanden. Jegliche Anpassung des Systems ist, ebenso wie die Behebung von Fehlern und die Wartung der Software für die TSL unverzichtbar. Sie dienen dem ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Diese Tätigkeiten können somit aufgrund des fehlenden Zugriffs auf den Quellcode weder von der TSL selbst noch von anderen dritten Unternehmen vorgenommen werden. Es kommt hierfür nur die alleinige Quellcodeinhaberin, BSL, in Betracht. Zudem kann auch auf die Alternative b) „kein Wettbewerb aus technischen Gründen“ abgestellt werden. Denn es ist anerkannt, dass die technische Alleinstellung sich insbesondere auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben kann, z. B. bei der Erweiterung oder Modifikation von Bestandssystemen; bei der Vergabe entsprechender Anschlussaufträge werden die Leistungsspezifikation getragen von dem Bestreben, Kompatibilität mit dem Bestandssystem herzustellen (vgl. Kulartz in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prie0, Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2017, § 14, Rdn. 49 m.w.N.). In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Lotterie Zentralsystem um eine Spielkomponente. Das gesamte System wurde im Jahre 2018 bereits erneuert.- Stad Lindau am Bodensee
Neuer Berliner Platz | Stadt Lindau
1.Verfahrensablauf Das Vergabeverfahren gliedert sich in 3 Stufen. a) Teilnahmewettbewerb Es ist vorgesehen, insgesamt, maximal 15 Teilnehmende für den Ideen- und Realisierungswettbewerb zuzulassen. Die Teilnehmenden werden über den öffentlichen Teilnahmewettbewerb ermittelt. Im Bewerbungsverfahren bekunden Teams aus Architekt*Innen, Landschaftsarchitekt*Innen, Verkehrsplaner*Innen und Stadtplaner*Innen ihr Interesse an einer Teilnahme an dem Verfahren und erbringen u.a. die im Kapitel 5.1.9 "Eignungskriterien" genannten Referenzen. Die Ausschluss-, Auswahl- und Eignungskriterien sind über den beigefügten Teilnahmeantrag zu erbringen. Alle erforderlichen / geforderten Nachweise und Eigenerklärungen sind der Bewerbung beizufügen. Kann ein Bewerber nur eine/n einzige/n Erklärung/Nachweis der Ausschlusskriterien nicht erbringen, wird er vom Verfahren ausgeschlossen. Eine Nachforderung fehlender Erklärungen oder Nachweise gem. § 56 Abs. 2 VgV sieht der Auftraggeber nur in dem Falle vor, wenn weniger als 15 Bewerbende die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn zu ihrem satzungsgemäßen Geschäftszweck Planungsleistungen gehören, die der anstehenden Aufgabe entsprechen, und wenn der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person die fachlichen Anforderungen erfüllt, die an natürliche Personen gestellt werden. Die Ausschlusskriterien müssen alle Beteiligten eines Team separat erfüllen - die Abgabe eines gemeinsamen Teilnahmeantrags genügt jedoch. Die Eignungskriterien gelten in Summe. Die Referenzobjekte müssen im Unternehmen des/der Bewerber erbracht worden sein. Die Referenz gilt auch als erfüllt, wenn die Leistung als verantwortlicher Projektleiter in einem anderen Büro erbracht wurde. In diesem Fall ist über die verantwortliche Projektleitung eine schriftliche Bestätigung des anderen Büros mit einzureichen. Die Bildung von Bewerber-/ Arbeitsgemeinschaften von Landschaftsarchitekt/-innen, Verkehrsplaner/-innen, Architekt/-innen und Stadtplaner/-in wird empfohlen. Bei Bewerber-/ Arbeitsgemeinschaften, sind die fachlichen - mindestens von einem Mitglied - Anforderungen erfüllt, wenn die Verfassenden der Wettbewerbsarbeit die fachlichen Anforderungen erfüllen, die an natürliche und juristische Personen gestellt werden. Im Auftragsfall werden mit den Mitgliedern der Bewerber-/ Arbeitsgemeinschaften einzelne Verträge geschlossen. Im Teilnahmewettbewerb ausgewählte Teilnehmende dürfen keine anderen als die in der Bewerbung genannten Personen am Wettbewerb beteiligen (Mitverfasser). Gem. §51 VgV wird die Anzahl der Bewerber für die zweite Phase (Wettbewerb) begrenzt. Hierzu wird eine Rangfolge anhand der objektiv und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien des Teilnahmeantrags in Form von erreichten Punkten gebildet. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen werden die max. 15 Bewerbenden mit den höchsten Punktzahlen zum Ideen- und Realisierungswettbewerb eingeladen. Bei punktgleichen Bewerbungen entscheidet gemäß § 75 Abs. 6 VgV das Los. b.1) Ideen- und Realisierungswettbewerb (1.Phase) Die 15 Teilnehmenden aus dem Teilnahmewettbewerb erstellen in dieser Phase Ihren Wettbewerbsbeitrag gem. den Auslobungsunterlagen. Die Ausloberin behält sich vor, die Anzahl der Teams für die 2. Phase des Wettbewerbs auf ca. 8 Teams zu reduzieren. b.2) Ideen- und Realisierungswettbewerb (2.Phase) Die verbliebenen Teilnehmenden aus der ersten Phase des Wettbewerbs erstellen in dieser Phase Ihren Wettbewerbsbeitrag gem. den Auslobungsunterlagen. Das Preisgericht kürt die Preisträger des Ideen- und Realisierungsteile. Im Rahmen des VgV-Verfahrens werden im Anschluss die Preisträger des Realisierungsteils zu den Verhandlungsgesprächen eingeladen. c) Erstangebotsphase und Verhandlungsgespräch Die Preisträger des Realisierungsteils werden im Rahmen des VgV-Verfahrens zu Auftragsverhandlungen eingeladen. Im Verhandlungsgespräch stellen die Preisträger ihr Büro/ ihre Büros sowie die am Verfahren beteiligten Personen (Büroinhaber, Projektleiter) persönlich vor und geben Auskunft über ihre Arbeitsweise, außerdem wird die Bereitschaft zur Anpassung des Wettbewerbsentwurfs vorgestellt. Die Preisträger/Teammitglieder geben ein gemeinsames Angebot ab und schließen - bei Zuschlag - individuelle Einzelverträge mit der Auftraggeberin. Das Wettbewerbsergebnis bildet, mit 55 von 100 Prozent die Grundlage der Bewertung im Verhandlungsgespräch. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien (s. Vergabeunterlagen) insgesamt den höchsten Punktwert erreicht. 2. Auftragsgegenstand Die Wettbewerbsteilnehmenden verpflichten sich, im Falle einer Beauftragung durch die Ausloberin, die weitere Bearbeitung zu übernehmen und durchzuführen. Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen des Preistragenden bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird (gemäß RPW 2013 § 8 Abs. 2). Die Ausloberin plant einen der Preisträger des Wettbewerbs mit der weiteren Bearbeitung des Mobilitätshubs, der Verkehrsanlagen und der Freianlagen gemäß HOAI 2021 bis mindestens einschließlich LPH 5 zu beauftragen; die Beauftragung bis einschließlich LPH 9 wird angestrebt. Die Preisträger verpflichten sich im Falle einer Beauftragung, zur Erbringung der Architektenleistungen gemäß HOAI 2021 bis einschließlich LPH 9. Die Beauftragung erfolgt in Abhängigkeit von der Projektgenehmigung durch den Stadtrat der Stadt Lindau im Rahmen von Abrufverträgen. Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Leistungen stufenweise zu beauftragen. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsphasen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle Leistungen vollumfänglich zu übernehmen, wenn das Vorhaben zur Realisierung kommt. - Stadt Filderstadt
Stadt Filderstadt - Europaweite Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für die Errichtung einer Anschlussunterkunft in der Gottlieb-Daimler-Straße
Die Stadt Filderstadt plant die Errichtung einer Anschlussunterkunft für ca. 100 Personen inkl. Büroflächen für die Verwaltung und Technikflächen. Die Erstellung der Außenanlagen gehört ebenfalls zum Projektumfang. Das seitens der Stadt Filderstadt gepachtete Grundstück, auf dem die Anschlussunterkunft errichtet wird liegt in der Gottlieb-Daimler-Straße in Filderstadt. Der Bereich fällt in den Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB und es sind Anforderungen an den Hochwasserschutz (Starkregen) zu berücksichtigen. Die Stadt Filderstadt führt derzeit auf Basis von Mustergrundrissen eine Bauvoranfrage hinsichtlich der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit der Bebauung im Außenbereich gem. § 246 Abs. 13 BauGB durch. Derzeit geht die Stadt Filderstadt davon aus, dass der Betrieb des Gebäudes am vorgesehenen Standort nur für eine begrenzte Zeitspanne bis 2030 möglich ist. Um die Investition nachhaltig zu gestalten ist seitens der Stadt Filderstadt beabsichtigt, das Gebäude ggf. nach 2030 an dieser oder einer anderen Stelle weiter zu nutzen oder einer anderen Nutzung zuzuführen. Im Planungs- und Bauvertrag wurde daher eine Öffnungsklausel für den Abbau, Transport und Wiederaufbau des Gebäudes an einem noch zu bestimmenden Standort vorgesehen. Diese Leistungen werden, sofern die Option abgerufen wird, separat vergütet. Das Gebäude wurde entsprechend flexibel (Modul-/Systembau) geplant. Die einzelnen Wohneinheiten sollen eine Nutzfläche von mindestens 30 qm haben, ausgelegt für 3 Personen. Jede Wohneinheit soll eine Sanitärzelle erhalten. Neben den Wohneinheiten für die Unterbringung von geflüchteten Personen soll noch ein Büro für die Hausleitung, ein Büro für Sozialarbeiter und ein Büro für Ehrenamtliche sowie ein Schulungsraumes vorgesehen werden. Zusätzlich sollen noch Bereiche für ca. 20 Waschmaschinenplätze, KfZ- und Fahrradabstellplätze sowie die Außenanlagen mit errichtet werden. Der Bezug des Gebäudes muss spätestens im 1. Quartal 2027 erfolgen. Eine Fertigstellung bis Ende 2026 wäre daher wünschenswert und wird angestrebt. Aufgrund der Förderbedingungen erfolgt eine stufenweise Beauftragung der Planungs- und Bauleistung. Aufgrund des geschätzten Auftragswerts der zu vergebenden Leistungen, welcher unter dem EU-Schwellenwert lag, ging der AG nicht davon aus, dass grundsätzlich eine europaweite Ausschreibung erforderlich wäre. Die Ausschreibung erfolgte dennoch - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - europaweit in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 3 b EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A, um möglichst großen Wettbewerb herzustellen. - Landratsamt Landkreis LeipzigDeadline: May 05
Markierungsarbeiten an Kreisstraßen in 4 Losen
Nationale Ausschreibung nach VOB/A Öffentliche Ausschreibung a) Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sowie Emailadresse des Auftraggebers (Vergabestelle): Name und Anschrift: Landratsamt Landkreis Leipzig Stauffenbergstraße 4 04552 Borna Deutschland Telefonnummer: +49 3433241-1166 Faxnummer: +49 3437984-7047 E-Mail: [email protected] b) Gewähltes Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung c) ggf. Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung: Zugelassene Angebotsabgabe elektronisch in Textform mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel mit qualifizierter/m Signatur/Siegel d) Art des Auftrages: Art: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: An den Kreisstaßen im Landkreis Leipzig f) Art und : : Markierungsarbeiten an Kreiststraßen : Markierungsarbeiten g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrages, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden: Zweck der baulichen Anlage: entfällt Zweck des Auftrags: entfällt h) Falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für ein, mehrere oder alle Lose einzureichen: Vergabe nach Losen: Ja Angebote sind möglich für: Ein Los: Nein Mehrere Lose: Ja Alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden): Nein i) Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bauleistungsauftrags; sofern möglich Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen begonnen werden sollen: Monate: Kalendertage: Beginn: 02.06.2026 Ende: 30.09.2026 j) gegebenenfalls Angaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A zur Nichtzulassung von Nebenangeboten: Nebenangebote sind: nicht zugelassen k) gegebenenfalls Angaben nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 zur Nichtzulassung der Abgabe mehrerer Hauptangebote: Mehrere Hauptangebote sind: nicht zugelassen l) Name und Anschrift, Telefon- und Faxnummer, Email-Adresse der Stelle, bei der die Vergabeunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können; bei Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung auf einem Internetportal die Angabe einer Internetadresse, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können; § 11 Absatz 7 VOB/A bleibt unberührt: Vergabeunterlagen werden elektronisch zur Verfügung gestellt. unter: Die Vergabeunterlagen sind auf der Vergabeplattform eVergabe.de abrufbar. m) Gegebenenfalls Höhe und Bedingungen für die Zahlung des Betrags, der für die Unterlagen zu entrichten ist: Die Unterlagen werden kostenfrei abgegeben. o) Frist für den Eingang der Angebote und die Bindefrist: Ende der Angebotsfrist: 05.05.2026 11:00 Uhr Ablauf der Bindefrist am: 29.05.2026 p) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind, gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote elektronisch zu übermitteln sind: Adresse für elektronische Angebote (URL): https://www.evergabe.de Anschrift für schriftliche Angebote: -ENTFÄLLT- (es sind ausschließlich elektronische Angebote zugelassen) q) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen: Deutsch r) Die Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden, und gegebenenfalls deren Gewichtung: Kriterium: 1 Preis, Gewichtung: s) Datum, Uhrzeit und Ort des Eröffnungstermins sowie Angabe, welche Personen bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen: am: 05.05.2026 um: 11:00 Uhr Ort: Landratsamt Landkreis Leipzig, Stauffenbergstraße 4, Haus 2, 04552 Borna Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Gemäß § 14 (EU) Abs. 1 VOB/A nur Vertreter/-innen des Auftraggebers! t) Gegebenenfalls geforderte Sicherheiten: - entfällt u) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften, in denen sie enthalten sind: gemäß VOB/B v) Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigten Vertreter w) Verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters: : Mit dem Angebot sind vorzulegende Unterlagen: Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaften, sofern notwendig Preisermittlungsgrundlagen Formblatt 221/222 Geräteverzeichnis Baustoffverzeichnis Erklärung Mindestlohn Leistungsbezogene Unterlagen: Eigenerklärung zur Eignung oder Nachweis der Präqualifikation (Mindestanforderungen: Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind Angaben zu Arbeitskräften Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation Angabe über schwere Verfehlung gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 7 VOB/A Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft) Auf gesondertes Verlagen der Vergabestelle sind vorzulegen: Eignungsnachweise der Bieter gemäß VOB/A § 6a, (2) Der Nachweis umfasst die folgenden Angaben: 1. den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen, 2. die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, 3. die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal, 4. die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes, sowie Angaben, 5. ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, 6. ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet, 7. dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt, 8. dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde, 9. dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.- Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde) Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung Sonstige Unterlagen: Preisermittlungsunterlagen (z.B. Auszüge aus der Urkalkulation) zur Aufklärung auffälliger Einheitspreise Urkalkulation Zur Höhe des Umsatzes Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen Sonstige Angaben Unterhalb 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer Nachprüfungsstelle: Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Deutschland Die Frist für die Auskunftserteilung über die Vergabeunterlagen endet am 30.04.2026 24:00 Uhr Mit den Vergabeunterlagen erhalten Sie eine GAEB-Datei (Angebotsaufforderung/Leistungsverzeichnis) im technischen Standard des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (D83, P83 oder X83). Mit Ihrem Angebot ist zwingend eine diesem Ausgabeformatstandard entsprechende (d.h. z.B. Auftraggeber X83 => Bieter X84 = xml-Standard), strukturell unveränderte, funktionsfähige und vollständig verpreiste/ausgefüllte GAEB-Angebotsdatei (D84, P84 oder X84), bzw. falls Nebenangebote zugelassen sind GAEB-Nebenangebotsdatei (D85, P85 oder X85), einzureichen. Berücksichtigt wird ausschließlich der ausgegebene GAEB-Formatstandard. Angebote mit beschädigten, geänderten, nicht einlesbaren GAEB-Dateien sowie anderen Dateiformatstandards werden von der Wertung ausgeschlossen. Diese Formanforderung dient der besseren Vergleichbarkeit der Angebote und der effizienteren Angebotsauswertung (Beschleunigungsgrundsatz). Wird mit dem Angebot zusätzlich ein vollständig verpreistes/ausgefülltes PDF-Leistungsverzeichnis eingereicht und sind Angaben ggü. der GAEB-Datei widersprüchlich, sind die Angaben der GAEB-Datei vorrangig maßgeblich. Eine kostenlose Online-Ansicht der ausgegebenen GAEB-Datei ist z.B. möglich unter: https://gaeb- tools.de/software/gaeb-viewer/ Bitte beachten Sie, dass die Nachforderung von wesentlichen Preisangaben (z.B. fehlendes GAEB-Leistungsverzeichnis) gemäß § 16a Abs. 2 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A unzulässig ist und den Angebotsausschluss zur Folge hat. Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 16a VOB/A. Die erstmalige und vorbehaltene Anforderung von Erklärungen und Nachweisen erfolgt mittels angemessener Frist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A. Auf Verlangen der Vergabestelle werden ggf. erforderliche Aufklärungserläuterungen/-unterlagen (§ 15 VOB/A, 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A) mit angemessener Frist angefordert. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende(n) Leistung(en) durch eine vom Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis, PQ-VOB gemäß § 6b Abs. 1 VOB/A) und ergänzend durch Vorlage auftragsspezifischer Eignungsnachweise (z.B. Referenzen), die im Präqualifikationsverzeichnis nicht die geforderten Mindestanforderungen erfüllen bzw. nicht hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Die Angebote sind ausschließlich auf Basis der jeweils aktuellen Version der Vergabeunterlagen einzureichen. Die Einreichung von Angeboten auf Basis veralteter Versionen der Vergabeunterlagen führt zum zwingenden Ausschluss vom Verfahren. Bereits eingereichte Angebote auf Basis veralteter Vergabeunterlagen sind unverzüglich, d.h. vor Ablauf der Angebotsfrist, im Bietercockpit zurückzuziehen und auf Basis der aktuellen Version der Vergabeunterlagen vollständig neu einzureichen. Neben einer externen Hinweis-E-Mail und Bietercockpit-Nachricht erfolgt im Bietercockpit hierzu ergänzend eine zu beachtende Hinweismeldung. Ab einer Auftragshöhe von 30.000 Euro (ohne USt.) fordert die Vergabestelle für den/die Bieter/Bietergemeinschaft (für jedes Mitglied), der/die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung oder im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs für diejenige(n) Bewerber/ Bewerbergemeinschaft(en) (für jedes Mitglied), die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG an. Alle eingereichten Unterlagen müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Sollte der bezuschlagte Auftragnehmer wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund für die vollständige Leistungserbringung endgültig ausfallen oder diese unberechtigt verweigern, behält sich der Auftraggeber gemäß § 22 VOB/A vor, die verbleibende(n) Leistung(en)/Arbeit(en) zunächst nacheinander den übrigen geeigneten Bietern ab Rang 2, in der absteigenden Bieterrangfolge des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens, auf Grundlage ihrer Angebote und Preise anzutragen, bevor ein neues Vergabeverfahren durchzuführen ist (Ersatzvornahme). Die dem Auftraggeber hierdurch entstehenden Mehrkosten- und Schadensersatzansprüche, welche dann vom ursprünglich bezuschlagten Auftragnehmer zu tragen sind, werden auftraggeberseitig verfolgt. x) Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann: Nachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A): Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Deutschland Fahrbahnmarkierung
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